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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 40/05
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Zur Frage der Verjährungsunterbrechung durch Beauftragung eines Sachverständigen in einem Parallelverfahren.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts .... vom 01. November 2004 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um mehr als 30 % zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt worden. Das Amtsgericht hat festgestellt, der Betroffene habe (wie auch andere Mitarbeiter der Firma) die Aufgabe gehabt, einen im Wald gelagerten Holzvorrat zur Firma Sappi in Alfeld zu bringen. Hierzu habe er beschlossen, diesen Holzvorrat mit so wenig Fahrten wie möglich unter Überladung des Kraftfahrzeugs abzutransportieren. So habe er bei vier Fahrten zwischen dem 27.01. und 03.02.2003 das Kraftfahrzeug um Werte zwischen 53,95 % und 66,7 % überladen. Hiergegen hat er unter Erhebung der Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens wegen Eintritt der Verjährung bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt den Antrag des Betroffenen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg. Denn die vom Betroffenen geltend gemachte Verjährung, welche auch von Amts wegen zu prüfen ist, ist nicht eingetreten.

Nach zutreffender Auffassung des Betroffenen sowie auch der Generalstaatsanwaltschaft kommt als Zeitraum, innerhalb dessen die Verjährung der Tat eingetreten sein könnte, nur derjenige zwischen der Terminierung einer Hauptverhandlung vom 09.11.2003 und der weiteren Terminierung einer Hauptverhandlung vom 09.07.2004 - Unterbrechungstatbestände nach § 33 Abs.1 S.1 Nr.11 OWiG - in Betracht. Insoweit handelt es sich um einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Tatsächlich beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit nach Erlass eines Bußgeldbescheids gemäß § 26 Abs.3 StVG aber nur sechs Monate. Indes ist auch während des genannten Zeitraums die Verjährung durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Amtsgericht gemäß § 33 Abs.1 S.1 Nr.3 OWiG unterbrochen worden, indem der zuständige Richter am 28.04.2004 vom Eichamt Hannover ein Gutachten über die Frage eingeholt hat, ob an der Lkw-Waage der Firma "... AG" noch sämtliche Eichmarken unversehrt vorhanden sind und ob es mögliche Fehler bei den Wiegevorgängen Anfang des Jahres 2003 gegeben haben könnte, die auch bei ordnungsgemäß funktionierender Waage dazu hätten führen können, dass ein erheblich zu hoher Wert angezeigt werde. Dass für diese Verjährungsunterbrechung die weiterhin erforderliche Voraussetzung der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (bzw. der vorherigen Vernehmung des Betroffenen) vorliegt, wird von keiner Seite in Zweifel gezogen.

Der Unterbrechung der Verjährung steht nicht entgegen, dass sich die Beauftragung des Eichamts als sachverständiger Behörde nicht aus der vorliegenden Verfahrensakte ergibt. Soweit es in diesem Zusammenhang bei Weller in Karlsruher Kommentar, OWiG, § 33 Rdnr.39 heißt, die Beauftragung des Sachverständigen müsse "aus der Akte ersichtlich sein", stimmt diese Aussage in dieser lakonischen Eindeutigkeit mit den Grundsätzen und Wertungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage nicht überein. Der Bundesgerichtshof hebt ausdrücklich hervor, dass sich die tatsächlichen Grundlagen von Unterbrechungshandlungen nicht unmittelbar aus der Akte ergeben müssen, dies "stünde mit der gesetzlichen Regelung, die nicht formgebundene Unterbrechungshandlungen zulässt ..., kaum in Einklang"; zum Zwecke der Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen von Unterbrechungshandlungen seien sogar Beweiserhebungen zulässig (BGHSt 30, 215, 219). In jenem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es im Rahmen der Frage der Verjährungsunterbrechung durch Beauftragung eines Sachverständigen um die Frage, ob die weitere Voraussetzung - die vorherige Vernehmung des Betroffenen (insoweit stimmen die Voraussetzungen des § 78 c Abs.1 S.1 Nr.3 StGB mit denen des § 33 Abs.1 S.1 Nr.3 OWiG überein) - vorlag, welche das Tatgericht durch entsprechende Beweiserhebung geklärt hatte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch hinzugefügt, "dass sich für die Tatsache der Bekanntgabe, ihren Zeitpunkt und ihren Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben müssen, damit die Entscheidung über die Frage, ob die Verjährung unterbrochen worden ist, nicht nur vom Erinnerungsvermögen des Ermittlungsorgans abhängt, das dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben hat".

