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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 1 U 8/04
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO, GG


Vorschriften:

BGB § 631 Abs. 1
BGB § 649 Satz 2 a.F.
HOAI § 15
ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 103 Abs. 1
1. Wird ein Architekt, der mit der Durchführung der Zielplanung für einen Teilbereich eines Betriebsgeländes beauftragt ist, vom Auftraggeber in allgemeiner Form dazu aufgefordert, künftige Entwicklungsoptionen des Betriebes "nicht zu verbauen", so folgt daraus nicht ohne weiteres der Auftrag, die Zielplanung auch auf diese Optionen zu erstrecken.

2. Allein daraus, dass der Auftraggeber dem Architekten für die Zwecke der Vertragsdurchführung einen Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung stellt, darf der Architekt noch nicht den Schluss ziehen, dieser sei berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Dies gilt erst recht, wenn der vorangegangene Architektenvertrag von zwei Vertretern des Auftraggebers unterschrieben worden ist.

3. In der Regel kann in der Entgegennahme von Architektenleistungen durch den Auftraggeber zugleich die stillschweigende Vereinbarung einer Honorarzahlungspflicht gesehen werden. Dennoch kommt es für die Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisitionstätigkeit und vergütungspflichtigen Architektenleistungen letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an.

4. Das erstinstanzliche Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sowie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es nach erfolgter Klageerweiterung von einer erneuten Vernehmung der Zeugen zu dem der Klageerweiterung zugrunde liegenden Sachverhalt mit der Begründung Abstand nimmt, dass die Zeugen hierzu bereits zu einem früheren Zeitpunkt befragt worden seien, obwohl dieser Sachverhalt vor der Klageerweiterung noch nicht beweiserheblich war und die Beweisaufnahme den der Klageerweiterung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig ausschöpft.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 8/04

Verkündet am: 02. Juni 2004

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Juni 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Neumann, Richter am OLG Dr. Wittkowski, Richter am OLG Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Bremen vom 22.12.2003 wird in Höhe eines Teilbetrages von EUR 13.916,13 nebst 9,125% Zinsen seit dem 19.09.2003 als unzulässig verworfen.

Das Teilurteil des Landgerichts Bremen vom 22.12.2003 wird insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Teilbetrages von EUR 58.104,33 nebst 9,125% Zinsen seit dem 19.09.2003 abgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfange der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Dem Landgericht Bremen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vergütung von Architektenleistungen aus Architektenvertrag.

Der Kläger ist freiberuflicher Architekt; die Beklagte ist Herstellerin von Automobilen. Die Beklagte betreibt in der -Straße in Bremen eine Niederlassung, die ein Verkaufshaus sowie eine Werkstatthalle mit angebauten Verwaltungsräumen umfasst. Dazwischen befindet sich ein weiterer Gebäudetrakt, der unter anderem für die Reparaturannahme genutzt wird. Da die Beklagte ihre Niederlassung den Anforderungen der heutigen Zeit und ihrem Image als innovativem, qualitätsorientiertem Unternehmen entsprechend umbauen wollte, nahm sie bereits Mitte 1996 erste Gespräche mit dem Kläger auf. Der Kläger war in der Branche als ausgewiesener Fachmann für den Bau von Autohäusern bekannt.

Der Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten intensivierte sich Anfang 1998, als die Beklagte das konkrete Vorhaben verfolgte, den Verkaufsbereich ihrer Niederlassung zu verbessern. Dem Kläger wurde ein entsprechender Planungsauftrag in Aussicht gestellt, wobei die Erwartung geäußert wurde, die anstehenden Maßnahmen so zu planen, dass keine Optionen für einen späteren Umbau der übrigen Bereiche vergeben würden. Im Mai 1998 warb der Kläger anlässlich eines Gesprächs mit der Beklagten dafür, es nicht bei einem Auftrag für den Umbau des Verkaufshauses zu belassen, sondern einen Plan zu erstellen, wie der Verkaufsbereich künftig über ein so genanntes "Service-Centrum" mit den übrigen Funktionen der Niederlassung, insbesondere dem Kundendienst und Ersatzteileverkauf verbunden werden könne. Mit Schreiben vom 28.05.1998 (Anlage B 1) unterbreitete der Kläger daraufhin der Beklagten zwei Vertragsangebote, von denen sich das eine auf Umstrukturierungen im Verkaufshaus beschränkte und das andere (Anlage K 1) eine "Zielplanung" vorsah, die eine zukunftsgerechte Neuausrichtung der Betriebsanlage anstreben sollte. Am 20.07.1998 unterschrieb die Beklagte durch zwei ihrer Mitarbeiter denjenigen Vertragsentwurf, der die "Zielplanung" zum Gegenstand hatte.

§ 1 - Gegenstand des Vertrages - lautet wie folgt [Hervorhebungen im Original]:

1. Umbau und Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage in Bezug auf Gebäude und Freianlagen in der Emil-Sommer-Straße in Bremen in eine "zukunftsgerechte" Verkaufs- und Servicestätte für Daimler-Benz Pkw.

2. Zwischen dem vorhandenen Ausstellungsgebäude, der vorhandenen Kundendienstannahme und dem vorhandenen Teile- und Zubehör-Verkauf (im Lager- und Werkstatttrakt) soll als Bindeglied ein neues Service-Centrum entstehen. Hier soll u.a. für den Service künftig das Gespräch "am Fahrzeug" gemeinsam mit dem Kunden geführt werden (sogen. "aktive" Annahme oder "Dialogannahme").

3. Die jetzt bestehende Reparaturannahme soll zur Fahrzeugauslieferung umgebaut werden.

4. Die jetzt im 1. Obergeschoß vorhandene Fahrzeugaufbereitung soll verlagert werden, weil auch dieser Bereich zukünftig für Kunden zugänglich sein soll.

5. In Verbindung mit dem Service-Centrum ist ein neu zu definierender "Marktplatz" zu planen mit bestmöglicher Anbindung zur Neuwagen- und Gebrauchtwagen-Ausstellung, zum Teileverkauf und zur Fahrzeugauslieferung.

6. Zu untersuchen ist, ob ggf. ein Split-Level-Konzept (versetzte Ebenen) die beste Lösung ist.

7. Es sollen Lösungsmöglichkeiten für ein Bistro mit kleiner Küche erarbeitet werden.

8. Die Arbeitsplätze für die ca. 74 Mitarbeiter der Bereiche Verkauf, Kundenannahme, Teilezubehör und Info sind überwiegend neu zu positionieren.

9. Die notwendigen Flächen für den ruhenden und fließenden Verkehr auf den verbleibenden Freianlagen sind den neuen Anforderungen anzupassen und zu optimieren.

