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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 1 U 55/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 847 a. F.
ZPO § 513
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftszeichen: 1 U 55/03

Verkündet am 22.04.2004

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2003 abgeändert.

Die Beklagte wird über den erstinstanzlich dem Kläger zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 80.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 € bis zum 15. September 2003 (davon entfallen 84.516,75 € auf die Berufung des Klägers und 65.483,25 € auf die Berufung der Beklagten) sowie auf 84.516,75 € seit dem 16. September 2003 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter postnataler Betreuung durch die Ärzte in der Kinderklinik der Beklagten.

Der Kläger wurde am 14. März 1992 um 19:08 Uhr - drei Minuten nach seinem Zwillingsbruder - unter Einsatz einer geburtshilflichen Zange in der 32. Schwangerschaftswoche seiner Mutter im Krankenhaus G. geboren. Während der Geburt stand bereits ein neonatologisches Team der informierten Kinderklinik der Beklagten bereit. Als beim Kläger 15 Minuten nach der Geburt eine stöhnende Atmung einsetzte, wurde er intubiert und beatmet. In diesem Zustand wurde er in die Kinderklinik der Beklagten transportiert. Eine dort um 20:39 Uhr vorgenommene Rötgenuntersuchung ergab, dass der Kläger unter einem mäßig schweren Atemnotsyndrom litt; die Beatmung wurde deshalb fortgesetzt. Eine Röntgenkontrolle des Thorax am 17. März 1992 ließ einen Pneumothorax (Ansammlung von Luft im Brustfellraum) beidseits mit sehr tiefstehenden Zwerchfellen erkennen. Daraufhin nahmen Ärzte in der Kinderklinik der Beklagten eine Thoraxpunktion vor und legten dem Kläger eine Sogdrainage an, die am 19. März 1992 wieder entfernt wurde. Eine Ultraschalluntersuchung seines Schädels am selben Tage ergab, dass Blutungen mit dem Grad I und II im rechten sowie mit dem Grad III und IV im linken Bereich aufgetreten waren.

Die am 21. März 1992 vorübergehend beendete künstliche Beatmung wurde am 25. März 1992 wieder aufgenommen, nachdem der Kläger einen massiven generalisierten cerebralen Anfall erlitten hatte. Am 1. April 1992 wurde die Beatmung endgültig eingestellt.

Der Kläger ist infolge der massiven Hirnblutung und eines posthämorrhagischen Hydrozephalus (sogenannter Wasserkopf) körperlich und geistig schwerstbehindert. Er leidet an einer spastischen Tetraparese (inkomplette Lähmung aller vier Extremitäten), einer hochgradigen Sehbehinderung, einer Hüftgelenksluxation, einer BNS-Epilepsie und ist mental massiv retardiert.

In allen lebenspraktischen Bereichen ist er vollständig auf Betreuung durch Dritte angewiesen. Er ist nahezu blind und muss - unter anderem wegen einer gestörten Mundmotorik - gefüttert werden. Zudem ist der Kläger harn- und stuhlinkontinent und damit auf Windeln angewiesen. Er ist nicht in der Lage, nach Gegenständen zu greifen; eine Auge-Hand-Koordination besteht nicht. Auch im gehaltenen Sitz zeigt der Kläger keine aktive Gleichgewichtsreaktion, seine Kopfkontrolle ist mangelhaft. Er kann sich weder drehen noch selbst lagern. Auf Grund seiner schweren geistigen Behinderung fehlt es dem Kläger an jeglicher Orientierung. Er kann zwar Freude, Angst und Schmerzen empfinden, ist aber zu einer verbalen Kommunikation nicht in der Lage.

Dieser Zustand wird sich Zeit seines Lebens nicht ändern lassen; eine Rehabilitation im Sinne der Erlangung auch nur einzelner Funktionen ist auf Grund der Schwere der Hirnschädigung ausgeschlossen.

Wegen des Hydrozephalus musste dem Kläger im April 1992 ein Shuntsystem (Verbindungssystem zum Ableiten von Flüssigkeit) implantiert werden; zwischen 1993 und 1995 waren operative Eingriffe zur Shuntrevision erforderlich. Zudem musste sich der Kläger bereits zwei ausgedehnten orthopädischen Operationen unterziehen. Seit seiner Geburt waren zahlreiche stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich; der Kläger steht bis heute unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Zur Erhaltung seines körperlichen Zustandes ist überdies eine krankengymnastische Behandlung erforderlich.

Die Parteien sind sich seit dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens, das im Schlichtungsverfahren eingeholt worden ist, darüber einig, dass die Behinderungen des Klägers Folgen des schweren Atemnotsyndroms, des Pneumothorax sowie der schweren Hirnblutung sind und dass diese Behinderungen der Beklagten zuzurechnen sind, weil es die Ärzte in ihrer Kinderklinik schuldhaft unterlassen haben, in den ersten vier Lebenstagen eine Ultraschalluntersuchung vorzunehmen, und zudem ein Röntgenbild vom 16. März 1992 nicht ausreichend beachtet haben.

