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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 2 U 17/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 464
1. Ist in einer vertraglichen Vereinbarung geregelt, dass ein auf ein Unternehmen im Ganzen oder eines Teils von diesem bezogenes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gelten soll, "die binnen einer Frist von einem Jahr nach Beendigung dieses Kooperationsvertrages abgeschlossen werden", so kann die Vertragsauslegung ergeben, dass sich das Vorkaufsrecht auch auf einen Verkaufsfall bezieht, der während der Laufzeit des Kooperationsvertrages eintritt.

2. Unterlässt es der Vorkaufsverpflichtete pflichtwidrig, den Vorkaufsberechtigten wie vertraglich vereinbart über den Vorkaufsfall zu unterrichten, und vollzieht er das Erfüllungsgeschäft mit dem Dritten, so kann der Vorkaufsberechtigte Schadensersatz wegen der Pflichtverletzung des Vorkaufsverpflichteten von diesem nur dann verlangen, wenn er das ihm zustehende Vorkaufsrecht nach Maßgabe der dafür bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unzweideutig ausgeübt hat.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 17/06

Verkündet am: 13. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 durch die Richter Blum, Friedrich und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von € 11.300,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend, den sie daraus herleitet, dass die Beklagte es unterlassen habe, sie rechtzeitig über den Eintritt der Voraussetzung für ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht zu unterrichten mit der Folge, dass sie dieses Recht nicht habe wahrnehmen können und deshalb einen Vermögensschaden erlitten habe.

Beide Parteien waren mit dem Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Heizöl befasst, wobei die Klägerin sich bemühte, den Geschäftsbetrieb der Beklagten im Bereich der Sparten Dieselkraftstoff, Öle und Fette sowie - u.U. - auch Heizöl von der Beklagten zu übernehmen. Da die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen zunächst nicht zu einem abschließendem Ergebnis geführt hatten, schlossen die Parteien am 19. November 1996/4. Dezember 1996 eine mit "Kooperationsvertrag" bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 = Bl. 24 - 40 d.A.), die zunächst - rückwirkend - für die Zeit seit dem 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1998 "fest abgeschlossen" wurde (Artikel VIII Abs. 1 Satz 1). Die Vereinbarung sollte sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr verlängern, wenn nicht eine der Vertragsparteien der Verlängerung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten widersprach (Artikel VIII Abs. 1 Satz 2).

Zu Beginn der Vereinbarung findet sich folgende so bezeichnete Präambel:

"(1) L. unterhält ein Tankstellennetz und befasst sich mit dem Handel von Kraftstoffen, Heizöl, Schmierstoffen, der Altölentsorgung und mit dem Holz- und Bautenschutz. Die geschäftlichen Aktivitäten von L. erstrecken sich räumlich derzeit auf die Gebiete Niedersachsen und Bremen einschließlich nördliches Nordrhein-Westfalen.

G. befasst sich im wesentlichen mit dem Vertrieb von Dieselkraftstoffen, Heizölen und Schmierstoffen. Die geschäftlichen Aktivitäten von G. erstrecken sich räumlich auf die Bereiche Bremen und Bremer Umland sowie nördliches Niedersachsen. Die Vertragspartner stehen im Raum Bremen, Bremer Umland und nördliches Niedersachsen auf den Geschäftsfeldern "Vertrieb von Dieselkraftstoffen, Heizölen und Schmierstoffen" in Wettbewerb zueinander.

(2) Die Gesellschafter von G. tragen sich im Hinblick auf eine offene Nachfolgeregelung mit der Absicht, entweder ihre Geschäftsanteile zu veräußern oder nach Veräußerung eines Teilbetriebes die Liquidation der Gesellschaft vorzunehmen. L. hat ihr Interesse signalisiert, die Geschäftsbereiche "Vertrieb von Dieselkraftstoffen, Ölen/Fetten, eventuell Heizöl" von G. zu übernehmen (zu erwerben). Die diesbezüglich zwischen den Vertragsparteien geführten Verhandlungen konnten bisweilen nicht zum Abschluß gebracht werden. Die Vertragsparteien gehen jedoch davon aus, daß die zwischen Ihnen geführten Unternehmens-Kauf-Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können. Um diese Absicht zu bekräftigen, vereinbaren die Parteien im Rahmen dieses Kooperationsvertrages ein Vorkaufsrecht von L. .