§ 2 des Vertrages legt sodann den Auftragsumfang fest. Dieser umfasst neben der Zielplanung, derzufolge "die Endausbaustufe [...] planerisch soweit ausgearbeitet werden [soll], daß hieran eindeutig das erforderliche Raumprogramm und das sinnfällige Funktionsprogramm erkennbar ist und approximative Kosten diesem Planungsergebnis zugeordnet werden können" (Nr. 1), auch eine erste Teilrealisierungsstufe, "die sich insbesondere auf die Umstrukturierung des jetzigen Verkaufshauses und die unter § 1 Abs. 2, 3, 4, 7 genannten Punkte konzentriert, wobei das langfristige Ziel der Zielplanung nicht wesentlich behindert werden soll" (Nr. 2). Ein Kostenbudget für die erste Baustufe ist im Vertragstext an der dafür vorgesehenen Leerstelle nicht eingetragen; statt dessen findet sich im Schlussabsatz des § 2 in der Zeile, die die für die Berechnung des Architektenhonorars maßgeblichen "anrechenbaren Kosten" ausweist, für den ersten Bauabschnitt die Angabe "Kostenvorgabe 4.000.000 DM". Demgegenüber ist bei den anrechenbaren Kosten der Zielplanung nur die Angabe "Kostenschätzung des Architekten" vermerkt.

In den folgenden Monaten fanden zahlreiche Gespräche zwischen dem Kläger und dem technischen Leiter der Beklagten, Herrn K. P. statt, der von der Beklagten damit beauftragt worden war, den Kontakt zu dem Kläger zu halten. Im Rahmen dieser Folgetermine kamen auch Ideen des Klägers zur Sprache, die die Errichtung eines "Car-Towers" und einer Portalwaschanlage, die Erneuerung der Fassadengestaltung und die Einrichtung eines "A-Klasse-Centers" betrafen. Der Kläger erarbeitete für die Beklagte schließlich mehrere Lösungsvorschläge unterschiedlicher Größenordnung, die er deren Geschäftsleitung am 10.02.1999 präsentierte. Der am Weitesten gehende und auch kostspieligste Vorschlag des Klägers, der den "Car-Tower", die Portalwaschanlage, das "A-Klasse-Center" und die Fassadenmodernisierung einschloss, wurde bei dieser Gelegenheit positiv zur Kenntnis genommen, wobei jedoch sogleich auf die hohen Kosten hingewiesen wurde.

Unter dem 03.06.1999 erteilte der Kläger der Beklagten für die von ihm durchgeführte Zielplanung eine Honorarrechnung über insgesamt 347.590,30 DM, die als Einzelleistungen den Zwischenbau, das "A-Klasse-Center" und die Freianlagen enthielt (Anlage B 2). Nachdem die Beklagte gegen die Höhe der geltend gemachten Honorarforderung Einwände geltend gemacht hatte, erteilte der Kläger der Beklagten im Dezember 1999 eine neue Schlussrechnung, die am 01.12.1999 durch den Sachverständigen für Honorare für Architektenleistungen, Herrn Dipl.-Ing. R. , erstellt worden war.

Diese Rechnung belief sich auf ein Gesamthonorar von 377.160,-- DM (Anlage K 7). Zwar waren hierin gegenüber der ersten Rechnung einzelne Honoraransätze ermäßigt, doch enthielt die Schlussrechnung als abgerechnete Einzelleistungen nunmehr zusätzlich die Positionen "Neubau eines Car-Towers", "Neubau einer Portalwaschanlage", "Umbau des vorhandenen Pachtgebäudes für Unfallfahrzeuge" und "Modernisierung der Werkstattfassade entlang der R. Boljahn-Allee". Auch diese Schlussrechnung wurde von der Beklagten, unter anderem mit Schreiben vom 06.03.2003 (Anlage K 3), beanstandet. Die der Klageschrift vom 18.12.2001 zugrunde liegende Schlussrechnung des Klägers (Bl. 14-26 d.A.) entspricht der Schlussrechnung vom Dezember 1999 mit der Ausnahme, dass jetzt kein Honorar für den "Umbau des vorhandenen Pachtgebäudes für Unfallfahrzeuge" mehr verlangt wird.

Über die Zielplanung hinaus beauftragte die Beklagte durch Herrn P. den Kläger - laut Abschlags- und Schlussrechnung im Februar 1999, laut Klageschrift am 25.03.1999 - mündlich mit der räumlichen Neugestaltung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses ihres alten Verkaufshauses. Im Juni 1999 legte der Kläger der Beklagten einen schriftlichen Vertragsentwurf vor (Anlage K 10), dessen § 2 - Auftragsumfang - wie folgt lautete:

Planung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitungstätigkeit bis zur Übergabe des im Prinzip mangelfreien Werks.

(Dies entspricht der Umschreibung aus § 15, Abs. 2, Leistungsphasen 1 bis 8 inklusive.)

Die Beklagte unterschrieb den Vertragsentwurf nicht. Im September 1999 übermittelte der Kläger der Beklagten einen weiteren, von ihm unter dem 15.09.1999 unterschriebenen schriftlichen Vertragsentwurf (Anlage B 4 unter 7.03), der nunmehr in § 2 den Auftragsumfang jedoch nur noch als

Planung und Einholung der Baugenehmigung

(Dies entspricht der Umschreibung aus § 15 Abs. 2, Leistungsphasen 1 bis 5 inklusive) definierte.

Über die in den Leistungsphasen 1 bis 5 für den raumbildenden Ausbau des alten Verkaufshauses erbrachten Architektenleistungen richtete der Kläger an die Beklagte zusammen mit der Schlussrechnung vom Dezember 1999 für die Zielplanung eine Abschlagszahlungsanforderung, die sich auf 147.901,14 DM belief (Anlage K 7). Mit Schriftsatz vom 29.05.2002 erklärte der Kläger die Kündigung des mündlichen Architektenvertrages aus wichtigem Grunde, weil die Beklagte die Vergütung ordnungsgemäß erbrachter und prüffähig abgerechneter Leistungen des Klägers verweigere. Im Verlaufe des Rechtsstreits erteilte der Kläger der Beklagten sodann unter dem 17.09.2003 eine Schlussrechnung für den Komplex "altes Verkaufshaus" (Anlage K 9), die neben den erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 (147.901,14 DM) auch nicht erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 (141.359,78 DM) umfasste und sich einschließlich Nebenkosten (3.480,-- DM) sowie abzüglich ersparter Aufwendungen (500,-- DM) auf insgesamt 292.240,92 DM belief.

Die Beklagte hat bislang insgesamt 174.000,-- DM an den Kläger gezahlt. Im Einzelnen verlangt der Kläger von der Beklagten noch folgendes Honorar:

I. Schriftlicher Vertrag vom 20.07.1998

A. Zielplanung

1. Zwischenbau DM 99.316,61 2. Car-Tower DM 18.248,06 3. A-Klasse-Center DM 91.908,81 4. Umbau altes Verkaufshaus DM 24.687,27 5. Portalwaschanlage DM 4.773,29 6. Fassadenmodernisierung DM 15.243,95 7. Freianlagen DM 30.145,67 8. Bestandsaufnahme DM 2.880,00 B. Erste Baustufe DM 14.812,36 DM 302.016,02 zzgl. 16% MwSt. DM 48.322,56 DM 350.338,58

II. Mündlicher Vertrag von Anfang 1999

1. Erbrachte Leistungen incl. MwSt. DM 147.901,14 2. Nebenkosten incl. MwSt. DM 3.480,00 3. Nicht erbrachte Leistungen ohne MwSt. DM 141.359,78 DM 292.740,92 abzgl. ersparter Aufwendungen - DM 500,00 DM 292.240,92 Summe I. und II. DM 642.579,50 abzüglich gezahlter - DM 174.000,00 Gesamt DM 468.579,50 entspricht EUR 239.580,90

Der Kläger hat behauptet, dass ihm für die Zielplanung als solche keine konkrete Kostengrenze von der Beklagten vorgegeben worden sei. Ein Budget habe es nur für die erste Baustufe gegeben. Er hat weiter zunächst behauptet, dass der schriftliche Architektenvertrag nach seinem Abschluss noch im Hinblick auf den Planungsumfang und das Planungsziel verändert und erweitert worden sei. Insoweit sei er von Herrn P. beauftragt worden, bei der Planung auch eine Fassadenmodernisierung zur R. B -Allee, einen Car-Tower, ein A-Klasse-Center und eine Portalwaschanlage zu berücksichtigen. Die Idee zu dem Car-Tower und dem A-Klasse-Center sei von ihm ausgegangen; auf seine Frage hin, ob er diese Ideen im Rahmen der Zielplanung weiterverfolgen solle, sei er von Herrn P. gebeten worden, diese Ansätze planerisch zu vertiefen (Bl. 8 d.A.).

