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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 30.12.2002
Aktenzeichen: 3 U 109/01
Rechtsgebiete: BeurkG, EGBGB, BNotO, BGB


Vorschriften:

BeurkG § 17
BeurkG § 17 Abs. 1
BeurkG §§ 23 ff.
EGBGB § 5
BNotO § 14
BNotO § 19 Abs. 1
BNotO § 24
BNotO § 23
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 404
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 3 U 109/01

Verkündet am 30. Dezember 2002

IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20.04.2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 55.666,34 € (108.873,90 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Notar wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Am 10. Januar 1996 suchten der Kläger und sein Geschäftspartner S. den Beklagten auf. S. war 20 Jahre bei der T. Versicherung als Direktor tätig gewesen. S. sollte vom Kläger 180.000,00 DM erhalten. In erster Instanz ist zunächst vom Kläger vorgetragen worden, die 180.000,00 DM hätten darlehenshalber übergeben werden sollen, sodann hat der Kläger einen Forderungskauf behauptet. Die Hingabe des Geldes sollte durch Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen, so auch solcher von U. V. gesichert werden.

Der Kläger erteilte dem Beklagten am 10.01.1996 eine Treuhandauflage in der es u. a. heißt:

"... Ich übergebe Ihnen hiermit einen Geldbetrag von DM 180.000,- ... Ich erteile Ihnen die Treuhandauflage darüber zu einem Teilbetrag DM 100.000,- zu verfügen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Frau U. V. muss ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung Nr.: 12345 bei der T. Lebensversicherung a. G. an Herrn R. S. abgetreten haben.

2. Sie müssen sich durch eine Anfrage bei der T. Lebensversicherung a. G. vergewissert haben, dass ein Rückkaufswert von mindestens DM 92.000,- besteht und eine anderweitige Abtretung der Ansprüche aus dieser Versicherung auch nicht vorliegt.

3. Die Originalversicherungspolice Ihnen übergeben worden ist.

4. Ihnen die Eigentümergrundschuldbriefe in Höhe von jeweils DM 50.000,- für die Rechte III Nr. 8 und 9 eingetragen im Grundbuch von X-Dorf Bl. 2351 auflagenfrei vorliegen.

Über den weiteren Teilbetrag von DM 100.000,- dürfen sie nur verfügen, wenn

5. weitere Ansprüche aus Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von mindestens DM 70.000,- wiederum an Herrn R. S. abgetreten sind und die zu Ziff. 2 und 3 bereits ausgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

6. Sollten Ansprüche, aus allen Lebensversicherungen zusammen genommen, von über DM 170.000,- aus Rückkaufswerten bestätigt werden, können Sie einen entsprechend höheren Betrag entsprechend der Rückkaufswert an Herrn S. auszahlen.

7. Alle an Herrn S. abgetretenen Ansprüche aus den vorgenannten Lebensversicherungen müssen an mich weiter abgetreten werden..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandauftrag (Anlage K 3) Bezug genommen.

Am 11. Januar 1996 beurkundete der Beklagte zwei Abtretungen. Zunächst trat Frau U. V., vertreten durch ihren Ehemann, S. ihre Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung bei der T. Lebensversicherung a. G. ab (UR-Nr.: 23/96), sodann trat S. diese ihm soeben abgetretenen Forderungen an den Kläger ab (UR-Nr.: 25/96).

Am 11. Januar 1996 bat der Beklagte zudem die T. Versicherung um Auskunft über den aktuellen Stand des Rückkaufswerts der Lebensversicherung U. V. und zu der Frage, ob eine Abtretung oder Verpfändung der Lebensversicherungsansprüche vorliege. Die T. Lebensversicherung teilte am selben Tag mit, dass der Rückkaufswert der abgetretenen Lebensversicherung zum 01.01.1996 97.037,00 DM betrage und eine Abtretung bisher nicht angezeigt worden sei.