In der Zwischenzeit wollen die Vertragspartner in den durch diesen Kooperationsvertrag näher bestimmten Teilbereichen zusammenarbeiten mit dem Ziel, die Möglichkeiten zweier gesunder traditioneller Familienbetriebe zu nutzen, um Kosten zu senken, Ressourcen zu nutzen und die Leistungsfähigkeit zum beiderseitigen Nutzen zu steigern, um dem wachsenden Druck anderer Wettbewerber erfolgreich begegnen zu können.

(3) Die Vertragspartner bleiben - ungeachtet der hierdurch vereinbarten Kooperation - wirtschaftlich und rechtlich selbständige Unternehmen. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung der Vertragspartner durch diesen Kooperationsvertrag ist nicht gewollt."

Artikel VII Abs. 1 und 2 des Kooperationsvertrages lautete:

Abschnitt VII

Vorkaufsrecht

(1) Sollten die Gesellschafter von G. das Unternehmen insgesamt oder Teilbereiche hiervon, die die Kundenbeziehungen von G. bezüglich des Vertriebes von Dieselkraftstoffen, Öle/Fetten und Heizöl, umfassen, an Dritte veräußern, gewährt G. - als Verpflichtete - L. - als Berechtigte - ein Vorkaufsrecht.

(2) Das L. gewährte Vorkaufsrecht besteht für alle Verkaufsfälle, die binnen einer Frist von einem Jahr nach Beendigung dieses Kooperationsvertrages abgeschlossen werden."

(3) G. ist verpflichtet, L. den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen. L. ist berechtigt, das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Empfang der Mitteilung auszuüben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch L. bedarf der Schriftform.

(4) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 504 ff. BGB."

In der Folgezeit kam es zu zwei Nachträgen zu diesem Kooperationsvertrag, und zwar vom 12. Dezember 1996/13. Januar 1997 (Anlage K 2 = Bl. 41 d. A.) und vom 8.September 1999/30. September 1999 (Anlage K 3 = Bl. 42 d.A.). Da der Vertrag zunächst nicht gekündigt wurde, blieb er für mehrere Jahre zwischen den Parteien in Geltung.

Obwohl es trotz der Bemühungen insbesondere der Klägerin zum Erwerb der von ihr bevorzugten unternehmerischen Tätigkeiten der Beklagten nicht gelang, ein entsprechendes Übereinkommen zwischen den Parteien zu erstellen, wobei die Gründe für dieses Misslingen unterschiedlich dargestellt werden, kam es im Laufe des Jahres 2003 zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dem von der Klägerin zunächst der 1 Juli 2003 als Termin für eine teilweise Übernahme des Betriebes der Beklagten ins Auge gefasst wurde (Schreiben vom 11. Februar 2003 [Anlage K 4 = Bl. 43 - 45 d.A.]) und sodann der 1. Januar 2004 (Schreiben vom 27. August 2003 [Anlage K 5 = Bl. 46/47 d.A.]). Nachdem die Beklagte aus Sicht der Klägerin darauf nicht zufriedenstellend reagiert hatte, schlug diese mit Schreiben (übersandt mit "Einschreiben/Rückschein") vom 20. November 2003 (Anlage K 6 = Bl. 48/49 d.A.) als Termin für eine abschließende Besprechung den 25. oder 27. November 2003 vor. Die Beklagte antwortete darauf mit einem Schreiben vom 24. November 2003 (Anlage K 7 = Bl. 50 d.A.), mit dem sie ihre Sicht des Standes der Verhandlungen niedergelegte. Mit Anwaltsschreiben vom 26. November 2003 (Bl. 111- 114 d.A.) verlangte die Klägerin von der Beklagten die schriftliche Bestätigung des von ihr, der Klägerin, zur Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts eingenommenen Rechtsstandpunkts. Am 27. November 2003 schlossen die Beklagte und die Firma F. Mineralölwerk GmbH einen Kaufvertrag über das Unternehmen der Beklagten (Anlage K 11 = Bl. 56 - 71 d..A.) sowie einen Pachtvertrag über das Grundstück, auf dem sich der Betrieb der Beklagten befand (Anlage K 12 = Bl. 72-75 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2003 (Bl. 79/80 d.A.) teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin - dem gegenwärtigen Nebenintervenienten - mit, sie betrachte die Angelegenheit als erledigt.

