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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 2 U 105/01
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 15 Abs. 1
BGB § 157
1. Ist in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrift enthalten, dass jeder Gesellschafter für den Fall des Todes dem (den) anderen Gesellschafter(n) seinen Anteil "verbindlich und unwiderruflich" zum Kauf anbietet, so bezieht sich dieses Angebot sowohl auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags als auch auf den zum Übergang des Geschäftsanteils erforderlichen dinglichen Übertragungsakt.

2. Ist vereinbart, dass die Höhe des Entgelts dem steuerlichen Wert des Anteils zum 1. Januar, der dem Tod vorausgeht, entsprechen soll, so wird das unterbreitete Angebot nicht wirksam angenommen, wenn der Übernehmer erklärt, den Geschäftsanteil "für DM 1,--" übernehmen zu wollen.

3. In einem solchen Fall kann eine wirksame Annahmeerklärung, die dem Inhalt des im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angebots entspricht, auch noch etwa drei Monate nach dem Ableben des Gesellschafters abgegeben werden.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

2 U 105/01

Verkündet am: 9. Januar 2003

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 durch die Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. August 2001 (13 O 349/01) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Alleinerbin eines GmbH-Mitgesellschafters noch Inhaberin des Geschäftsanteils des Verstorbenen ist oder ob dieser Geschäftsanteil aufgrund des in § 12 der Satzung enthaltenen Angebots und der nach dem Tode des Erblassers am 16.04.2001 abgegebenen notariell beurkundeten Erklärungen des Beklagten vom 04.05.2001 und/oder vom 09.07.2001 bereits auf den Beklagten, den alleinigen Mitgesellschafter des Erblassers, übergegangen ist. Wirtschaftlich geht dieser Streit darum, ob der Übergang des Geschäftsanteils, dessen Wert der Beklagte in seiner Erklärung vom 04.05.2001 mit DM 1,-- angegeben hat und den die Klägerin auf DM 80.000,-- schätzt, auf den Beklagten übergegangen ist, bevor der nach § 12 Abs. 3 S. 2 der Satzung zugrunde zu legende Wert einvernehmlich festgelegt oder aufgrund sachverständiger Nachprüfung festgestellt worden ist. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts der dazu vertretenen Rechtsauffassungen der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass sie an der W. -A. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 7470, einen Geschäftsanteil von DM 25.000 hält und dass dieser Geschäftsanteil in der Urkunde des Notars L., UR-Nr. 39/01 nicht rechtswirksam übertragen wurde,

2. dem Beklagten bei Meidung festzusetzender Ordnungsmittel zu verbieten, sich im Geschäftsverkehr als der alleinige Gesellschafter der Weser-Angelshop GmbH zu bezeichnen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Klägerin bis zur Feststellung und vollständigen Leistung des Kaufpreises für die Übertragung des dem verstorbenen Gesellschafter Sch. früher gehörenden Geschäftsanteils von DM 25.000,-- an der W. -A. GmbH die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte zustehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat das in § 12 Abs. 3 von den Gesellschaftern wechselseitig gemachte Angebot auch als Angebot zum Abschluss eines dinglichen Abtretungsvertrages über den Geschäftsanteil angesehen, was sich sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung, nämlich der Verwendung der Worte "Abtretung" in der Überschrift von § 12 und "des Abtretenden" in Abs. 3 S. 2 dieser Bestimmung, als auch aus dem Zweck der Klausel ergebe, eine gesellschaftsrechtliche Verbindung der Altgesellschafter mit den Erben des verstorbenen Mitgesellschafters auszuschließen und den Übergang des Geschäftsanteils auf den oder die übrigen Mitgesellschafter ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Gesellschafters zu ermöglichen. Es sei somit nicht nur eine Verpflichtung der Erben zur Abtretung des ererbten Geschäftsanteils oder ein Einziehungsrecht der verbliebenen Mitgesellschafter begründet worden und weder der vorherige Abschluss eines Kaufvertrags mit den Erben noch die Entrichtung eines Einziehungsentgelts an die Erben erforderlich. Die Behauptung der Klägerin, tatsächlich habe der Verfasser (der Satzung) in § 12 Abs. 3 eine vorherige Einigung über den Kaufpreis gewollt (Zeuge Notar S.) sei offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt.

Dieses Angebot habe der Beklagte mit der notariell beurkundeten Erklärung vom 04.05.2001 wirksam angenommen; die aus §§ 152, 151 S. 2 zu bestimmende Annahmefrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Unerheblich sei, dass der Beklagte den Wert des Geschäftsanteils in der Annahmeerklärung mit DM 1,-- angegeben habe, weil es insoweit (entspr. § 12 Abs. 3 S. 2 der Satzung) nur auf den zutreffenden steuerlichen Wert zum 01.01.2001 ankomme, was nach dem Inhalt seiner notariell beurkundeten Erklärung vom 05. (09.) Juli 2001 inzwischen auch der Beklagte so sehe. Die Annahme sei innerhalb einer angemessenen Frist (§§ 152, 151 Abs.2 BGB) erfolgt, die frühestens mit Kenntnis des am 23.05.2001 ausgestellten Erbscheins begonnen habe.

Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag, dass der Klägerin bis zur Feststellung und vollständigen Leistung des Kaufpreises für den Geschäftsanteil die mit diesem verbundenen Mitgliedschaftsrechte zustehen, sei ebenfalls unbegründet, da der Geschäftsanteil des Erblassers nicht einzuziehen, sondern bereits auf den Beklagten übergegangen sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Sie greift die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von § 12 Abs. 3 der Satzung mit der Begründung an, dass der Erbe des Gesellschafters dadurch praktisch rechtlos gestellt werde, was nicht der Wille des Satzungsgebers gewesen sein könne. Im Normalfall könne der Erbe nämlich ohne vorherige Einigung über die Höhe des ihm zustehenden Entgelts den Entgeltanspruch kaum durchsetzen, weil hierfür ohne die Mitwirkung des verbliebenen Gesellschafters ein kostenaufwendiges, mit der Einholung von Sachverständigengutachten verbundenes Verfahren verbunden wäre. In der Auslegung des Landgerichts wirke die fragliche Satzungsbestimmung wie eine Zwangseinziehung, bei der nach der Rechtsprechung die Wirksamkeit auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung von der Feststellung und Zahlung des Einziehungsentgelts abhänge.

Im Übrigen sei die bereits am 04.05.2001 abgegebene Annahmeerklärung des Beklagten nicht wirksam gewesen, weil die Angebotsfrist nach Auffassung des Landgerichts erst mit Ausstellung des Erbscheins am 23.05.2001 begonnen habe.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass § 12 Abs. 3 der Satzung ein (unwiderrufliches) Angebot jedes Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter enthält, im Falle seines Todes seinen Geschäftsanteil für einen dem steuerlichen Wert des Anteils im Zeitpunkt des Beginns des letzten Kalenderjahres entsprechenden Kaufpreis zu verkaufen und diesen Geschäftsanteil dem oder den Erwerber(n) abzutreten. Eine zeitliche Abstufung von Verpflichtungs- und Übertragungsgeschäft (von Kauf und Abtretung) in dem Sinne, dass das Verpflichtungsgeschäft der Übertragung vorausgehen müsse, ist weder dem Wortlaut noch dem vom Landgericht zutreffend gewürdigten Zweck der Bestimmung zu entnehmen. Der Erbe eines Gesellschafters wird dadurch nicht, wie die Klägerin meint, praktisch rechtlos gestellt; vielmehr erhält er mit der Annahme des in § 12 Abs. 3 der Satzung enthaltenen Angebots, das gemäß § 153 BGB auch nach dem Tode des Erklärenden weitergilt, einen gegen den Annehmenden gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Entgelts, das dem steuerlichen Wert des Anteils zu einem bestimmten, nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Zeitpunkt entspricht, also dem als Bewertungsgrundlage für die Erbschaftsteuer geltenden Wert, der aus den Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre zu ermitteln ist. Gemeint ist nicht der sich aus manipulierten Bilanzen ergebende, sondern der bei ordnungsgemäßer Bilanzierung zu ermittelnde objektive Besteuerungswert (§ 157 BGB). Insoweit steht dem Erben aufgrund der Sonderverbindung, die zwischen ihm und dem übernehmenden Gesellschafter durch die zu seinen Gunsten wirkende Satzungsbestimmung hergestellt wird, gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu, der sich auf die Erteilung aller zur Durchsetzung seines Anspruchs und notwendigen Informationen erstreckt und erforderlichenfalls auch die Vorlage von Belegen oder eines Wertermittlungsgutachtens umfassen kann (Palandt/Heinrichs § 261 BGB Rn. 20 f. m. N.). Der zur Durchsetzung dieses Auskunftsanspruchs und des sich danach ergebenden Zahlungsanspruchs nötige Aufwand kann zwar beträchtlich sein, übersteigt jedoch nicht dasjenige Maß, das sonst auch bei Nachlassstreitigkeiten erforderlich werden kann.

