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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 8 U 12/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO a.F. § 543 Abs. 2 S. 2
BGB § 635
BGB § 278
BGB § 635
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 12/02

Verkündet am 4. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 28. Dezember 2001 abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.952,91 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 12.12.2000 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das restliche, noch nicht abgerechnete Architektenhonorar zu erstatten, welches bei der Sanierung des Dachaufbaus der Kinderklinik, oberhalb der Strahlentherapie des Klinikums von ... in der ... anfiel.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Der Beklagte trägt 1/4 der Kosten der Nebenintervenienten ... sowie der Fa. ...H.

Im übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe 65,000,-- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Nebenintervenienten ... darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- Euro abwenden, wenn nicht der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung der Nebenintervenientin Fa. ... GmbH darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- Euro abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als ehemaligem Mitglied der Architektengemeinschaft ... Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung, Bauüberwachung und Baukoordination bei der Erstellung des begrünten Flachdaches der Kinderklinik/Strahlentherapie des Klinikums ... .

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien, der Nebenintervenienten, ihrer Anträge, des Beweisergebnisses und der Prozeßgeschichte erster Instanz, nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bayreuth vom 28.12.2001 (Bl. 138 - 147 d.A.). Ergänzend dazu ist auszuführen, daß das im ersten Bauabschnitt (zukünftig: BA 1) über dem Bauteil Versorgung und Technik (zukünftig: VT) freibewitterte Dach ebenfalls von der Architektengemeinschaft mit einem Zementestrich als Schutzestrich geplant und dementsprechend ausgeführt wurde. Das Dach über der Kinderklinik bestand aus zwei Dachflächen (F 1 und F 2).

Mit Endurteil vom 28.12.2001 hat das Landgericht Bayreuth nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. In den Gründen (Bl. 148 - 159 d.A.), auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 635 BGB. Zwar sei die Planung der Architektengemeinschaft und die entsprechende Ausführung des Umkehrdaches über der Kinderklinik fehlerhaft gewesen, so daß es zwangsläufig zu den Versinterungen der Abflußleitungen habe kommen müssen. Dieser Fehler sei jedoch dem von dem Kläger als bauphysikalischen Sonderfachmann eingeschalteten Dipl.-Ing. ... zuzurechnen. Die auftauchenden Probleme bei der Verwendung von zementgebundenen Schutzestrich auf frei bewitterten Flächen hätten noch nicht allgemeines Architektenwissen dargestellt, sondern zu den Spezialkenntnissen eines Bauphysikers gezählt. Insbesondere aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen stehe fest, daß die Frage der Verwendung des Zementestrichs als Schutzestrich mit Dipl.-Ing. ... erörtert und von diesem genehmigt worden sei. Darauf habe die Architektengemeinschaft vertrauen können. Die fehlerhafte Beratung durch den Sonderfachmann müsse sich der Kläger gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Auch wenn bereits im Jahre 1984 - nach der Erstellung des ersten Bauabschnitts - Probleme mit der Dachentwässerung aufgetreten seien, und die Architektengemeinschaft die Abklärung vor Beginn des zweiten Bauabschnitts unterlassen habe, sei dies ausschließlich dem Kläger anzulasten.

Die mangelhafte Planung der Dachflächenentwässerung der beiden Bauabschnitte über der Kinderklinik (gemeint sind die Dachflächen F 1 und F 2 der Kinderklinik, 2. BA) durch die Architektengemeinschaft begründe keinen Schadenersatzanspruch. Es fehle an einer nachweisbaren haftungsausfüllenden Kausalität für die geltend gemachten Schäden. Der ungeeignete Estrich könne als alleinige Ursache für die Schäden nicht ausgeschlossen werden.

Gegen das dem Kläger am 7.1.2002 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Bevollmächtigten vom 6.2.2002, eingegangen am 7.2.2002, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsfrist bis 7.4.2002 (ein Sonntag) am 8.4.2002 begründet.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Planung, Bauüberwachung und Baukoordination weiter. Er trägt dazu vor, Dipl.-Ing. ... sei nicht mit der kompletten Fachplanung für bestimmte Gewerke beauftragt gewesen. Vielmehr habe er die Aufgabe gehabt, den allgemeinen konstruktiven Aufbau eines Flachdaches vorzugeben und die am Bau Beteiligten insbesondere bei bauphysikalischen Problemen - u.a. Feuchtigkeitsschutz - i.S. der Beurteilung von Plänen und Festlegung bauphysikalischer Anforderungen für den Entwurf zu Unterstützen bzw. zu beraten. Dies habe das Landgericht verkannt. Entsprechend den von M gefertigten Vermerken/Gutachten befaßten sich leglich die Blätter 42/43 mit dem Umkehrdach über dem Bauteil VT (1. BA). Der dort verwendete Begriff "Schutzestrich" sei im Sinne eines allgemein konstruktiven Aufbaus, nicht jedoch im Sinne einer Materialwahl verwendet worden. Bei der Besprechung vom 21.12.1981 (Vermerk vom 14.1.1982, Bl. 40 - 45 d. Vermerke) sei es unter anderem um den Stand der Technik bei Flachdächern gegangen. Bei dem Dachaufbau über der Kinderklinik sei im wesentlichen auf die im 1. BA erarbeiteten Details zurückgegriffen worden (Vermerk vom 10.1.1986, Bl. 150 d. Vermerke). Erst im Rahmen der Ausschreibung habe die Architektengemeinschaft die Materialwahl "Zementestrich" getroffen, worüber M jedoch nicht informiert worden sei. Die dem entgegenstehende Aussage des Zeugen ... sei falsch. Unabhängig davon vertritt der Kläger im Anschluß an das Beweissicherungsgutachten vom 15.6.1995 die Meinung, der ausschließliche Hinweis in der Ausschreibung der Architektengemeinschaft auf die DIN 18338, Ausgabe 1984, stelle einen Planungsfehler dar. Die damals geltende DIN 18195, Ausgabe August 1983, habe zwar entgegen der bei der Planung des ersten Bauabschnitts gültigen DIN 4122 keinen Hinweis mehr auf kalkbindende Zusätze bei der Gefahr von Auswaschungen enthalten. Bereits aus dem 1. BA hätte diese Gefahr der Architektengemeinschaft jedoch bekannt sein müssen, zumal das Dach über der VT ebenso als Umkehrdach mit Zementestrich als Schutzestrich ausgeführt worden sei. Aber auch nach der DIN 18195, Teil 10, Ziff. 3.1, müßten Abdichtungen widerstandsfähig gegen Beanspruchungen chemischer Art sein. In jedem Falle hätte jedoch für die Architektengemeinschaft im Hinblick auf das ihr von der ARGE ZKB-KRA Sanitär vom 1.10.1984 (Anl. K 43), dem der Untersuchungsbericht der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 15.8.1984 (Anl. K 44) beigefügt war, die Verpflichtung zur gewissenhaften Überprüfung bestanden, um die Ursache der Kalkablagerungen festzustellen. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre die Ursache der Kalkablagerungen entdeckt worden. Die Architektengemeinschaft habe ihm, dem Kläger, - entgegen der Ansicht des Landgerichts - deshalb für den eingetretenen Schaden einzustehen. Selbst bei einer Haftung des Dipl.-Ing. ... hafte dieser mit dem Beklagten als Gesamtschuldner. Ein evtl. Verschulden von müsse sie sich nicht als Eigenverschulden zurechnen lassen.

