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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 8 U 135/00
Rechtsgebiete: EGZPO, EGBGB, HOAI, BbgBO, BauVorlVO, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5
EGBGB § 5
HOAI § 5 Abs. 2
HOAI § 4 Abs. 4
HOAI § 8 Abs. 1
HOAI § 22 Abs. 3
HOAI § 64 Abs. 3
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 3
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 4
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 5
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5
HOAI § 64 Abs. 3 Nr. 5
BbgBO § 74
BbgBO § 70 Abs. 3
BbgBO § 69 Abs. 1 Nr. 6
BbgBO § 68 Abs. 2 Satz 1
BauVorlVO § 6
BauVorlVO § 6 Abs. 1
BGB § 631
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 525
ZPO § 709 Nr. 10
ZPO § 156 n. F.
ZPO § 543 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes! Urteil

Geschäftsnummer: 8 U 135/00

Verkündet am 27. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 31. August 2000 - 2 O 500/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.945,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 12,5 %, seit dem 11. August 2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, jedoch erfolgt die Klagabweisung hinsichtlich des Teilbetrages von 2.696,68 € als derzeit unbegründet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestand:

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO* abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat - nach teilweiser Klagerücknahme und Klageerweiterung - lediglich in Höhe von 1.945,32 € Erfolg.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

A.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten für die erbrachten Architekten - und Ingenieurleistungen betreffend das Bauvorhaben "5 Reihenhäuser in A. (Brandenburg)" noch eine fällige restliche Vergütung in Höhe von 1.945,32 € (= 3.804,72 DM) zu.

*Die genannten Paragraphen der ZPO und des BGB sind solche der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen, § 26 Nr. 5 EGZPO, Art. 2 § 5 EGBGB , sofern nicht anders angegeben.

1. Zwischen den Parteien, der Beklagte vertreten durch den Zeugen E., ist mündlich ein Architekten- und Ingenieurvertrag des Inhalts zustande gekommen, dass der im Land Brandenburg vorlagenberechtigte Kläger unter Verwendung der ihm übergebenen und auf EDV - Disketten im CAD-System gespeicherten Bauzeichnungen des Architekturbüros C. GmbH den Bauantrag für die Erteilung auflagenfreier Baugenehmigungen stellen sollte. Darüber hinausgehende Leistungen des Klägers sind - wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht beauftragt worden.

2. Der Kläger kann die von ihm erbrachten Leistungen im Rahmen der Objektplanung mit insgesamt 9,5 v. H. abrechnen, nämlich die Entwurfsplanung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 HOAI mit 3,5 v. H. (von 11 v. H.) und die von ihm erbrachten Leistungen der Genehmigungsplanung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 HOAI mit 6 v. H. Ein Honorar für die Ausführungsplanung (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 HOAI) steht ihm hingegen nicht zu.

a) Der Honoraranspruch des Klägers aus § 15 Abs. 1 Nr. 4 HOAI ist zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

b) Dem Kläger steht darüber hinaus für die Änderung der Entwurfsplanung des Architekturbüros C. ein Grundhonorar von 3,5 v. H. zu, §§ 15 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 HOAI.

aa) Aufgrund des Vergleiches der von dem Kläger vorgelegten Zeichnungen des Architekturbüros C. und denen des Klägers, die Gegenstand der Baugenehmigung waren, steht fest, dass der Kläger Änderungen der Planung C. vorgenommen hat. Diese Änderungen betrafen die Einhaltung der Baugrenzen, weil C. von unzutreffenden Grundstückslängen ausgegangen ist, und der Vorgabe auf Seite 6 des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Baugebiet "Ortsmitte A.", dass Reihenhäuser nur mit einem Vollgeschoss ausgeführt werden dürfen. Die Planung C. sah demgegenüber zwei Vollgeschosse und andere Baugrenzen vor als tatsächlich gegeben. Damit waren die vom Kläger erbrachten Änderungen der Planung C. erforderlich, um die Baugenehmigung zu erlangen. Diese Überarbeitung hatte zwangsläufig gestalterische und funktionale Folgen in der Grundriss-, Schnitt-, und Ansichtsgestaltung der geplanten Baumaßnahme zur Folge.

