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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 1 U 66/04 a
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 93
BGB § 94 Abs. 2
1. Lukendeckel mit einem Gewicht von 25 bis 29 t je Stück, die für ein Containerhochseeschiff speziell angefertigt worden sind, werden, wenn sie auf den Schiffsrumpf aufgelegt und mit Abhebesicherungen versehen sind, zum wesentlichen Bestandteil des Schiffes.

2. Dies gilt sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 93 BGB, da es an einem "Markt" für solche Lukendeckel fehlt, als auch unter dem Aspekt des § 94 Abs. 2 BGB analog, weil die Lukendeckel zur "Herstellung" des Schiffs "eingefügt" sind.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 66/04 a

Verkündet am : 22. Dezember 2004

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.12.04 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wittkowski als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen -3. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 06.08.2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Eigentumsverletzung.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen -Insolvenzgericht- vom 01.06.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. N. GmbH, Bremen, (im folgenden kurz: Fa. N.) bestellt. Der Beklagte war bereits am 26.09.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma SSW GmbH (im folgenden kurz Fa. SSW) bestellt worden, ohne dass der Fa. SSW ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden war. Am 01.12.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. SSW eröffnet und der Beklagte endgültig zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Fa. SSW hatte die Fa. N. für den Containerschiffneubau "2005" (212 m lang, ca. 30 m breit, Tragfähigkeit von 34 Bruttoregistertonnen) mit der Herstellung, Lieferung und Montage von 28 Lukendeckeln zu einem Gesamtpreis von umgerechnet € 1.515.341,30 zzgl. MwSt. beauftragt. Die Fa. N. lieferte im August 2002, also noch vor Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. SSW , 15 der bestellten Lukendeckel an die Fa. SSW aus. Die Lukendeckel wurden auf das Containerschiff verbracht, noch bevor der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die weiteren 13 Lukendeckel lieferte die Fa. N. nach Insolvenzantragsstellung an die Fa. SSW, nachdem sie vom Beklagten wegen dieser Lieferung die Vertragserfüllungserklärung und Zahlungszusicherung gem. § 103 InsO erhalten hatte. Die Lieferung erfolgte unter Vorbehalt des Eigentums mit der Maßgabe, dass die Fa. SSW die Lukendeckel im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern dürfe. Die 13 nach Antragsstellung gelieferten Lukendeckel bezahlte die Fa. SSW bzw. der Beklagte, nicht aber die anderen 15 Lukendeckel zu einem vom Kläger mit € 771.200,47 zzgl. MwSt bezifferten Teilwerklohn.

Die Lukendeckel wiegen ca. 25 - 29 t. Das unterschiedliche Gewicht beruht darauf, dass die Lukendeckel mit unterschiedlichen Ausmaßen an die unterschiedliche Breite des Schiffsrumpfes, dort wo sie jeweils zu liegen kommen, angepasst sind. Die Lukendeckel werden auf den Schiffsrumpf aufgelegt und mit Abhebesicherungen gesichert, die verhindern, dass während schwerer See die Lukendeckel verrutschen. Die Deckel verharren mithilfe dieser Abhebesicherungen im wesentlichen aufgrund ihres Eigengewichtes auf dem Schiffsrumpf. Sie sind so konstruiert, dass auf ihnen bis zu sechs Container übereinander gestapelt werden können. Zugleich schließen sie den Schiffsrumpf, so dass dort während der Fahrt auf hoher See kein Wasser eindringen kann. Zum Be- und Entladen können sie vom Schiffsrumpf entfernt werden (Bl. 49 d.A.).

Am 29.11.2002 verkaufte und veräußerte die Fa. SSW mit Zustimmung des Beklagten das Containerschiff einschließlich aller 28 Lukendeckel an die Reederei R. , ohne darauf hinzuweisen, dass noch etwaige Eigentumsrechte der Fa. N. an den Lukendeckeln bestehen könnten. Der Kaufpreis wurde vollständig an die finanzierenden Konsortialbanken abgeführt, ohne dass dieser in die Masse gelangte.

