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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 1 U 42/03
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 16 Nr. 1 Abs. 3

Entscheidung wurde am 22.02.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein Leitsatz hinzugefügt
1. Vereinbaren Vertragsparteien, dass die VOB/B und die VOB/C gelten sollen, und enthält das von dem Auftraggeber angenommene Angebot des Auftragnehmers den Hinweis, es werde ein Preisnachlass in bestimmter Höhe gewährt, "sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird", so kann der Nachlass nur dann in Abzug gebracht werden, wenn der Auftraggeber das in VOB § 16 Nr. 1 Abs. 3 vorgegebene Zahlungsziel einhält.

2. Der Auftraggeber kann sich für seinen abweichenden Rechtsstandpunkt nicht darauf berufen, die Klausel über die Einräumung des Nachlasses habe nur dann gelten sollen, wenn die VOB/B zwischen den Parteien uneingeschränkt (d.h. allein) vereinbart worden wäre.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 42/03

Verkündet am: 26. November 2003

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Neumann Richter am OLG Dr. Wittkowski Richter am OLG Prof. Dr. Ehricke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 02.07.2003 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.979,40 nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.05.2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Klägerin führte auf der Grundlage eines Vertrages mit der Beklagten die Fliesen- und Plattenarbeiten an dem Bauvorhaben Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße, Neubau zentraler OP/zentralisierte Aufnahme, durch.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die von der Klägerin gestellten und von der Beklagten - unstreitig teils verspätet bezahlten - Abschlagsrechnungen zur Summe von netto 288.600,00 DM (Bl. 37-44) um einen 7%igen Nachlass zu kürzen, der sich rechnerisch auf 20.202,00 DM netto = 23.434,32 DM brutto = 11.981,73 € beläuft.

Zum Vertragsschluss war es wie folgt gekommen:

a) Die Beklagte hatte in ihren Ausschreibungsunterlagen ihr Leistungsverzeichnis vorgelegt sowie "Besondere Vertragsbedingungen" (Anlagenkonvolut 7-10) und "Zusätzliche Vertragsbedingungen" (Anlagenkonvolut 11 ff).

In den "Besonderen Vertragsbedingungen" ist u.a. unter Ziffer 10 Punkt 1 ausgeführt:

"Die VOB/B und die VOB/C - neueste Fassung - gelten als vereinbart".

b) Mit Schreiben vom 24.10.2000 (8-10) unterbreitete daraufhin die Klägerin der Beklagten ein Angebot zum Preis von 238.978,56 DM. Am Schluss des Schreibens vom 24.10.2000 (10) heißt es:

"Nachlass

Sofern von Ihnen die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird, gewähren wir Ihnen einen Nachlass in Höhe von 7 %".

c) Mit Auftragsschreiben vom 1.11.00 (11 f) erteilte die Beklagte der Klägerin "aufgrund Ihres Angebotes" den Auftrag und setzte als Auftragssumme 222.250,06 DM ein. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man von der Angebotssumme über 238.978,56 DM einen 7%igen Nachlass (16.728,50) abzieht.

In dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 23.10. heißt es weiter (12): "In der Auftragssumme von 222.250,06 (inkl. 16 % Mwst.) sind 7 % Nachlass berücksichtigt".

Die Beklagte bat in ihrem Schreiben vom 23.10.00 gleichzeitig um eine Empfangsbestätigung des Auftragsschreibens.

d) Mit Schreiben vom 20.11.2000 (13) teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie bedanke sich für den erteilten Auftrag und übersende ihn unterschrieben zurück. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Bezüglich des bereits in Abzug gebrachten Nachlasses in Höhe von 7 % weisen wir noch einmal daraufhin, dass dieser It. unserem Anschreiben zum Angebot vom 24.10.2000 nur bei uneingeschränkter Einhaltung der VOB als Vertragsgrundlage Gültigkeit hat."

Die Klägerin stellte der Beklagten 5 Abschlagsrechnungen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte das unter § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B normierte Zahlungsziel von 18 Werktagen hinsichtlich der Abschlagszahlungen bei der ersten und der zweiten Abschlagsrechnung nicht einhielt (52, 34).

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Abschlagsrechnungen um einen 7%igen Nachlass zu kürzen, da die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Einräumung des von der Beklagten in Anspruch genommenen 7%igen Nachlasses nicht vorgelegen hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 11.979,40 € (23.429,68 DM) nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 24.05.2002 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei zur Inanspruchnahme des Preisnachlasses berechtigt gewesen.

Das Landgericht - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - hat mit Urteil vom 02.07.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Werkvertrag der Parteien könne bei der gebotenen Auslegung nicht ein Inhalt beigemessen werden, der den Preisnachlass von der Einhaltung aller Zahlungsfristen nach § 16 VOB abhängig mache.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Klagantrag weiter.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

2. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Klägerin ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Klagforderung als restlicher Werklohn zu. Die Beklagte hat den vereinbarten Werklohn zu Unrecht um 7 % gekürzt. Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Einräumung des von der Beklagten in Anspruch genommenen 7%igen Nachlasses lagen nicht vor.

Die Parteien haben sich vertraglich darauf geeinigt, dass der Beklagten ein 7%iger Nachlass für den Fall zustehen sollte, dass die Beklagte die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt einhielt.

Die entsprechende Klausel am Schluss des Schreibens der Klägerin vom 24.10.2000 (Bl. 10 d.A.) hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.11.2000 (Bl. 11 f. d.A.) angenommen, mit dem sie der Klägerin den Auftrag "aufgrund (des) Angebotes (der Klägerin)" erteilte.

Die Klägerin durfte das Auftragsschreiben der Beklagten vom 01.11.2000 von ihrem Empfängerhorizont nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen, die Beklagte akzeptiere das Angebot der Klägerin auf bedingten Nachlass uneingeschränkt. Damit ist ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Der Inhalt der zwischen den Parteien vereinbarten Regelung über die Einräumung eines bedingten Nachlasses war eindeutig. Dem Inhalt der von den Parteien vereinbarten Regelung zufolge sollte die Beklagte den 7%igen Nachlass nur in dem Fall in Anspruch nehmen dürfen, dass sie sämtliche für den Werkvertrag der Parteien geltenden Regelungen der VOB/B auch tatsächlich einhielt. Wenn die Beklagte demgegenüber die Ansicht vertritt, die Klausel über die Einräumung des Nachlasses habe nur dann gelten sollen, wenn die VOB/B zwischen den Parteien insgesamt vereinbart worden wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung der Nachlassklausel ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar. In der Klausel ist nämlich nicht von der uneingeschränkten Vereinbarung der VOB die Rede; vielmehr wird allein darauf abgestellt, dass die VOB "als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird". Im Übrigen sollte die VOB/B auch nach den eigenen Ausschreibungsunterlagen der Beklagten ohnehin durch besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Die Klägerin hat sich mit einer solchen Regelung auch einverstanden erklärt.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte hinsichtlich der ersten und der zweiten Abschlagsrechnung der Klägerin die Zahlungsfrist von 18 Werktagen nach § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B nicht eingehalten hat. Da dem Inhalt der Nachlassklausel zufolge der 7%ige Nachlass nur bei uneingeschränkter Einhaltung der VOB/B gewährt werden sollte, hat die Beklagte die Abschlagsrechnungen der Klägerin zu Unrecht um den 7%igen Nachlass gekürzt, so dass der Klägerin die Klagforderung als restlicher Werklohn zusteht.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 VOB/B.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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