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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 6 U 9/05
Rechtsgebiete: ZVG, BGB


Vorschriften:

ZVG § 74 a
ZVG § 114 a
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 9/05

Verkündet am 12. August 2005

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 9. Februar 2005 abgeändert.

II. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt - in Rechtsnachfolge nach der Raiffeisenbank ... - als nachrangige Grundschuldgläubigerin von der Beklagten die Auskehrung des angeblichen Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des im Grundbuch von ... Band ..., Bl. ... eingetragenen Grundbesitzes.

Die Beklagte betrieb aus einer erstrangigen Grundschuld über eine dingliche Forderung einschließlich nicht verjährter Zinsen in Höhe von 116.510,47 EURO die Zwangsversteigerung in den vorbezeichneten Grundbesitz. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde dessen Verkehrswert vom Vollstreckungsgericht aufgrund eines eingeholten Schätzgutachtens auf 170.000,-- EURO festgesetzt. Die 7/10-Grenze, bei deren Nichterreichen im ersten Versteigerungstermin gemäß § 74 a ZVG die Versagung des Zuschlags beantragt werden kann, betrug somit 119.000,-- EURO. Das geringste Gebot betrug 3.726,28 EURO.

Am 6.1.2003 erteilte das Amtsgericht Osnabrück im Zwangsversteigerungsverfahren 38 K 31/02 im ersten Versteigerungstermin der Beklagten den Zuschlag für den vorgenannten Grundbesitz gegen Zahlung von 10.000,-- EURO. Anträge der hinter der Beklagten nachrangig eingetragenen Grundschuldgläubiger, namentlich der Sparkasse ... und der Klägerin, wurden nicht gestellt.

Durch die Erteilung des Zuschlages erloschen neben dem für die Beklagte eingetragenen Recht die Rechte der nachrangig eingetragenen Gläubiger. Diese konnten aufgrund der zu verteilenden Masse in Höhe von 10.000,- EURO zuzüglich Zinsen nicht bedient werden.

Die tatsächliche schuldrechtliche Forderung der Beklagten gegen die Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes betrug zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung 37.084,91 EURO.

Die ehemaligen Grundstückseigentümer hatten 1990 an die hinter der Beklagten eingetragene Grundschuldgläubigerin, die Sparkasse ... sämtliche Rückgewähransprüche aus vorrangig eingetragenen Grundpfandrechten abgetreten. 1992 hatten die ehemaligen Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes an die Klägerin, welche Grundschuldgläubigerin im Range nach der Sparkasse Osnabrück war, ihre Rückgewähransprüche sowie ihre Ansprüche auf Rückabtretung der Rückgewähransprüche gegen die Sparkasse abgetreten.

Die Sparkasse ... und die Beklagte einigten sich wegen der Sparkasse ... angeblich zustehenden Ansprüche auf Auskehr von Mehrerlös auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 44.188,41 EURO an die Sparkasse .... Die schuldrechtliche Förderung der Sparkasse ... gegen die ehemaligen Grundstückseigentümer betrug zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung 57.642,43 EURO.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Auszahlung eines weiteren Übererlöses in Höhe von 34.000,46 EURO zuzüglich Zinsen von der Beklagten und beruft sich dabei auf die Anwendbarkeit der Fiktion des § 114 a ZVG.

Die Beklagte begehrt Klageabweisung und meint, ein Übererlös sei bei ihr gar nicht zustande gekommen. Da die zu verteilende Masse inklusive Zinsen lediglich 10.218,89 EURO betragen habe, hätten nachrangige Grundpfandgläubigerin (Sparkasse ... und die Klägerin) nicht bedient werden können und seien daher mit ihren Forderungen vollständig ausgefallen. Zudem habe das zu versteigernde Grundstück allenfalls einen tatsächlichen Verkehrswert von 90.000,-- EURO gehabt; der Sachverständige habe seinerzeit bei seiner Schätzung das Anwesen nur von außen besichtigen können. Die Beklagte habe das Anwesen zu einem späteren Zeitpunkt für 89.500,-- EURO veräußert; dabei seien ihr zuvor im Rahmen der Weiterveräußerung Aufwendungen für die Reinigung und Sanierung des Anwesens in Höhe von 15.420,70 EURO entstanden.

Das Landgericht Coburg hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vollumfänglich stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils (Bl. 51 ff. d.A.) voll inhaltlich Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie meint, ein Übererlös sei deswegen nicht eingetreten, weil § 114 a ZVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Im Übrigen habe die Beklagte tatsächlich keinerlei Übererlös erzielt, wie die unstreitigen Zahlen eindeutig ergäben. Zudem sei ein Anspruchsübergang von der Sparkasse ... auf die Klägerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten Einigung zwischen der Beklagten und der Sparkasse ... nicht mehr möglich gewesen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stünden der Klägerin nicht zur Seite, weil der Zuschlag die gesetzliche Eigentumsverschiebung begründe und damit deren Rechtsgrund bilde.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Ersturteil und beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Ersturteils, auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten urkundlichen Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; somit ist sie insgesamt zulässig.

Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Ersturteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskehrung eines Übererlöses gegen die Beklagte zu.