Später hat der Kläger demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die im Architektenvertrag nicht ausdrücklich erwähnten Bestandteile der von ihm vorgenommenen Zielplanung dennoch von der weit gefassten Aufgabenstellung des § 1 Abs. 1 des Vertrages umfasst gewesen seien. Er hat behauptet, er habe der Vorgabe, künftige Entwicklungsoptionen nicht zu verbauen, nur dadurch entsprechen können, dass er diese Möglichkeiten mitbedacht und mitgeplant habe (Bl. 89-92 u. 144 f. d.A.). Der Kosteneinwand, der seiner Zielplanung bei der Präsentation am 10.02.1999 entgegengehalten worden sei, sei lediglich so zu verstehen gewesen, dass die Zielplanung nicht in einem Zuge, sondern zeitlich gestreckt in mehreren Bauabschnitten verwirklicht werden sollte.

Dies habe aber nichts daran geändert, dass sich die Beklagte für den objektiv besten und sinnvollsten Planungsvorschlag entschieden habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass deshalb diese kostspieligste Lösung seiner Honorarberechnung zugrunde zu legen sei. Mit der positiven Vorentwurfskritik der Zielplanung habe die Beklagte seine Leistung als vertragsgerecht abgenommen.

Der Kläger hat weiter behauptet, am 25.03.1999 nicht nur mit den Leistungsphasen 1 bis 5 des raumbildenden Ausbaus des alten Verkaufsgebäudes, sondern vielmehr mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt worden zu sein. Herr P. habe ihm bzw. Herrn A. B. als seinem für die Einrichtung zuständigen Sub-Planer alle Planungs- und Bauausführungsleistungen uneingeschränkt übertragen, um das Bauvorhaben zeitnah bereits Ende 1999 abschließen zu können. Herr P. habe auch seinen Vertragsentwurf vom Juni 1999, der die Leistungsphasen 1 bis 8 umfasst habe, unterschrieben (Bl. 138 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, dass Herr P. jedenfalls auf der Grundlage einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dazu befugt gewesen sei, ihm den Auftrag auch für die Leistungsphasen 6 bis 8 zu erteilen. Dieser sei bereits mündlich erteilt worden, so dass die nachfolgenden Vertragsentwürfe nur noch deklaratorischen Charakter gehabt hätten. Folglich komme es nicht darauf an, dass Herr W. v. z. M. , der kaufmännische Leiter der Beklagten, den Vertragsentwurf vom Juni 1999 nicht unterschrieben habe. Soweit der Vertragsentwurf vom 15.09.1999 nur die Leistungsphasen 1 bis 5 umfasse, sei dies allenfalls als einvernehmliche Teilauflösung des bereits vorher mündlich über die Leistungsphasen 1 bis 8 geschlossenen Vertrages zu verstehen, so dass ihm, dem Kläger, sein Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB a.F. erhalten bleibe. Ein Vergütungsanspruch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen der Phasen 5 bis 8 bestehe nach jener Vorschrift auch deshalb, weil die Beklagte ihm am 13.03.2002 erklärt habe, kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Leistung durch ihn zu haben. Diese Erklärung sei unbeschadet seiner späteren, rein vorsorglich erfolgten außerordentlichen Kündigung bereits als Kündigung des Architektenvertrages zu verstehen gewesen. Der Kläger hat weiterhin behauptet, dass er die von ihm nicht mehr erbrachten Leistungsphasen des raumbildenden Ausbaues in eigener Person ausgeführt hätte.

Der Kläger hat schließlich behauptet, dass er ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch nehme, den er entsprechend der im Klageantrag geltend gemachten Zinsforderung verzinsen müsse.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 239.680,90 EURO nebst 8,125% Zinsen aus 165.781,14 EURO seit dem 25.09.1999, 8,625% Zinsen hieraus seit dem 01.12.1999 und 9,125% Zinsen hieraus seit dem 20.06.2000, ferner 9,125% Zinsen aus 73.799,76 EURO ab entsprechender Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der schriftliche Vertrag vom 20.07.1998 dem Kläger nicht die Möglichkeit zu grenzenlosem Planen eröffnet habe. Die indifferente Generalbeschreibung der Zielplanung in § 1 Abs. 1 des Vertrages werde durch das in Abs. 2 genannte Service-Centrum sowie die in den Abs. 3 bis 9 beschriebenen nach- und untergeordneten Einzelmaßnahmen konkretisiert.

Die Beklagte hat behauptet, dass auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertragstext eine immanente Bausummengrenze von maximal 10 Mio. DM für die Zielplanung bestanden habe. Eine spätere Erweiterung oder Änderung des Planungszieles habe es nicht gegeben. Insbesondere sei die vom Kläger vorgestellte Idee eines separaten A-Klasse-Centers abgelehnt worden, weil sie mit ihrer Firmenphilosophie nicht vereinbar gewesen sei. Die Beklagte meint nach alledem, der Kläger sei mit seiner Zielplanung weit über seinen Auftrag hinausgegangen. Der erklärte Zweck der Zielplanung, einen Konflikt zwischen der konkret anstehenden Umbaumaßnahme am alten Verkaufshaus einerseits und künftigen Entwicklungen andererseits zu vermeiden, beinhalte nicht den Auftrag zu einer Ausplanung solcher Entwicklungsmöglichkeiten. Die Beklagte hat behauptet, die niveauvollen Gestaltungsvorschläge des Klägers hätten bei der Präsentation am 10.02.1999 zwar allgemein Anerkennung gefunden, seien aber sogleich als die finanziellen Möglichkeiten der Niederlassung übersteigend abgelehnt worden (Bl. 40-42 u. 132 f. d.A.).