Auf der Grundlage des Schlichtungsgutachtens vom 23. Oktober 2000 hat die Beklagte den gesetzlichen Vertretern des Klägers am 18. Oktober 2001 als Schmerzensgeld einen Betrag von 400.000,00 DM (204.516,75 €) überwiesen.

Mit der Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 150.000,00 € geltend gemacht. Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150.000,00 € nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem die Ansicht vertreten, ein über den - trotz Verjährung wegen der besonderen Tragik des Falles von ihr gezahlten - Betrag von 400.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld sei jedenfalls übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 65.483,25 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine Verjährung des Anspruchs sei wegen einer zwischenzeitlichen Verjährungshemmung nicht eingetreten. Als immaterieller Ausgleich für die bisherigen und künftig zu erwartenden Schmerzen und Beeinträchtigungen des Klägers sei ein Gesamtschmerzensgeldbetrag i. H. v. 270.000,00 € angemessen; es liege eine denkbar schwerste Schädigung vor, die zu einer weitgehenden Zerstörung seiner Persönlichkeit geführt habe. Unter Berücksichtigung des schon gezahlten Schmerzensgeldbetrages von 204.516,75 € (400.000,00 DM) hat das Landgericht dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 65.483,25 € zuerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben zunächst beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung indes mit einem am 15. September 2003 eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung das schon erstinstanzlich geltend gemachte Begehren weiter und hält nach wie vor ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 150.000,00 € für angemessen. Er rügt, dass es in dem angefochtenen Urteil an einer tiefergehenden, argumentativ aufgefächerten und abwägenden Begründung für die Höhe des Schmerzensgeldes fehle. Das vom Landgericht gefundene Ergebnis bleibe erheblich hinter dem zurück, was sich anhand mittlerweile in größerer Zahl vorliegender Judikate anderer Gerichte als zeitgemäße Auffassung von einer adäquaten Abgeltung des immateriellen Schadens eines geistig wie körperlich schwerst geburtsgeschädigten Kindes darstellen lasse.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte über den erstinstanzlich dem Kläger zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 84.516,75 € nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Schmerzensgeldhöhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache weit überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die dem Grunde nach unstreitig haftende Beklagte über die bereits geleisteten 204.516,75 € (400.000,00 DM) und den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 65.483,25 € hinaus ein weiterer Schmerzensgeldanspruch i. H. v. 80.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB i. V. m. § 847 a. F. BGB zu.

Dem Senat erscheint mit einem Betrag von insgesamt 350.000,00 € ein deutlich höheres Gesamtschmerzensgeld angemessen als der vom Landgericht angenommene Gesamtbetrag von 270.000,00 €.

Einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung steht § 513 ZPO nicht entgegen. Zwar kann die Berufung nach dieser Bestimmung nur noch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Damit ist - wie der Senat bereits mehrfach klargestellt hat - die Handhabung des Erstgerichts bei Ermessensentscheidungen, zu denen auch die Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes zählt, einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht im Allgemeinen entzogen. Wie im Revisionsrecht ist jedoch weiterhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. auch OLG München, NJW 2004, 959 m. w. N.).

Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes begegnet das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis durchgreifenden Bedenken, die eine Abänderung erforderlich machen. Das Landgericht hat zwar alle wesentlichen, für die Bemessung des Schmerzensgeldes bedeutsamen Umstände aufgeführt und gewürdigt. Es hat dabei auch die Rechtsprechung anderer Gerichte beigezogen und ist nach eigener Einschätzung an den "obersten Rahmen der bisher entschiedenen Fälle ärztlicher Kunstfehler" gegangen. Die bei seiner Ermessensausübung festgesetzte Höhe des Schmerzensgeldes vermag den Senat indes nicht zu überzeugen, weil sie deutlich unterhalb des Rahmens geblieben ist, der vor allem auch unter Berücksichtigung weiterer aktueller, vergleichbarer Gerichtsentscheidungen zum Zwecke eines angemessenen materiellen Ausgleichs für den erlittenen Schaden und das dem Kläger zugefügte Leid in Ansatz zu bringen ist.

Der Senat hält aus folgenden Erwägungen ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € für angemessen:

Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach billigem Ermessen des Gerichts unter typisierender Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Art und Dauer der eingetretenen Folgen. Eine billige Entschädigung in Geld steht dem Geschädigten auch dann zu, wenn seine Persönlichkeit weitgehend zerstört ist, selbst wenn seine Empfindungsfähigkeit ganz oder teilweise durch das schadensstiftende Ereignis aufgehoben ist (BGH, VersR 1993, 327 ff).