Der Kläger hat behauptet, dass die Lukendeckel nicht eigens für den Neubau "2005" konstruiert und gebaut worden seien, sondern grundsätzlich auf sämtlichen von der Fa. SSW konstruierten Neubauten der Neubaunummern 2002 bis 2010 verwendet werden könnten. Auf dem jeweiligen Containerschiff erfolge eine konkrete Anpassung der Einweiser, Auflager und Abhebesicherungen. Diese Anpassung habe aber keine Veränderung der Lukendeckel zur Folge (Bl. 68 f. d. A.). Die Lukendeckel hätten daher unproblematisch auf den Neubauten 2006 und 2010 eingesetzt werden können. Unstreitig ist insoweit, dass sich der Neubau 2006 Ende September noch in der Fertigung befand und die Vollendung des Neubaus 2010 zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand (Bl. 69 d. A.). Die Lukendeckel für diese Neubauten waren ebenfalls noch nicht fertiggestellt (Bl. 113 d. A.). Der Kläger hat daher die Auffassung vertreten, dass die Lukendeckel ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht schon dadurch verloren hätten, dass sie auf den Schiffsrumpf aufgebracht worden seien. Durch diesen Vorgang seien sie nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Schiffes geworden.

Sie erführen durch die Trennung keine Wesensänderung gem. § 93 Alt. 2 BGB. Auch könne man die Deckel nicht als zur Herstellung des Schiffes i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB analog eingefügt ansehen. Folglich habe der Beklagte mit der Zustimmung zur vorbehaltlosen Veräußerung des Schiffes einschließlich der unbezahlten Lukendeckel das Eigentum der Fa. N. missachtet, so dass diese ihr Eigentum verloren habe, weshalb ihr im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht nicht mehr zustehe. Damit habe der Beklagte sowohl seine Pflichten nach den §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 60, 61 InsO als auch das Eigentum der Fa. N. in deliktischer Weise verletzt.

Der Kläger hat im Wege der Teilklage beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, € 10.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, dass die Lukendeckel eigens für den Neubau 2005 gebaut worden seien. Für sich genommen hätten diese Lukendeckel nur noch Metallwert (Bl. 48 d.A.). Die Deckel seien wegen der für das jeweilige Schiff exakt angepassten Dichtungen und Sicherungen von Schiff zu Schiff nicht austauschbar. Die Lukendeckel seien nicht derart gleichartig, dass sie auf einem anderen Schiff der SSW Super 25 Serie hätten verwendet werden können. Obwohl die Schiffe einer Konstruktionsserie entstammten, wiesen sie unterschiedliche Größen und Gewichte auf, so dass es im Einzelfalle auch aus diesem Grund zu unterschiedlichen Spezifikationen der Lukendeckel komme. Der Beklagte hat daher die Auffassung vertreten, mit dem Verkauf des Schiffes nicht in das Eigentum der Fa. Neptun eingegriffen zu haben. Diese habe nämlich das Eigentum an den Lukendeckeln bereits durch Verbindung gem. §§ 946, 947 BGB verloren, als die Lukendeckel ihrer Bestimmung entsprechend auf das Schiff verbracht worden seien.

Hierdurch seien sie zu wesentlichen Bestandteilen des Schiffes gem. §§ 93, 94 Abs. 2 BGB analog geworden. Da dieser Verbindungsvorgang sich bereits vor seiner, des Beklagten, Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vollzogen habe, sei der Eigentumsverlust der Fa. N. ihm nicht anzulasten.

