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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: 8 U 3/99
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB, NdsBauPrüfVO, BauPrüfVO, NdsBauGO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
GVG § 13
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632
BGB § 632 Abs. 2
NdsBauPrüfVO § 5
NdsBauPrüfVO § 5 Abs. 2
BauPrüfVO § 14 Abs. 2
BauPrüfVO § 14 Abs. 1
NdsBauGO § 2 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 8 U 3/99 LG Braunschweig: 7 O 296/97

Verkündet am 27. Mai 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

IM NAMEN DES VOLKES !

In dem Rechtsstreit

wegen Ingenieurhonorars

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch auf die mündliche Verhandlung vom 06. Mai 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26.11.1998 -7 O 296/97- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wie folgt abgeändert wird:

Die außergerichtlichen Auslagen des früheren Beklagten zu 2. sowie eine halbe Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen tragen die Kläger vorab. Von den übrigen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 13 % und der Beklagte 87 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer des Beklagten: 10.805,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die Honorarklage der Kläger als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit angesehen, die nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört, und überdies die Voraussetzungen für den Honoraranspruch der Kläger gemäß §§ 631 Abs.1, 632 BGB in Höhe von 10.805,00 DM bejaht.

Dazu im einzelnen:

I.

Zutreffend haben die Kläger ihre Honorarforderung gegen den Beklagten vor den ordentlichen Gerichten verfolgt, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. § 13 GVG).

1. Prüfingenieure erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung als "Prüfingenieur für Baustatik" durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eines Bundeslandes verliehen (§ 3 Niedersächsische Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen - NdsBauPrüfVO vom 27.07.1987, NdsGVBl 1987 S. 129 ff; § 8 Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO M-V vom 03.04.1998, GVBL Mecklenburg-Vorpommem 1998, 5.413 ff). Er steht damit in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu der Baubehörde (so Kissel, GVG, 2.Aufl., § 13 Rdnr.430). Aufgrund dieser Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik wird er durch den jeweiligen Auftrag der Baubehörde zur Prüfung einer statischen Berechnung in die hoheitliche Verwaltung einbezogen (so BGH NJW 1963, 1821, 1822 = BGHZ 39, 358 ff; vgl. auch BVerwG DÖV 1972, 500, 501), indem er den von der Bauaufsichtsbehörde zu erlassenden Verwaltungsakt vorzubereiten hilft. Wird daher ein Prüfingenieur für Baustatik von einer Bauaufsichtsbehörde beauftragt, beurteilt sich diese Rechtsbeziehung ausschließlich nach öffentlichem Recht (vgl. BVerwG DÖV 1972, 500 f; BGH NJW 1963, 1821, 1822 f). Demgemäß muß der Prüfingenieur für Baustatik seinen Vergütungsanspruch gegen die ihn beauftragende Bauaufsichtsbehörde im Verwaltungsrechtsweg verfolgen (so Schmalzl MDR 1975, 374 f unter Aufgabe der zuvor in MDR 1972, 666 ff vertretenen Ansicht; Steiner/Westermann DB 1975, 533 ff). Der Prüfingenieur für Baustatik kann seine Vergütung in den Fällen der Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde ausschließlich von dieser verlangen, die diese als Auslagen mit dem Gebührenbescheid dem Bauherrn in Rechnung stellt (vgl. dazu Trapp/Trapp BauR 1995, 57, 59; Schmalzl MDR 1975, 374). Ausnahmsweise kann der Prüfingenieur für Baustatik sein Honorare unmittelbar von dem Bauherrn verlangen, wenn eine entsprechende landesgesetzliche Regelung dieses vorsieht und ihn damit zu einem solchen Vorgehen ermächtigt. In einem solchen Fall muß der Prüfingenieur für Baustatik seinen Honoraranspruch gegen den Bauherrn ebenfalls vor den Verwaltungsgerichten verfolgen (vgl. dazu Schmalzl MDR 1975, 374, f). Diese Möglichkeit, den Honoraranspruch gegen den Bauherrn selbst zu verfolgen, ist den Prüfingenieuren für Baustatik jedoch weder in Mecklenburg-Vorpommern noch in Niedersachsen eingeräumt wobei dahingestellt bleiben kann, welche Rechtsvorschriften für die Prüfung eines in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Bauvorhabens durch einen in Niedersachsen ansässigen und von Niedersächsischen Behörden zugelassenen Prüfingenieur für Baustatik anzuwenden ist. Nach § 2 Abs.4 der Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht -BauGO M-V vom 19.10.1998 (GVBl für Mecklenburg-Vorpommern 1998, 870 f) ist Schuldner der Vergütung des Prüfingenieurs für Baustatik die Bauaufsichtsbehörde, die den Prüfauftrag erteilt hat. Zwar fehlt in der Niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht = NdsBauGO vom 06.05.1992 (NdsGVBL 1992, 128 ff) eine entsprechende Regelung. Indes ergibt sich das bereits daraus, daß nach § 5 NdsBauPrüfVO der Prüfingenieur als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden darf zur Erfüllung von Aufträgen, die ihm eine Bauaufsichtsbehörde erteilt hat soweit sich nicht aus der Prüfeinschränkungsverordnung etwas anderes ergibt.

