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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 1 U 12/03 b
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB § 434 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 474
BGB § 475 Abs. 1
1. Ein Personenkraftwagen ist nur dann frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung nach Maßgabe der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.

2. Zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstands (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) gehört die Betriebsfähigkeit des Personenkraftwagens im Sinne der Zulassungsvorschriften.

3. Der in einem Kaufvertrag zwischen einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte pauschale Gewährleistungsausschluss ist nach § 475 Abs. 1, § 474 BGB unwirksam.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 12/03 (b)

Verkündet am: 10. September 2003

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2003 durch die Richter

Dr. Wittkowski, Boehme und Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 27. Februar 2003 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.651,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. 03. 2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Fiat Scudo 1.9. TD Kastentransporter, Farbe weiß (Fahrgestell-Nr. 2204237) zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist begründet.

Der Beklagte - ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler - verkaufte dem Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag vom 13.03.2002 einen Fiat Scudo 1.9. TD Kastentransporter zu einem Preis von 5.100,--00 €.

Der Wagen ist am 14. 02. 97 erstmals zugelassen worden und hat einen nicht typengerechten Austauschmotor (nämlich einen gebrauchten 1.9. L Saugdieselmotor unbekannter Bauart: unbestrittener Vortrag des Klägers).

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises (5.100,00 €) nebst weiterer (unstreitiger) Schadensersatz-Positionen in Höhe von 551,45 €, also 5.651,45 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Kläger macht geltend, das im Internet von dem Beklagten mit Zulassungsdatum 1/98 beworbene Fahrzeug sei mangelhaft, weil es schon am 14. 02. 97 erstmals zugelassen worden sei und weil es einen Austauschmotor anderen Typs aufweise, was dazu führe, dass das Fahrzeug nicht zulassungsfähig sei ("nicht betriebsfähig", "nicht der richtige Motor": "keine gültige Betriebserlaubnis und nicht zulassungsfähig").

Der Beklagte behauptet, im Zuge der Verkaufsverhandlungen den Kläger auf das tatsächliche Zulassungsdatum sowie darauf hingewiesen zu haben, dass der Pkw einen Austauschmotor anderen Typs habe; dies ergebe sich auch aus den "sonstigen Vermerken" auf der Checkliste, die dem Kläger bei Abholung des Fahrzeugs übergeben worden sei.

Der Kläger erwidert, eine Checkliste mit Vermerken nicht unterschrieben zu haben.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen E., H und S. die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit "Erstzulassung 1/98" sei von dem insoweit beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen worden. Es stehe nach Beweisaufnahme fest, dass der Kläger die Übergabecheckliste unterschrieben habe in Kenntnis der Gesamturkunde. Der Kläger habe deshalb auch gewusst, dass das Fahrzeug einen nicht typengerechten Austauschmotor aufweise. Der Vortrag in dem Schriftsatz des Klägers vom 13. 02. 03 - nach mündlicher Verhandlung des Landgerichts - sei gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen; dass das Fahrzeug aufgrund des Einbaus eines nicht typengerechten Motors nicht zulassungsfähig sei, sei neuer Vortrag, der unter den vorliegenden Umständen nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwinge.

Der Kläger macht mit der Berufung geltend, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Datum der Erstzulassung sei als Beschaffenheit nicht vereinbart worden. Da die Internet-Anzeige des Beklagten unstreitig die Angabe hinsichtlich der Erstzulassung "1/98" enthalten habe, sei der Beklagte - und nicht der Kläger - beweispflichtig dafür, dass der Kläger auf die Erstzulassung bereits im Februar 1997 hingewiesen worden sei. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden.

Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass erstinstanzlich unstreitig gewesen sei, dass ein nicht typengerechter Motor eingebaut worden sei. Die fehlende allgemeine Betriebs-erlaubnis (ABE) sei lediglich eine rechtliche Folge, die sich aus den Zulassungsvorschriften ergebe.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und macht dazu weitere Ausführungen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist vollen Umfangs begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der Beklagte hat eine Pflicht aus dem von den Parteien am 13.03.2002 geschlossenen Kaufvertrag verletzt. Die verkaufte Sache war und ist mangelhaft.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Grundsätzlich ist ein Pkw nur frei von Sachmängeln, wenn er keine technischen Mängel aufweist, welche die Zulassung (TÜV) hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Palandt/Putzo, Komm. zum BGB, 62. Aufl., 2003, § 434 Rn. 70). Zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstandes i.S. des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs i.S. der Zulassungsvorschriften. Das verkaufte Fahrzeug ist jedoch unstreitig nicht betriebsfähig, weshalb es als mangelhaft i.S. des § 434 BGB anzusehen ist.