Der Kläger beantragt in zweiter Instanz:

1. Das Endurteil des LG Bayreuth vom 28. Dezember 2001 (Az.: 31 O 763/00) wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109.865,07 Euro (= 214.877,40 DM) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das restliche, noch nicht abgerechnete Architketenhonorar zu erstatten, welches bei Sanierung des Dachaufbaus der Kinderklinik, oberhalb der Strahlentherapie, des Klinikums von ... in der ... Straße ... von ... anfiel.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Bayreuth vom 28. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenienten schließen sich dem Antrag des Klägers an.

Der Beklagte verteidigt das Urteil. Er vertritt die Meinung, die Prüfung, ob eine Gefahr von Auswaschungen im Sinne der Ziff. 9.2.1 der DIN 4.122 bestand, wäre Aufgabe des Bauphysikers gewesen. Das Antwortschreiben der Architektengemeinschaft vom 3.10.1984 (Anl. K 45) sei nicht zu beanstanden. Ein Konnex zwischen den mit Splitt- bzw. Kiesschüttungen ausgeführten Dächern im Bauteil VT und den ohne Splitt-/Kiesschüttungen versehenen begrünten Umkehrdächern des Bauteils Kinderklinik/Strahlentherapie sei für die Architektengemeinschaft nicht herstellbar gewesen. Die hilfsweise bereits erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung wurde vom Beklagten aufrechterhalten.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 31.7.2002 (Bl. 268 - 273 d.A.) durch Einvernahme der Zeugen ..., ... und ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.11.2002 (Zeugenaussagen .... (Bl. 304 - 310 d.A.) und vom 30.4.2003 (Zeugenaussage ..., Bl. 331 - 335 d.A.) verwiesen.

Weiterhin wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden/Anlagen und die Niederschriften über die Senatssitzungen vom 10.7.2002 (Bl. 263, 264 d.A.), 20.11.2002 (Bl. 304 - 310 d.A.) und vom 30.14.2003 (Bl. 331 - 335 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO a.F.).

II.

In der Sache hat die Berufung zum Teil Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus fehlerhafter Planung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 109.6140,10 Euro (§ 635 BGB). Durch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Architektenhonoraranspruch in Höhe von 128.472,98 DM (= 65.687,19 Euro) steht ihm jedoch lediglich noch eine Forderung in Höhe von 43.952,91 Euro zu (§ 389 BGB).

1. Unstreitig hat die Architektengemeinschaft aufgrund des zwischen ihr und dem Kläger zustande gekommenen Architektenvertrages u.a. das freibewitterte Flachdach über der Kinderklinik einschließlich des Schutzestrichs (Zementestrich) geplant. Die Planung des Schutzestrichs als Zementestrich war - jedenfalls ohne Zusätze - mangelhaft, da für diesen Zweck ungeeignet. Durch Niederschläge wird Calciumhydroxyd aus den kalkhaltigen Substanzen, die im Zementestrich enthalten sind, eluiert (herausgeschwemmt). Dieses recarbonatisiert (chem. Formel CA (OH)2 + CO2 = CaCO3) bei Berührung mit dem in der Außenluft enthaltenen Kohlendyoxidgas zu Calciumcarbonat (Kalk). Dabei wird die Herauslösung durch sauren Regen beschleunigt bzw. intensiviert. Dies führte insbesondere an den Dacheinläufen/Dachabläufen (Gullys) zu zum Teil massiven Versinterungen (Kalkablagerungen). Dadurch kam es bei starken Regenfällen auf den Dachflächen F 1 und F 2 zu Wasserstaus und Wassereinbrüchen in die darunterliegenden Räume (unstreitig, vgl. Beweissicherungsgutachten vom 15.6.1995 - 2 OH 56/91 -, Bl. 32 f.; Gutachten Dr. ... : vom 21.3.1994, Anl. 4 zum Beweissicherungsgutachten).