Aus dem Vorgesagten folgt, daß jedenfalls die Rechtsbeziehungen zwischen dem Prüfingenieur für Baustatik und der ihn beauftragenden Bauaufsichtsbehörde nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, so daß der Prüfingenieur für Baustatik seine Honoraransprüche gegen die ihn beauftragende Bauaufsichtsbehörde ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann.

Das gilt mithin für die Kosten der "konstruktiven Bauüberwachung", mit der der Landkreis R den Kläger zu 2. nach der Baugenehmigung vom 21.03.1997 (Ablichtung Bl. 123 ff d.A.) beauftragt hat - sofern dieser damit auf einen von ihm selbst gem. § 14 Abs.2 BauPrüfVO dem Kläger zu 2. erteilten Auftrag hinweist (und nicht nur eine Auflage im Zusammenhang mit einem von dem Beklagten selbst erteilten Auftrag der Baugenehmigung beigefügt hat).

2. Damit ist indes noch nichts für die Einordnung des Rechtsverhältnisses zwischen den Klägern und dem Beklagten gewonnen.

Denn Anhaltspunkte dafür, daß der Landkreis R als die für das hier in Rede stehende Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde irgendwie an der Beauftragung der Kläger durch den Beklagten hinsichtlich der hier streitigen Prüfberichte mitgewirkt oder auch nur Kenntnis davon gehabt haben soll, sind weder ersichtlich noch dargetan.

Demgemäß ist die Vorstellung des Beklagten (Berufungsbegründung vom 29.01.1999 S.4, Bl. 88 d.A.), ausschließlich die untere Bauaufsichtsbehörde sei passivlegitimiert, nicht nachvollziehbar. Da nicht ersichtlich ist, daß diese selbst die Kläger vor Eingang des Bauantrages beauftragt hat -oder auch nur: daß diese, von der Tätigkeit der Kläger Kenntnis gehabt haben soll-, ist nicht recht verständlich, wie es zu einer Rechtsbeziehung zwischen dem Landkreis R und den Klägern gekommen sein soll. Dafür, daß der Beklagte bevollmächtigt gewesen sein sollte, die Kläger im Namen des Landkreises R zu beauftragen, ist wiederum nichts ersichtlich oder dargetan. Daß etwa ein Bauherr die für sein Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde dadurch, daß er irgendeinem Prüfingenieur in der Bundesrepublik den Auftrag zur Prüfung der von ihm vorzulegenden Baustatik erteilt, die zuständige Bauaufsichtsbehörde zumindest zur Zahlung des Honorars verpflichten soll, das der Prüfingenieur für seine Tätigkeit verlangt, ist nicht nachvollziehbar.

Eine gesetzliche Grundlage, die die Kläger selbst ermächtigt, das Honorar für die ihnen von den Bauherrn unmittelbar erteilten Prüfaufträge gegen den jeweiligen Bauherrn durch Verwaltungsakt festzusetzen, ist nicht ersichtlich.

Allein daraus, daß die Kläger als Prüfingenieure für Baustatik im Verhältnis zu den jeweiligen Bauaufsichtsbehörden auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werden, ergibt sich nicht, daß sie nicht daneben oder ausschließlich für den Bauherrn auf privatrechtlicher Grundlage tätig werden können (vgl. dazu OLG Stuttgart MDR 1975, 316, 317; BGH VersR 1964, 1302, 1304). Wesentlich sind dafür lediglich übereinstimmende und auf einen solchen Vertragsschluß gerichtete Willenserklärungen des Prüfingenieurs für Baustatik und des Bauherrn (so BGH VersR 1964, 1302, 1304).