Am 03. Januar 1997 kündigte der Kläger die Lebensversicherung U. V.. Die T. zahlte nicht, sondern erklärte die Aufrechnung mit Gegenforderungen zum einen gegen U. V. und zum anderen gegen S. aus einem Prozessvergleich vom 16.08.1994. In diesem Prozessvergleich hatte sich S. verpflichtet, an die T. Versicherung 100.000,00 DM in monatlichen Raten zu je 2.000,00 DM zu zahlen (Landgericht Göttingen Az.: 3 O 161/93), der Beklagte hatte S. in diesem Verfahren als Rechtsanwalt vertreten.

Der Kläger klagte die ihm abgetretenen Forderungen gegen die T. Lebensversicherung ein (Landgericht Göttingen Az.: 4 O 84/98), die Klage wurde in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Braunschweig abgewiesen (Az.: 3 U 35/99). Das Oberlandesgericht Braunschweig sah die Aufrechnung der T. Lebensversicherung mit der Gegenforderung gegen S. als wirksam an mit der Folge, dass die Forderung des Klägers aus der Lebensversicherung durch Aufrechnung erlosch.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte seine Amtspflichten als Notar verletzt habe. Der Beklagte sei aufgrund seines Beratungsvertrages und der Treuhandauflage verpflichtet gewesen, auf die Risiken der Kettenabtretung hinzuweisen, was unstreitig nicht geschehen sei. Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 118.707,04 DM an Schadensersatz begehrt (100.000,00 DM nebst Prozesskosten aus dem Verfahren 4 O 187/98 in Höhe von 18.707,04 DM aus zwei Instanzen).

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 118.707,04 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er habe keine ihm obliegende Amtspflicht verletzt. Aus der beurkundeten Abtretung ergäben sich keine Beratungspflichten. Die Parteien hätten die Modalitäten in allen Details bereits selbst ausgehandelt gehabt. Ebensowenig habe er Pflichten aus dem Treuhandauftrag verletzt. Es fehle zu dem am kausalen Schaden. Das Darlehen sei auch durch eine Buchgrundschuld auf einem Grundstück in W-Stadt gesichert gewesen, die der Kläger hätte realisieren können, wenn er nicht darauf verzichtet hätte.

Das Landgericht Göttingen hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S..

Mit Urteil vom 20.04.2001 hat das Landgericht Göttingen der Klage in Höhe von 108.873,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.04.2000 stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Beklagte eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt habe, weil er auf die Risiken der Kettenabtretung nicht hingewiesen habe. Eine Haftung von S. komme nicht in Betracht, dieser sei zwischenzeitlich vermögenslos, die Grundschuld sichere die hier abgetretenen Forderungen nicht.

Gegen dieses ihm am 27.04.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.05.2001 Berufung eingelegt und diese nach mehreren Fristverlängerungen fristgemäß am 25.03.2002 begründet.

Der Beklagte ist der Auffassung, er habe keine ihm dem Kläger gegenüber obliegende notarielle Amtspflicht verletzt. Das beurkundete Geschäft sei ein Abtretungsvertrag gewesen. Dieser sei grundsätzlich nicht beurkundungspflichtig. Schon aus diesem Grund könnten sich keine Belehrungspflichten aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergeben. Vorliegend hätten der Kläger und S. ihn als Notar vorwiegend deshalb eingeschaltet, damit er als Treuhänder die Erfüllung der vereinbarten Auszahlungsmodalitäten für das vom Kläger an S. gewährte Darlehen gewährleiste. Es sei dem Kläger nicht darauf angekommen, im Sinne von § 17 BeurkG über die rechtliche Tragweite der Abtretung aufgeklärt zu werden. Er sei auch nicht ausnahmsweise zu einer wirtschaftlichen Beratung verpflichtet gewesen. Eine betreuende Belehrungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zu der Vermutung bestehe, einem Beteiligten drohe wegen Unkenntnis Schaden. Derartige Umstände habe es vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte behauptet, der Prozessvergleich, in dem S. sich verpflichtet habe, an die T. 100.000,00 DM zu zahlen, sei ihm bei der Beurkundung aufgrund des Zeitablaufs von 1 1/2 Jahren nicht mehr präsent gewesen. Der Beklagte meint weiter, es habe sich keine Pflicht ergeben, über das allgemeine Risiko einer Zwischenabtretung zu belehren. Er als Notar sei zur Neutralität verpflichtet gewesen, § 14 BNotO. Den Treuhandauftrag habe er erfüllt. S. und der Kläger seien geschäftserfahrende Personen gewesen.