Bei diesen von dem Kläger erbrachten Leistungen handelt es sich um Entwurfsleistungen, die nicht im Leistungsbild "Genehmigungsplanung" zu erbringen waren. Mit der Entwurfsplanung schuldet der Architekt einen genehmigungsfähigen Entwurf, also insbesondere die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15 Rn. 79). Erst wenn die Genehmigungsfähigkeit des Entwurfes gegebenenfalls nach Verhandlungen mit den zuständigen Behörden geklärt ist und alle Planungen dieses Leistungsbildes abgeschlossen sind, kann mit dem Leistungsbild Genehmigungsplanung begonnen werden. Das hat der Sachverständige B. in seinem Gutachten vom 31. Januar 2002 bestätigt.

bb) Die vorgenommenen Änderungen des Planungskonzeptes C. kann der Kläger vergütet verlangen.

Soweit der Beklagte bestreitet, den Kläger mit Leistungen der Entwurfsplanung beauftragt zu haben, kann er hiermit nicht gehört werden. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Lage des Klägers konnte der erteilte Auftrag nur so verstanden werden, dass der Architekt und Ingenieur alles tun sollte, um die Baugenehmigung zu erlangen. Der Beklagte behauptet selbst nicht vereinzelt, dass er ausschließlich die Leistungen der Genehmigungsplanung nach dem Leistungsbild der Leistungsphase 4 und die der Tragwerksplanung nach den Leistungsbildern der Leistungsphasen 1 - 4 in Auftrag gegeben hat. Insbesondere ist bei den Vertragsverhandlungen nicht erörtert worden, dass der Beklagte fehlende Leistungen oder Planungsänderungen gegebenenfalls noch selbst erbringen wollte. Eine etwaige Vorstellung des Beklagten von einem derart eingeschränkten Auftragsumfang bzw. einer entsprechend eingeschränkten Vergütungspflicht ist jedenfalls mit der Übersendung der Honoraraufstellung des Klägers vom 16. März 1996 und des schriftlichen, vom Beklagten nicht unterzeichneten Architektenvertrages vom 15. April 1996 sowie durch das Schreiben des Klägers vom 7. Mai 1996 ausgeräumt worden, weil der Kläger darin bereits anteilige Vergütung auch für die Leistung "Entwurfsplanung" fordert.

Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten auf eine allein auf Leistungen der Genehmigungsplanung eingeschränkte Auftragserteilung aber auch deshalb treuwidrig, weil die von dem Architekturbüro C. angefertigten Zeichnungen offensichtlich nicht ausreichten, allen Anforderungen für die Erteilung von Baugenehmigungen zu entsprechen. Außer der Nichtbeachtung bauordnungsrechtlicher Vorschriften fehlten unstreitig die Baubeschreibung, die Entwässerungsplanung sowie die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger hätte ihm die Unterlagen des Architekturbüros C. zum Zwecke der Nachbesserung zurückgeben bzw. auf die Vervollständigung der Unterlagen hinweisen müssen. Dann hätte er diese Unterlagen kostenfrei von der Firma C. oder Dritten überarbeiten bzw. anfertigen lassen. Zu einer derartigen Vorgehensweise bestand schon nach dem Inhalt des erteilten Auftrages keine Veranlassung. Im Übrigen hat der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis für seine bestrittene Behauptung angetreten, das Architekturbüro C., mit dem ein Architektenvertrag nicht geschlossen war und das die Zeichnungen im Rahmen der Akquisition erbracht hatte, oder Dritte hätten gleichwohl diese Architektenleistungen kostenfrei erbracht. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass die Beauftragung von Architektenleistungen vergütungspflichtig ist.

