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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 7 UF 177/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587c Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2. des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Würzburg vom 26. April 2006 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten der Anschlussbeschwerde zu tragen.

Gründe:

I. Die Versorgungsanstalt hat am 02.06.2006 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg vom 26.04.2006 Beschwerde eingelegt, weil der Versorgungsausgleich unrichtig berechnet worden ist. Mit Anschlussrechtsmittel vom 21.07.2006 wandte sich die Antragstellerin gegen Ziffer 2. des Urteils vom 26.04.2006 und mit Schriftsatz vom 29.12.2006 gegen den vorgenommenen Zugewinnausgleich.

In der mündlichen Verhandlung vor dem 7. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg hat der Antragsgegner seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 26.04.2006 zurückgenommen, mit der Folge, dass die Anschlussberufung bezüglich des Zugewinnausgleichs der Antragstellerin durch die Berufungsrücknahme ihre Wirkung verloren hat.

Nachdem aber auch im vorliegenden Verfahren die Versorgungsanstalt Beschwerde gegen Ziffer 2. des Urteils vom 26.04.2006 eingelegt hat und darüber noch nicht entschieden ist, behält das Anschlussrechtsmittel der Antragstellerin gegen Ziffer 2. des angefochtenen Urteils seine Wirkung und ist nicht durch die Rücknahme der Berufung durch den Antragsgegner wirkungslos geworden.

II. Auf das Anschlussrechtsmittel der Antragstellerin ist Ziffer 2. des angegriffenen Endurteils aufzuheben ist und auszusprechen ist, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat zu Recht festgestellt, dass nach § 1587 c Nr. 1 BGB ein Versorgungsausgleich dann nicht stattfindet, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Weiter hat das Familiengericht zu Recht ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handelt und dass von der Härteregelung nur dann Gebrauch zu machen ist, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Dies ist vorliegend der Fall. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt (vgl. BGB BGH NJW 1990, 2745; Oberlandesgericht Bamberg 7. Senat in FamRZ 1999, 932 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass diesen Tatbestand auch eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten begründen und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann. In solchen Fällen muss es sich jedoch um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handeln.

#Vorliegend hat die Antragstellerin nachgewiesen, dies wurde durch die Zeugin O. bekundet, dass bei einem Vorfall im Jahre 1997 sie vom Antragsgegner geschlagen wurde. Weiter hat die Tochter der Parteien S. bei ihrer Vernehmung vor dem Familiengericht bekundet, dass es immer wieder zwischen den Parteien schon von ihrer Kindheit an Gewaltszenen zwischen den Eltern gegeben hat. Dabei war es immer so, dass der Antragsgegner auf die Antragstellerin mit Gewalt losgegangen ist und sie mit der Hand insbesondere ins Gesicht oft und auf den Mund geschlagen hat. Nach Bekundung der Zeugin sind die Gewaltausbrüche des Antragsgegners gegen die Antragstellerin verstärkt vorgekommen, weil der Antragsgegner häufig Streit gesucht habe. Die Gewaltausbrüche des Antragsgegners seien zum Schluss eskaliert, obwohl nie ein Anlass für diese Gewalt des Antragsgegners bestand.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Antragsgegner über viele Jahre hinweg sich immer wieder zu Gewaltausbrüchen gegenüber seiner Frau hinreißen ließ und diese geschlagen hat. Ein solches Verhalten, dass sich über viele Jahre hinzog, stellt ein krasses und schwerwiegendes Fehlverhalten des Antragsgegners dar, das den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Härteklausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigt. In Anbetracht der immer wieder aufkeimenden über viele Jahre hinweg andauernden Gewaltausbrüche des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin wäre die Inanspruchnahme der Antragstellerin unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe hinsichtlich des Versorgungsausgleichs grob unbillig mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 FGG.

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