Dem steht nicht entgegen, daß nach § 5 Abs.2 NdsBauPrüfVO der Prüfingenieur als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden darf zur Erfüllung von Aufträgen, die ihm eine Bauaufsichtsbehörde erteilt hat. Diese Vorschrift bestätigt gerade, daß er aufgrund der ihm verliehenen Anerkennung nur im Verhältnis zu der ihn jeweils beauftragenden Bauaufsichtsbehörde tätig werden darf, d.h. deren Entscheidung vorbereiten darf, daß er aber nicht selbst gegenüber dem Bauherrn aufgrund der ihm verliehenen Anerkennung tätig werden, also etwa selbst Verwaltungsakte erlassen darf. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Prüfingenieur für Baustatik nicht für solche Prüfungs- oder andere Bauaufsichtstätigkeit von dem Bauherrn auf vertraglicher Grundlage eingeschaltet werden darf. Der auf diese Weise von dem Bauherrn unmittelbar -ohne die Bauaufsichtsbehörde und ohne deren Wissen- eingeschaltete Prüfingenieur für Baustatik arbeitet in diesem Fall nicht aufgrund der ihm verliehenen Anerkennung der ihn beauftragenden Bauaufsichtsbehörde zu, sondern steht auf der Seite des Bauherrn wie etwa dessen Planer oder dessen Statiker (vgl. dazu Trapp/Trapp BauR 1995, 57, 59).

Der Landkreis R hat sich bei der Erteilung der Baugenehmigung mit den von dem Beklagten vorgelegten, Prüfberichten, die immerhin von dem Kläger als anerkannten Prüfingenieur für Baustatik unterzeichnet waren -wenngleich der Landkreis R als Bauaufsichtsbehörde diesen Prüfingenieur nicht eingeschaltet hatte-, offenbar zufrieden gegeben und gemäß § 14 Abs.1 BauPrüfVO M-V (deren Inhalt von der in dem hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Verordnung nicht wesentlich abweichen soll - so der Beklagte im Schriftsatz vom 29.01.1999 S.2, Bl. 86 d.A.) von der eigenen und zusätzlichen Beauftragung eines Prüfingenieurs für Baustatik abgesehen. Dadurch hat der Landkreis R jedoch noch keine Rechtsbeziehung zu den Klägern als Prüfingenieuren für Baustatik begründet. Das ist ebenso wenig durch das Schreiben des Landkreises R vom 21.05.1997, das überdies nicht einmal die in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Prüfberichte betrifft, geschehen; wenn darin dem Kläger zu 2. mitgeteilt worden ist, der Beklagte zu 1. als Bauherr habe noch weitere Prüfunterlagen zu bringen und der Landkreis R erwarte "nunmehr Ihren weiteren Prüfbericht bzw. Abnahmeprotokoll ..." (Ablichtung dieses Schreibens Bl. 27 d.A.). Denn damit hat der Landkreis den Kläger zu 2. lediglich auf von dem Beklagten vorzulegende Unterlagen hingewiesen.

Ebenso wenig hat der Landkreis R ein solches öffentliches rechtliches Verhältnis zu dem Kläger zu 2. dadurch begründet, daß er dessen Prüfberichte Nrn. 1 und 2 usw. in die Baugenehmigung vom 21.03.1997 (Ablichtung Bl. 123 ff d.A.) als zu beachten übernommen hat.

Der dadurch den Klägern von dem Beklagten allein erteilte Auftrag zur Erstellung eines Prüfberichtes, den der Beklagte zusammen mit den Bauantragsunterlagen gleichsam als Entscheidungshilfe dem Landkreis R vorgelegt hat, konnte danach dem Kläger auf vertraglicher Grundlage erteilt werden.

II.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 632 Abs.2 BGB i.V.m. der NdsBauGO für die von dem Kläger zu 2. erstellten Prüfberichte die vom Landgericht zugesprochene Vergütung von 10.805,00 DM verlangen.

1. Der Beklagte hat am 11.02.1997 den Auftrag zur Prüfung der Statik und zur Prüfung der Wärmeschutz- und Schallschutznachweise erteilt, wie sie die Kläger in Rechnung gestellt haben. Dadurch hat der Beklagte mit den Klägern einen entsprechenden Vertrag, der als Werkvertrag einzuordnen ist, abgeschlossen.