Entscheidend jedoch ist, dass der Beklagte die vom Kläger gefertigte Bauanzeige vom 05.07.1996 (Bl. 196 ff. d. A.) mit den entsprechenden Bauvorlagen vor der Einreichung beim Bauordnungsamt des Landkreises Oder-Spree unterzeichnet hat. Damit hat er jedenfalls die vom Kläger erbrachten und für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Planungsänderungen zumindest konkludent genehmigt, indem er sie zum Zwecke der Erlangung der Baugenehmigungen verwertet hat.

cc) Die Höhe des dem Kläger für seine Leistungen im Rahmen der Entwurfsplanung zustehenden Vergütung beträgt 3,5 v. H, §§ 15 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 HOAI.

Der Senat schließt sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 31. Januar 2001 sowie bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 6. Juni 2002 nach eigener Überprüfung an.

Die Bewertung dieser zusätzlichen Entwurfsleistungen hat der Sachverständige unter Zugrundelegung der im HOAI-Kommentar Pott/Dahlhoff, 7. Aufl., Seite 972 veröffentlichten "Tabelle zur Bewertung von einzelnen Grundleistungen für Gebäude § 15 nach § 5 Abs. 2 ff. HOAI" vorgenommen. Dabei hat der Sachverständige die Überarbeitung des Planungskonzeptes, bezogen auf den Bereich des Obergeschosses einschließlich notwendiger Korrekturen der Flächenberechnung, mit 1,0 v. H. (bei einer Gesamtleistung von 2,0 bis 3,0 v. H.) bewertet. Hierbei hat er auch die Überarbeitung des Dachbereichs und der Gauben mit berücksichtigt. Soweit der Kläger weitere Änderungen im Küchen- und WC-Bereich vorgenommen hat, fehlt es an der Darlegung, dass diese für die Erlangung der Baugenehmigung erforderlich oder ihm von dem Beklagten in Auftrag gegeben worden sind.

Das "Integrieren der Leistung anderer an der Planung Beteiligter und Objektbeschreibung" (Mittel 1,0 v. H.) und die "Verhandlungen mit den Behörden, Kostenberechnung, Kostenkontrolle und Zusammenfassung der Entwurfsunterlagen" (Mittel 2,0 v. H.) ist entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen mit insgesamt 0,5 v. H. anzusetzen. Soweit der Kläger für die unter Ziffer 3.2, 3.3, 3.5 bis 3.8 aufgezählten Leistungen einen Satz von insgesamt 2,1 v. H. für angemessen erachtet, fehlt es an einem vereinzelten Vortrag zu den insoweit erbrachten Leistungen, insbesondere zu den behaupteten Verhandlungen mit anderen an der Planung Beteiligten, mit den Behörden pp. Eine Kostenberechung ist dem Beklagten unstreitig erstmals im Berufungsverfahren mit der Berufungsbegründung überreicht worden, so dass diese nicht als Leistung im Rahmen der Leistungsphase 3 Berücksichtigung finden kann.

Die Änderungen in der zeichnerischen Darstellung des Gesamtentwurfes (Mittel 5,5 v. H.) hat der Sachverständige zutreffend mit 2,0 v. H. bewertet, weil die Entwurfsplanung im Grundsatz vorlag.

dd) Der Vergütungsanspruch des Klägers für diese Planungsleistungen ist auch nicht durch eine Pauschalpreisvereinbarung der Parteien in Höhe der geleisteten Zahlung von 23.000,00 DM brutto ausgeschlossen. Mangels einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung gelten gem. § 4 Abs. 4 HOAI die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

ee) Die Vergütung für diese Planungsleistungen des Klägers ist gem. § 8 Abs. 1 HOAI fällig. Die Leistungen sind erbracht, die Baugenehmigungen sind am 6. November 1996 erteilt worden. Die Honorarberechnung des Klägers vom 2. Dezember 1996/3. Juli 2001 ist hinsichtlich ihrer Prüffähigkeit und Richtigkeit vom Beklagten nicht beanstandet worden, Unrichtigkeiten sind auch nicht erkennbar. Insbesondere ist die Vorschrift des § 22 Abs. 2 und 3 HOAI eingehalten.

