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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 04.04.2002
Aktenzeichen: 2 U 130/2001
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 423
Hat ein Kreditinstitut, dem geschiedene Eheleute gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung eines Darlehens verpflichtet sind, einem der Ehegatten, der im Innenverhältnis anstelle von Ehegattenunterhaltsleistungen allein die Tilgung übernommen hat, einen Teil der Schuld vergleichsweise erlassen, sich aber die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten ausdrücklich vorbehalten, so ist es dem Ehegatten, mit dem es den Vergleich geschlossen hat, nicht zur Freistellung verpflichtet, wenn der andere Ehegatte aufgrund seiner Inanspruchnahme Regress nimmt.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftsnummer: 2 U 130/2001 = 1 O 1452/2001

Verkündet am: 4. April 2002

hat das Hanseatische Oberlandesgericht - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2002 durch die Richter Dr. Schomburg, Jordan und Prof. Dr. Derleder für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 23. Oktober 2001 - Az.: 1 O 1452/01 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 12.271,01 €.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von einer Verbindlichkeit, die seine geschiedene Ehefrau gegen ihn hat titulieren lassen.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau, Frau , heute Frau M. Q. , schlossen am 18. Juni 1992 einen Kreditvertrag über 93.792,55 DM, mit dem bisherige Verbindlichkeiten bei der Beklagten umgeschuldet wurden. Kurze Zeit später, am 10. August 1992, trafen die Eheleute, da ihre Ehe gescheitert war, eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in deren § 2 der Ehegatten- und Kindesunterhalt geregelt wurde. Den Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder leistete der Kläger in der Form, dass er die Mietkosten für die bisherige Wohnung übernahm. Anstelle der erforderlichen Ehegattenunterhaltsleistungen für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung übernahm der Kläger die Leistungen zur Abtragung der gemeinsamen Verbindlichkeiten bei der Beklagten in Höhe von ca. 190.000 DM. Insoweit stellte der Kläger die Ehefrau von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Innenverhältnis frei. Er versprach ferner, sich um eine möglichst umgehende Entlassung der Ehefrau aus der Haftung zu bemühen. Unter Berücksichtigung dieser Regelung verzichteten die Parteien wechselseitig auf Unterhalt und schlossen den Versorgungsausgleich für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe aus.

Nach der Scheidung der Ehe war der Kläger nicht in der Lage, die Darlehensverbindlichkeit bei der Beklagten im gebotenen Maße zu bedienen. Es kam aufgrund dessen zu Verhandlungen mit der Beklagten, die schließlich mit Schreiben vom 28.7.1997 den Kreditbetrag von 105.364,07 DM auf 56.400,00 DM ermäßigte, also 48.964,07 DM erließ. Der Vergleichsbetrag sollte in monatlichen Raten von 400 DM ab 1.8.1997 gezahlt werden. Am Ende des Schreibens der Beklagten vom 28.7.1997 hieß es: "Wir bitten um Verständnis dafür, dass diese Vereinbarung ausschließlich Ihnen gegenüber gilt und weitere Ansprüche gegenüber dem gesamtschuldnerischen Mitverpflichteten bleiben."

Demgemäß nahm die Beklagte die geschiedene Ehefrau des Klägers in Anspruch, schloss aber auch mit dieser einen Vergleich ab. Mit Schreiben vom 30.11.1998 ermäßigte sie den von ihrer Kreditnehmerin verlangten Betrag von 84.913,70 DM auf 24.000,00 DM, erließ also insoweit 60.913,70 DM und vereinbarte Ratenzahlung.

Nachdem die geschiedene Ehefrau des Klägers diesen Betrag an die Beklagte bezahlt hatte, nahm sie dafür den Kläger in Anspruch. Sie erwirkte am 22. Dezember 2000 ein rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Hannover (Az.: 8 O 1346/00), in dem der Kläger verurteilt wurde, an seine geschiedene Ehefrau 24.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 7.2.2000 zu zahlen.

Mit der Klage verlangt der Kläger Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Er hat dazu vorgetragen, nach dem Parteiwillen sei die Vergleichsregelung vom 28.7.1997 als endgültig gedacht gewesen. Die Beklagte sei also um den von seiner geschiedenen Ehefrau gezahlten Betrag ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte habe bei den Verhandlungen auch gewusst, dass er, der Kläger, im Innenverhältnis allein für die Verbindlichkeiten einzustehen gehabt habe. Der mit der Beklagten vereinbarte Erlass habe daher Gesamtwirkung entfaltet. Der Vorbehalt der Beklagten sei nur dahin zu verstehen, dass diese die Ehefrau nur bei Nichteinhaltung des mit ihm geschlossenen Vergleichs noch habe in Anspruch nehmen wollen.