1. Die Klägerin hat keinen an sie abgetretenen Anspruch auf Auskehrung eines Übererlöses aus der Sicherungsabrede zwischen den ehemaligen Grundstückseigentümern und ihr.

Zwar ist der Klägerin im Ansatz zuzugeben, dass der Sicherungsgeber (hier: der Eigentümer des Grundstücks) aus der Sicherungsabrede einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, Löschung oder Verzicht der Grundschuld nach vollständiger Befriedigung der zugrundeliegenden persönlichen Forderung, sei es durch Zahlung oder durch Zwangsvollstreckung, hat. Dieser Anspruch setzt sich nach Erlöschen der Grundschuld durch Zwangsversteigerung am Erlös fort, d.h. er wandelt sich in einem Zahlungsanspruch auf Auskehrung eines etwaigen Übererlöses um. Dieser Anspruch ist auch abtretbar. Die Abtretung an die Sparkasse ... war daher wirksam, danach (ab 1990) waren die Grundstückseigentümer jedoch insoweit Nichtberechtigte und die weitere Abtretung an die Klägerin 1992 damit unwirksam.

Abgetreten war jedoch auch der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr dieses Rückübertragungsanspruchs (also des Eigentümers gegen die Sparkasse ...), und zwar im Rahmen der Sicherungsabrede an die Klägerin. Eine solche Abtretung, auf die die Klägerin nach der Sicherungsabrede allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch hat, ist aber nach eigenem Vortrag der Klägerin bislang noch nicht erfolgt. Ob eine solche Abtretung seitens der Sparkasse an die Klägerin überhaupt noch Wirkung entfalten kann im Hinblick auf den im Vergleich zwischen der Sparkasse ... und der Beklagten vereinbarten Forderungsverzicht im Übrigen, kann der Senat offen lassen.

Die Beklagte hat nämlich keinen Mehrerlös aus der Zwangsvollstreckung erzielt: § 114 a ZVG beschränkt die Befriedigungsfiktion zu 7/10 des Verkehrswertes des Grundstücks ausschließlich auf die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers gegenüber dem Grundstückseigentümer (so ausdrücklich BGHZ 99, 110 ff.; BGHZ 113, 169 ff.; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 217 ff.). Dieser Rechtsmeinung schließt sich der erkennende Senat gegen die wenigen kritischen Stimmen aus der Literatur an. Die Fiktion des § 114 a ZVG ist begrenzt: Bleibt die persönliche Forderung hinter dem Betrag zurück, für den der Ersteher nach § 114 a ZVG als befriedigt gilt, so braucht er die Differenz zwischen diesen Beträgen nicht an den persönlichen Schuldner und Eigentümer auszufolgen, auch wenn er das bei einem Gebot bis zu 7/10 des Grundstückswertes tun müsste (so ausdrücklich BGH a.a.O.). Wenn also § 114 a ZVG im Verhältnis des Grundstückseigentümers zum Grundschuldgläubiger in dem Fall, dass die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers wie hier hinter dem dinglichen Grundschuldbetrag, den er angemeldet hat und hinter dem 7/10 Wert des Grundstücks zurückbleibt, und der Gläubiger das Grundstück durch Zuschlag, der hinter seiner persönlichen Forderung zurückbleibt, erwirbt, keinen bereicherungsrechtlichen oder vertraglichen Anspruch gewährt, dann gibt es auch keinen Übererlös der Beklagten, weil nicht der fiktive Übererlös nach § 114 a ZVG, sondern lediglich der tatsächlich erlöste Betrag (hier 10.000,-- EURO zuzüglich Zinsen) Geltung hat und somit nicht zu einem auszukehrenden Mehrerlös führt. Der Verkehrswert des Grundstücks bei Zuschlag bleibt insoweit außer Betracht, weil ein Mehr- oder Übererlös nicht erzielt wurde. Ein die persönliche Forderung übersteigender Erlös wurde ausweislich der zugrunde liegenden Zahlen von der Beklagten eben gerade nicht vereinnahmt.

2. Nichts anderes kann für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gelten, weil die Wertung des gerade Gesagten auch im Bereicherungsausgleich Geltung beanspruchen muss (so ausdrücklich OLG Stuttgart a.a.O.).

Zudem ist bereits fraglich, ob insoweit überhaupt eine wirksame Abtretung erfolgt ist, da bereicherungsrechtliche Ansprüche in der Sicherungsabrede zwischen den Grundstückseigentümern und der Klägerin vom 21.5.1992 ausdrücklich nicht erwähnt sind.

Darüber hinaus hat die Beklagte nicht etwas ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin erlangt: Ein Übererlös, der die persönliche Forderung der Beklagten übersteigt, ist aus der Zwangsversteigerung des Grundeigentums nicht an die Beklagte geflossen (vgl. oben 1.); das Eigentum am ersteigerten Grundstück hat die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund erlangt, da der ordnungsgemäß erteilte Zuschlag zu dem von der Rechtsordnung gebilligten Eigentumserwerb und damit zum Recht zum Behalten führt.

Damit erweist sich die gesamte Klage als unbegründet und ist - unter Abänderung des angefochtenen Ersturteils - auf die Berufung der Beklagten hin abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht gegeben sind, weil der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 114 a ZVG folgt.

Ende der Entscheidung

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