Welche Architektenvergütung die Eheleute D. als Eigentümer und Bauherrn des 6. Reihenhauses an den Kläger erbracht haben, kann dahingestellt bleiben, weil eine etwaige Überzahlung dieser weiteren Auftraggeber des Klägers dessen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten nicht mindert.

c) Ein Honorar für die erstellten Ausführungszeichnungen im Rahmen der Objektplanung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 HOAI kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Beauftragung.

aa) Unter Berücksichtigung der obigen Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wie sie der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 7. Mai 1996 (Bl. 53 d. A.) bestätigt hat, sollte der Kläger nur die Leistungen erbringen, die für die Erteilung auflagenfreier Baugenehmigungen erforderlich waren.

Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Erbringung der Ausführungsplanung, sofern sie vom Bauordnungsamt für die Erteilung der Baugenehmigung verlangt wird, vergütungspflichtig ist. Denn der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass das Vorliegen der Ausführungsplanung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI für die Erlangung der Baugenehmigung erforderlich war.

Hierbei geht der Senat entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen B. davon aus, dass die vom Objektplaner angefertigten Ausführungszeichnungen für die Erstellung der Schalpläne erforderlich sind. Das ergibt sich zudem aus § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI. Das hat auch der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2001 (Seite 4) ausdrücklich eingeräumt, während er dieses nunmehr mit Schriftsatz vom 14. März 2002 bestreitet.

Gleichwohl steht dem Kläger eine Vergütung für die - unstreitig nicht ausdrücklich beauftragte - Ausführungsplanung nicht zu, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Erstellung der Schalpläne durch den Tragwerksplaner Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung war. Nach §§ 69 Abs. 1 Nr. 6, 70 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) hat der Bauherr im vorliegenden Bauanzeigeverfahren grundsätzlich mit den bautechnischen Nachweisen den Prüfbericht eines Prüfingenieurs, mit dem dieser die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise bestätigt, vorzulegen. Diese Unterlagen müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen (§ 70 Abs. 3 S. 2 BbgBO). Gemäß § 6 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung für das Land Brandenburg sind für die Prüfung der Standsicherheit eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Soweit sich der Kläger auf Ziff. 74.7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 74 BbgBO beruft, wo ausgeführt wird, dass ausnahmsweise - im Baugenehmigungsverfahren - Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungspläne als Bestandteil des Standsicherheitsnachweises (vgl. § 6 BauVorlVO) nach Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden können, rechtfertigt diese Verwaltungsvorschrift nicht den Schluss darauf, dass in jedem Falle Schalungspläne vorzulegen sind. Das ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis auf § 6 BauVorlVO, der lediglich die Vorlage der erforderlichen Konstruktionszeichnungen beinhaltet.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. waren für die Genehmigung der vorliegenden Baumaßnahme die Fertigung von Schalplänen nicht erforderlich. So hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat erläutert, dass die Anfertigung von Schalplänen, die die Bemaßung der Formen für Stahlbetonteile beinhalten, für Einfamilienhäuser unüblich seien. Sie könnten auch erst nach der - gegebenenfalls den Auflagen der Baugenehmigung angepassten - Ausführungsplanung ordnungsgemäß erstellt werden. Zudem seien besondere Schalpläne auch nicht erstellt worden.

Die Erstellung der bemaßten Bewehrungspläne für Matten, Stahllängen, Kanten, sowie der Pläne der Holzkonstruktion des Dachgeschosses, die hier erfolgt und für die Erteilung der Baugenehmigungen bzw. Baufreigaben erforderlich seien, setze eine Ausführungsplanung des Objektplaners nicht voraus, sondern könne ohne weiteres mittels der vorliegenden Genehmigungsplanung, insbesondere der Zeichnungen im Maßstab 1 : 100, gefertigt werden.