Die Beklagte hat weiter behauptet, der Kläger sei von ihr nur mit der Planung des Aus- und Umbaues des alten Verkaufshauses beauftragt worden. Sie habe sich insoweit des Klägers nur als Ideengeber bedienen wollen; die Ausführung hätte sodann von den bei ihr vorhandenen eigenen Bauteams übernommen werden sollen. Einen von ihr gegengezeichneten Vertragsentwurf habe es dementsprechend nicht gegeben; ebenso wenig existiere eine die Leistungsphasen 1 bis 8 umfassende mündliche Vereinbarung. Die Beklagte meint, dass dieser Umstand auch von dem Vertragsentwurf vom 15.09.1999 belegt werde, weil dieser nur die Leistungsphasen 1 bis 5 als Auftragsumfang ausweise. Eine Abänderung oder Minderung eines etwa bereits mündlich vereinbarten Vertragsvolumens lasse der Entwurf nicht erkennen. Auf die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme könne sich der Kläger nicht berufen, da er zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme noch gar keine Honorarforderung hinsichtlich der Ausführungsphasen geltend gemacht habe und die Frage des Auftragsumfanges daher nicht Beweisthema gewesen sei. Die Beklagte hat überdies vorsorglich bestritten, dass der Kläger die von ihm abgerechneten, aber nicht ausgeführten Leistungen der Phasen 6 bis 8 in eigener Person erbracht hätte (Bl. 46 f. u. 125-131 d.A.).

Die Beklagte hat ferner den vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruch bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. P., A. L. , V. S. , A. B. , U. K. und W. v. z. M. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt verwiesen (Bl. 66-72 u. 78-80 d.A.).

Mit Teilurteil vom 22.12.2003 (Bl. 152-159 d.A.) hat das Landgericht Bremen die Klage in Höhe von 149.226,54 EUR nebst 8,125% Zinsen aus 77.206,08 EUR seit dem 25.09.1999, 8,625% Zinsen hieraus seit dem 01.12.1999 und 9,125% Zinsen hieraus seit dem 20.06.2000, ferner 9,125% Zinsen aus 72.020,46 EUR seit dem 19.09.2003, abgewiesen. Die Klageabweisung betrifft diejenigen Teile der Klageforderung, die sich auf die der Beklagten in Rechnung gestellten Teilhonorarbeträge für den Car-Tower, das A-Klasse-Center, die Portalwaschanlage und die Fassadensanierung im Rahmen der Zielplanung (insgesamt 151.001,97 DM = 77.206,08 EUR) sowie die nicht mehr erbrachten Leistungen der Phasen 5 bis 8 im Rahmen des raumbildenden Ausbaues des alten Verkaufshauses (insgesamt 140.859,78 DM = 72.020,46 EUR) beziehen.

Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich der Zielplanung ausgeführt, dass § 1 des schriftlichen Vertrages, der den Vertragsgegenstand näher beschreibe, den Car-Tower, das A-Klasse-Center, die Portalwaschanlage und die Fassadenaufwertung nicht nenne. Eine nachträgliche mündliche Erweiterung des Architektenvertrages habe der Kläger nicht bewiesen. Selbst wenn die Überschreitung des Auftrags anlässlich der Präsentation nicht beanstandet worden wäre, läge hierin keine nachträgliche Genehmigung, weil die Beklagte sogleich darauf hingewiesen habe, dass die Vorschläge aus finanziellen Gründen nicht realisierbar seien.

Auch hinsichtlich der Umgestaltung des alten Verkaufshauses habe der Kläger nicht bewiesen, dass er von der Beklagten mündlich mit der Erbringung der Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragt worden sei. Dagegen spreche vor allem, dass der Kläger unter dem 15.09.1999 einen Vertragsentwurf erstellt habe, der lediglich die Leistungsphasen 1 bis 5 umfasst habe. Auch bei Würdigung der Aussagen der Zeugen sei ein entsprechender Vertragsschluss nicht als bewiesen anzusehen. Einer erneuten Beweisaufnahme habe es insoweit nicht bedurft, weil die Zeugen zu diesem Beweisthema vernommen worden seien, die Frage des Vertragsumfanges von vornherein streitig und eine weitergehende Honorarforderung des Klägers bereits angekündigt gewesen sei. Für nicht mehr erbrachte Leistungen der Phase 5 stehe dem Kläger ebenfalls kein Anspruch aus § 649 S. 2 BGB a.F. zu. Weder habe die Beklagte das Auftragsverhältnis konkludent gekündigt, noch habe für den Kläger ein wichtiger Grund bestanden, der ihn zu einer seinerseitigen Kündigung berechtigt hätte.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Honorarforderung in dem durch das Teilurteil abgewiesenen Umfange weiter. Er hält an seinen erstinstanzlich geäußerten Behauptungen und Ansichten fest. Ergänzend behauptet er mit Blick auf die Zielplanung, die Beklagte habe durch Herrn P. bei einer Zwischenabstimmung im September 1998 vier von ihm erstellte kleinere Zielplanungsvorschläge als nicht hinreichend zukunftsgerecht verworfen. Er ist der Ansicht, für die darin liegende mündliche Erweiterung seines Planungsauftrages habe es einer schriftlichen Vereinbarung nicht bedurft. Über die Übereinstimmung der Planung mit den vertraglichen Vorgaben hätte das Landgericht zudem Sachverständigenbeweis erheben müssen.

Hinsichtlich des raumbildenden Ausbaus des alten Verkaufshauses beanstandet der Kläger, dass das Landgericht die mündliche Auftragserteilung über die Leistungsphasen 6 bis 8 als nicht bewiesen angesehen habe, ohne zu dieser Frage die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen. Zu dem Zeitpunkt, als die Zeugenvernehmung stattgefunden habe, sei die Frage des Auftragsumfanges noch nicht Beweisthema gewesen. Dies sei verfahrensfehlerhaft. Zudem reiche es für den Vertragsschluss aus, dass Herr P. den Vertragsentwurf vom Juni 1999 allein unterzeichnet habe. Da er den mündlichen Auftrag habe allein erteilen dürfen, müsse gleiches auch für die Unterzeichnung des schriftlichen Auftrages gelten. Es sei widersprüchlich, wenn das Landgericht insoweit eine zweite Unterschrift für erforderlich halte.

Die Beklagte hält das angefochtene Teilurteil für richtig und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie hält an ihren erstinstanzlich geäußerten Behauptungen und Ansichten fest. Ergänzend bestreitet sie im Hinblick auf den raumbildenden Ausbau des alten Verkaufshauses, dass der Kläger durch die Nichterbringung der Leistungsphasen 6 bis 8 tatsächlich nur 250,-- EUR an Aufwendungen erspart habe.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 02.06.2004 hinsichtlich der Honorarforderung für die von ihm nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 im Rahmen des Umbauvorhabens "altes Verkaufshaus" hilfsweise beantragt,

die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO) Berufung des Klägers ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang unzulässig; im Übrigen ist sie zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO), jedoch nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Berufung ist wegen unzureichender Begründung (§ 520 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 u. 3 ZPO) unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des vom Kläger im Zusammenhang mit dem mündlichen Vertrag von Anfang 1999 über den raumbildenden Ausbau des alten Verkaufshauses auf der Grundlage des § 649 S. 2 BGB a.F. geltend gemachten Vergütungsanspruchs für nicht mehr erbrachte Teilleistungen der Leistungsphase 5 richtet. Die Berufungsbegründung wiederholt zwar in einem Satz die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, dass die Nicht-Fertigstellung des Architektenwerkes auf eine Weisung der Beklagten und die später erfolgte Kündigung des Vertrages zurückzuführen sei (Bl. 174 d.A.). Sie wendet sich damit implizit gegen die Feststellungen des landgerichtlichen Teilurteils, denen zufolge eine konkludente Kündigung des Vertrages durch die Beklagte nicht vorgelegen habe und es für die vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.05.2002 ausgesprochene Kündigung an dem erforderlichen wichtigen Grund gefehlt habe (Bl. 159 d.A.). Dies genügt den Anforderungen, die § 520 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 u. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung stellen, indes nicht:

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung muss daher nicht nur erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, sondern muss darüber hinaus im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, NJW-RR 2002, 209 (210); Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., 2003, § 520 Rdnr. 20; Albers in: Baumbach u.a., ZPO, 62. Aufl., 2004, § 520 Rdnr. 23). § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO fordert insofern die Angabe der Rechtsverletzung, die zur inhaltlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geführt hat; Nr. 3 verlangt konkrete Angaben, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt.