Die Beklagte hat den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung mit Nichtwissen bestritten und die Auffassung vertreten, dass durch den Vorbehalt der Inanspruchnahme der weiteren Mitverpflichteten die Einzelwirkung des Erlasses hinreichend verdeutlicht worden sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht kein Freistellungsanspruch aufgrund der mit der Beklagten aufgrund des Schreibens vom 28.7.1997 getroffenen Vereinbarung zu. Bei dieser handelt es sich um einen Vergleich der Beklagten als Gläubigerin mit dem Kläger als einem ihrer beiden aus Darlehen verpflichteten Gesamtschuldner. Darin war ein Teilerlass der Gesamtverbindlichkeit enthalten. Gem. § 423 BGB wirkt der Erlass zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben, also eine Gesamtwirkung wollen. Insoweit kommt es somit auf den Parteiwillen an. Die Beklagte hat aber durch den Vorbehalt am Ende ihres Schreibens deutlich gemacht, dass sie ihre Forderung noch gegen die (geschiedene) Ehefrau des Klägers geltend machen wollte. Insofern ist der Wortlaut des Schreibens eindeutig. Der Kläger will die Vereinbarung zwar so verstanden wissen, dass die Inanspruchnahme der (geschiedenen) Ehefrau nur bei Nichteinhaltung des Vergleichs von seiner Seite ermöglicht werden sollte. Diese Einschränkung kommt jedoch weder im Text der Erklärung zum Ausdruck, noch ergibt sie sich aus dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhang. Die Beklagte hat den Vergleich wegen der begrenzten Leistungsfähigkeit des Klägers abgeschlossen, um wenigstens teilweise eine geordnete Rückführung der Darlehensverbindlichkeit zu ermöglichen. Deswegen auf die Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners zu verzichten, bestand für sie kein Anlass, auch wenn die Leistungsfähigkeit der die beiden Kinder betreuenden, auf Unterhalt des Klägers angewiesenen Ehefrau nach dem Auflaufen hoher Verbraucherkreditverbindlichkeiten schon vor der Trennung als begrenzt angesehen werden musste. Es war deswegen auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte von der geschiedenen Ehefrau keine Leistung erlangen würde und es dann auch nicht mehr zu einem Regress unter den geschiedenen Eheleuten kommen würde. Der Kläger musste zudem ohnehin damit rechnen, dass bei Nichteinhaltung seines Vergleichs die Beklagte von diesem zurücktreten und ihn und seine geschiedene Ehefrau wieder in voller Höhe in Anspruch nehmen würde. Insofern konnte der ausdrückliche Vorbehalt im Schreiben vom 28.7.1997 nicht als bloße Bekräftigung der selbstverständlichen gesetzlichen Folgen einer Nichterfüllung des Vergleichs, sondern nur als Regelung für den Fall seiner Erfüllung verstanden werden. Eine Gesamtwirkung des Teilerlasses war somit von den Parteien nicht gewollt.

Bei einem Erlassvertrag mit einem der Gesamtschuldner, der im Innenverhältnis für den Gesamtbetrag einstehen muss, kann allerdings im Zweifel eine Gesamtwirkung angenommen werden (OLG Köln NJW-RR 1992, 1398 = MDR 1992, 1050; OLG Hamm NJW-RR 1998, 486), sofern die interne Lastenverteilung dem Gläubiger bekannt ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass ohne eine Gesamtwirkung sonst der Erlass wegen des möglichen Regresses unter den Gesamtschuldnern praktisch wieder aufgehoben werden könnte. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Gläubiger beim Teilerlass ausdrücklich klarstellt, dass er ohne Rücksicht auf die interne Lastenverteilung zwischen den Gesamtschuldnern den anderen Gesamtschuldner weiterhin in Anspruch nehmen will. Dies ist aber im vorliegenden Fall durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Beklagten geschehen. Damit ist zwar der Regress der geschiedenen Ehefrau nicht ausgeschlossen, dem Kläger aber in wirtschaftlicher sinnvoller Weise die Chance eröffnet worden, dass es wegen der begrenzten Leistungsfähigkeit der Ehefrau zu keinem oder nur teilweise zu einem Regress kommen würde.