Der Senat schließt sich auch insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Danach können Schal- und Bewehrungspläne völlig unabhängig voneinander angefertigt werden, z. B. durch zwei verschiedene Abteilungen eines Ingenieurbüros. Zudem ist auch aus § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI nicht zu entnehmen, dass - wie ausdrücklich bei der Anfertigung der Schalpläne aufgeführt - die Erstellung von Bewehrungs- und Holzkonstruktionsplänen das Vorliegen der Ausführungsplanung des Objektplaners voraussetzen.

Ist demgemäß nicht bewiesen, dass für die Erlangung der Baugenehmigung die Ausführungsplanung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 HOAI zu erbringen war, kann der Kläger hierfür eine Vergütung auch nicht beanspruchen. Der Frage, ob die erstellten Ausführungspläne ordnungsgemäß und vollständig vom Kläger erstellt worden sind, kommt demgemäß keine Bedeutung mehr zu.

bb) Einen Honoraranspruch für die Erstellung der Ausführungsplanung kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass er diese Planung ausweislich der Quittung vom 21. November 1996 an den Zeugen E. als Vertreter des Beklagten übergeben habe. Ein konkludenter Vertragsschluss über die Ausführungsplanung ergibt sich hieraus nicht. Allein aus der Entgegennahme nicht beauftragter Leistungen eines Architekten kann nicht auf den Willen des Auftraggebers geschlossen werden, ein in der Übergabe liegendes diesbezügliches Vertragsangebot des Architekten anzunehmen (vgl. BGH NJW 1999, 3554, 3555).

3. Für die von ihm erbrachte Tragwerksplanung steht dem Kläger eine Grundvergütung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HOAI in Höhe von insgesamt 55 v. H. und für die Erstellung von Konstruktions- und Bewehrungsplänen, Plänen der Holzkonstruktion des Dachgeschosses sowie die Ausarbeitung von Stahllisten und Schneideskizzen eine anteilige Vergütung von 26 v. H. gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 5 HOAI zu.

a) Der Honoraranspruch aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HOAI ist dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.

b) Darüber hinaus kann der Kläger für die zeichnerische Darstellung der Konstruktionen, nämlich der Bewehrungspläne und der Holzkonstruktionspläne für das Dachgeschoss sowie die Ausarbeitung der Stahllisten und der Schneideskizzen eine Vergütung von 26 v. H. verlangen, §§ 64 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 2 HOAI.

aa) Diese Leistungen waren nach §§ 69 Abs. 1 Nr. 6, 70 Abs. 3 BbgBO i. V. m. § 6 Abs. 1 BauVorlVO für die Erlangung der Baugenehmigung im Bauanzeigeverfahren jedenfalls im Lande Brandenburg erforderlich.

Danach ist mit den bautechnischen Nachweisen grundsätzlich der Prüfbericht eines Prüfingenieurs (§ 70 Abs. 3 BbgBO) vorzulegen, und zwar mit dem Bauantrag, wie sich ausdrücklich aus § 69 Abs. 1 Nr. 6 BbgBO, aber auch für das Baugenehmigungsverfahren aus § 68 Abs. 2 Satz 1 BbgBO ergibt. Die Vorlage des Prüfberichts des Prüfingenieurs ersetzt die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch das zuständige Bauordnungsamt, § 70 Abs. 3 BbgBO. Demgemäß sind dem Prüfingenieur gem. § 6 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung des Landes Brandenburg auch die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Dazu gehören entsprechend Ziff. 74.7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 74 BbgBO als Bestandteil der Konstruktionspläne (siehe § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI) die erforderlichen Bewehrungs- und Holzkonstruktionspläne. Selbst wenn diese nach der genannten Vorschrift ausnahmsweise nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht werden können, liegt ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vor, weil mit dem Bauantrag zugleich der Prüfbericht des Prüfingenieurs vorzulegen ist, dessen Prüfung sich auch auf die erforderlichen Konstruktionszeichnungen zu erstrecken hat. Demgemäß ergibt sich aus dem vorgelegten Prüfbericht des Prüfingenieurs F. vom 19. August 1996 die Prüfung der Bewehrungs- und Holzkonstruktionspläne, die Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung war. Der weiteren Beweiserhebung bedarf es insoweit schon aufgrund der genannten einschlägigen Bestimmungen des Landes Brandenburg nicht.