Der Beklagte meint weiter, selbst wenn man eine Verletzung der Belehrungspflicht durch ihn annehmen würde, so wäre der Schaden hierdurch nicht kausal verursacht worden. Der Kläger habe den Anspruch der T. Versicherung gegen S. nicht gekannt. Daher hätte er das Darlehen auch bei entsprechender Belehrung gewährt.

Zudem hafte er nur subsidiär. Der Kläger habe auf die zu seinen Gunsten an dem Grundstück Y-straße 17 in W-Stadt eingetragene Grundschuld in Höhe von insgesamt 1,3 Mio. DM nicht verzichten dürfen. Mit dieser Grundschuld hätten der Kläger und S. auch das streitgegenständliche Darlehen besichert.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20.04.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger bestreitet, dass dem Beklagten der Vergleich, in dem sich S. zur Zahlung von 100.000,00 DM verpflichtet habe, ihm nicht mehr gegenwärtig gewesen sei.

Der Kläger meint, es gehe nicht in erster Linie um die beurkundete Abtretungserklärung, sondern um die betreuende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Geldbetrages und des Treuhandauftrages, es gehe um Tätigkeiten, die in dem §§ 23 ff. BeurkG geregelt seien. Der Beklagte habe die Amtspflicht gehabt, den Sicherungsinteressen des Klägers gerecht zu werden. Diese Amtspflicht habe er verletzt. Das besondere Risiko habe sich aus der zweistufigen Abtretung ergeben, deren Sinn sich dem unvoreingenommenen Betrachter der nicht ohne weiteres erschließe. Der Beklagte habe auf den Inhalt der Regelung des § 404 BGB* hinweisen müssen.

* Alle Gesetzesangaben beziehen sich auf die bis zum 31.12.2001 gültige Fassung BGB - Art. 229 § 5 EGBGB - soweit nicht besonders gekennzeichnet.

Der Kläger behauptet, es bestehe keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die Grundschuld über 1,3 Mio. DM stehe in keinem Zusammenhang mit dem hier streitigen Vorgang und sei zu dem wirtschaftlich völlig wertlos gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 3 O 161/93 und 4 O 187/98 des Landgerichts Göttingen sowie die Akten M 508/97 und M 397/98 des Amtsgerichts Herzberg haben dem Senat vorgelegen und sind informationshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 108.873,90 DM aus § 19 Abs. 1 BNotO.

Der Beklagte hat eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, er hätte den Kläger auf den Inhalt der Regelung des § 404 BGB hinweisen müssen.

Der Beklagte ist vorliegend als Notar tätig geworden, § 24 BNotO.

Ein direkter Verstoß gegen § 17 BeurkG im Zusammenhang mit den Abtretungserklärungen liegt nicht vor. Nach § 17 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Bei der Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäfts ist die Belehrungspflicht gerichtet auf die Voraussetzungen, die für den Eintritt des erstrebten rechtlichen Erfolges erforderlich sind, und die unmittelbaren Rechtsfolgen, die sich an sie knüpfen (vgl. Eylmann-Vaasen-Frenz, § 17 BeurkG Rn. 8). Der Beklagte beurkundete Abtretungserklärungen. Die Regelung des § 404 BGB hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Voraussetzungen des angestrebten Erfolges der Abtretungserklärungen, den wirksamen Übergang der Forderungen.