Auch im BA 1 war es auf dem ebenfalls erdüberschütteten und begrünten Umkehrdach über dem Bauteil VT, geplant von Architektengemeinschaft aufgrund der Auswaschungen aus dem Zementestrich zur Versinterung der Dacheinläufe/Dachabläufe gekommen. Während im BA 2 lediglich im Randbereich der Schutzestrich/Zementestrich mit einer ca. 10 - 15 cm dicken Kiesschüttung abgedeckt wurde (Bl. 16, 18 des Beweissicherungsgutachtens 2 OH 56/91), war im BA 1 über dem Schutzestrich/Wurzelschutzbahn/Glasvlies eine Schotter-Splittschicht aufgebracht (vgl. Beweissicherungsgutachten 2 OH 52/91 mit Anl. 8).

Bei beiden Bauabschnitten war von der Architektengemeinschaft bei der Ausführung lediglich auf die Geltung der DIN 18338, Ausgabe 1984, hingewiesen worden (vgl. Anl. 10, Bl. 1 zum Beweissicherungsgutachten 2 OH 56/91; Anl. 10, Bl. 1 zum Beweissicherungsgutachten 2 OH 52/91).

2. Der Planungsmangel der Architektengemeinschaft - Zementestrich als Schutzestrich - wurde maßgeblich durch den Sonderfachmann Dipl.-Ing. ... verschuldet.

a) Der Kläger hatte der Architektengemeinschaft für bauphysikalische Fragen und Planungsleistungen den Sonderfachmann zur Verfügung gestellt. Entsprechend dem Ingenieurvertrag zwischen dem Kläger und dem Ingenieurbüro ... vom 19.5./28.5.1980 (vgl. Anl. K 7 Beweissicherungsverfahren 1 OH 56/91 i.V.m. der Anlage 2 (Leistungsumfang)) bezogen sich dessen Leistungen u.a. auf den baulichen Feuchtigkeitsschutz, die Dachkonstruktion, die Bauwerksabdichtung und auf "Planbeurteilung und Festlegung der akustischen und bauphysikalischen Anforderungen einschließlich evtl. erforderlicher Messungen" sowie Erarbeitung der akustischen und bauphysikalischen Maßnahmen für den Entwurf. Bereits daraus ergibt sich, daß Dipl.-Ing. ... von dem Kläger mit Leistungen im Zusammenhang mit der Planung beauftragt war und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Pläne von ihm selbst oder der Architektengemeinschaft entsprechend seinen Vorgaben erstellt wurden. Dies ergibt sich u.a. aus dem Protokollvermerk vom 14.1.1982 (Bl. 42, 43 d. Protokollheftung von M) wonach konkret der Aufbau des Umkehrrdaches VT, der Schutzestrich, soweit erforderlich, aber auch Details für die Planung und die Ausführung vorgegeben wurden. Solche befinden sich bezüglich des Umkehrdachs VT auch im Protokollvermerk vom 5.10.1982 (Bl. 55 d. genannten Heftung). Im übrigen trägt der Kläger selbst vor, bei der Besprechung am 21.12.1981 (Protokollvermerk vom 14.1.1982) sei es u.a. um die Frage nach dem Stand der Technik bei Flachdächern gegangen. Dies betrifft eindeutig nicht nur konstruktive Planlösungen, sondern auch Detailfragen der Planung und ihrer Ausführung. Zwar finden sich für den 2. BA bezüglich des Umkehrdaches keine gesonderten Vermerke. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, im 2. BA sei im wesentlichen auf die im Rahmen des 1. BA erarbeiteten Details zurückgegriffen worden. Danach erübrigte sich die gesonderte Fertigung von Vermerken durch Dipl.-Ing. ... .

In diesem Zusammenhang ist die Aussage des erstinstanzlich vom Landgericht Bayreuth vernommenen Zeugen ... (Bl. 111 - 117 d.A.) zu sehen. Dieser bestätigte die Abstimmungen der Architektengemeinschaft auch in Details mit ... was durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt wird. Dabei bekundete er insbesondere, der Schutzestrich sei als Zementestrich mit ... besprochen worden und entsprechend dem Vorschlag der Architektengemeinschaft habe er sich mit der Ausführung des Estrichs als Zementestrich einverstanden erklärt. Insoweit war sich der Zeuge absolut sicher. Das Landgericht hat diesen Zeugen in vollem Umfang für glaubwürdig erachtet. Auf die eingehende Beweiswürdigung wird Bezug genommen. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesen Zeugen entsprechend der Anregung des Klägers erneut zu vernehmen. Widersprüche in der Aussage, die Veranlassung dazu geben würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Zeuge bekundete, Dipl.-Ing. ... habe Zementestrich als Schutzestrich vorgegeben, erläuterte er dann konkret und einschränkend, von der Architektengemeinschaft sei Zementestrich befürwortet worden und ... habe sich damit einverstanden erklärt. Allein der Umstand, daß in den Vermerken von ... lediglich von "Schutzestrich" die Rede ist, kann die Aussage des Zeugen nicht erschüttern. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß sich die Beteiligten einig waren, Zementestrich ist Schutzestrich und eine Differenzierung insoweit nicht getroffen wurde. Eine Freigabe der Pläne/Detailzeichnungen durch ... konnte auch mündlich erfolgen. Allein die fehlende Unterschrift darunter stellt keinen Widerspruch in der Aussage des Zeugen dar. Er bekundete nämlich nicht, ... habe die Freigabe durch seine Unterschrift auf den Plänen/Skizzen bestätigt. Soweit der Zeuge angab, ... habe das Material Ethafoam für den Trittschutz vorgeschrieben, ergibt sich aus Blatt 64 d. Vermerke von ... lediglich, es könne auch Bitumenkorkfilz bzw. Ethafoam benutzt werden. Dabei ist jedoch zu brücksichtigen, daß diese Besprechungen bereits 1982 stattfanden, die Vernehmung des Zeugen jedoch erst im Oktober 2001. Der Senat kann daher unter Berücksichtigung dieses zeitlichen Ablaufs keinen so gewichtigen Widerspruch erkennen, der die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellt. Der Senat verkennt - ebenso wie das Landgericht - nicht, daß Dipl.-Ing. ... im Beweissicherungsverfahren abstritt, von dem Einbau des Zementestrichs als Schutzestrich gewußt zu haben. Gründe dafür liegen nahe, nachdem er in dem BBeweissicherungsverfahren ebenfalls Antragsgegner war und er damit rechnen mußte, vom Kläger wegen Schadensersatzes in Anspruch genommen zu werden. Eine Einvernahme des als Zeugen angebotenen Rechtsanwalts Dr. ..., wonach ... diesem gegenüber angab, er habe lediglich Schutzestrich, nicht jedoch Zementestrich empfohlen, bedurfte es nicht. Dies kann als wahr unterstellt werden. Einer solchen Äußerung kommt kein Beweiswert zu, da diese augenscheinlich im Rahmen der zu fertigenden Einlassung erfolgte und nichts über den Wahrheitsgehalt aussagt.

