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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 1 U 50/03 a
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 661 a
1. § 661 a BGB verlangt lediglich den Anschein eines Preisgewinns, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift bereits dann erfüllt sind, wenn die Zusendung des Unternehmers durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen. Dabei ist entscheidend, ob die Mitteilung abstrakt-generell geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines (bereits erfolgten) Preisgewinns zu erwecken.

2. Bei der Auslegung der Gewinnzusage kommt es auf den Kerngehalt der Aussage an, wobei den plakativ herausgestellten Angaben entscheidende Bedeutung beizumessen ist, und versteckte Hinweise, sofern sie sich nicht dem objektiven Empfängerhorizont aufdrängen, außer Ansatz bleiben.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 50/03 (a)

Verkündet am: 12. November 2003

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. 10. 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Neumann Richter am OLG Dr. Wittkowski Richter am OLG Prof. Dr. Ehricke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 14. 7. 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines zugesagten Gewinns in Anspruch (§ 661 a BGB). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Italien; sie verkauft Süßwaren im Wege des Versandhandels. Mitte Februar 2002 erhielt der Kläger ein an ihn persönlich adressiertes Anschreiben. Darin heißt es u.a.:

"Sehr geehrter Herr Sch.,

heute möchte ich Sie um Ihre Mithilfe bei einer Gewinn-Auszahlung in Höhe von € 25.000,00 bitten.

Das offizielle Gewinner-Protokoll vom 15.02.2002 (Kopie anbei) bestätigt einen gewissen Erwin Sch., gegenwärtig wohnhaft in Bremen, K. Straße 2, als Gewinner.

Soweit wir feststellen konnten, sind Sie in unseren Unterlagen der einzige Erwin Sch. in Bremen, aber um ganz sicher zu gehen, dass sie tatsächlich der gesuchte Gewinner sind, benötigen wir noch Ihr Geburtsdatum zum Vergleich mit den uns vorliegenden Unterlagen.

Bitte helfen Sie mit, diesen Sachverhalt aufzuklären, denndie € 25.000,00 sollen jetzt schnell zur Auszahlung kommen! Sicher werden Sie verstehen, das wir verpflichtet sind, vor der Auszahlung eines derartigen Betrages erst alle Unstimmigkeiten aufzuklären. Schließlich soll nur der rechtmäßige Gewínner den ihm zustehenden Gewinn-Betrag in voller Höhe erhalten.

Füllen Sie daher bitte die beiliegende "eidesstattliche Versicherung" wahrheitsgemäß aus und schicken Sie diese innerhalb von 7 Tagen im beigefügten Umschlag zu meinen Händen zurück, damit der Gewinn-Betrag noch in diesem Monat zur Auszahlung kommen kann."

Außerdem ist auf dem Anschreiben in einer schräg unten rechts aufgedruckten Handschrift vermerkt:

"Haben Sie schon gesehen, welche tollen Leckereien unsere Einkäufer heute für Sie zusammengestellt haben ? Sicher ist auch in Ihrer Familie die eine oder andere "Naschkatze" . . ."

Auf der Rückseite des Anschreibens sind Fotos von zwei namentlich bezeichneten Gewinnerinnen unter der Überschrift: "Diese beiden Damen haben nicht gezögert !" abgedruckt. Weiter heißt es unter dem einen Foto: "Hier freut sich Frau M. über ihre 10.000,-- DM in bar!" Der text unter dem anderen Foto lautet: "Da strahlt Frau B. ! Soeben hat sie 15.000,00 DM in bar erhalten."

In dem Text unter den beiden Gewinnerfotos ist ferner ausgeführt, dass "Schon nach zwei Tagen" der Beklagten die "Auszahlungsdokumente von Frau M. und Frau B." vorgelegen hätten; bereits eine Woche später hätten sicjh "die beiden Damen nicht nur über ihre neuen Produkte und tollen Geschenke freuen (können), sondern zusätzlich über eine Riesensumme Bargeld!".

Dem Anschreiben der Beklagten an den Kläger war ein sog. "Gewinner-Protokoll" beigefügt. Darin ist eine Ziehung vom 15. 02. 2002 erwähnt. Der Gesamtbetrag habe sich auf 25.000,-- € belaufen. Als Gewinner ist der Kläger namentlich bezeichnet. Abschließend heißt es in dem "Gewinner-Protokoll": "Die offizielle Ermittlung des Gewinners konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Die Gewinnauszahlung kann regelrecht erfolgen.

Dr. jur. Michael M. (vereidigter Gutachter)".

Die dem Schreiben der Beklagten an den Kläger beigefügte, oben bereits erwähnte "Eidesstattliche Versicherung" lautet wie folgt:

"Hiermit bestätige ich, Erwin Sch., wohnhaft in 28327 Bremen, K. Straße 2, dass ich am ... geboren bin.