Das Landgericht Bremen -3. Zivilkammer, Einzelrichter- hat die Klage mit Urteil vom 06.08.2004 abgewiesen (Bl. 86 ff. d. A.) und zur Begründung ausgeführt, eine Verletzung des Eigentums der Fa. N. durch den Beklagten liege schon deshalb nicht vor, weil die Fa. N. ihr zuvor bestehendes Eigentum an den Lukendeckeln durch Verbindung gem. §§ 946 analog, 947, 93 Alt. 2, 94 Abs. 2 analog BGB zu dem Zeitpunkt bereits verloren gehabt habe, als der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt worden sei. Durch Auflegen der Lukendeckel auf das Schiff seien diese wesentlicher Bestandteil des Schiffes gem. § 93 Alt. 2 BGB geworden. Die Lukendeckel seien spezifisch an den Rumpf desjenigen Schiffes angepasst, für das sie hergestellt worden seien. Unstreitig gebe es von dem betreffenden Schiffstyp nur wenige Schiffe, wobei für jedes Schiff des betreffenden Typs ohnehin eine ausreichende Anzahl Lukendeckel mithergestellt werde, weshalb eine marktmäßige Nachfrage nach solchen Lukendeckeln nicht bestehe. Die dauerhafte Trennung von Lukendeckel und Schiff würde die Lukendeckel ihres wirtschaftlichen Wertes und Zweckes berauben und somit das Wesen der Lukendeckel verändern. Jedenfalls seien die Lukendeckel nach § 94 BGB analog wesentlicher Bestandteil des Schiffes. Ohne die Lukendeckel sei das Schiff nicht seetauglich, so dass es ohne diese Deckel als noch nicht fertiggestellt anzusehen sei. Folglich seien die Deckel zur Herstellung des Schiffes eingefügt worden. Gegen das ihr am 11.08.2004 zugestellte landgerichtliche Urteil hat der Kläger am 13.09.2004 Berufung eingelegt, die er am 11.10.2004 begründet hat.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert der Lukendeckel verneint. Das Landgericht habe sich nicht mit dem für die Anwendung des § 93 BGB maßgeblichen Umstand auseinandergesetzt, dass wegen des möglichen Einbaus der Lukendeckel in die nachfolgenden Neubauten ihre Handelbarkeit gegeben sei. Ausschlaggebend sei insoweit, dass die von der Fa. N. gelieferten Lukendeckel (theoretisch) für die noch zum damaligen Zeitpunkt nachfolgenden Neubauten 2006 und 2010 hätten verwendet werden können.

Ebenfalls rechtsfehlerhaft sei die Begründung des Landgerichts, die Lukendeckel seien gemäß analoger Anwendung des § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Schiffes geworden. Das Landgericht habe sich dabei nicht mit den besonderen Anwendungsvoraussetzungen auseinandergesetzt, die in BGHZ 26, 225ff. aufgestellt worden seien. Um als wesentliche Bestandteile eingeordnet werden zu können, müssten die Lukendeckel die Bewegungsfähigkeit bzw. die Schiffsfähigkeit des Schiffes gewährleisten. Dies sei nicht der Fall.

Der Kläger beantragt nunmehr klagerweiternd,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 06.08.2004 zu verurteilen, an den Kläger € 20.100,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 im Einzelnen erläutert hat, trifft das Urteil des Landgerichts zu.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Fa. N. das Eigentum an den Lukendeckeln bereits an die Fa. SSW verloren hatte, als der Beklagte am 26.09.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma SSW bestellt worden ist. Die am 29.11.2002 mit Zustimmung des Beklagten erfolgte Veräußerung des Containerschiffes 2005 einschließlich aller 28 Lukendeckel durch die Fa. SSW an die Reederei R. stellt daher keine Eigentumsverletzung seitens des Beklagten dar, so dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten schon aus diesem Grund nicht besteht.

Das Eigentum an den von der Fa. N. an die Fa. SSW gelieferten 28 Lukendeckeln ist von der Fa. N. auf die Fa. SSW durch Verbindung gem. § 946 BGB analog übergegangen. Nach § 946 BGB erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück auch auf diejenigen beweglichen Sachen, die mit dem Grundstück dergestalt verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden. Es ist anerkannt, dass ein eingetragenes Schiff - wie hier - grundsätzlich wie eine unbewegliche Sache behandelt wird (BGHZ 26, 225 (229)), so dass § 946 BGB hier analog anzuwenden ist.

Durch die Verbringung der Lukendeckel auf das Schiff wurden diese wesentliche Bestandteile des Schiffes nach § 93 BGB.