b) Die Frage der Auswaschungen bei Zementestrich gehört zum Wissensbereich eines Bauphysikers und war damit vom Vertrag von ... mit dem Kläger umfaßt. Zu diesem Ergebnis kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. ... in seinem Beweissicherungsgutachten vom 15.6.1995 - 2 OH 56/91 - (Bl. 47) wonach von einem Bauphysiker mit dem Teilbereich "Feuchtigkeitsschutz" auf diesem Spezialgebiet überdurchschnittliche Kenntnisse erwartet werden können und Dipl.-Ing. ... als insoweit tätiger, beratender Ingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger um die Problematik von zementgebundenen Schutzestrichen auf freibewitterten, genutzten Flachdächern wissen mußte. Unabhängig von dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach mit Einverständnis von M der Schutzestrich als Zementestrich geplant und ausgeführt wurde, wäre dieser jedenfalls zum Hinweis verpflichtet gewesen, den Schutzestrich nicht als Zementestrich - jedenfalls nicht ohne Zusätze - auszuführen, nachdem die Gefahr von Auswaschungen bei Zementestrich bestand und die Verwendung von diesem nahelag.

3. Auch die Architektengemeinschaft hat - entgegen der Ansicht des Landgerichts - den Planungsfehler zu vertreten. Dafür haftet der Beklagte als früheres Mitglied der Gemeinschaft (§ 152 des Architektenvertrages vom 26.8.1970).

Ebenso wie der Werkunternehmer ein mangelfreies und funktionstaugliches Werk schuldet, schuldet der Architekt eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung (vgl. u.a. BGH BauR 2001, 824). Dazu gehört eine dauerhaft funktionierende Entwässerung der Dachflächen unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften. Zwar geht das Landgericht zu Recht davon aus, daß grundsätzlich die Architektengemeinschaft dem Spezialwissen des Sonderfachmanns vertrauen konnte und durfte. Allerdings trifft den Architekten für Fehler des Sonderfachmanns eine Mitverantwortung, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war (vgl. BGH a.a.O., 824; OLG Köln NJW-RR 1994, 1110; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 595 f.).

Es bedarf gegenständlich keiner näheren Erörterung, ob die Architektengemeinschaft unter Zugrundelegung der damals geltenden DIN-Vorschrift, die sie kennen mußte (vgl. Beweissicherungsgutachten vom 15.6.1995 - 2 OH 56/91, Bl. 45, 46) ein eigenes Planungsverschulden trifft. Maßgeblich sieht der Senat das Verschulden der Architektengemeinschaft darin, daß sie das Schreiben der ARGE ... Sanitär vom 1.10.1984 (Anl. K 43) unbeachtet ließ und darauf lediglich antwortete, für eine weitere Schadensverfolgung wäre eine präzisere Aussage im Gutachten erforderlich, nachdem der Schluß, daß die Kalkablagerungen in den Leitungen von den Splitt- und Kiesschüttungen auf der Dachfläche stammten, dem Gutachten der. LGA nicht entnommen werden könne. Das Gutachten ergab eindeutig im BA 1 im Regenwasserablaufsiphon vorgefundene Ablagerungen aus Calciumkarbonat (Kalk, vgl. Anl. K 44). Im Anschreiben vom 1.10.1984 wurde zwar die Vermutung ausgesprochen, dieses werde aufgrund der bisherigen Erfahrungen auf die auf Dachflächen aufgebrachten Splitt- bzw. Kiesschüttungen zurückgeführt. Eine eindeutige Feststellung ist darin jedoch nicht enthalten. Die Architektengemeinschaft wäre daher verpflichtet gewesen, als verantwortlich Planende der Ursache nachzugehen, jedenfalls aber den Bauphysiker ' als Sonderfachmann einzuschalten. Das wäre nicht zuletzt auf die beim BA 1 noch geltende DIN 4122 veranlaßt gewesen, die die Architektengemeinschaft als Planende kennen mußte und bei der unter Ziff. 9.2.1 "Schutzschichten aus Beton" auf die Gefahr von Auswaschungen hingewiesen wurde (vgl. Beweissicherungsgutachten vom 10.7.1996 - 2 OH 52/91; Bl. 39, 40, 46, 47). Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, besteht kein vernünftiger Zweifel, daß die tatsächliche Ursache (Auswaschungen aus dem Zementestrich) festgestellt und die Planung der Dachflächen über dem 2. BA anders gestaltet bzw. geändert und damit dieser Fehler mit den daraus resultierenden Folgen vermieden worden wäre. Nachdem die Leistungsbeschreibung über die Dachabdichtungsarbeiten 2. BA vom 2.9.1985 datiert und der Schutzestrich erst zwischen dem 6.10.1986 und 27.11.1986 aufgebracht wurde, wäre dies vom zeitlichen Ablauf ohne weiteres möglich gewesen. Die Meinung des Erstgerichts, das Unterlassen der Abklärung vor Beginn des 2. BA sei dem Kläger anzulasten, kann der Senat im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Architektengemeinschaft für die ordnungsgemäße Planung nicht teilen. Zwar ging das Schreiben vom 1.10.1984 auch an den Kläger. Dies führt jedoch nicht zur Entlastung der Architektengemeinschaft hinsichtlich der von ihr gegenüber dem Kläger eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Planung. Der Kläger konnte und mußte davon ausgehen, die Architektengemeinschaft würde ihrer vertraglichen Verpflichtung nachkommen. Ihr oblag es allein, gegebenenfalls Dipl.-Ing. ... gegebenenfalls einzuschalten. Der Kläger konnte sich auf die vertragsgemäße Erfüllung der von der Architektengemeinschaft übernommenen Verpflichtung verlassen.

