Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 09.09.2002
Aktenzeichen: 7 U 16/02
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 657
BGB § 661 a
AGBG § 3
ZPO § 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes! Urteil!

Geschäftsnummer: 7 U 16/02

Verkündet am 09. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2002 für Recht erkannt :

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.01.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Berufungsstreitwert 6.130,39 Euro.

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 77 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Es hat seine Zuständigkeit aus Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ als gegeben und die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs der Klägerin aus § 661 a BGB als erfüllt angesehen.

Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil und rügt weiterhin die internationale Zuständigkeit.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.01.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen (Bl. 103 d. A.).

Die Klägerin beantragt

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 98).

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig ist gegeben. Zutreffend hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Gewinnauszahlung aus § 661 a BGB als erfüllt angesehen.

1)

Das angerufene Landgericht ist international gemäß Art. 14 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zuständig, da es sich um eine Klage aus einem Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Übereinkommens handelt.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Brüsseler Europäischen Gerichtsstands und Vollstreckungsübereinkommen, da die Klage vor in kraft treten der neuen EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) erhoben worden ist. Gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO gilt für vor Inkrafttreten dieser Verordnung am 01.03.2002 erhobene Klagen noch das alte Recht.

Der Entscheidung sind auch die Vorschriften des EuGVÜ zugrundezulegen, da beide Parteien ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ haben.

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ.

Die Klägerin ist als Verbraucherin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie weder bei der Warenbestellung noch bei der Teilnahme am Gewinnspiel mit Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.

Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber mit § 661 a BGB und Art. 13 EuGVÜ verfolgten Zwecks ist für den Anspruch aus § 661 a BGB der Gerichtsstand gemäß Art. 13 EuGVÜ für Verbrauchersachen gegeben, auch wenn es sich dabei nicht unmittelbar um einen Anspruch aus einem Vertrag handelt, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung von beweglichen Sachen zum Gegenstand hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass anders als in der Entscheidung des EuGH vom 11.07.2002 (Geschäftsnummer: C-96/00; veröffentlicht unter www.europa.eu.int/jurisp) im hier zur Entscheidung anstehenden Fall keine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung hergestellt worden ist. Auch wenn die Beklagte im Zusammenhang mit der Gewinnzusage die Klägerin aufgefordert hat, das Warenangebot gründlich zu studieren und die Klägerin auch tatsächlich eine Warenbestellung vorgenommen hat, so unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem EuGH zur Entscheidung vorliegenden Fall dadurch, dass hier die Beklagte die Gewinnzusage nicht ausdrücklich von einer Warenbestellung abhängig gemacht hat und damit keine untrennbare Verbindung zwischen dem von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag und der Gewinnzusage besteht.

Dennoch bestimmt sich die Zuständigkeit hier nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ. Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des § 661 a BGB und Art. 13 EuGVÜ verfolgte Zweck rechtfertigt es, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Gewinnzusage nicht von einem Vertragsabschluss abhängig gemacht wurde, soweit die Vertragsanbahnung, in deren Rahmen die Gewinnzusage abgegeben wurde, auf einen Verbrauchervertrag im Sinne der Vorschrift gerichtet war. Der Senat folgt insofern der Auffassung des OLG Dresden im Urteil vom 19.12.2001, (Revision anhängig beim BGH unter Aktenzeichen: III ZR 139/02). Das OLG Dresden hat den Verbrauchergerichtsstand das Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ auch dann als gegeben angesehen, wenn weder eine Bestellung noch eine Lieferung von Waren tatsächlich erfolgt ist.