Die Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen müssen so vertieft sein, dass sie aus sich heraus solche Zweifel begründen, die eine ergänzende oder wiederholte Beweisaufnahme notwendig erscheinen lassen (Reichold, aaO., § 520 Rdnr. 22 f.). Der Kläger hat diesbezüglich in seiner Berufungsbegründung nichts Näheres vorgetragen.

Die Unzulässigkeit der Berufung bezieht sich auf einen Teilbetrag des vom Kläger mit dem Berufungsantrag verfolgten Anspruchs in Höhe von 10% des Gesamtleistungsbildes (100%) für raumbildende Ausbauten nach § 15 Abs. 1 rechte Spalte HOAI. Gemäß der Anlage 6 zur Abschlagsrechnung vom Dezember 1999 (Anlage K 7, S. 15 der Abschlagsrechnung) hat der Kläger nach eigener Einschätzung von den 30% des Gesamtleistungsbildes, die gemäß § 15 Abs. 1 rechte Spalte HOAI bei raumbildenden Ausbauten auf die Leistungsphase 5 entfallen, zwei Drittel (20% des Gesamtleistungsbildes) erbracht. Der nicht erbrachte Teil der Phase 5, demnach 30% - 20% = 10% des Gesamtleistungsbildes, ist von den 51% des Gesamtleistungsbildes abzuziehen, die der Kläger der Beklagten mit der Schlussrechnung vom 17.09.2003 (Anlage K 9) für die von ihm nicht erbrachten Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8 in Rechnung gestellt hat. Auf die Leistungsphasen 6 bis 8 entfallen folglich nur 41% des Gesamtleistungsbildes nach § 15 Abs. 1 rechte Spalte HOAI (221.740,82 DM x 0,41 = 90.913,74 DM) zuzüglich eines Zuschlags von 25% nach § 25 Abs. 2 HOAI (90.913,74 DM x 0,25 = 22.728,44 DM), mithin insgesamt 113.642,18 DM (entspricht 58.104,33 EUR), so dass sich die hinsichtlich der Leistungen des raumbildenden Ausbaues des alten Verkaufshauses geltend gemachte und auch dem Berufungsantrag zugrunde liegende klägerische Forderung von 72.020,46 EUR (141.359,78 DM) um 13.916,13 EUR vermindert. Dabei ist rechnerisch bereits berücksichtigt der Abzug der unstreitig - mindestens - ersparten Aufwendungen des Klägers in Höhe von 500,-- DM (255,65 EUR) unbeschadet der weiterhin streitigen - und vom Landgericht gegebenenfalls festzustellenden - darüber hinausgehenden ersparten Aufwendungen.

2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 S. 1 ZPO) abgewiesen, soweit der Kläger Klage auf Zahlung von 77.206,08 EUR nebst Zinsen für die von ihm hinsichtlich des Car-Towers, des A-Klasse-Centers, der Portalwaschanlage und der Modernisierung der Werkstattfassade durchgeführte Zielplanung erhoben hat. Diese Einzelleistungen waren nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages. Der Kläger hat daher diesbezüglich keinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte aus § 631 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB) i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 15 HOAI.

a) Die Durchführung der Zielplanung für den Car-Tower, das A-Klasse-Center, die Portalwaschanlage und die Fassadenmodernisierung war nicht Gegenstand des schriftlichen Vertrages vom 20.07.1998. Zwar umreißt § 1 des Vertrages, der den Vertragsgegenstand definiert, in seinem Abs. 1 die Aufgabenstellung für den Kläger ganz allgemein mit den Worten "Umbau und Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage in Bezug auf Gebäude und Freianlagen". Dies lässt für sich genommen durchaus Raum für die vom Kläger erbrachten Planungsleistungen. Die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Abs. 1 hat jedoch zu berücksichtigen, dass diese Aufgabenstellung nicht isoliert steht, sondern in den Kontext der Abs. 2 bis 9 des § 1 eingebettet ist. Abs. 2 beschreibt mit der Vorgabe, dass zwischen dem vorhandenen Verkaufs- und dem vorhandenen Werkstattgebäude "als Bindeglied ein neues Service-Centrum entstehen" soll, einen weitaus konkreteren Planungsauftrag als Abs. 1; die Abs. 3 bis 9 wiederum konkretisieren den Planungsauftrag "Service-Centrum" in weiteren Einzelheiten und setzen ihn insbesondere im Hinblick auf die erste Baustufe des unmittelbar anstehenden Umbaues des alten Verkaufshauses um.

Aus dieser Systematik des § 1 des Vertrages ergibt sich, dass die Abs. 1 bis 9 nicht als gleichgeordnete Planungsaufgaben mit jeweils eigenem Auftragsgehalt nebeneinander stehen, sondern vielmehr eine dreistufige Einheit darstellen, wobei Abs. 1 als Präambel fungiert (erste Stufe), nach deren programmatischer Vorgabe Abs. 2 mit der Idee eines neuen "Service-Centrums" den konkreten Gegenstand der Zielplanung formuliert (zweite Stufe), die sodann als offen zu haltende Option eines zukünftigen Ausbaues des Betriebsgeländes bei den bis zur ersten Baustufe voran zu treibenden Planungen für den Umbau des alten Verkaufshauses (dritte Stufe) zu berücksichtigen ist. Der sich aus § 1 des Vertrages wie vor ergebende Gegenstand der Zielplanung erfährt durch § 2 Abs. 1 keine Erweiterung, weil jene Klausel lediglich den diesbezüglichen "Auftragsumfang" festlegt und sich insoweit innerhalb des von § 1 definierten Vertragsgegenstandes bewegt.

Diese Auslegung des Architektenvertrages entspricht auch der ursprünglich von beiden Parteien geteilten Auffassung. Anderenfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in der Klageschrift zunächst behauptet hat, dass "nach Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages [...] von der Beklagten sowohl der Planungsumfang als auch das Planungsziel verändert und erweitert" worden seien (Bl. 7 d.A.). Einer solchen nachträglichen Änderung und Erweiterung des Vertrages hätte es nicht bedurft, wenn die streitgegenständlichen Einzelleistungen, aus denen der Kläger seine Honorarforderung ableitet, nach der Vorstellung der Parteien bereits Gegenstand des schriftlichen Vertrages gewesen wären. Ebenso wenig hätte für den Kläger Anlass bestanden, die von ihm seinem Vortrag in der Klageschrift zufolge erst im Rahmen seiner Beauftragung entwickelten Ideen eines Car-Towers und eines A-Klasse-Centers der Beklagten vorzustellen "mit der Bitte um Prüfung, ob sie in die Planung aufgenommen werden sollen, oder ob sie nicht weiterverfolgt werden sollen" (Bl. 8 d.A.) Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aufgestellte Behauptung, die streitgegenständlichen Einzelleistungen seien bereits von dem schriftlichen Vertrag umfasst gewesen, da der Kläger keine zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten habe verbauen sollen (Bl. 89-91 d.A.), widersprüchlich und unschlüssig.