4. Der Kläger muß sich das Verschulden des Sonderfachmannes ... nicht als eigenes Verschulden (§§ 278, 254 BGB) zurechnen lassen.

Es ist zwar gefestigte Rechtsprechung, daß eine Haftung des Architekten nicht in Betracht kommt, wenn ein Fehler des vom Bauherrn beauftragten Sonderfachmanns für den entsprechenden Bereich nicht zum Wissensstand eines Architekten gehört und vom Sonderfachmann vorgegeben wird. In diesem Fall fehlt es in der Regel bereits an einem Verschulden des Architekten i.S. des § 635 BGB. Gegenständlich muß sich jedoch, wie dargelegt, die Architektengemeinschaft ein eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die mangelhafte Werkleistung von ihr und M hat zu dem Baumangel (Versinterung der Abläufe) geführt. In einem solchen Fall ist der Bundesgerichtshof (BauR 1971, 265 f.) von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten und des die statische Berechnung Ausführenden ausgegangen und hat die Frage des Ausgleichs im Innenverhältnis zwischen ihnen, da nicht streitgegenständlich, dahingestellt lassen (ebenso u.a. OLG München, BauR 2003, 278 f.; OLG Köln IBR 2000, 69; OLG Naumburg IBR 2001, 320). Demgegenüber vertreten mehrere Oberlandesgerichte und ein Teil des Schrifttums (OLG Düsseldorf, BauR 1974, 357f.; OLG Celle, BauR 1985, 244; OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1497; Niestrate, 2000, Die Architektenhaftung, Rdnr. 162; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdnr. 1984, 2463) die Meinung, der Bauherr sei - jedenfalls bei größeren Bauvorhaben, die den Einsatz von Sonderfachleuten/Statikern erfordere - verpflichtet, dem planenden Architekten eine einwandfreie Statik zur Verfügung zu stellen. Bei einer fehlerhaften Statik und einem eigenen Verschulden des planenden Architekten hafte dieser ihm gegenüber nur mit einer Quote, da sich der Bauherr das Verschulden des Statikers als eigenes Verschulden zurechnen lassen müsse.

Gegenständlich bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung. Zwar hatte Dipl.-Ing. ... die Dachkonstruktion (Dachaufbau) und auch den Schutzestrich vorgegeben. Die Ausführung des Schutzestrichs als Zementestrich war jedoch nicht von ihm der Architektengemeinschaft vorgegeben worden. Vielmehr hatte die Architektengemeinschaft diesen so geplant und entsprechend der anschießenden Absprache/Genehmigung mit M als Sonderfachmann dementsprechend ausgeführt (Aussage ...). Insoweit kann Dipl.-Ing. ... nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber der Architektengemeinschaft angesehen werden, weil der Kläger nicht die Pflicht hatte, die Architektengemeinschaft bei ihrer Planung zu unterstützen. Mit der Beauftragung von M wollte der Kläger ersichtlich die Gewähr für eine fehlerfreie Durchführung des Bauvorhabens erhöhen, nicht jedoch die Haftung der Architektengemeinschaft quotenmäßig reduzieren. Der Kläger als Bauherr schuldete der Architektengemeinschaft gerade keine fehlerfreie Leistung des Sonderfachmanns im Wissensbereich/Erkenntnisbereich des Architekten. Um dieses Wissen einzusetzen und richtig zu verwerten, hatte er gerade auch die Architektengemeinschaft beauftragt.

5. Dem Kläger ist ein zu ersetzender Schaden in Höhe von 109.640,10 Euro entstanden.

a) Abschlagszahlungen für den Architekten ... und Feststellungsantrag

Der Sachverständige ... hat im Beweissicherungsgutachten vom 15.6.1995 - 2 OH 56/91 - zur fach- und termingerechten Sanierung die Mithilfe eines erfahrenen Architekten/Bauleiters für notwendig erachtet (Bl. 64 d. Gutachtens). Der Kläger hat am 30.5.1996 mit der Vorbereitung, Planung und Überwachung den Architekten ... beauftragt.

Der Kläger verlangt aus den von diesem gemäß den Abschlagsrech nungen vom 29.6.1998 und 9.6.1999 (Anl. K 24, K 25) 10.440,-- DM, und zwar aus der ersten Abschlagsrechnung (9.280,-- DM) nur die Hälfte, da nur diese (demnach 4.640,-- DM) auf die Sanierung des Daches über der Kinderklinik/Strahlentherapie anzurechnen sei. Da ... noch keine Schlußrechnung gestellt habe, wird vom Kläger der Feststellungsantrag (Ziff. 3 des Berufungsantrags) gestellt.