Außerdem hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, die Anordnung der Sachverständigenbegutachtung sei zwar an keine bestimmte Form gebunden, sie könne auch mündlich oder durch schlüssige Handlung ergehen; Voraussetzung sei aber stets, "dass sie den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar ist und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden kann" (BGHSt 28, 381, 382).

Unter Anwendung dieser Grundsätze und Wertungen ist auch im vorliegenden Fall von einer Verjährungsunterbrechung auszugehen. Zwar ergibt sich aus der Akte unmittelbar die Beauftragung des Eichamtes nicht. Diese ist nämlich - aktenkundig - nur in dem Parallelverfahren gegen Becker, einem anderen Fahrer derselben Firma, dem der gleiche Vorwurf beim Abtransport desselben Holzstapels gemacht worden ist, erfolgt. Beide Verfahren (sowie noch weitere Verfahren gegen weitere Fahrer derselben Firma) liefen vor demselben Richter und die Fahrer wurden von demselben Verteidiger vertreten. Dieser bestritt die ordnungsgemäße Funktion der für alle Parallelsachen streitgegenständlichen Lkw-Waage und beantragte telefonisch die Aufhebung aller für denselben Terminstag anberaumten Hauptverhandlungstermine in vorliegender Sache und in den genannten Parallelsachen. Daraufhin hob der Richter die Termine auf; da der Verteidiger die Betroffenen durch seine Kanzlei informieren lassen wollte, wurde auf die schriftliche Abladung in der vorliegenden Sache und in den genannten Parallelsachen verzichtet. Sodann wurde der Verteidiger vom Gericht in der genannten Parallelsache gegen Becker nach dem Umfang der von der Verteidigung gewünschten Überprüfung der Waage befragt; allerdings wurde eingangs des Schreibens darauf hingewiesen, dass sich die Anfrage auch auf die "zugehörigen Parallelsachen" beziehe. In dem Antwortschreiben des Verteidigers vom 28.01.2004 hat dieser abschließend auf Folgendes hingewiesen:

"Dabei können die durch den Sachverständigen gewonnenen Ergebnisse nach diesseitiger Ansicht auch auf die Parallelangelegenheiten D., P., S. und F. übernommen werden."

In dem Gutachtenauftrag des Amtsgerichts gegenüber dem Eichamt vom 28.04.2004, welcher nur aus der Parallelakte heraus verfügt wurde und nur das dortige Aktenzeichen trug, ist einleitend erwähnt worden, dass die Sachverständigenbeauftragung "in mehreren hier anhängigen Bußgeldverfahren" ergehe. Nach erfolgter Gutachtenerstattung wurden die vorliegende Sache sowie die Parallelsachen an demselben Tag für denselben Tag anberaumt. Jedoch unterblieb eine Verbindung der Verfahren. Das Amtsgericht hat es versäumt, sämtliche genannten Verfügungen einschließlich der Sachverständigenbeauftragung im vorliegenden Verfahren - z.B. unter Beifügung entsprechender Ablichtungen - zu dokumentieren. Aus der vorliegenden Verfahrensakte ist daher noch nicht einmal zu ersehen, ob der am 09.11.2003 anberaumte Hauptverhandlungstermin vom 29.12.2003 überhaupt durchgeführt wurde bzw. ob die Beteiligten wieder abgeladen wurden. Das nächste auf diese Terminierung folgende Aktenblatt enthält die erneute Terminierung vom 09.07.2004 auf den 13.09.2004. Auf den soeben genannten Sachverhalt wurde vom Richter erst nach Erlass des Urteils durch einen Vermerk vom 03.11.2004 im Wesentlichen hingewiesen, ebenso auch in den schriftlichen Urteilsgründen. Außerdem sind die oben zitierten Ausführungen des Verteidigers aus seinem Schreiben vom 28.01.2004 von ihm in seiner Rechtsbeschwerdebegründung bestätigt worden.

