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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 8 U 110/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 523
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1365
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 110/01

Verkündet am 8. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 2. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 543 Abs. 1, 523, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, jeweils a.F., abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO, jeweils a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Versteigerung des gepfändeten Pferdes "Fabienne" zusteht. Die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis.

a) Der Senat geht zunächst aufgrund des gesamten Parteivortrags und der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, daß die Klägerin Miteigentümerin des Pferdes "Fabienne" war.

Dafür spricht insbesondere die enge Verknüpfung des Verkaufs des Pferdes durch die Zeugin und des Verkaufs des Pkw's durch den Ehemann der Klägerin an Herrn, dem Lebensgefährten von Frau, und die ebenfalls damit zusammenhängende vorhergehende Zahlung der Klägerin von 25.000,-- DM an die GmbH. Letzteres bestätigte der Zeuge bei seiner Aussage in erster Instanz, wobei er darauf hinwies, daß die Klägerin 25.000,-- DM aus eigenem Vermögen, nämlich einer Erbschaft, auf die Verpflichtung ihres Ehemannes bei der GmbH bezahlte.

Da auch der Zeuge aussagte, seine Frau habe das Pferd von Frau gekauft, hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, daß die Klägerin Miteigentümerin des Pferdes sein sollte, zumal die Klägerin den Pkw-Verkauf mit der Inzahlungnahme des Pferdes erst durch ihre vorangehende Zahlung an die GmbH ermöglichte.

Einer Vernehmung der Zeugin bedurfte es daher nicht mehr. Für die Überzeugung des Senats vom Miteigentum der Klägerin am Pferd kommt es deshalb auch nicht auf das Schreiben der Zeugin vom 11.9.2001 (Bl. 70 d.A.) an, in dem sie ihr Nichterscheinen zum Termin vom selben Tag entschuldigt und ausführt, sie habe das Pferd "Fabienne" am 6.1.2000 an die Klägerin verkauft.

b) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verlustes ihres Miteigentumsanteils am Pferd durch die von der Beklagten betriebene Pfändung und spätere Versteigerung ist - nachdem von der Drittwiderspruchsklage auf eine Leistungsklage umgestellt wurde - aus § 823 Abs. 1 BGB zwar denkbar (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 771 Rdnr. 23 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), aber nicht gegeben.

aa) Der Senat nimmt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an, daß die Klägerin ihren Miteigentumsanteil am Pferd auf die Beklagte übertragen hat.

Mit ihrer Unterschrift unter die Erklärung "Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung" im Sicherungsübereignungsvertrag vom 3./15.8.2000 hat die Klägerin keine konkludente Erklärung dahingehend abgegeben, daß sie der Übereignung ihres Miteigentumsanteils zustimmt. Dies kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil die Klägerin den Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrages kannte.

Der Unterschrift der Klägerin kommt nur im Hinblick auf die Erklärung nach § 1365 BGB, die eindeutig ist, Bedeutung zu. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen in zweiter Instanz, wonach die Unterschrift der Klägerin für ihn nicht die Bedeutung hatte, daß diese als Sicherungsgeberin unterzeichnet.

bb) Der Senat nimmt aber an, daß der Zeuge und damit die Beklagte noch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sicherungsübereignungsvertrages durch den Zeugen davon ausgingen und ausgehen durften, daß dieser Alleineigentümer des Pferdes ist.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, daß sie oder ihr Ehemann dem Zeugen bis zu diesem Zeitpunkt Mitteilung davon machten, daß Miteigentum beider Ehegatten gegeben sei. Dagegen spricht schon der Inhalt des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages, wonach der unterzeichnende Sicherungsgeber, Herr, "Eigentümer" des Pferdes und "frei verfügungsberechtigt" darüber sei. Diese Urkunde hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 416, Rdnr. 3).

Zwar widersprechen sich die Aussagen der Zeugen und dazu, ob der Zeuge bereits vor der Unterzeichnung des Sicherungsübereignungsvertrages Kenntnis vom Miteigentumsanteil der Klägerin hatte. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage festzustellen, wer diesbezüglich die Unwahrheit gesagt hat, so daß ein "non liquet" vorliegt. Damit ist die Klägerin für ihre Behauptung beweisfällig geblieben. Gleiches gilt dafür, ob die bei den Akten befindlichen Abtretungserklärungen (Unterlagen VI), in denen von "Hälfteanteil" die Rede ist, jemals zur Kenntnis des Zeugen gelangt sind.

cc) Allerdings hat die Beklagte spätestens aufgrund des Vermerks auf Seite 2 des Vollstreckungsprotokolls (Unterlagen I) Kenntnis davon erhalten, daß die Klägerin behauptete, "einen Anteil in Höhe von 25.000,-- DM" am Pferd "Fabienne" zu haben. Auch der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt, daß die Klägerin nach der Pfändung des Pferdes in die Bank gekommen sei und auf ihren Miteigentumsanteil hingewiesen habe.

Die anschließende Fortführung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte bis zur Versteigerung des Pferdes und der damit verursachte Verlust des Miteigentumsanteils der Klägerin führt aber dennoch nicht zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB.

Der Zeuge hat bekundet, daß die Klägerin nach der Pfändung des Pferdes für ihr behauptetes Miteigentum keinen Nachweis erbracht habe. Es lag der Beklagten ein Sicherungsübereignungsvertrag hinsichtlich des Pferdes vor, der von Herrn unterschrieben war. Die Klägerin kannte den Inhalt dieses Vertrages und es kann, jedenfalls aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, nicht angenommen werden, daß die Klägerin die Beklagte vor Unterzeichnung des Sicherungsübereignungsvertrages darauf hingewiesen hat, daß dessen Inhalt (freie Verfügung des Herrn über das Pferd) falsch ist.

Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte schuldhaft i. S. des § 823 Abs. 1 BGB gehandelt hat, als sie die Zwangsvollstreckung bis zur Versteigerung fortführen ließ.

Selbst wenn man annehmen wollte, die Beklagte habe vor einer Verwertung des Pferdes von sich aus weitere Nachforschungen hinsichtlich der wahren Eigentumsverhältnisse am Pferd vornehmen müssen und habe dies fahrlässig unterlassen, wäre ein so hohes Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens anzunehmen, daß eine Ersatzpflicht der Beklagten entfiele (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Klägerin hätte es nämlich angesichts des Inhalts des vorliegenden Sicherungsübereignungsvertrages oblegen, der Beklagten durch überzeugende Beweismittel ihren Miteigentumsanteil am Pferd darzulegen. Dies wurde aber offensichtlich seitens der Klägerin nicht getan.

dd) Da die Beklagte schon dem Grunde nach nicht haftet, bedurfte es keiner Beweisaufnahme mehr zur Höhe des geltend gemachten Schadens.

2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) sowie § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. (Nichtzulassung der Revision).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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