Damit bin ich der gesuchte Gewinner des Protokolls vom 15. 02. 2002. Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn von € 25.000,00 regelrecht aus.

Ich bestätige, dass weder ich noch einer meiner Angehörigen bei S.V.D. beschäftigt ist. Damit bin ich berechtigt, den Gewinn von 25.000,00 € zu erhalten.

Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich weiß, dass ich mein Geburtsdatum bei der Gewinnübergabe durch ein offizielles Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) nachweisen muss und falsche Angaben strafrechtlich verfolgt werden können. Durch meine Unterschrift erteile ich mein einverständnis mit den Vergabebedingungen."

Schließlich enthält das Schreiben der Beklagten an den Kläger ein sog. "Test-Anforderungs-Formular", auf dem die Warenbestellung aufgegeben werden konnte. Auf der Rückseite dieses Formulars ist ganz unten unter weiteren Süßwarenangeboten in einer klein und sehr gedruckten, ca. 2 cm hohen Spalte folgender Text abgedruckt:

"Vergabebedingungen: Dieses Gewinnspiel gehört zu den von S.V.D. im Jahr 2002 veranstalteten Gewinnziehungen, die in variierenden Formen veröffentlicht werden. Es ist an den Adressaten persönlich gerichtet. Zur Ausspielung kommt ein Betrag in Höhe von 25.000,00 €. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen unter allen Einsendern von unterschriebenen und gültigen "Eidesstattlichen Versicherungen" aufgeteilt. Die Höhe der einzelnen Gewinne richtet sich nach der Anzahl der eingehenden gültigen "Eidesstattlichen Versicherungen". Beträge unter € 1.50 werden nicht ausbezahlt, sondern gehen als Jackpot in die nächste Ziehung ein. Einsendeschluss ist der 04.03.2002. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist unabhängig von einer Bestellung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, telefonische Auskünfte zum Stand des Gewinnspiels zu erteilen . . ."

Der Kläger füllte die vorgenannte "Eidesstattliche Versicherung" aus und übersandte sie zusammen mit einem Bestellschein über Ware im Wert von 15.95 € zuzüglich Porto und Versicherung am 22.02.2002 an das von der Beklagten angegebene Postfach in 68773 K.

Über eine Versandserviceadresse in 77813 B. erhielt der kläger am 05.03.2002 von der Beklagten die von ihm bestellte Ware zu einem Gesamtbetrag von € 27,95. Die Auszahlung des Betrages von 25.000,00 € erfolgte trotz anwaltlicher Mahnung nicht.

Der Kläger hat Klage auf Zahlung von 25.000,00 € nebst Zinsen gegen die Beklagte erhoben. Er meint, die Beklagte sei aufgrund ihrer in dem Schreiben vom Februar 2002 enthaltenen Gewinnzusage zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet.

Die Beklagte hat gegenüber der von dem Kläger bei dem Landgericht Bremen erhobenen Klage eingewandt, es fehle an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Überdies fehle es für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auch an einer Anspruchsgrundlage. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 661 a BGB seien nicht erfüllt. Die dem Kläger übersandten Unterlagen enthielten keine Gewinnzusage i.S. des § 661 a BGB. Dies ergebe sich mit "wünschenswerter Klarheit" aus den sog. "Vergabebedingungen" der Beklagten. Bei dem Gewinnspiel, aus dem der Kläger seinen Gewinn ableite, hätten insgesamt 66.912 Teilnehmer mitgespielt; der Gewinnbetrag sei somit unter die Grenze von 1,50 € gefallen, so dass nach den Festlegungen in den Vergabebedingungen ein Gewinnbetrag an den Kläger nicht auszuzahlen sei.

Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31.03.2003 festgestellt, dass die Klage zulässig ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Mit Endurteil vom 14. 07. 2003 hat das Landgericht Bremen die Beklagte verurteilt, an den kläger € 25.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. 03. 2002 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auszahlung des ihm versprochenen Gewinns in Höhe von € 25.000,00 zu (§ 661 a BGB). Das schreiben der Beklagten vom Februar 2002 enthalte eine Gewinnmitteilung, aus der eindeutig zu entnehmen sei, dass der Kläger einen Gewinn in Höhe von 25.000,00 € erhalte, ohne dass er eine Gegenleistung zu erbringen habe. Die von der Beklagten auf der Rückseite des Bestellformulars aufgedruckten Vergabebedingungen führten nicht zum Ausschluss des klägerischen Anspruchs.

Mit der Berufung verfolgt die beklagte ihren Anspruch auf Klagabweisung weiter. Sie hält an ihren erstinstanzlich geäußerten Ansichten fest.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht auf der Grundlage des § 661 a BGB die Beklagte zur Zahlung von € 25.000,00 nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind erfüllt.

1.

Nach § 661 BGB hat einUnternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

1.1.