Der Kläger hat bereits in der Klagschrift vorgetragen, dass der verkaufte Pkw "nicht betriebsfähig" sei. Der Kläger hat insoweit auf eine Rechnung der Fa. K.N., Neu- und Gebrauchtwagen, vom 18.03.2002 Bezug genommen, in der es heißt: "Der Motor, der in dem Fahrzeug verbaut ist, ist nicht der originale und auch nicht der richtige Motor."

Diese Darstellung hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13.02.2003 nach der mündlichen Verhandlung des Landgerichts ergänzt und einen Bericht des TÜV Nord vom 12.03.03 vorgelegt, in dem es heißt:" Motor BJZ nicht für dieses Fahrzeug zugelassen." Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 13.02.02 im Einzelnen dargelegt, dass das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis hat, da sich der Einbau des nicht zugelassenen Motors auf die Abgasemissionen auswirkt, was nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führt und auch die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis hindert.

Auf diese Ausführungen hat der Kläger in der Berufungsbegründung Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme ist zulässig, und zwar auch insoweit, als sie Vorbringen in einem Schriftsatz nach erstinstanzlicher mündlicher Verhandlung betrifft, und auch dann, wenn solches Vorbringen vom erstinstanzlichen Gericht nicht berücksichtigt worden ist (BGH NJW-RR 98, 1514).

Der Beklagte hat den detaillierten und plausiblen Vortrag des Klägers zu der fehlenden Zulassungsfähigkeit des nicht typgerechten Austauschmotors und zu der darauf beruhenden fehlenden Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs in seiner Berufungserwiderungsschrift vom 14.08.2003 nicht bestritten. Soweit ein solches Bestreiten erstmals in dem Schriftsatz des Beklagten vom 08.09.2003 erfolgt ist, ist es nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigungsfähig, weil es nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats geworden ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO aufgrund des neuen Beklagtenvorbringens nach Schluss der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO nicht vor.

Damit ergibt sich, dass durch den Einbau eines nicht typengerechten anderen Motors die Allgemeine Betriebserlaubnis für den von dem Kläger erworbenen Pkw erloschen ist. Der von dem Beklagten verkaufte Pkw war mithin bei Gefahrübergang, d.h. bei Übergabe an den Kläger, § 446 S. 1 BGB, mangelhaft.

Der Beklagte kann sich auf den in dem Kaufvertrag vereinbarten pauschalen Gewährleistungsausschluss nicht berufen, da dieser Ausschluss nach §§ 475 Abs. 1, 474 BGB unwirksam ist. Zwar erfasst das Gewährleistungsausschlussverbot des § 475 Abs. 1 BGB nicht Schadensersatzansprüche, wie sich aus § 475 Abs. 3 BGB ergibt. Aber der hier vorliegende pauschale Gewährleistungsausschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten ist unzulässig, da er mangels Teilbarkeit dieser Klausel gegen §§ 475 Abs. 1, 307 BGB verstößt (Palandt/Heinrichs aaO vor § 307 Rn. 8 ff, 11).

Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 Satz 1 setzt vorliegend nicht eine Fristsetzung des Klägers zur Leistung i.S. des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, da der Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, §§ 281 Abs. 2, 440 BGB.

Der Beklagte hat den Mangel auch zu vertreten; insoweit gilt die gesetzliche Vermutung des § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Vortrag des Beklagten dazu, dass er das Leistungshindernis nicht kannte und nicht kennen konnte, fehlt.

Die Schadenshöhe ist von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.

Nach alledem hat der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis zurückzuzahlen sowie die von dem Kläger getätigten Aufwendungen zu erstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO nicht gegeben sind.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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