Der Beklagte vertritt die Meinung, die Abschlagsrechnungen seien nicht nachvollziehbar. Es beistehe darüber hinaus kein Feststellungsinteresse. Der Kläger hätte vor Klageerhebung eine prüffähige Honorarschlußrechnung (§ 8 Abs. 1 HOAI) fordern und diesen Rechnungsbetrag im Wege der Leistungsklage geltend machen müssen.

Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 10.000,-- DM.

Nach den vorgelegten beiden Abschlagsrechnungen beziehen sich diese auf die Sanierung Treppenhäuser und Strahlentherapie Klinikum ... . Streitgegenständlich sind jedoch lediglich Leistungen des Architekten für die Sanierung Kinderklinik/Strahlentherapie. Der am 30.4.2003 durch den Senat vernommene Zeuge ... (Bl. 332 - 334 d.A.) konnte lediglich bestätigen, 10.000,-- DM aus den beiden Abschlagsrechnungen würden sich auf die Sanierung der Strahlentherapie beziehen. Eine Überzahlung sei nicht erfolgt. Trotz Aufforderung durch den Kläger habe er bisher keine Schlußrechnung gestellt. Der Kläger kann somit lediglich diese 10.000,-- DM für geleistete Vorschußzahlungen (vgl. § 8 Abs. 2 HOAI) vom Beklagten fordern. Für die Fälligkeit der Abschlagszahlungen ist die Übersendung einer prüffähigen Rechnung nicht erforderlich (vgl. Hesse/Korbion, HOAI, 4. Aufl., Rdnr. 52 zu § 8). Daß ... entsprechende Leistungen dafür erbracht hat, wird vom Beklagten nicht bestritten. Die Stellung einer Schlußrechnung konnte der Kläger nicht "erzwingen". Es besteht daher ein Feststellungsinteresse für den gestellten Feststellungsantrag.

b) Der Sachverständige ... hat im Beweissicherungsgutachten vom 15.6.1995 die aus seiner Sicht zur Sanierung erforderlichen Arbeiten in den Positionen 1 - 11 (Bl. 64 - 66 des Beweissicherungsgutachtens) dargelegt. Dieses Gutachten legte der Kläger dem Zeugen ... vor. Dieser versprach, die Sanierung nach Maßgabe des Beweissicherungsgutachtens durchzuführen. Anstelle des ursprünglich vorhandenen Kaltdaches (Wärmedämmung über der Abdichtung) wurde von dem Zeugen im Zuge der Sanierung ein Warmdach (Abdichtung über der Wärmedämmung) geplant und dementsprechend ausgeführt. Den Zuschlag für die Ausführung der Sanierungsarbeiten erhielt nach einet beschränkten Ausschreibung das Bauunternehmen ... als Mindestbietendes. Auf die von diesem gestellte Schlußrechnung vom 31.12.1998 bezahlte der Kläger nach Rechnungsprüfung 175.022,63 DM.

Der Kläger verlangt diesen Betrag. Er trägt vor, durch die Ausführung als Warmdach seien keine Mehrkosten entstanden. Es seien lediglich die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nach Klärung der Verantwortlichkeit für die Mängel am Flachdach der Kinderklink/Strahlentherapie habe er die Sanierung in Angriff genommen. Vom Sachverständigen ... seien die Sanierungskosten lediglich geschätzt worden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege nicht vor.

Der Beklagte vertritt die Meinung, die erforderlichen Aufwendungen seien durch das Beweissicherungsgutachten mit maximalen Kosten von 69.960,-- DM (ohne landschaftsgärtnerische Arbeiten) mit prozeßrechtlicher Beweiswürdigung festgestellt worden. Einschließlich landschaftsgärtnerischer Arbeiten hätte der erforderliche Aufwand maximal 100.000,-- DM betragen. Im Hinblick auf die Kenntnis der Kostenüberschreitung (nach dem Beweissicherungsgutachten) hätte eine unbeschränkte Ausschreibung, unterteilt in Fachlose, - zur Erfassung der jeweils fachspezifisch günstigsten Bieter - erfolgen müssen. Die Regiearbeiten, Nachträge und Zusatzarbeiten seien nicht erforderlich gewesen, bzw. hätten auf der Basis von Einheitspreisen ausgeschrieben werden müssen. Die Planung und Ausführung als Warmdach bei der Sanierung habe höhere Kosten verursacht und sei nicht notwendig gewesen. Für durch die verzögerte Ausführung der Sanierung eventuelle entstandene Mehrkosten sei der Kläger allein verantwortlich.

Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 175.022,63 DM.

Diese Kosten waren zur Beseitigung des aufgrund des Planungsmangels entstandenen fehlerhaften Daches erforderlich. Als erforderlich sind die Kosten anzusehen, welche im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung ein wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und mußte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme zur Schadensbeseitigung handeln muß (vgl. BGH BauR 1991, 330). Maßgebliche Gründe, die dem widersprechen hat der Beklagte nicht vorgebracht, bzw. sind durch das Beweisergebnis widerlegt. Der Kläger hat die Mängel nach sachkundiger Beratung und Feststellung des Architekten durchgeführt. Grundlage dafür war das Beweissicherungsgutachten, wie ... bei seiner Einvernahme am 30.4.2003 bestätigte. Vor der Erstellung des Leistungsverzeichnisses wurden - entsprechend seinen Bekundungen - Teilbereiche des Flachdaches zur Feststellung der Notwendigkeit der Arbeiten geöffnet. Entgegen dem Beweissicherungsgutachten habe sich herausgestellt, daß die Bitumendichtbahnen durch die Kalkauswaschungen bereits brüchig/porös geworden waren und entfernt werden mußten. Dies konnte der Sachverständige ... noch nicht erkennen. Es seien auch zusätzliche Probleme aufgetreten, die vom Beweissicherungsgutachter noch nicht erkannt worden waren oder erkannt werden konnten. Diese Aussage steht in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dipl.-Ing. ... . Er führte ausdrücklich aus, die bei der Sanierung entstehenden Kosten könnten von ihm nur teilweise angegeben werden. Sowohl hinsichtlich der erforderlichen Arbeitsgänge wie auch der möglichen Preise bestünde kein Anspruch auf Vollständigkeit. Er schätzte die Mangelbeseitigungskosten lediglich grob und in ihrer möglichen Bandbreite. Selbst bei detaillierter Leistungsbeschreibung könnten die Angebotssummen bis zu 50 % und mehr auseinanderliegen. Daraus ergibt sich die Unverbindlichkeit seiner Angaben sowohl hinsichtlich der durchzuführenden Sanierungsarbeiten wie auch der Kostenschätzung.