Der Kläger leidet infolge der Behandlungsfehler, für welche die Beklagte einzustehen hat, an einer Schwerstbehinderung mit den bereits unter I. beschriebenen Auswirkungen. Jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung und damit die typische Perspektiven- und Erlebnisvielfalt eines unbehinderten jungen Lebens sind ihm dauerhaft genommen. Er ist in der Wurzel seiner Persönlichkeit betroffen, nicht zuletzt, weil er zeitlebens nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse ohne fremde Hilfe zu stillen und aus diesem Grund gehindert sein wird, sich jemals eine von Dritten ungestörte Intimsphäre aufzubauen. Er ist nahezu blind und wird niemals zu einer verbalen Kommunikation fähig sein. Der Aufbau enger persönlicher Bindungen wird ihm ebenfalls kaum möglich sein. Der Kläger ist auf Grund der Schwere seiner Behinderung ferner nicht in der Lage, sich in irgendeiner sinnvollen Form selbst zu beschäftigen. Er wird außerdem nach zahlreichen Krankenhausaufenthalten und schwerwiegenden operativen Eingriffen in seinen ersten Lebensjahren auch künftig ständiger ärztlicher Kontrolle bedürfen; weitere gesundheitliche Komplikationen und die Notwendigkeit weiterer Operationen stehen zu befürchten. Mit einer Verringerung des Pflegebedarfes ist keinesfalls zu rechnen, eher noch mit einem leichten Anstieg.

Beeinträchtigungen derartigen Ausmaßes verlangen angesichts des hohen Wertes, den Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes der Persönlichkeit und der Würde des Menschen einräumen, eine herausragende Entschädigung, die der Senat hier auf 350.000,00 € bemisst. Berücksichtigung hat dabei nicht zuletzt gefunden, dass die Schmerzensgelder bei schweren Gesundheitsschädigungen gerade in der jüngeren Vergangenheit allgemein angestiegen sind. Ausdruck hat dies in mehreren Gerichtsentscheidungen gefunden, die der Senat in seine Überlegungen einbezogen hat. So haben auch das OLG München in seiner in der Berufungsbegründungsschrift zitierten Entscheidung vom 20. Juni 2002 (AZ: 1 U 3930/96) und das LG München I im Urteil vom 20. März 2003 (AZ: 9 O 6490/96 - zitiert ebenfalls in der Berufungsbegründung sowie bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl. 2004, Nr. 2931) in vergleichbaren Fällen schwerstgeschädigten Kindern Schmerzensgeldbeträge i. H. v. 350.000,00 € zugesprochen. Ferner hat das LG Gießen mit Urteil vom 7. Mai 2001 (AZ: 4 O 563/00, zitiert ebenfalls in der Berufungsbegründung) einem schwerst geburtsgeschädigten Kind insgesamt rund 383.000,00 € (750.000,00 DM) Schmerzensgeld zugebilligt. Schließlich ist auch die Entscheidung des OLG Naumburg vom 28. November 2001 (NJW-RR 2002, 672 ff) durchaus vergleichbar, wenn auch dort das prozessuale Verhalten der Beklagten, die - anders als hier - eine Entschädigung unangemessen hinausgezögert hatte, schmerzensgelderhöhend berücksichtigt worden ist; das OLG Naumburg hat schon Ende 2001 einen Schmerzensgeldbetrag i. H. v. rund 329.000,00 € (einschließlich kapitalisierter Schmerzensgeldrente) für angemessen erachtet. Die Entscheidungen des OLG Hamm vom 16. Januar 2002 (NJW-RR 2002, 1604) und vom 21. Mai 2003 (VersR 2004, 386 ff), durch die schwerst geburtsgeschädigten Kindern Schmerzensgeldbeträge i. H. v. jeweils 500.000,00 € zugebilligt worden sind, haben dem Senat hingegen nur insoweit als Orientierung gedient, als auch aus diesen Urteilen eine allgemeine Entwicklung hin zu höheren Schmerzensgeldern bei schwersten Gesundheitsschädigungen abzulesen ist. Die dort ausgeurteilten - bisher übliche Schmerzensgelder deutlich übersteigenden - Beträge hält der Senat allerdings für überhöht.

Nach alledem hat die Berufung weit überwiegend Erfolg. Dem Kläger ist über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag von 204.516,75 € (400.000,00 DM) und den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 65.483,25 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 80.000,00 € zuzubilligen. Lediglich hinsichtlich des weiteren vom Kläger geltend gemachten Betrages von 4.516,75 € bleibt der Berufung der Erfolg versagt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Senat sieht keinen Grund zur Zulassung der Revision. Er folgt bei seiner Entscheidung höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen.

Ende der Entscheidung

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