Einem Erlassvertrag kann ferner eine beschränkte Gesamtwirkung in dem Sinne zukommen, dass der Gesamtschuldner, dessen Verbindlichkeit erlassen wird, zugleich von der im Innenverhältnis von der dem anderen Gesamtschuldner gegenüber begründeten Haftung gem. § 426 BGB befreit werden soll (BGHZ 58, 216, 220 = MDR 1972, 596; BGH NJW 2000, 1942, 1943 = MDR 2000, 943). Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGHZ 114, 117, 122 = MDR 1991, 963), bedarf es dazu eines Vertrages zugunsten Dritter, mit dem der an dem Erlassvertrag nicht beteiligte Gesamtschuldner insoweit frei wird, als er im Innenverhältnis nicht zur Lastentragung verpflichtet ist (BGH NJW 2000, 1942, 1943 = MDR 2000, 943). Eine solche beschränkte Gesamtwirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn der mit einem Gesamtschuldner geschlossene Vergleich dessen Verpflichtungen endgültig erledigen soll (OLG Köln NJW-RR 1994, 1307 = MDR 1994, 454; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745). Eine solche beschränkte Gesamtwirkung könnte wegen der alleinigen internen Verpflichtung des Klägers zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit hier sogar zur vollen Enthaftung der Ehefrau führen. Auch diese Rechtsgrundsätze zur beschränkten Gesamtwirkung können jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da eine solche endgültige Regelung wegen des Vorbehalts der Beklagten gerade nicht gewollt war. Auch im Falle einer Inanspruchnahme der geschiedenen Ehefrau, die im Innenverhältnis der Gesamtschuldner die Lasten nicht zu tragen und gegebenenfalls Regress beim Kläger nehmen konnte, konnte dieser aus dem geschlossenen Erlassvertrag noch ins Gewicht fallende Vorteile für sich verbuchen, da die Inanspruchnahme der geschiedenen Ehefrau, wie dargelegt, nur in begrenztem Maße aussichtsreich sein konnte, wie sich dies dann bei dem Vergleich der Beklagten mit dieser am 30.11.1998 über einen Betrag von 24.000 DM auch bestätigt hat.

Gegen eine endgültige Entlastung des Klägers durch den Teilerlass spricht im vorliegenden Fall vor allem aber, dass der Kläger im Innenverhältnis zu seiner (geschiedenen) Ehefrau die Abtragung der Darlehensverbindlichkeit anstelle geschuldeter Unterhaltszahlungen übernommen hat. Daraus ergibt sich, dass er bei geringeren Leistungen an die Beklagte, als in dem Scheidungsvergleich zugrunde gelegt, mit einer Wiederbegründung des Ehegattenunterhaltsanspruchs zu rechnen hatte. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, bei der anstelle von geschuldeten Unterhaltszahlungen ein Ehegatte die Abtragung hoher Darlehensverbindlichkeiten übernimmt, bedarf nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Anpassung, wenn es dem Ehegatten gelingt, die Darlehensverbindlichkeit ganz oder teilweise im Erlasswege aufzuheben. Schon von daher durfte der Kläger nicht davon ausgehen, von seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Ob diese den Kläger wegen Unterhalts oder auf Regress nach einer Leistung an den gemeinsamen Darlehensgläubiger in Anspruch nahm, war wirtschaftlich austauschbar. Insofern durfte der Kläger also hier in keinem Fall von einer endgültigen Regelung zu seinen Gunsten aufgrund des Teilerlasses mit der Beklagten ausgehen.

Diese durfte vielmehr aufgrund ihres Vorbehaltes die geschiedene Ehefrau des Klägers als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen und deren Regress gegen den Kläger in Kauf nehmen, ohne sich dabei treuwidrig oder widersprüchlich zu verhalten. Vielmehr war es nur folgerichtig, dass sie sich bei beiden Gesamtschuldnern nach deren jeweiliger Leistungsfähigkeit zu befriedigen suchte und sich aus dem internen Verhältnis der Gesamtschuldner heraushielt. Das war für sie schon deswegen geraten, weil sie ungeachtet einer ihr bekannten Lastentragungsregelung zwischen den Gesamtschuldnern die rechtliche Beziehung zwischen diesen nicht abschließend überblicken konnte, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Auswirkungen im Unterhaltsverhältnis. Demgemäß ist die Beklagte dem Kläger weder vertraglich zur Freistellung von Regressverbindlichkeiten gegenüber dessen geschiedener Ehefrau noch zum Schadensersatz wegen Vertragsverletzung verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war auch nicht gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Die Festlegung der Beschwer beruhte auf § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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