Der Beklagte hat diese Leistungen für die von ihm beantragte Baugenehmigung im Rahmen des Bauanzeigeverfahrens verwertet und sich damit mit der Erbringung dieser Leistungen einverstanden erklärt, indem er mit der Bauanzeige den Prüfbericht des Dipl.-Ing. F. vom 19. August 1996 vorgelegt hat.

bb) Diese Leistungen sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mit der Vergütung der Leistungsphase 4 "Genehmigungsplanung" abgegolten.

Nach § 1 HOAI gilt diese Verordnung für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren, soweit sie durch Leistungsbilder pp. dieser Verordnung umfasst werden. Nach § 2 Abs. 2 HOAI umfassen in Leistungsbildern aufgeführte Grundleistungen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages "im Allgemeinen" erforderlich sind, wobei sachlich zusammengehörige Grundleistungen zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst sind.

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die HOAI allein Preisrecht darstellt (vgl. BGH BauR 1997, 154, 155). Der Umfang der vom Architekten und Ingenieur geschuldeten Leistung ergibt sich nicht aus den Bestimmungen der HOAI, sondern aus dem jeweiligen Inhalt des ihm erteilten Vertrages. Ist die Leistungsanforderung dieses Vertrages - wie hier - auf die Erlangung einer auflagenfreien Baugenehmigung gerichtet, so hat der Tragwerksplaner alle Leistungen zu erbringen, die hierfür erforderlich sind, was im Lande Brandenburg auch Leistungen zum Nachweis der Standsicherheit in Form von Bewehrungsplänen, Holzkonstruktionsplänen pp. beinhaltet. Erst wenn der Ingenieur alle Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung erfüllt hat, hat er das geschuldete Werk im Sinne des § 631 BGB erbracht.

Die vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen des Tragwerksplaners sind nach den Vorschriften der HOAI zu vergüten. Das Leistungsbild § 64 Abs. 1 Nr. 4 HOAI "Genehmigungsplanung" umfasst diese streitbefangenen Leistungen des Klägers nicht. Damit ist in diesem Leistungsbild eine Bewertung und damit zugleich eine Festlegung der Vergütung für diese Leistungen nicht enthalten.

Die streitbefangenen Leistungen sind jedoch als Grundleistungen in dem Leistungsbild der Leistungsphase 5 des § 64 Abs. 1 HOAI "Ausführungsplanung" enthalten und dort gesondert bewertet. Damit steht dem Kläger ein anteiliger Vergütungsanspruch nach diesem Leistungsbild zu, weil im vorliegenden Fall zur Erlangung der Baugenehmigung über die Grundleistungen des Leistungsbildes 4 hinausgehende Leistungen der Leistungsphase 5 erbracht werden mussten. Insoweit weicht der vorliegende Fall von dem Regelfall einer Genehmigungsplanung, wie ihn § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI vorsieht, ab.

Dem Beklagten ist zwar grundsätzlich darin zu folgen, dass der Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen als Erfolg seiner Ingenieurleistung im Sinne des § 631 BGB die Genehmigungsplanung schuldete. Nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH NJW 1966, 1713, 1714; NJW 1982, 1387 f.; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a. a. O., § 15 HOAI Rn. 13; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 7. Auf., § 5 Rn. 13 f.) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob alle vertraglich vereinbarten oder in dem Leistungsbild vorgesehenen Grundleistungen vom Architekten/Ingenieur erbracht worden sind, wenn - wie hier - der geschuldete Erfolg erreicht wird. Dann hat der Bauherr grundsätzlich das volle Honorar dieses Leistungsbildes zu erbringen. Ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Ingenieur für die Genehmigungsplanung über die in § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI enthaltenen Grundleistungen hinaus Mehrleistungen zu erbringen hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