Bei der Treuhandauflage des Klägers vom 10.01.1996 handelt es sich um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 23 BNotO. Nach § 23 BNotO sind Notare auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Vertrag zwischen dem Kläger und S. um ein Darlehensvertrag handelt oder um einen Forderungskauf, in jedem Fall übergab der Kläger dem Beklagten 180.000,00 DM in bar, damit dieser das Geld an Dritte nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weiterleitete.

Bei Verwahrungstätigkeiten nach § 23 BNotO sind jedenfalls die Grundsätze des § 17 BeurkG in Bezug auf die unmittelbar Beteiligten anwendbar (vgl. Haug, DNotZ 1982, 475, 485). Amtspflicht des Notars im Rahmen des § 23 BNotO ist es, den mit der Hinterlegung von den Beteiligten verfolgten Zweck und ihren darauf zielenden Willen zu erforschen, den Hinterlegungsanweisungen einen klaren und eindeutigen Inhalt zu geben, einen sicheren Weg für die beabsichtigte Regelung zu weisen und ggf. auf die Gefahren unsachgemäßer Anweisungen aufmerksam zu machen. Der Notar muss insbesondere prüfen, ob der Inhalt des Treuhandauftrages sowohl den Bedürfnissen einer korrekten Geschäftsabwicklung, als auch dem Sicherungsinteresse der an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt (vgl. Arndt-Lerch-Sandkühler, § 23 BNotO Rn. 55).

Über die sich aus § 17 BeurkG ergebende Pflichten hinaus hat der Notar zudem aufgrund der allgemeinen Betreuungspflicht, die ihm gemäß § 14 BNotO als Amtsträger der vorsorgenden Rechtspflege trifft, dem Beteiligten, der ihn im Vertrauen darauf angegangen hat, vor nicht bedachten Folgen seiner Erklärung bewahrt zu bleiben, die nötige Aufklärung zu geben. Er darf es nicht geschehen lassen, dass Beteiligte, die über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung falsche Vorstellungen haben, durch die Abgabe ihrer Erklärung ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden. Die Belehrungspflicht ist verfahrensunabhängig, gilt also nicht nur im Beurkundungsvefahren, sondern bei allen Amtsgeschäften des Notars. Die betreuende Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falls Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden, vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist. Die Belehrungspflicht hängt nicht davon ab, dass dem Notar eine drohende Gefährdung bekannt ist, es genügt vielmehr, dass sie nach den Umständen naheliegt. Die drohende Gefahr muss mit den Besonderheiten des einzelnen Geschäfts, d. h. mit seiner rechtlichen Anlage oder der Art seiner Durchführung zusammenhängen (vgl. BGH WM 1991, 1046, 1049; Arndt-Lerch-Sankühler, § 14 BNotO Rn. 218 und 219; Eylmann-Vaasen-Frenz, § 14 BNotO Rn. 21). Bei Sicherungsgeschäften muss der Notar den Sicherungsnehmer belehren, wenn der zur Sicherung bestimmte Gegenstand aus Rechtsgründen nicht die erwartete Sicherheit bietet und dem Sicherungsnehmer dadurch Schaden droht (vgl. BGH DNotZ 1981, 311; Arndt-Lerch-Sankühler, § 14 BNotO Rn. 223).