Der Kläger war weder zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung noch zur Einteilung in Fachlose verpflichtet. Unabhängig von dem dafür entstehenden Mehraufwand verletzt der Geschädigte seine Pflicht zur möglichst Geringhaltung der Schadensbeseitigungskosten nur dann, wenn die Grenze eines angemessenen Aufwands überschritten wird und der Geschädigte dies erkennen und vermeiden konnte. Das Risiko der höheren Kosten darf jedoch im Grundsatz nicht vom Schadensverursacher auf den Geschädigten abgewälzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1989, 331). Der tatsächliche Sanierungsaufwand ergab sich erst aus dem Schadensbild bei Durchführung der Sanierung. Daß bei einer öffentlichen Ausschreibung oder Einteilung in Fachlose tatsächlich geringere Kosten angefallen wären, hat der Beklagte nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Sachverständige ... kann dazu, nachdem er bei der endgültigen Schadensfeststellung nicht anwesend war, keine Angaben machen. ... bekundete auch nachvollziehbar und überzeugend, dem Senat ist dies auch aus anderen Bauprozessen bekannt, mit zusätzlichen Arbeiten müsse bei Sanierungsmaßnahmen immer gerechnet werden. Eine Vergabe dieser nicht voraussehbaren Arbeiten bei auf der Grundlage von Einheitspreisen nicht möglich. Weiterhin seien durch die Erstellung des Daches als Warmdach keine zusätzlichen Kosten entstanden, nachdem die Bitumendichtbahnen (Abdichtung) aufgrund des Erscheinungsbildes (Beschädigungen) entfernt hätten werden müssen. Nachvollziehbar war es daher auch erforderlich, die Anschlüsse neu zu erstellen. Die Wärmedämmung wurde, soweit nicht beschädigt, bei der Erstellung des Warmdaches wieder verwendet.

Daß die Sanierung des Flachdaches 1996 von dem Kläger in Angriff genommen und 1998/99 beendet würde, wobei möglicherweise durch Preissteigerungen höhere Kosten anfielen, muß sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Die Architektengemeinschaft hat auf das Anschreiben des Klägers hinsichtlich der Schadensursache vom 9.8.1990 am 2.1.1991 geantwortet (vgl. Anl. K 15). Nachdem eine Verantwortlichkeit in Abrede gestellt worden war, wurde vom Kläger noch 1991 Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens gestellt. Das Beweissicherungsgutachten datiert vom 15.6.1995 und die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 11.11.1995. Vor Vorliegen dieses Gutachtens und der Feststellung der Verantwortlichkeit war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, die Sanierungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen.

c) Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 11.251,70 DM für die Ersetzung des Linoleumbodenbelages im Zugangsbereich zur Strahlentherapie entsprechend der korrigierten Schlußrechnung der Firma ..., Parkett- und Bodenbelege vom 19.7.1999 (Anl. K 31). Er trägt vor, dieser sei durch Wassereintritt auf einer Fläche von 110 qm aufgequollen gewesen.

Der Beklagte behauptet, es sei lediglich eine Teilfläche von ca. 10 - 20 qm beschädigt gewesen. Beil sofortiger Sanierung wären geringere Kosten entstanden. Im übrigen betrage die maximale Lebensdauer des Belages 12 Jahre, was im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei.

Der Kläger hat einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe von 11.251,70 DM.

Der Zeuge ... konnte dazu keine konkreten Angaben machen - bekundete zwar bei seiner Zeugeneinvernahme vom 20.11.2002 (Bl. 305, 306 d.A.), der Linoleumbelag dürfte maximal auf einem Bereich von 60 qm beschädigt gewesen sein, was am 16.3.1992 bei einem Wassereinbruch festgestellt worden sei. Es habe jedoch der vorhandene Belag insgesamt ausgewechselt werden müssen, weil der alte Belag nicht mehr lieferbar gewesen sei. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf einen einheitlichen Linoleumbelag, jedenfalls soweit nicht nur unerhebliche Abweichungen vorliegen. Grundsätzlich kommt zwar ein Abzug "neu für alt" bei Fußbodenbelägen in Betracht. Gegenständlich konnte der Kläger die Feststellung der Verantwortlichkeit für den Schaden und die Sanierung des Flachdaches abwarten, da er anderenfalls mit einer neuen Schädigung rechnen mußte. Eventuelle Mehrkosten gehen daher nicht zu Lasten des Klägers. Ein Abzug neu für alt ist gegenständlich nicht vorzunehmen, nachdem u.a. die Architektengemeinschaft - wie dargelegt - die Verantwortlichkeit für den Mangel am Dach abstritt und der Bodenbelag erst nach Beseitigung der Schadensursache ausgewechselt wurde. Der Kläger mußte sich deshalb über Jahre mit dem beschädigten Linoleumbelag begnügen. Ein Abzug "neu für alt" widerspräche in diesem Falle dem Gesetzeszweck.

d) Der Kläger hat einen Anspruch für die Erneuerung der Einbauschränke im Zugangsbereich Strahlentherapie, für die von ihm an die Schreinerei ... entsprechend der korrigierten Rechnung (Anl. K 34) bezahlten 6.820,96 DM.