Dieser Widerspruch setzt sich fort, wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründung einerseits behauptet, die Planung bezüglich der Portalwaschanlage gehe auf eine mündliche Modifizierung des bestehenden Architektenvertrages anlässlich einer Zwischenabstimmung im September 1998 zurück, für die es seiner Ansicht nach einer Änderung des Schriftvertrages nicht bedurft habe (Bl. 172 d.A.), andererseits aber vorträgt, derartige Planungsleistungen seien bereits Gegenstand des schriftlichen Zielplanungsvertrages gewesen (Bl. 173 d.A.).

Eine andere Auslegung des § 1 Abs. 1 des Architektenvertrages ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte den Kläger in allgemeiner Form aufgefordert hat, bei der Zielplanung keine künftigen Optionen zu verbauen (Bl. 39 d.A.). Aus der Vorgabe, solche Entwicklungsmöglichkeiten bei der vereinbarten Zielplanung mitzubedenken, folgt noch nicht ohne weiteres der Auftrag, diese Optionen selbst im Detail auszuplanen und so über den in Abs. 2 allein schriftlich ausdrücklich fixierten Zielplanungsgegenstand "Service-Center" hinauszugehen.

Ebenso wenig lässt der Umstand, dass § 1 Abs. 2 des Vertrages für die Zielplanung keine Kostenvorgabe vorgesehen hat, den Rückschluss zu, dass die streitgegenständlichen Einzelleistungen des Klägers von Anfang an Vertragsgegenstand gewesen wären. Zwar haben die Zeugen P. , L. , S. , K. und v. z. M. die von der Beklagten als vereinbart behauptete Bausummengrenze von 10 Mio. DM für die Zielplanung nicht bestätigen können. Auch wenn daher davon auszugehen ist, dass eine solche Kostenvorgabe nicht bestanden hat, folgt daraus für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes jedoch nichts. Der Verzicht auf eine Kostenvorgabe ist vielmehr nur konsequent: Aufgabe einer Zielplanung ist es, in dem vom Architektenvertrag gesetzten Rahmen künftige Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese können ganz unterschiedlicher Natur sein, so dass eine seriöse Kostenschätzung oftmals erst auf der Grundlage der Ergebnisse der Zielplanung möglich sein wird. Zudem durfte die Beklagte angesichts der eingegrenzten Definition des Planungsauftrages in § 1 Abs. 2 bis 9 des Vertrages davon ausgehen, dass sich das Planungsvolumen insgesamt noch in einem überschaubaren Rahmen halten würde.

Eine Budgetierung der Zielplanung zum Schutz der Beklagten vor nicht vorhersehbaren Honorarforderungen des Klägers hätte demgegenüber gerade dann nahegelegen, wenn der Planungsauftrag an den Kläger tatsächlich derart weit und inhaltlich unbestimmt gewesen wäre, wie es § 1 Abs. 1 des Vertrages bei isolierter Betrachtung nahezulegen scheint. Insoweit spricht das Fehlen einer Kostenvorgabe eher für eine restriktive Auslegung des § 1.

b) Der schriftliche Architektenvertrag vom 20.07.1998 ist nicht im Nachhinein durch ausdrückliche mündliche Abrede oder durch schlüssiges Verhalten der Parteien geändert bzw. erweitert worden. Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen (BGH Z 136, 33 (36); OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508)).

aa.) (1) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweiserhebung nicht zur der Überzeugung gelangt ist, dass der Zeuge P. den Kläger ausdrücklich mit weiteren Zielplanungsleistungen hinsichtlich eines Car-Towers, eines A-Klasse-Centers, einer Portalwaschanlage und einer Fassadenmodernisierung beauftragt hat. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger mit dem Zeugen P. über die von ihm entwickelten diesbezüglichen Ideen gesprochen hat. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Ideen mit dem Zeugen P. diskutiert hat, beinhaltet jedoch noch nicht den konkreten Auftrag der Beklagten an den Kläger, diese Ideen in seiner Zielplanung sodann auch planerisch umzusetzen. Der Zeuge P. nimmt indes in Abrede, den Kläger mit der Erbringung von Zielplanungsleistungen beauftragt zu haben, die über den im schriftlichen Vertrag definierten Planungsauftrag hinausgegangen seien. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die vom Kläger zusätzlich entwickelten Ideen als vergütungsfreie Akquisitionstätigkeit anzusehen gewesen seien. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen P. bestehen nicht. Er war zwar früher als Serviceleiter bei der Beklagten tätig; im Zeitpunkt seiner Vernehmung war er jedoch nicht mehr bei ihr beschäftigt. Auch hat er Unsicherheiten seines Erinnerungsvermögens im Hinblick auf die Frage nach der Vereinbarung einer Bausummengrenze freimütig eingeräumt und den Vortrag der Beklagten insoweit nicht bestätigt.

(2) Unbeschadet dessen wäre der Architektenvertrag selbst dann nicht wirksam geändert bzw. erweitert worden, wenn der Zeuge P. den Kläger entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich explizit mit weitergehenden Planungen beauftragt hätte. Der Zeuge P. war im Innenverhältnis gegenüber der von ihm vertretenen Beklagten nicht dazu befugt, für sie ohne Hinzuziehung eines zweiten Repräsentanten Verträge abzuschließen.

Zu den Voraussetzungen des Bestehens einer Duldungsvollmacht, d.h. insbesondere zur erforderlichen Kenntnis der Beklagten davon, dass der Zeuge P. für sie gegenüber dem Kläger als allein vertretungsberechtigter Vertreter aufgetreten wäre, fehlt es an einem substanziierten Vortrag des Klägers.

Auch eine Anscheinsvollmacht bestand nicht. Diese setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, dieses bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil auf Grund des schuldhaft gesetzten Rechtsscheins annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH, NJW 1981, 1727 (1728); NJW 1998, 1854 (1855)). Die Beklagte hat nicht dadurch einen entsprechenden schuldhaften Rechtsschein gesetzt, dass sie den Zeugen P. damit beauftragte, den Kontakt zum Kläger zu halten. Allein daraus, dass ihm der Zeuge P. als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt wurde, durfte der Kläger noch nicht den Schluss ziehen, dieser sei berechtigt, die Beklagte rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger spätestens seit der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages positiv wusste, dass Verträge auf Seiten der Beklagten stets von zwei Repräsentanten unterzeichnet werden mussten.

Der insoweit mangels Vertretungsmacht des Zeugen P. zunächst schwebend unwirksame Vertrag wäre auch nicht durch eine spätere Genehmigung der Beklagten dieser gegenüber wirksam geworden (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB). Die anerkennende Aufnahme, die die vom Kläger im Rahmen der Zielplanung entwickelte und der Honorarrechnung zugrunde liegende "große Lösung" anlässlich der Präsentation vor der Geschäftsleitung der Beklagten am 10.02.1999 gefunden hat, stellt keine konkludente Genehmigung dar.