Es ist nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefahr droht, es ist ausreichend, dass eine abstrakte Gefahr besteht, die mit den Besonderheiten des einzelnen Geschäfts, d. h. mit seiner rechtlichen Anlage und der Art seiner Durchführung zusammenhängt. Vorliegend bestand die Besonderheit in der "Kettenabtretung", die die Folgen des § 404 BGB auslöste. Es bestand jedoch auch eine konkrete Gefahr. Der Beklagte kannte S. nach seinem eigenen Vortrag seit rund 10 Jahren. Der Beklagte wusste, dass S. Direktor bei der T. Versicherung gewesen war. Es wurden Ansprüche aus einer Lebensversicherung eben bei dieser T. Lebensversicherung abgetreten. Der Beklagte wusste mithin, dass die T. Versicherung der Arbeitgeber von S. gewesen war. In einem solchen Verhältnis sind wechselseitige Ansprüche durchaus denkbar und nicht selten, auch wenn dem Beklagten der Vergleich aus dem Verfahren 3 O 161/93 des Landgerichts Göttingen vom 16.04.1994 am 11.01.1996 über 100.000,00 DM nicht mehr "präsent" gewesen sein sollte. Dem Kläger kam es, wie sich aus der Treuhhandauflage ergibt, ersichtlich darauf an, eine dem zu gewährenden Darlehen gleichwertige Sicherheit zu erhalten. Ferner wollte der Kläger - offensichtlich aus persönlichen Gründen - die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht direkt von U. V. abgetreten bekommen. S. war bei der gewählten Kettenabtretung am 11. Januar 1996 im Zweifel nur für Minuten Forderungsinhaber. Das hierdurch die Folgen des § 404 BGB eintreten könnten, wird dem Kläger nicht einmal im Ansatz bewusst gewesen sein. Mithin musste der Beklagte den Kläger über den Inhalt der Regelung des § 404 BGB belehren. Dies hat er nicht getan und damit gegen eine ihm obliegende Amtspflicht verstoßen.

Die unterbliebende Belehrung im Bezug auf § 404 BGB war auch kausal für den entstandenen Schaden. Wenn feststeht, dass dem Notar eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt und dass der Verletzte einen Schaden erlitten hat, der durch die Amtspflichtverletzung entstanden sein kann, ist es regelmäßig Sache des Notars, die fehlende Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden darzulegen und zu beweisen; wenn der Beklagte nach § 404 BGB belehrt hätte, so wäre die Anfrage an die T. Lebensversicherung aller Voraussicht nach umfassender ausgefallen, da auch der Kläger um die Stellung von S. bei der T. Lebensversicherung gewusst haben dürfte.

Der Notar haftet im Verhältnis zum Auftraggeber nicht nur subsidiär, aber wenn es sich um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 23 BNotO handelt (§ 19 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz BNotO). Der Kläger übergab die 180.000,00 DM in bar, damit dieser es an Dritte ablieferte. Der Kläger war damit Auftraggeber des Beklagten im Sinne des § 23 BNotO. Bei der notariellen Verwahrung wird der Notar nicht zum Zweck der Sachobhut, sondern als Rechtspflegeorgan zur Sicherung weitergehender Interessen der Beteiligten, namentlich zum Schutz vor ungesicherten Vorleistungen tätig (vgl. Arndt-Lerch-Sandkühler, § 23 BNotO Rn. 22). Vorliegend liegt zwar kein unmittelbarer Treuhandverstoß vor, der Beklagte verstieß jedoch gegen eine Beratungspflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kernbereich des § 23 BNotO, dem Schutz des Sicherungsinteresses des Hinterlegenden. Der Kläger wollte die 100.000,00 DM nur ausgezahlt wissen, wenn er Sicherheit in annähernd gleicher Höhe erhielt. Durch den unterlassenen Hinweis auf § 404 BGB erhielt er eine de facto völlig wertlose Forderung, die keinerlei Sicherheit darstellte.

Die Schadenshöhe beläuft sich auf 108.873,90 DM. Hätte der Beklagte dem Kläger über den Inhalt der Regelung des § 404 BGB ordnungsgemäß aufgeklärt, dann wäre der Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 DM nicht so ausgezahlt worden. Darüber hinaus wären die Kosten des Verfahrens 4 O 187/98 nicht entstanden, die der Kläger nunmehr aufzuwenden hatte. Die erstattungsfähigen Kosten erster Instanz in dem Verfahren 4 O 187/99 belaufen sich auf insgesamt 8.873,90 DM. Der Betrag setzt sich aus 7.441,40 DM Anwaltskosten und 1.432,50 DM Gerichtskosten zusammen.

Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 II ZPO n. F..

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz ist nach Maßgabe der §§ 3 ZPO, 14 GKG erfolgt.

Ende der Entscheidung

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