Denn abweichend von dem vorstehenden Grundsatz, dass die Nichterbringung von Einzelleistungen eines Leistungsbildes sich nicht auf die erfolgsbezogene Vergütung des Architekten/Ingenieurs auswirken, ist nach herrschender Meinung (OLG Hamm BauR 1994, 793, 794; OLG Celle BauR 1991, 371; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a. a. O.; Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 5 Rn. 18 m. w. N.; Rn. 20) ein Honorarabzug jedenfalls dann vorzunehmen, wenn zentrale oder wesentliche Leistungen nicht erbracht wurden. Das gilt umgekehrt auch für den hier vorliegenden Fall, dass spezielle zentrale Leistungen hinzukommen (Locher/Koeble/Frik, a. a. O.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Auch für das Werkvertragsrecht gilt, dass ein Vergütungsanspruch insoweit nicht entsteht, als der Auftragnehmer im Synallagma stehende wesentliche (zentrale) Teile der Gegenleistung nicht erbringt. Dieses Ergebnis stimmt zudem mit den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 HOAI überein, wonach für von Anfang an beauftragte einzelne Leistungsphasen eines Leistungsbildes nur ein Honorar geschuldet wird, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht.

Die vorliegend von dem Kläger angefertigten und erforderlichen Bewehrungspläne, Holzkonstruktionspläne, Ausarbeitung von Stahllisten und Schneideskizzen stellen über das Leistungsbild der Leistungsphase 5 des § 64 Abs. 3 HOAI hinausgehende wesentliche Leistungen dar, was sich bereits daraus ergibt, dass diese Leistungen als Grundleistungen des Leistungsbildes 5 des § 64 Abs. 3 HOAI aufgeführt sind. Damit steht dem Kläger ein anteiliges Honorar gemäß §§ 64 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 2 HOAI zu.

cc) Dem Kläger steht jedoch nicht die volle, sondern nur die hälftige Vergütung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 5 HOAI in Höhe von 26 v. H. zu, weil entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen eine Anfertigung besonderer Schalpläne nicht erfolgt und die Vorlage von Schalplänen für die Baumaßnahme nicht erforderlich war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegenden Gründe zu Ziff. 2. c) aa) Bezug genommen.

Auch die Übergabe etwaiger Schalpläne an den Zeugen E. führt entsprechend den Ausführungen zu Ziff. 2 c) bb) nicht zu einem entsprechenden Honoraranspruch des Klägers.

c) Die Vergütung für die Tragwerksplanung in Höhe von insgesamt 81 v. H. ist fällig, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 HOAI liegen vor. Die korrigierte Schlussrechnung des Klägers vom 2. Dezember 1996/3. Juli 2001 ist insoweit zutreffend und wird auch vom Beklagten in Bezug auf die Höhe der abgerechneten Leistungen nicht beanstandet.

4. Die abgerechneten und nachgewiesenen Nebenkosten (§ 7 HOAI) für die Objektplanung in Höhe von 554,96 DM und für die Tragwerksplanung in Höhe von 336,35 DM netto sind zwischen den Parteien unstreitig.

5. Die erstmals im Berufungsverfahren abgerechneten Planungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung, § 68 ff. HOAI, kann der Kläger zusätzlich vergütet verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten auf die in der Schlussrechnung vom 2. Dezember 1996 abgerechnete Vergütung die Nachberechnung als gegen Treu und Glauben verstoßend ausschließen (siehe BGHZ 136, 1, 9), sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Diese Leistungen sind auch nicht mit der Vergütung nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 HOAI abgegolten, weil sie zentrale Tätigkeiten beinhalten, die von dem Leistungsbild des § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI nicht erfasst werden, was sich bereits daraus ergibt, dass die HOAI hierfür gesonderte Vergütungsregelungen enthält.

Der Kläger hat unstreitig entsprechende Leistungen in Bezug auf die Entwässerungsplanung des Bauobjektes erbracht. Der Kläger hat ebenso unstreitig die Leistungen dieses Fachplanungsbereichs ordnungsgemäß erstellt, so dass es für seinen Vergütungsanspruch unerheblich ist, dass er kein Sonderfachmann auf diesem Gebiet ist.