2. Vertragspartner dieses Vertrages sind beide Kläger, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben und ihren Beruf in einem gemeinsamen Büro ausüben. Dazu ist davon auszugehen, daß dem Beklagten bei Erteilung dieses Auftrages dieser Umstand bekannt gewesen ist. Zwar hat der Beklagte behauptet, den hier in Rede stehenden Auftrag dem Kläger zu 2. auf einer privaten Feier erteilt zu haben (Schriftsatz vom 25.09.1998, S.1, Bl. 52 d.A.). Nachdem die Kläger das aber im einzelnen widerlegt hatten (Schriftsatz vom 08.10.1998, S.2 f, Bl. 55 d.A.), hat der Beklagte für seine Behauptung keine weiteren Einzelheiten vorgetragen, wie es für ein beachtliches Bestreiten erforderlich gewesen wäre - wenn dieses Vorbringen des Beklagter nicht sogar als aufgegeben anzusehen ist. Danach ist der Auftrag in dem Büro der Kläger erteilt worden, so daß deren gemeinsame Beauftrag anzunehmen ist.

Ob das auch für den Fall zu gelten hat, daß eine Bauaufsichtsbehörde einen bestimmten Prüfingenieur einschaltet, ist für den hier zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung.

3. Der Beklagte ist durch den mit den Klägern abgeschlossenen Vertrag verpflichtet worden und damit passivlegitimiert.

Die von dem Beklagten im Berufungsrechtszug geäußerte Auffassung, der Landkreis R sei passivlegitimiert (Berufungsbegründung vom, 29.01.1999, S.4, Bl. 88 d.A.) ist unzutreffend. Insoweit wird auf das oben A.1. Gesagte verwiesen.

Zwar hat der Beklagte im ersten Rechtszug behauptet, den Klägern den Auftrag ausdrücklich namens und in Vollmacht der M Bauunternehmung erteilt zu haben, die später in Konkurs gegangen ist. Indes hat der Beklagte für diese von den Klägern bestrittene Darstellung keinen Beweis angetreten, wie es ihm für seine Behauptung, Vertreter der Firma M gewesen zu sein, oblegen hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 164 Rdnr.18; BGH NJW 1986, 1675).

Demgemäß ist der Beklagte selbst Vertragspartner der Kläger.

4. Mangels anderweitigen Vortrags des Beklagten ist davon auszugehen, daß der Beklagte die von dem Kläger zu 2. gefertigten Prüfberichte abgenommen, d.h. entgegengenommen und als im wesentlichen vertragsgemäß gebilligt hat, indem er diese Prüfberichte dem Landkreis R als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgelegt hat.

Demgemäß ist jedenfalls die Vergütung für die von dem Kläger zu 2. erbrachte Leistung fällig geworden.

5. Da die Parteien -jedenfalls ist dafür nichts ersichtlich- eine, ausdrückliche Vergütung nicht vereinbart haben, hat das Landgericht diese zutreffend nach der NdsBauGO als Taxe gemäß § 632 Abs.2 BGB errechnet und die von den Klägern gesondert verlangte Mehrwertsteuer abgesetzt, weil diese nach § 2 Abs.1 S.2 NdsBauGO bereits in den Gebühren enthalten ist.

Diese Berechnung wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

6. Auf diesen Betrag hat das Landgericht zutreffend 4 % Zinsen seit dem 10.07.1997 zugesprochen, weil der Beklagte jedenfalls durch die Mahnung der Kläger vom 26.06.1997 (Ablichtung Bl. 36 d.A.) am 10.07.1997 in Verzug geraten ist (vgl. §§ 284 Abs.1, Abs.2, 288 Abs.1 S.1 BGB).

B.

Die Berufung des Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen. Lediglich die Kostenentscheidung des Landgerichts war wie geschehen abzuändern, weil die Kläger mit der Klagbegründung die Klage gegen den früheren Beklagten zu 2. zurückgenommen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. die über den Wert der Beschwer aus § 546 Abs.2 S.1 ZPO.

Der Senat sieht keinen Anlaß, der Anregung des Beklagten zu folgen und die Revision zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof bereits 1964 entschieden hat, daß der Bauherr auch auf vertraglicher Grundlage einen Prüfingenieur beauftragen kann.

Die dem Beklagten nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 14.05.1999 und vom 19.05.1999 geben keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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