Bestandteile einer Sache sind diejenigen körperlichen Gegenstände, die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder durch Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit verloren haben, so dass sie als einheitliche Sache erscheinen (vgl. Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 93 Rn 2 m.w.N.). Für die Beurteilung der Bestandteilseigenschaft kommt es entscheidend darauf an, ob die einzelnen Teile nach der Verkehrsanschauung bzw. der natürlichen Betrachtungsweise eines verständigen und unvoreingenommenen Beobachters als einheitliche Sache anzusehen sind (Holch in: Münchner Kommentar, 4. Aufl., § 93 Rn 5). Ein Indiz für das Vorliegen eines Bestandteils ist insbesondere die Verbindung mit der übrigen Sache (Bamberger/Roth, § 93 Rn 7). Dabei ist anerkannt, dass auch eine Verbindung allein aufgrund der Schwerkraft ausreicht, wenn der Bestandteil an die Restsache angepasst ist. So bilden nach der Verkehrsanschauung eine auf ein passendes Gestell aufgelegte schwere Glasplatte die einheitliche Sache "Glastisch" (Staudinger/Dilcher, 13. Bearb., § 93 Rn 8). Dass die Lukendeckel und das übrige Schiff als einheitliche Sache "Schiff" anzusehen sind, folgt daraus, dass die zwischen 25 und 29 t schweren, dem Rumpf des Schiffes angepassten Lukendeckel auf den Schiffsrumpf aufgelegt und mit Abhebesicherungen gesichert werden, so dass sie den Schiffsrumpf nach oben hin abschließen, um zum einen das Eindringen von Seewasser zu verhindern und zum anderen die Beladung des so entstandenen Schiffdecks mit Containern zu ermöglichen.

Bei den Lukendeckeln handelt es sich zudem um wesentliche Bestandteile. Nach § 93 BGB sind Bestandteile einer Sache wesentlich, wenn sie nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.

Die nicht nur vorübergehende Trennung der Lukendeckel von dem übrigen Schiff führt, da die Lukendeckel so konstruiert sind, dass sie zu einem wirtschaftlichen Be- und Entladen des Schiffes vom Schiffsrumpf entfernt werden können (Bl. 49 d.A.), zwar nicht zu deren Zerstörung, wohl aber zu einer Wesensänderung im Sinne des § 93 Alt. 2 BGB.

Ob ein Bestandteil durch die Trennung in seinem Wesen verändert wird, richtet sich in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rn 27), da § 93 den Zweck verfolgt, der nutzlosen Zerstörung wirtschaftlicher Werte vorzubeugen (BGHZ 18, 226 (232); Palandt/Heinrichs, § 93 Rn 1). Folglich ist unter Wesensveränderung vor allem der Verlust oder die Minderung der bisherigen wirtschaftlichen Bedeutung des abgetrennten oder des zurückbleibenden Teils zu verstehen (Holch in: Münchner Kommentar, § 93 Rn 11). Mithin ist die Bedeutung der Trennung für die einzelnen Teile der Sache und nicht etwa die für die Sache als Ganzes maßgeblich (Erman/Michalski, 11. Aufl., § 93 Rn 4). Eine feste Verbindung ist auch für die Annahme der Wesentlichkeit eines Bestandteils weder hinreichende noch notwendige Bedingung (Erman/Michalski, § 93 Rn 5).

Vorliegend würde die dauerhafte Trennung von Ladeluken und übrigem Schiff zu einer Wesensveränderung der abgetrennten Ladeluken führen.

Eine Wesensänderung des abgetrennten Bestandteils findet statt, wenn er nach der Trennung nicht mehr seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden kann. Einer solchen Wiederverwendung steht nicht entgegen, dass dafür der abgetrennte Teil mit einer neuen Sache zusammengefügt werden muss (BGHZ 18, 226 (229)). Dabei reicht es jedoch nicht aus, dass eine anderweitige gleichwertige Nutzungsmöglichkeit allenfalls theoretisch besteht. Andernfalls würde § 93 Alt. 2 BGB insoweit praktisch bedeutungslos, da der vollständige Ausschluss auch einer lediglich theoretisch denkbaren anderweitigen gleichwertigen Verwendung des abgetrennten Bestandteils selbst bei speziell angefertigten Teilen in aller Regel nur im Falle ihrer Zerstörung anzunehmen sein wird.