Der Beklagte hat das ihm vom Erblasser in § 12 Abs. 3 der Satzung gemachte Angebot wirksam angenommen, so dass die Abtretung seines Geschäftsanteils an den Beklagten und damit der Übergang dieses Anteils zustande gekommen ist. Zwar liegt die Annahmeerklärung noch nicht in der notariell beurkundeten Erklärung des Beklagten vom 04.05.2001, denn darin hat der Beklagte das Angebot nicht mit dem Inhalt angenommen, den es hatte, da er dort erklärt hat, den Geschäftsanteil für DM 1,-- übernehmen zu wollen, während das satzungsmäßige Angebot die Übernahme zum steuerlichen Wert zu Beginn des laufenden Kalenderjahres, also zum 01.01.2001 enthielt. Dass dieser "steuerliche Wert" tatsächlich nur DM 1,-- betrug, Angebot und Annahmeerklärung sich also trotz abweichenden Wortlauts inhaltlich gedeckt hätten, hat der Beklagte trotz des insoweit erfolgten Bestreitens der Klägerin nicht substanziiert dargelegt. Die unveränderte Annahme des in der Satzung enthaltenen Angebots ist jedoch mit der notariell beurkundeten Erklärung des Beklagten vom 09.07.2001 erfolgt, wonach die Annahme des Angebots des verstorbenen Mitgesellschafters nicht von einem bestimmten bezifferten Entgelt abhängen sollte, sondern das in § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags enthaltene Angebot ohne weitere Einschränkungen angenommen worden ist.

Der Hauptantrag der Klage zu 1. ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass die Klägerin noch Inhaberin des streitigen. Geschäftsanteils ist, weil ein wirksamer Übertragungsakt nicht vorliegt; er richtet sich damit auch gegen die in der Urkunde UR-Nr. 82/2001 vom 09.07.2001 enthaltene Annahmeerklärung des Beklagten. Die Bezugnahme (nur) auf die Urkunde UR-Nr. 39/2001 vom 04.05.2001 hat keine eigene den Streitgegenstand bestimmende Bedeutung; für eine gesonderte Feststellung hinsichtlich dieser Urkunde bestünde auch kein Rechtsschutzinteresse.

Die in der Erklärung des Beklagten vom 04.05.2001 enthaltene Abweichung von dem in § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Angebot hatte nicht gemäß §§ 150 Abs. 2, 146 BGB das Erlöschen des Angebots zur Folge; diese Rechtsfolge wäre nur eingetreten, wenn die Erklärung gegenüber dem Antragenden, also dem ehemaligen Mitgesellschafter abgegeben worden wäre. Dieser hatte jedoch auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet (§ 151 S. 1 BGB), da das Angebot gerade erst bei seinem Tod wirksam werden sollte.

Im Zeitpunkt der Erklärung des Beklagten vom 09.07.2001 war das Angebot auch noch nicht durch Zeitablauf erloschen. Der Zeitpunkt des Erlöschens bestimmte sich gemäß §§ 151 S. 2, 152 BGB nach dem aus dem Antrag (Angebot) oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Eine Annahmefrist war in § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht enthalten. Das darin enthaltene Angebot sollte den Übergang des Gesellschaftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters auf den oder die zum Erwerb bereiten Mitgesellschafter ohne Mitwirkung des oder der Erben ermöglichen. Da der Antragende somit dem Interesse der verbleibenden Mitgesellschafter an einer reibungslosen Übernahme des Gesellschaftsanteils des Antragenden gegenüber dem Interesse seiner Erben an alsbaldiger Klärung der Frage des Übergangs den Vorzug gegeben und das Interesse der Erben lediglich durch Festlegung des für die Entgelthöhe zugrunde zu legenden Wertmaßstabs berücksichtigt hat, ist das Angebot entweder dahin zu verstehen, dass es bis zu seiner Ablehnung durch den oder die Mitgesellschafter gelten sollte, also zeitlich unbefristet angenommen werden konnte (vgl. BGH NJW 1999, 2179, 2180), oder es kommt jedenfalls nur eine längere Frist in Betracht, deren Ablauf den Schluss zulässt, dass der oder die Mitgesellschafter von dem Angebot keinen Gebrauch machen wollten. Diese Frist war ein knappes Vierteljahr nach dem Tod des Mitgesellschafters Schmidtke jedenfalls noch nicht abgelaufen. Sein Gesellschaftsanteil ist danach wirksam auf den Beklagten übertragen worden; auch die Form des § 15 Abs. 3 GmbHG ist gewahrt.

Die Klage ist somit sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Sollte der Erblasser, wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung angegeben hat, selbst Forderungen gegen die GmbH gehabt haben, so wären diese zwar auf die Klägerin als Erbin übergegangen (was den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin allerdings mindern würde); solche Forderungen würden aber kein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin an dem ererbten Geschäftsanteil begründen, weil dieser dem Beklagten nicht mehr von ihr übertragen werden muss, sondern mit der Annahme des in § 12 Abs. 3 der Satzung erklärten Angebots bereits auf ihn übergegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n. F.

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