Der Kläger hat vorgetragen die Beschädigung der Einbauschränke sei auf die unzureichende Entwässerung des begrünten Flachdaches zurückzuführen.

Der Beklagte bestreitet dies. Der Zeuge ... hat bei seiner Einvernahme erläutert, das Wasser sei von der Decke an den Wänden hinter den Einbauschränken entlang gelaufen. Es sei festgestellt worden, daß Schränke beschädigt gewesen seien. Selbst habe er zwar nicht festgestellt, woher das Wasser gekommen sei. Es besteht für den Senat jedoch kein Zweifel daran, daß Ursache dafür die Wassereinbrüche waren, die durch die Versinterung der Dachabläufe eintraten, nachdem das Wasser von oben die Wände hinablief.

e) Der Kläger verlangt weitere 414,28 DM für ergänzende Anschlußarbeiten der Firma ... im Zuge der Sanierung des Daches im Bereich der Attika.

Der Beklagte rügt mangelnde Substantiierung.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 414,28 DM entsprechend der Rechnung der Firma vom 20.4.1999 (Anl. K 35).

Wie der Zeuge ... bestätigte, waren im Zuge der Dämm- und Dichtungsarbeiten, insbesondere im Bereich von Türen, zusätzliche Arbeiten zur Herstellung eines dichten Abschlusses erforderlich, die von dieser Firma ausgeführt wurden.

f) Weiterhin kann der Kläger für den Austausch von zwei Wilhelmi-Akustikplatten durch die Firma ... Akustik- und Montagebau GmbH, 1.788,23 DM verlangen (zur Rechnung vgl. Anl. K 36).

Der Kläger trägt dazu vor, Teile der abgehängten Decke im Flur zur Strahlentherapie seien durch Feuchtigkeitseinwirkungen infolge des mangelhaften Daches verquollen gewesen, so daß sie hätten ausgetauscht werden müssen.

Der Beklagte bestreitet dieses.

Der Zeuge ... hat bei seiner Einvernahme am 20.11.2002 bestätigt, daß die abgehängte Decke im Flur zur Strahlentherapie durch die Wassereinwirkung von oben beschädigt war. Nachdem die Firma diese Arbeiten ausgeführt und in Rechnung gestellt hat, besteht kein Zweifel an der Beschädigung von tatsächlich zwei Wilhelmi-Akustikplatten.

g) Weiterhin verlangt der Kläger Schadensersatz für den Einsatz eigenen Personals und Fremdfirmen für die Beseitigung von Wasserschäden/Wassereinbrüchen vom 16.3.1999 (Schaden 1.197,10 DM) und 19.3.1992 (Schaden 7.942,50 DM) in Höhe von insgesamt 9.139,60 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klage vom 7.12.2000 (Bl. 18, 19 d.A.) sowie des Schriftsatzes vom 3.7.2001 (Bl. 72 - 75 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte bestreitet die Erbringung der Eigenleistungen und vertritt die Meinung, eigene Aufwendungen zur Schadensbeseitigung/Schadensabwicklung könnten nicht verlangt werden. Rechnungen der Fremdfirmen seien nicht vorgelegt.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe von 9.139,60 DM zu.

Der Zeuge ... erläuterte, er habe über die Wassereinbrüche Vermerke/Berichte gefertigt (Anl. K 39 Wassereinbruch vom 16.3.1992 und Anl. K 40 Wassereinbruch vom 19.3.1992.). Auch die Kostenzusammenstellungen stammten von ihm, wobei er die Stundenzahl des eingesetzten Personals gemäß den von diesem vorgelegten Belegen übernommen und aufgelistet habe. Die einzelnen Stundensätze ließ er sich von der Verwaltung geben. Es besteht daher kein Zweifel an den geleisteten und in Ansatz gebrachten Stunden und Stundenlöhnen. Die von Fremdfirmen in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen sind durch deren Rechnungen belegt (Anl. K 40). Lediglich von der Reinigungsfirma ... liegt keine Rechnung vor. Der Zeuge hat die von dieser Firma erbrachten Stundenzahlen jedoch ebenfalls festgehalten, wie er bekundete.

Der Kläger kann auch Ersatz der Kosten für den Einsatz des eigenen Personals verlangen. Es geht hier nicht um Kosten für die Schadensbearbeitung oder Schadensermittlung, sondern um Schadensbeseitigungskosten. Diese kann der Kläger geltend machen. Sie haben einen Marktwert (vgl. BGH NJW 1970, 1455; BGHZ 131, 226; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1246 f.).

Dem Kläger ist somit ein vom Beklagten zu ersetzender Gesamtschaden von 214.437,40 DM (= 109.640,10 Euro) entstanden.

6. Unstreitig stand der Architektengemeinschaft gegen den Kläger noch Forderungen aus den Honorarschlußrechnungen vom 15.7.1990, 5.7.1990 sowie 15.4.1991 in Höhe von 128.472,98 DM (= 65.687,19 Euro) zu. Die Gemeinschaft besteht nunmehr lediglich noch aus dem Beklagten und Frau Dr. ... die (unbestritten) ihre Zustimmung zu der Eventualaufrechnung erteilt hat. Der Kläger hat sich nicht gegen die Hilfsaufrechnung gewandt.

Aufgrund dieser Hilfsaufrechnung, die zum Tragen kommt, hat der Kläger daher noch eine Forderung in Höhe von 43.952,91 Euro.

7. Der Ausspruch der Verzinsung ergibt sich aus § 284 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.

8. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (Kosten), auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) sowie auf § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. (Nichtzulassung der Revision).

Daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind, ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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