Das nach § 661 a BGB entstehende Schuldverhältnis muss zwar als gesetzliches Schuldverhältnis angesehen werden. Es ist seinem Wesen nach mit der Auslobung im Sinne des § 657 BGB vergleichbar (vgl. Spau in Palandt, 61. Aufl., 2002, § 661 a, Rn. 1). Es knüpft an an den vom Unternehmer zurechenbar gesetzten Rechtsschein eines gewonnenen Preises (Lorenz in NJW 2000, 3305). Gewährt wird ein Anspruch auf Erfüllung (Lorenz a. a. O.). Dass es in den Fällen, die für eine Anwendung von § 661 a BGB in Betracht kommen, stets um eine Vertragsanbahnung geht, spricht nicht für eine Qualifikation als Anspruch aus culpa in contrahendo, denn der Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung ändert nichts an der Eigenschaft eines primären Erfüllungsanspruchs aufgrund eines Rechtsscheinstatbestands, zumal § 661 a BGB gerade auch "isolierte" Gewinnmitteilungen erfaßt (Lorenz a. a. O.). Auch wenn quasi-vertragliche Ansprüche und Ansprüche aus sonstigen gesetzlichen Schuldverhältnissen grundsätzlich weder unter Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ noch unter Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ fallen (vgl. BGH NJW 1996, S. 1411; Geimer in Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, Anhang 1, Art. 5 EuGVÜ Rn. 6), gebietet die Vertragsähnlichkeit von § 661 a BGB einen Rückgriff auf den angebahnten Verbrauchervertrag. Es muss der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass im Zusammenhang mit dem durch § 661 a BGB begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis eine weitere vertragliche Verbindung angestrebt wurde, die nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der Begriff der vertraglichen Ansprüche im Sinne des EuGVÜ ist weit zu ziehen (Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2002, Art. 5 Rn. 11). Die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Fälle der culpa in contrahendo zeigt, dass im Rahmen vorvertraglicher Beziehungen eine Klage aus dem angestrebten Vertrag vorliegen kann. Dementsprechend muss es ausreichend sein, dass eine verbrauchervertragliche Beziehung zumindest beabsichtigt war bzw. Bindungen vorliegen, die mit denen zwischen Parteien eines Verbrauchervertrags vergleichbar sind (vgl. Witeczorek-Schütze-Hausmann ZPO, 3. Aufl. 1994, Anhang 1, § 40 Rn. 8). Eine solche enge Verbindung, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages ausgerichtet war, besteht hier zwischen den Parteien. Die Beklagte verfolgte mit ihrer Gewinnzusage den Zweck, die Klägerin zu Vertragsabschlüssen, die in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ fallen, zu bewegen. In dem übersandten Gewinndokument weist die Beklagte ausdrücklich am Ende darauf hin, dass die Klägerin auch das beiliegende Warenangebot studieren solle (Bl. 5 d. A.). Die Gewinnmitteilung, die die Klägerin zum Abschluss weiterer Kaufverträge mit der Beklagten verleiten sollte, schafft faktisch eine enge Verbindung zwischen dem gesetzlichen Anspruch aus § 661 a BGB und dem angestrebten Verbrauchervertrag.

Zudem dient Art. 13 EuGVÜ dem Schutz des schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartners, dem die gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen nicht dadurch erschwert werden darf, dass er vor den Gerichten des Staats, in dem sein Vertragspartner seinen Sitz hat, klagen muss (vgl. EuGH Rs.C-96/00, Ziffer 39 der Urteilsbegründung). Diesem Schutzzweck muss auch bei einer Klage aus § 661 a BGB Rechnung getragen werden. Mit Einführung von § 661 a BGB sollte gerade die verbraucherfeindliche Praxis unterbunden werden, dass durch angebliche Gewinnzusagen dem Verbraucher Angebote aufgedrängt werden, mit denen er sich nicht befassen möchte (vgl. Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 49). Eine effektive Bekämpfung solcher Verkaufspraktiken kann nur dann erfolgen, wenn der Anspruch aus § 661 a gegen den Unternehmer, der die Haftung für sein täuschendes Versprechen übernehmen muss, auch gerichtlich am Wohnsitz des Verbrauchers durchsetzbar ist. Das korrespondiert mit dem Hinweis des EuGH, dass im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine Häufung von Gerichtsständen vermieden werden müsse (EuGH Rs.C-96/00 Ziffer 57 f der Urteilsbegründung). Die Klägerin muss als Verbraucherin alle Streitfragen im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, auch soweit sie im Rahmen der Vertragsanbahnung auftreten, vor demselben Gericht an ihrem Wohnsitz zur Entscheidung stellen können. Käme es zum Abschluss eines weiteren Kaufvertrages, wie von der Beklagten beabsichtigt, so könnten die Gerichtsstände auseinanderfallen, was unter Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht hinnehmbar ist. So weist das OLG Dresden in seiner Entscheidung zutreffend darauf hin, dass man die Anwendbarkeit des Art. 13 nicht davon abhängig machen könne, ob es bereits zu einem Vertragsschluss gekommen sei. Dies hätte zur Folge, dass die gerichtliche Zuständigkeit davon abhängig gemacht würde, inwieweit der Verbraucher bereits in die "Falle" getappt sei, was man verbraucherschutzrechtlich nicht hinnehmen könne.

Die Entscheidung des EuGH vom 11.07.2002 steht einer Anwendbarkeit von Art. 13 EuGVÜ im hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht entgegen. Der EuGH hatte nur über den vorgelegten Sachverhalt, in dem die Gewinnzusage vom Vertragsschluss abhängig gemacht wurde, zu entscheiden. Mit der Frage, ob der Gerichtsstand nach Art. 13 EuGVÜ auch dann begründet ist, wenn ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht, hat der EuGH sich nicht auseinandersetzen müssen und auch nicht auseinandergesetzt.

2)

Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 661 a BGB liegen vor.

a)

Zutreffend hat das Landgericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB bejaht.