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die gleichwertige wirtschaftliche Nutzung eines ausgebauten Kraftfahrzeugmotors mit der Begründung bejaht, dass dieser jederzeit als Antriebsmaschine für andere Fahrzeuge oder stationär zu gebrauchen sei und ohne weiteres in ein anderes Fahrzeug gleichen Typs eingebaut werden könne (BGHZ 61, 80 (81 f.)). Daher gelten serienmäßig oder genormt hergestellte Teile regelmäßig nicht als wesentliche Bestandteile im Sinne des § 93 BGB (RGRK/Kregel, § 93 Rn 28; Staudinger/Dilcher; § 93 Rn 17).

Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kann nicht festgestellt werden, dass die Lukendeckel nach ihrer Trennung vom Schiffsrumpf noch wirtschaftlich hätten genutzt werden können. Der Kläger behauptet insoweit, dass die Lukendeckel grundsätzlich auf sämtlichen von der SSW konstruierten Neubauten der Neubaunummern 2002 bis 2010 hätten verwendet werden können; auf dem jeweiligen Containerschiff erfolge lediglich eine konkrete Anpassung der Einweiser, Auflager und Abhebesicherungen, was aber keine Veränderung der Lukendeckel bewirke.

Dies als wahr unterstellt, bestand gleichwohl zum Zeitpunkt der Verbindung der Lukendeckel mit dem übrigen Schiff für diese keine anderweitige konkrete Verwendungsmöglichkeit. Andere Schiffe vom Typ "SSW Super 25", bei denen die Lukendeckel zu diesem Zeitpunkt tatsächlich hätten verwendet werden können, gab es auch nach dem Vortrag des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht. Die bereits fertiggestellten Schiffe des Typs "SSW Super 25" waren bereits mit Lukendeckeln versehen, so dass insoweit kein Bedarf bestand. Ob der Neubau 2010 überhaupt vollendet werden würde, stand zu diesem Zeitpunkt nicht fest. Folglich wäre auch nach dem Vortrag des Klägers eine Verwendung der Lukendeckel allenfalls für den Neubau 2006 in Frage gekommen. Allerdings hat der Kläger nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Verbindung der Lukendeckel mit dem Schiff 2005 diese stattdessen auch tatsächlich für den Neubau 2006 hätten verwendet werden können. Er trägt zwar vor, dass die Lukendeckel für den Neubau 2006 noch nicht fertiggestellt waren. Ob mit deren Bau bereits begonnen war und inwieweit die 15 im August 2002 an die Fa. SSW gelieferten Lukendeckel einen Neubau einzelner Deckel entbehrlich gemacht hätten, wird von dem Kläger indessen nicht dargelegt.

Da es unstreitig einen "Markt" für die speziell angefertigten Lukendeckel nicht gibt, wäre die Darlegung einer solchen konkreten anderweitigen Verwendungsmöglichkeit erforderlich gewesen. Nach alle dem ist die anderweitige wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Lukendeckel auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages rein theoretischer Natur.

Die Eigenschaft der Lukendeckel als wesentliche Bestandteile folgt hier zudem aus § 94 Abs. 2 BGB analog. Wie oben bereits erörtert sind eingetragene Schiffe grundsätzlich dem Liegenschaftsrecht unterworfen. Insbesondere die Anwendung des § 94 Abs. 2 auf eingetragene Schiffe ist anerkannt (vgl. BGHZ 26, 225 (229)).

Nach dieser Vorschrift gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes/Schiffes die zur Herstellung des Gebäudes/Schiffes eingefügten Sachen.

Vorliegend wurden die Lukendeckel zur Herstellung des Schiffes eingefügt.

Zur Herstellung eingefügt sind alle Sachen, ohne die das Gebäude/Schiff nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (Palandt/Heinrichs, § 94 Rn 6 m.w.N.). Was zum fertigen Gebäude/Schiff gehört, ist unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und seines Zweckes zu beurteilen (Palandt/Heinrichs a.a.O.). Dabei braucht es sich nicht um Teile zu handeln, die zur Herstellung eines jeden Gebäudes/Schiffes notwendig sind, so dass auch überflüssige Verzierungen durchaus wesentliche Bestandteile sein können (Soergel/Marly, 13. Aufl., § 94 Rn 20; Palandt/Heinrichs a.a.O. m.w.N.). Auch Ausstattungen und Einrichtungen sind wesentliche Bestandteile, wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden, oder wenn sie dem Gebäude/Schiff ein bestimmtes Gepräge oder eine besondere Eigenart geben (Palandt/Heinrichs a.a.O. m.w.N.). So ist etwa ein Schiff ohne Schiffsmotor noch kein Motorschiff (BGHZ 26, 225 (229)). Bei der Auslegung des § 94 Abs. 2 BGB ist von dem Gebäude/Schiff als Ganzem, so, wie sich das Gebäude/Schiff in seiner Sonderart und seinem Sonderzweck darstellt, auszugehen. Bei der Beurteilung eines Gebäudes/Schiffes ist deshalb darauf abzustellen, ob es auf eine bestimmte Verwendung speziell ausgerichtet ist, oder ob es unterschiedlichen Zwecken dienen kann (Staudinger/Dilcher, a.a.O.; § 94 Rn 22).