Selbst wenn dort die Überschreitung des Auftrages durch den Kläger nicht ausdrücklich gerügt worden ist, so kam eine solche Rüge schlüssig jedenfalls darin zum Ausdruck, dass die anwesenden Vertreter der Beklagten nach übereinstimmender Aussage der Zeugen L. , K. und v. z. M. sofort darauf hinwiesen, dass die vorgeschlagene Lösung aus finanziellen Gründen für die Beklagte nicht realisierbar sei. Soweit der Zeuge Sch. ausgesagt hat, von Beklagtenseite sei lediglich gesagt worden, die hierfür aufzuwendenden Kosten müssten "erst einmal verdient werden", ist dies ebenfalls in dem vorgenannten Sinne auszulegen. Diese Bemerkung bedeutet nichts anderes, als dass die benötigten Gelder aus gegenwärtiger Sicht nicht vorhanden waren. Insofern geht es zu weit, diesen Worten zugleich die Bedeutung unterlegen zu wollen, die Beklagte habe damit angekündigt, den Vorschlag des Klägers nunmehr schrittweise in die Tat umzusetzen.

bb.) Ebenso wenig kann der Ansicht des Klägers gefolgt werden, die Beklagte habe die von ihm erbrachte Architektenleistung durch positive Kritik der Zielplanung abgenommen und somit als vertragsgemäß anerkannt (vgl. § 640 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Für das Zustandekommen eines Architektenvertrages durch konkludentes Verhalten hat der Architekt Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber durch Entgegennahme oder Verwertung von Architektenleistungen schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass diese seinem Willen entsprechen (OLG Dresden, NZBau 2001, 505 (506); OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508)). Nicht ausreichend ist hingegen, dass dem Auftraggeber die Leistungen ohne seinen Willen übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden (OLG Dresden, NZBau 2001, 505 (506)). In der Regel kann in der Entgegennahme von Architektenleistungen durch den Auftraggeber zugleich auch eine stillschweigende Vereinbarung einer Honorarzahlungspflicht gesehen werden (OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508)), weil derjenige, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, mit Vergütungspflichten rechnen muss (OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 1045 (1045); Sprau in: Palandt, BGB, 61. Aufl., 2002, § 632 Rdnr. 5). Dennoch ist die Grenze, an der die Akquisitionstätigkeit des Architekten endet und damit die honorarauslösende Tätigkeit beginnt, fließend und häufig schwer zu bestimmen; letztlich kommt es hierfür auf die Umstände des Einzelfalles an (OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508); OLG Dresden, NZBau 2001, 505 (506)).

So sind bei Großvorhaben mit einem Bauvolumen von mehreren Millionen EURO Akquisitionsphasen, die die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI umfassen, allgemein üblich, insbesondere dann, wenn sich der Bauherr noch gar nicht darüber im Klaren ist, ob und in welchem Umfang er derartig große Investitionen durchführen will. Auch ist es ein Indiz für Akquisitionstätigkeit, wenn die Initiative für die Planung vom Architekten ausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 19 (19 f.)

Nach diesen Maßstäben ist eine konkludente Einbeziehung der streitgegenständlichen Zielplanungsleistungen des Klägers in den zwischen den Parteien bereits bestehenden Architektenvertrag vom 20.07.1998 nicht erfolgt. Der Kläger hat der Beklagten seine Planungsleistung am 10.02.1999 zwar präsentiert. Die Beklagte hat jedoch mit dem sofortigen Hinweis, dass die vom Kläger vorgeschlagene umfassende Lösung für sie nicht finanzierbar sei, zum Ausdruck gebracht, dass diese Planungsleistung nicht ihrem Willen entspricht. Ferner hat sie die entsprechenden Vorschläge des Klägers auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt verwertet; entsprechende Absichten sind weder erkennbar noch behauptet. Auch der erhebliche Umfang der von der Beklagten zur Umgestaltung ihrer Niederlassung erwogenen Maßnahmen, die sich selbst nach dem Vortrag der Beklagten auf bis zu 10 Mio. DM beliefen, und des für den Kläger insofern zu verdienenden Honorars lassen eine Akquisitionstätigkeit als naheliegend erscheinen; dies gilt umso mehr, als die weiterführenden Ideen für die streitgegenständlichen Einzelleistungen unstreitig vom Kläger selbst entwickelt und an die Beklagte herangetragen wurden.

Im Übrigen scheint auch der Kläger ursprünglich nicht davon ausgegangen zu sein, dass er über die Zielplanung für die Errichtung des Car-Towers, der Portalwaschanlage und die Modernisierung der Fassade einen Architektenvertrag mit der Beklagten geschlossen hatte. Anderenfalls hätte er diese Einzelleistungen bereits in seiner ersten Honorarrechnung vom 03.06.1999 berücksichtigen müssen. Den diesbezüglichen Widerspruch zu der späteren Schlussrechnung und seinem Prozessvortrag hat er jedenfalls nicht plausibel erklärt.

cc) Schließlich besteht ein Vergütungsanspruch des Klägers aus § 631 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 15 HOAI schon deshalb nicht, weil der Kläger die Beklagte jedenfalls nicht darauf hingewiesen hat, dass die etwaige Erweiterung des schriftlichen Architektenauftrages im Hinblick auf den Car-Tower, das A-Klasse-Center, die Portalwaschanlage und die Fassadenmodernisierung zusätzliche Vergütungspflichten für die Beklagte auslösen würde. Der Kläger hätte hierdurch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (pVV) schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Grundsätzlich ist jeder Vertragspartner verpflichtet, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (Heinrichs in: Palandt, aaO., § 276 Rdnr. 119). Für die Beklagte war die Frage, ob auf sie durch die Ideen des Klägers zusätzliche Kosten zukommen, zweifelsohne entscheidungsrelevant. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit einer solchen Ausweitung des ursprünglichen Zielplanungsauftrages ohne weiteres einverstanden gewesen wäre, wenn ihr deutlich gemacht worden wäre, dass damit fast eine Verdoppelung der Honorarforderung des Klägers für die Aufgabenstellung "Zielplanung" verbunden sein würde.

Auch wenn Architektenleistungen gemeinhin nur gegen Vergütung zu erwarten sind, kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass es dem Auftraggeber obliegt, von vornherein klarzustellen, dass er die von einem Architekten über die schriftliche Vertragsgrundlage hinaus erbrachten Vorarbeiten als kostenfrei ansieht (a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 1045 (LS 3)). Jedenfalls in einer Fallkonstellation der vorliegenden Art, wo der zugrunde liegende schriftliche Vertrag hinsichtlich seines Gegenstandes unterschiedliche Interpretationen zuzulassen scheint und die Weiterverfolgung der neuen Ideen des Klägers erhebliche zusätzliche Honorarforderungen gegen die Beklagte begründet, gebietet es die recht verstandene Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils, dass der Architekt seinen Auftraggeber ausdrücklich auf die finanziellen Folgen der Vertragserweiterung hinweist. Dies hat der Kläger zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 1 BGB a.F.) unterlassen. Diese Pflichtverletzung hätte den Kläger gegenüber der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten hätte sich sodann im Wege der Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB a.F.) auf die Befreiung der Beklagten von dem Vergütungsanspruch des Klägers gerichtet.