Darüber hinaus kommt eine Qualifikation von § 661 a BGB als Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB in Betracht (Heldrich in Palandt BGB, 61. Aufl., 2002, Art. 34 EGBGB, Rn. 3 a; Lorenz in Iprax 2002, S. 192). Gemäß Art. 34 EGBGB sind - unabhängig von dem für einen Schuldvertrag nach Art. 27 ff. EGBGB anzuwendendem Recht - in jedem Fall die vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden, die den Sachverhalt international zwingend regeln. In den Anwendungsbereich können wegen ihrer besonderen sozialpolitischen Bedeutung insbesondere Verbraucherschutznormen fallen, soweit sich Art. 29 EGBGB als lückenhaft erweist (BGHZ 123, 380; Heldrich in Palandt a. a. O., Art. 34 EGBGB, Rn. 3).

Indiz für das Vorliegen einer Eingriffsnorm ist, ob die Vorschrift auch dem Schutz öffentlicher Interessen dienen soll (Martiny in Müko, BGB, 3. Aufl., 1998, Art. 34 EGBGB, Rn. 12; Helldrich in Palandt a. a. O., Art. 34 EGBGB, Rn. 3). Da § 661 a BGB sowohl den inländischen Verbraucher als auch den inländischen Markt schützen soll, darf die Vorschrift nicht durch einen Auslandsbezug umgangen werden (Lorenz in Iprax 2002, S. 192), so dass deutsches Recht jedenfalls nach Art. 34 EGBGB Anwendung findet.

b)

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 661 a BGB sind erfüllt. Danach hat der Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Wie ausgeführt ist die Beklagte Unternehmerin und die Klägerin Verbraucherin. Sowohl das Schreiben der Beklagten von Anfang Juli 2000 als auch die letztmaligen Aufforderungen vom 09.08. und 17.08.2000 erwecken den Eindruck, die Klägerin habe 20.000,00 DM bereits gewonnen. Ausreichend ist, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung die Mitteilung dahin verstehen muss, er werde den Preis erhalten (Sprau in Palandt a. a. O., § 661 a, Rn. 2). Der Eindruck eines Preisgewinns wird insbesondere erweckt, wenn der Verbraucher persönlich angesprochen wird. Die Klägerin wurde im Gewinndokument mehrmals namentlich angesprochen, wodurch die Beklagte den Eindruck einer individuellen Auswahl hervorgerufen hat. Ihrem Wortlaut nach sind die Erklärungen eindeutig.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die auf der Innenseite eines Briefumschlags abgedruckten Auszahlungsbedingungen mit dem Hinweis auf eine Gewinnteilung den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises nicht verhindern können. Gegenüber den plakativen Aussagen über einen angeblichen Gewinn in Höhe von 20.000,00 DM, der der Klägerin nach dem Wortlaut der Gewinnmitteilung in voller Höhe persönlich übergeben werden sollte, treten sie zurück. Es kann nicht erwartet werden, dass jemand die Innenseite eines Briefumschlages daraufhin in Augenschein nimmt, ob dort wesentliche Mitteilungen zu finden sind.

Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die für die Gewinnanforderung von der Beklagten aufgestellten Formerfordernisse eingehalten hat. § 661 a BGB stellt gerade keine zusätzlichen, über das Gewinnversprechen hinausgehenden Anforderungen auf. Ist der Eindruck eines bereits gewonnenen Gewinns erweckt, so ist nach § 661 a BGB der versprochene Preis zu leisten, ohne dass die Verpflichtung von weiteren Voraussetzungen - wie einer bestimmten Form der Gewinnanforderung - abhängig gemacht werden konnte (Schulze in BGB Handkommentar, 2. Aufl. 2002, § 661 a, Rn. 3; Lorenz in NJW 2000, S. 3305).

Darüber hinaus halten die Auszahlungsbedingungen weder einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz stand, noch hat die Beklagte schlüssig vorgetragen, dass diese der Gewinnmitteilung überhaupt beigefügt waren. Da Aussagen über eine Gewinnteilung zur Hauptaussage (20.000,00 DM werden persönlich überbracht) in Widerspruch stehen, liegt eine ungewöhnliche und überraschende Klausel vor, mit der die Klägerin nicht rechnen mußte und die daher unwirksam gemäß § 3 AGB-Gesetz ist. Der Klägerin steht damit ein Anspruch in Höhe des mit der Teilklage geltend gemachten Betrages aus § 661 a BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Berufungsstreitwert bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Abänderungsinteresse der Beklagten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche gemäß § 661 a BGB wird die Revision zum BGH gemäß § 543 ZPO zugelassen. Die Frage, ob Verbraucher im Falle derartiger Gewinnzusagen an ihrem inländischen Wohnsitzgericht oder nur am Sitz des Unternehmens klagen können, hat große praktische Bedeutung.

Dies belegen auch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren eingereichten unveröffentlichten Entscheidungen verschiedener Amts- und Landgerichte, in denen das Problem unterschiedlich behandelt wird.

Ende der Entscheidung

Zurück