Soweit der Bundesgerichtshof nach der o.g. Rechtsprechung sich aus den Akten ergebende "konkrete Anhaltspunkte" erwartet, "damit" die Entscheidung über die Frage der Verjährungsunterbrechung nicht nur "vom Erinnerungsvermögen des Ermittlungsorgans" abhängt, ist der letztgenannte Grund im vorliegenden Fall gar nicht relevant, da das "Erinnerungsvermögen eines Ermittlungsorgans" gar nicht bemüht werden muss, denn der Unterbrechungstatbestand ergibt sich unmittelbar aus dem schriftlichen Akteninhalt - wenn auch aus einem Parallelverfahren. Hierbei ist die Dokumentationslücke in der Akte des vorliegenden Verfahrens nach den Grundsätzen und Wertungen des Bundesgerichtshofs deshalb unschädlich, weil den Verfahrensbeteiligten die Einholung des Gutachtens nicht nur nach Inhalt und Zeitpunkt erkennbar und von ihnen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abschätzbar war. Der Verteidiger hatte die Einholung des Gutachtens sogar selbst beantragt und selbst zum Ausdruck gebracht, dass die durch den Sachverständigen gewonnenen Ergebnisse auch im vorliegenden Parallelverfahren übernommen werden könnten. Der einzige Grund für die Dokumentationslücke in der Akte des vorliegenden Verfahrens ist darin zu sehen, dass das Amtsgericht es versäumt hat, vorher die Verfahren miteinander zu verbinden oder zumindest die im Parallelverfahren vorgenommenen Vermerke und Verfügungen in Ablichtung auch für das vorliegende Verfahren zu dokumentieren, für das sie ebenfalls galten und niederzulegen waren. Dieses Dokumentationsversäumnis ist nach den genannten Grundsätzen und Wertungen des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz für die Unterbrechung der Verjährung.

Demgegenüber kann die Verteidigung nicht mit Erfolg einwänden, dass sich die Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens nur auf das Parallelverfahren Becker bezogen hätte, da das Eichamt nur unter Hinweis auf dieses Verfahren angeschrieben worden sei. Letzteres trifft nämlich nicht zu. Wie oben bereits erwähnt worden ist, hat das Amtsgericht in der Beauftragung des Eichamts vom 28.04.2004 eingangs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verteidigung "in mehreren hier anhängigen Bußgeldverfahren" angezweifelt hätte, dass die verfahrensgegenständliche Lkw-Waage im Januar 2003 nicht korrekt gearbeitet hätte. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass das Amtsgericht - entsprechend dem Antrag der Verteidigung - für alle parallel anhängigen Verfahren die Gutachtenerstattung benötigte. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich allein aus der Anordnung bzw. dem Rubrum des Erkenntnisses, in dem nur ein bestimmter Beschuldigter genannt worden ist, noch nicht ergibt, dass sich die Unterbrechungshandlung auch nur auf diesen einen Beschuldigten beziehen dürfe; vielmehr können der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Maßnahme sowie etwaige Anträge Anhaltspunkte dafür liefern, auf welche Personen sich die Unterbrechungshandlung beziehen soll (OLG Karlsruhe NStZ 1987, 331, 332; OLG Hamburg wistra 1993, 272; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr.53 u. 53 a).

Der hier vorgenommenen Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Begutachtung für das vorliegende Urteil wegen des Geständnisses des Betroffenen ohne Relevanz war. Für die Unterbrechungswirkung ist es unerheblich, wenn die Beauftragung nicht notwendig oder tatsächlich nicht verfahrensfördernd war (Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr.25 a a.E.). Es genügt, dass sie von dem Anordnenden in ihrer Zielrichtung erstrebt worden ist (OLG Celle VRS 54, 52; Weller in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 33 Rdnr.40). Im Übrigen hatte das Gutachten sogar entscheidende Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, da, wie bereits erwähnt, die Verteidigung dessen Ergebnis auch für das vorliegende Verfahren akzeptieren wollte und davon auszugehen ist, dass es nur deshalb zu dem inzwischen erfolgten Geständnis des Betroffenen gekommen ist.

III.

Auch im Übrigen deckt die Sachrüge Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs.1 StPO, 46 Abs.1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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