Diese Leistungen waren auch nach § 7 der BauVorlVO für das Land Brandenburg zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlich. Sie sind mithin vom Beklagten verwertet worden. Damit steht dem Kläger ein fälliger Vergütungsanspruch für die 5 Reihenhäuser gemäß §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 74 HOAI in Höhe der abgerechneten Kosten von 2.865,92 DM brutto zu (2.990,52 DM : 6 x 5 zzgl. 15 % Mehrwertsteuer), § 8 Abs. 1 HOAI.

6. Honoraransprüche des Klägers für erbrachte Planungsleistungen für den Schallschutz und die thermische Bauphysik sind mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung noch nicht fällig, so dass die Klage in Höhe der hierfür berechneten Vergütung von 3.336,25 DM und 1.938,00 DM brutto (insgesamt 2.696,68 € ) als derzeit unbegründet abzuweisen war.

Dem Grunde nach kann der Kläger Vergütung für diese Planungsleistungen verlangen. Nach § 6 Abs. 4 BauVorlVO sind zur Erteilung der Baugenehmigung Einzelnachweise für die Prüfung des Schallschutzes vorzulegen, dasselbe gilt gemäß § 6 Abs. 5 der Bauvorlagenverordnung für die Prüfung des Wärmeschutzes. Diese Unterlagen hat der Kläger gefertigt, sie sind Gegenstand des Prüfungsberichtes vom 19. August 1996. Der Beklagte hat diese Leistungen mit der Beantragung der Baugenehmigung unter Vorlage dieses Prüfberichtes verwertet.

Allerdings fehlt es an einer prüfbaren Abrechnung, die Voraussetzung für die Fälligkeit dieser Honorare der gesonderten Fachplanungsbereiche ist.

Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 31. Januar 2002 ausgeführt, es könne nicht richtig sein, dass der Kläger in der Honorarberechnung für Schallschutz und thermische Bauphysik anrechenbare Kosten von 500.000,00 DM als Ausgangswert mit 50 % Minderung angesetzt habe. Gemäß § 78 Abs. 4 bzw. § 83 Abs. 2 HOAI gelten für die Ansätze der anrechenbaren Kosten sinngemäß die Festlegungen in § 16 Abs. 2 und 3 HOAI. Danach seien die Honorare bei niedrigeren Ausgangswerten als in der Tabelle festgesetzt als Pauschalhonorar oder nach Zeitaufwand nach § 6 HOAI zu berechnen.

Der Beklagte hat sich diesen Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und sich diese zu eigen gemacht. Das kann nur dahingehend verstanden werden, dass er seine der Rechnung vom 2. Dezember 1996/3. Juli 2001 für diese Fachplanungsbereiche zugrundeliegende Abrechnung nicht weiter aufrecht erhält. Dann aber fehlt es schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer prüffähigen Abrechnung der insoweit angefallenen Kosten.

7. Der restliche fällige Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.945,32 € setzt sich demgemäß wie folgt zusammen:

a) Objektplanung 6.651,65 DM b) Tragwerksplanung 12.899,57 DM c) Nebenkosten 891,31 DM d) technische Ausrüstung 2.865,92 DM 23.308,45 DM Zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer 3.496,27 DM 26.804,72 DM abzüglich geleisteter Akontozahlungen 23.000,00 DM 3.804,72 DM

Dieser Betrag entspricht 1.945,32 € .

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, entsprechend dem Klagantrag jedoch begrenzt auf 12,5 %, seit dem 11. August 2001 begründet. Die Schlussrechnung vom 2. Dezember 1996/3. Juli 2001 ist dem Beklagten erst am 11. Juli 2001 zugegangen.

Einen höheren Verzugsschaden hat der Kläger trotz Bestreitens des Beklagten nicht nachgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen, §§ 97 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der dem Beklagten nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10. Juni 2002 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten §§ 525, 156 ZPO n. F.

Ende der Entscheidung

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