Der besondere Verwendungszweck des Schiffs "2005" ist der eines "Container-hochseeschiffs". Zu diesem wurde es erst durch das Einfügen der Lukendeckel. Die Lukendeckel verschließen nahezu den gesamten Schiffsrumpf, der ansonsten offen wäre, nach oben. Sie haben den Zweck, den Schiffsrumpf vor Regen- und Seewassereintritt zu schützen und die Ladekapazität erheblich zu erhöhen, da auf ihnen bis zu sechs Container übereinander gestapelt werden können. Ohne die Lukendeckel wäre das Schiff unstreitig jedenfalls nicht hochseetüchtig und würde von der Klassifikationsgesellschaft auch keine Auslaufgenehmigung erhalten. Die Lukendeckel geben damit dem Containerhochseeschiff sein entscheidendes Gepräge. Ein solches Schiff ist mithin ohne Lukendeckel nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt.

Die Lukendeckel sind auch in das Schiff eingefügt worden: Auch bei der Vorschrift des § 94 Abs. 2 BGB kommt es auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Schiff nicht an (BGHZ 26, 225 (229), siehe dazu bereits oben). Die Lukendeckel sind mithin auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Containerhochseeschiffes geworden.

Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem in der Literatur aufgestellten Abgrenzungskriterium, wonach zu den wesentlichen Bestandteilen eines Schiffes diejenigen Bestandteile gehören, die die "Schiffsfähigkeit" bzw. die "Schiffsbewegungsfähigkeit" begründen (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 478 Rn 4; Schaps-Abraham, Das Seerecht in der BRD, 4. Aufl., § 478 Rn 3), während gewöhnliche (unwesentliche) Bestandteile solche eingebauten Sachen seien , die die "Schifffahrtsfähigkeit" und die wirtschaftliche Nutzbarkeit herstellen oder erhöhen (Rabe a.a.O., § 478 Rn 5). Zum einem ändern diese Kriterien nichts daran, dass die Entscheidung, ob es sich um wesentliche Bestandteile einer Sache handelt, auch bei Schiffen allein nach den §§ 93 und 94 Abs. 2 BGB analog zu treffen ist; zum anderen steht das vorliegend erläuterte Ergebnis durchaus im Einklang mit den ebengenannten Kriterien. Die Begriffe "Schiffsfähigkeit" und "Schiffsbewegungsfähigkeit" sind nämlich nicht abstrakt und so eng zu verstehen, dass ihre Voraussetzungen bereits dann erfüllt sind, wenn sich das Schiff irgendwie, wenn auch nur unter günstigsten Bedingungen, über Wasser hält und eine wie auch immer geartete Bewegungsfähigkeit gewährleistet ist. Vielmehr kommt es auch insoweit auf den konkreten Verwendungszweck des Schiffes an.

Bei dem vorliegend zu beurteilenden Hochseecontainerschiff sind die Lukendeckel -wie ausgeführt- für seine Hochseetauglichkeit unabdingbar, ihr Einbau ist zur Herstellung der Schiffsfähigkeit eines solchen Schiffes mithin erforderlich, weshalb die Lukendeckel auch unter Zugrundelegung der zitierten Literaturauffassung als wesentlicher Bestandteil des Schiffes anzusehen sind (vgl. auch Rabe, a.a.O., § 478 Rn 7, der zutreffend Anker und Ankerkette als wesentliche Bestandteile eines Schiffes bezeichnet).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Ende der Entscheidung

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