§ 661 a BGB gilt für Sachverhalte, die nach dem 29. 6. 2000 entstanden sind (Art. 229 § 2 Abs. 1 EGBGB). Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegend zu beurteilenden Fall gegeben.

1.2

Der Kläger ist ein Verbraucher i.S. des § 13 BGB; die Beklagte ist ein Unternehmer i.S. des § 14 BGB.

1.3

Die vorliegende Fallgestaltung erfüllt auch sämtliche sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 661 a BGB. § 661 a BGB verlangt lediglich den Anschein eines Preisgewinns, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift bereits dann erfüllt sind, wenn die Zusendung des Unternehmers durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen (siehe nur Bamberger-Roth, Komm. Zum BGB, 2003, § 661 a Rn. 2; Lorenz, NJW 2000, 3306).

Entscheidend ist insoweit, ob die Mitteilung generell-abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines (bereits erfolgten) Preisgewinns zu erwecken (Lorenz, ebenda). Bei der Auslegung der Gewinnzusage kommt es auf den Kerngehalt der Aussage an, wobei den plakativ herausgestellten Angaben entscheidende Bedeutung beizumessen ist und versteckte Hinweise, sofern sie sich nicht dem objektiven Empfängerhorizont aufdrängen, außer Ansatz bleiben (vgl. auch Bamberger-Roth, ebenda, m.w.N.).

Wendet man den vorstehend aufgezeigten Prüfungsmaßstab auf den vorliegenden Sachverhalt an, ist das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom Februar 2002 als Gewinnzusage i.S. des § 661 a BGB zu bewerten. Die in dem Schreiben der Beklagten plakativ herausgestellten Angaben erwecken bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits erfolgten Preisgewinns. Dabei kommt es entscheidend auf die Angaben der Beklagten in dem persönlich adressierten Anschreiben, dem "Gewinner-Protokoll" und der sog. "Eidesstattlichen Versicherung" an.

In dem persönlich adressierten Anschreiben verweist die Beklagte darauf, dass der kläger ausweislich des "Gewinner-Protokolls" vom 15. 02. 2002 als Gewinner bestätigt worden sei, wobei die Gewinnauszahlung sich auf einen Betrag in Höhe von € 25.000,00 belaufe. Die Beklagte betont in dem Schreiben, das sie lediglich noch das Geburtsdatum des Klägers zum Vergleich mit den ihr (Beklagter) vorliegenden Unterlagen benötige, um "ganz sicher zu gehen", dass der Kläger tatsächlich "der gesuchte Gewinner" sei. Dem Kläger wird mithin in dem, Anschreiben ein konkreter Gewinn in Höhe von 25.000,00 € versprochen, wobei der Kläger lediglich die "Eidesstattliche Versicherung" mit der Angabe seines Geburtsdatums zu versehen und an die Beklagte zurückzuschicken hatte, um auszuschließen, dass es sich bei der bereits vollzogenen "Gewinnermittlung" nicht um einen Irrtum in der Person des Gewinners handelte.

Auch in dem sog. "Gewinner-Protokoll" ist als Gewinner allein der Kläger genannt und als Gewinn-Betrag die Summe von € 25.000,00 aufgeführt. Aus dem weiteren Text des "Gewinner-Protokolls", wonach die offizielle Ermittlung des Gewinners erfolgreich abgeschlossen und die Gewinnauszahlung regelrecht erfolgen könne, durfte ein durchschnittlicher Verbraucher den Eindruck eines bereits erfolgten Preisgewinns in Höhe von 25.000,00 € entnehmen.

Dieser Eindruck wird durch den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nachdrücklich bestätigt. Dort heißt es in demTextvordruck: "Damit bin ich der gesuchte Gewinner . . . Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn von 25.000,00 € regelrecht aus . . . Damit bin ich berechtigt, den Gewinn von € 25.000,00 zu erhalten.".

2.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kläger bei genauer Lektüre der auf der Rückseite der sehr klein und eng am unteren Rand des Anforderungsformulars abgedruckten "Vergabebedingungen" davon hätte Kenntnis erlangen können, dass ihm nur dann ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinns von 25.000,00 € zustehen sollte, wenn zusätzliche, in den "Vergabebedingungen" genannte Voraussetzungen erfüllt waren. Denn bei der Auslegung der mitteilung der Beklagten an den Kläger kommt es - wie ausgeführt - auf den plakativ herausgestellten Inhalt der Kernaussage der Beklagten an. Die Aussagen der Beklagten in ihrem "persönlichen Anschreiben" an den kläger, in dem "Gewinner-Protokoll" und der "Eidesstattlichen Versicherung" erwecken bei einem durchschnittlichen Verbraucher unmissverständlich den Eindruck eines bereits erfolgten Gewinns. Diese Kernausssage wird durch den inhalt der drucktechnisch versteckten und schwer lesbaren "Vergabebedingungen" der Beklagten in rechtlich erheblicher Weise nicht relativiert.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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