3. Das angefochtene Teilurteil ist indes in Höhe eines Teilbetrages von 58.104,33 EUR aufzuheben und die Sache ist zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Teilbetrag ergibt sich aus der Höhe des Vergütungsanspruchs, den der Kläger auf der Grundlage des § 649 S. 2 BGB a.F. für die von ihm nicht mehr erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 hinsichtlich des raumbildenden Ausbaues des alten Verkaufshauses geltend macht (zur Berechnung siehe S. 15).

a) Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, dass der mündliche Vertrag mit der Beklagten von Anfang 1999 über den raumbildenden Ausbau des alten Verkaufshauses neben der Planung (Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Abs. 1 HOAI) auch die Ausführung (Leistungsphasen 6 bis 8) umfasst habe, beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht hat die angebotenen, relevanten Beweise nicht ausgeschöpft und dadurch seine von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO begründete Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BGH, NJW 1952, 931 (933); NJW 1992, 1768 (1769)) sowie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 1991, 285 (286); s.a. Reichold, aaO., § 285 Rdnr. 10; Greger in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., 2004, Vor § 284 Rdnr. 8a) verletzt.

Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen keine Veranlassung bestanden hat. Zwar war die Frage des Umfanges des mündlich erteilten Auftrages zwischen den Parteien von Anfang an streitig (Bl. 9 u. 47 d.A.) und hatte sich der Kläger eine über den ursprünglich angekündigten Klageantrag hinausgehende Honorarforderung für die noch zu erstellende Schlussrechnung ausdrücklich vorbehalten (Bl. 55 d.A.). Auch sind die Zeugen P. , Sch. und B. in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2003 im Rahmen ihrer Vernehmung zur Frage des Auftragsumfanges befragt worden (Bl. 68, 70 u. 71 d.A.), und in der Terminsverfügung vom 13.02.2003 war im Zusammenhang mit der Anordnung der Zeugenladung das Beweisthema "Umbau des alten Verkaufshauses" ausdrücklich genannt worden (Bl. 59 d.A.).

Jedoch war der diesbezügliche Umfang der Beauftragung des Klägers durch die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Bremen vom 24.03.03 noch gar nicht beweiserheblich, weil der Kläger bis dahin mit seiner Klage hinsichtlich des Komplexes "altes Verkaufshaus" nur Ansprüche wegen der von ihm erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 verfolgt hatte. Erheblich wurde dieses Beweisthema vielmehr erst mit der auf Ansprüche wegen nicht erbrachter Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 bezogenen Klageerweiterung, die der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2003 vorgenommen hat.

Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Zeugen P. einerseits sowie der Zeugen Sch. und B. andererseits wäre, nachdem die Frage des Umfanges der Beauftragung des Klägers durch die Beklagte erheblich geworden war, eine stärker ins Detail gehende Vernehmung der Zeugen durch das Gericht erforderlich gewesen. Auch haben die Parteien diesbezügliche Nachfragen möglicherweise deshalb unterlassen, weil sie das Beweisthema letztlich nicht für entscheidungsrelevant hielten. So konnte der Zeuge P. beispielsweise nicht zu der vom Kläger bis dahin mangels Entscheidungserheblichkeit noch gar nicht in den Prozess eingebrachten und von der Beklagten später bestrittenen (Bl. 187 f. d.A.) Behauptung vernommen werden, dass er den vom Kläger vorgelegten Vertragsentwurf vom Juni 1999, der die Leistungsphasen 1 bis 8 umfasste, unterschrieben habe. Diese Behauptung, die der Kläger erstmals in der ihm nachgelassenen Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2003 aufgestellt hat (Bl. 138 d.A.), ist gemäß §§ 296a S. 2, 283 S. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil sie die Entgegnung des Klägers auf die dortige Behauptung der Beklagten, der Kläger könne kein schriftliches Vertragsdokument als Beweis für den von ihm behaupteten Auftragsumfang vorlegen (Bl. 126 d.A.), sowie auf deren Argumentation mit dem Inhalt des auf die Leistungsphasen 1 bis 5 beschränkten Vertragsentwurfes vom 15.09.1999 (Bl. 129 f. d.A.) darstellt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Frage auch nicht schon etwa deshalb unerheblich, weil unstreitig kein zweiter Vertreter der Beklagten den Entwurf unterzeichnet hat.

Da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass Anfang 1999 eine wirksame mündliche Beauftragung des Klägers erfolgt ist, wobei für die Beklagte der Zeuge P. auftrat, wäre hier - was noch näherer Feststellungen durch das erstinstanzliche Gericht bedarf - nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht möglicherweise ein mündlicher Vertrag über die Leistungsphasen 1 bis 8 auch dann zustande gekommen, wenn der Zeuge P. im Innenverhältnis zur Beklagten nur zu einer Auftragsvergabe hinsichtlich der Phasen 1 bis 5 befugt gewesen sein sollte. Dafür, dass der Zeuge P. dem Kläger einen Auftrag über die Phasen 1 bis 8 erteilt hat, wäre es aber ein Indiz, wenn er den auf alle diese Leistungsphasen bezogenen Vertragsentwurf vom Juni 1999 tatsächlich unterzeichnet hätte.

Ferner wurden die Zeugen K. und v. z. M. bei ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2003 (Bl. 78-80 d.A.) gar nicht erst zum Komplex "altes Verkaufshaus" befragt, obwohl sie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2003 als Zeugen für eine auf Planungsaufgaben beschränkte Beauftragung des Klägers benannt worden waren (Bl. 128 d.A.). Umgekehrt wurde auch der vom Kläger als Zeuge für eine mündliche Beauftragung mit der Ausführung der Leistungsphasen 1 bis 8 benannte (Bl. 139 d.A.) Sachverständige Eich, der den Vertragsentwurf vom Juni 1999 gefertigt haben soll, vom Landgericht nicht als Zeuge geladen und vernommen.

b) Das Verfahren ist im Umfange der Aufhebung des Teilurteils an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger hat die Zurückverweisung auch hilfsweise beantragt. Die Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und des damit verbundenen Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör durch das erstinstanzliche Gericht stellt einen für das Teilurteil insoweit ursächlichen und erheblichen Verfahrensfehler dar, der als wesentlicher Mangel i.S.d. Nr. 1 die Zurückverweisung rechtfertigen kann (Greger, aaO., Vor § 284 Rdnr. 8a; Gummer/Heßler, ebda., § 538 Rdnr. 25; Reichold, aaO., § 538 Rdnrn. 10 f.).

Auf Grund des Verfahrensfehlers ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig. Eine Beweisaufnahme ist umfangreich, wenn zahlreiche Zeugen zu hören sind (Reichold, aaO., § 538 Rdnr. 13). Vorliegend werden mit den Zeugen P. , Sch. , B. , E. K. und v. z. M. sechs Zeugen vernommen werden müssen.

4) Eine Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht kann wegen der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung des Teilurteils des Landgerichts nicht erfolgen.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO; beide Parteien haben Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht.

Ende der Entscheidung

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