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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 8 W 34/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485 Abs. 1
ZPO § 492 Abs. 1
ZPO § 411 Abs. 3
ZPO § 485 Abs. 3
ZPO § 412 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 3
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 8 W 34/00 LG Braunschweig: 7 OH 13/97

Beschluss

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch

am 02. August 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.Juni 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13.Juni 2000 - 7 OH 13/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Beschwerdewert: 30.000,00 DM.

Gründe:

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin vom 21.02.2000 auf Ergänzung ihres Antrages auf Beweissicherung vom 06.05.1997 unter anderem mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, das selbständige Beweisverfahren sei bereits nach Zustellung der schriftlichen Gutachten vom 21.04.1998 und 22.02.1999 beendet gewesen, weil alsbald keine Änderungswünsche seitens der Parteien geäußert worden seien. Der Antrag sei aber auch deshalb unzulässig, weil die beantragte weitere Beweissicherung bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens mit umgekehrtem Rubrum sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.06.2000. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den zeitlichen Ablauf des selbständigen Beweisverfahrens verkannt. Dieses sei auch weitergehend, weil Forderungen geltend gemacht würden, die ein Vielfaches des Streitwertes des Verfahrens 7 O 1464/99 betrügen. In dem dortigen Verfahren gehe es um Werklohn, die Mängel werden insofern lediglich als Einwendungen geltend gemacht. Solange ein zutreffendes Ergebnis in dem Verfahren ausstehe, könne das selbständige Beweisverfahren weiter verfolgt werden.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag auf ergänzende Beweiserhebung in dem selbständigen Beweisverfahren zu Recht zurückgewiesen.

Ob das selbständige Beweisverfahren bereits, wie das Landgericht meint, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.02.2000 beendet gewesen ist, ist zweifelhaft. Die Antragstellerin hatte innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 10.06.1999 um eine mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vom 21.04.1998 und 22.02.1999 gebeten. Dieser Antrag war am 21.02.2000 noch nicht seitens des Landgerichts beschieden worden.

Dies ist aber unbeachtlich, denn während eines anhängigen Streitverfahrens bedarf die Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 485 Abs. 1 ZPO besonderer Gründe. Diese liegen hier aber nicht vor. Mithin fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

Grundsätzlich kann der Antragsteller eine Erläuterung und Ergänzung der eigenen Sachanträge im selbständigen Beweisverfahren begehren, solange dieses noch nicht beendet ist. Dies folgt aus §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO (vgl. OLG Köln NJW - RR 97, 1220; OLG Zweibrücken NJW - RR 1994, 787, 788; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9.Aufl., Rdnr. 112; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 492 Rdnr. 1). Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Erläuterung eines bereits eingeholten Gutachtens oder aber - wie hier - die begehrte Erweiterung der Beweisthemen zu denen des Hauptsacheverfahrens in - engem - Zusammenhang stehen und dort die ergänzende Beweiserhebung bereits angeordnet worden oder in nächster Zeit zu erwarten ist (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 485 Rdnr. 1). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die Parteistellung der Antragstellerin an. Denn Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist eine vorweggenommene, vorsorgliche Beweisaufnahme zum Zwecke der Tatsachenfeststellung (vgl. Oelmaier/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 7). Diese Tatsachenfeststellung ist in beiden Verfahren identisch. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin als Klägerin das Gutachten zum Beweis für anspruchsbegründende Tatsachen in einem späteren Hauptsacheprozess benutzt oder aber sich als Beklagte gegen den Klaganspruch mit Einwendungen verteidigt, die sie auf die im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen stützt (vgl. OLGR Frankfurt zit. Juris KORE 516729300). Das Landgericht hat insofern auch zutreffend ausgeführt, dass die begehrte ergänzende Stellungnahme teilweise solche Fragen betrifft, die bereits Gegenstand des Beweisbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren sind oder aber mit den ergänzenden Beweisbeschlüssen im Hauptsacheverfahren 7 O 1464/99 vom 23.09.1999 und 16.02.2000 zusammenhängen. Soweit dieses nicht der Fall ist, hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 05. April 2000 (Bl. 170 ff d.A.) entsprechende ergänzende Beweiserhebung beantragt, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat. Letztlich geht es im vorliegenden Beweisverfahren, wie im Hauptsacheverfahren, auch in den beantragten Ergänzungen um dieselben Mängel und ihre etwaigen Ursachen im Bodenbelag des Parkhauses. Unerheblich ist auch, ob das Hauptverfahren lediglich einen Streitgegenstand von 50.000,00 DM, der Wert des selbständigen Beweisverfahrens dagegen ein Vielfaches davon beträgt. Denn hiervon wird das Beweisthema nicht betroffen. Dieses bestimmt sich zunächst nach den behaupteten Mängeln und den dann notwendigen Kosten für die Sanierung. Dass die Antragstellerin hier eine andere Auffassung hat und umfänglichere Nachbesserungsarbeiten als notwendig ansieht, berührt das Beweisthema nicht.

Soweit die Antragstellerin meint, im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens sei nach §§ 485 Abs. 3, 412 Abs. 2 ZPO ein neues Gutachten einzuholen, geht dies zum einen über den Antrag auf Ergänzung des Beweisbeschlusses im selbständigen Beweisverfahren hinaus. Denn die Antragstellerin erstrebt hiermit eine Überprüfung des bisherigen gesamten Gutachtens, nicht bloß eine Ergänzung und Erläuterung. Aber auch die Prüfung, ob ein solches neues Gutachten einzuholen ist, kann im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens dann nicht mehr erfolgen, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Hauptverfahrens ist. Würde man letztlich der Auffassung der Antragstellerin folgen, wären zwei Gutachten, eines im Hauptverfahren und eines im selbständigen Beweisverfahren, über den gleichen Sachverhalt zu erstatten, was gerade dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung entgegenstehen würde.

Dass, was die Antragstellerin letztlich will, nämlich ein "sachlich richtiges Ergebnis", ist durch das Hauptsacheverfahren gewährleistet. Dort kann sie ihre Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren geltend machen. Das Landgericht wird dann in diesem Verfahren zu prüfen haben, ob ein erneutes Gutachten einzuholen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 3, 567 ZPO.

Ende der Entscheidung

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