In einem von der Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreit (Aktenzeichen 13 O 621/03 des Landgerichts Bremen) schlossen die Parteien am 21. Mai 2004 einen Vergleich des Inhalts, dass die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin den Inhalt des Kaufvertrages über das Unternehmen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 (Anlage K 10 = Bl. 55 d.A.) übermittelten die Bevollmächtigten der Beklagten dem Bevollmächtigten der Klägerin "die Verträge vom 27. November 2003". Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin die Unvollständigkeit der übermittelten Unterlagen mit Schreiben vom 26. Mai 2004 (Anlage K 13 = Bl. 13 d.A.) gerügt hatte, übersandten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2004 (Anlage K 14 = Bl. 77 d.A.) dem Bevollmächtigten der Klägerin auch die Anlagen 1 und 2 zum Kaufvertrag und teilten gleichzeitig mit, die in diesem Vertrag erwähnte Anlage 3 sei gegenstandslos. Dieses Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten erreichte den Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2004 (Eingangsstempel Bl. 77 d.A.) sowie Bl. 272 und 278 d.A.).

Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 (Bl. 78 d.A.) kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Kooperationsvertrag in der Fassung des Nachtrags 2 vom 30. September 1999 zum nächstmöglichen Termin, dem 30. September 2004. Mit Schreiben vom 5. August 2004 (Anlage K 21 = Bl. 85 - 88), gerichtet an die Bevollmächtigten der Beklagten und dort am selben Tag im Fax-Wege eingegangen (Bl. 273 d.A.), machte der Bevollmächtigte der Klägerin für diese Vertragserfüllungs- und Schadensersatzansprüche geltend, die sich aus der Verletzung des ihr zustehenden Vorkaufsrechts durch die Beklagte ergeben sollten, verlangte die Zahlung von € 750.244,-- und setzte dafür eine Frist bis zum 27. August 2004. Mit Schreiben vom 19. August 2004 (Anlage K 22 = Bl. 89 d.A.) teilten die Bevollmächtigten der Beklagten dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, der Kooperationsvertrag werde bis zum Ablauf seiner Geltung am 30. November 2004 eingehalten; im Übrigen würden sämtliche Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen.

In dem bereits erwähnten Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. August 2004 (Anlage K 21 = Bl. 85 - 88 [dort II. 1. zweiter Absatz = Bl. 86/87 d.A.]) heißt es auszugsweise:

"Sie haben für Ihre Auftraggeberin zwischenzeitlich - dem am 21.05.2004 geschlossenen Vergleich entsprechend - Auskunft über den zwischen der Firma J. G. & Co. GmbH einerseits und der Firma F. Mineralölwerk GmbH andererseits geschlossenen Kaufvertrag erteilt. Danach steht fest, daß die Firma J. G. & Co. GmbH den Vertragsgegenstand, auf den sich das zugunsten meiner Mandantin bestehende Vorkaufsrecht bezog, durch die am 27.11.2003 geschlossenen Verträge an die F. Mineralölwerk GmbH verkauft hat. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes an die Finke Mineralölwerk GmbH ist vertragsgemäß am 01.01. 2004 vollzogen worden. Mit dem Vollzug des mit der Firma F. Mineralölwerk GmbH geschlossenen Kaufvertrages ist es Ihrer Auftraggeberin nicht mehr möglich, das zugunsten meiner Mandantin bestehende Vorkaufsrecht zu erfüllen, das meine Mandantin zu den mit der Firma F. Mineralölwerk GmbH vereinbarten Bedingungen ausgeübt hätte. Ihre Auftraggeberin hat damit die gegenüber meiner Mandantin bestehende Verpflichtung, sich für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts die Erfüllung Ihrer dann entstehenden Leistungspflicht nicht unmöglich zu machen, verletzt. Ihre Auftraggeberin ist deshalb gegenüber meiner Mandantin zum Schadensersatz verpflichtet."

Die Klägerin hat erstinstanzlich den sich aus dem soeben wiedergegebenen Schreiben ersichtlichen Standpunkt vertreten und zu dessen Begründung vor allem darauf hingewiesen, dass das ihr in Art. VIII des Kooperationsvertrages eingeräumte Vorkaufsrecht zwar in Abweichung von dessen Wortlaut, aber nach seinem Sinn und Zweck auch für Verkaufsfälle habe gelten sollen, die nicht in die Frist von einem Jahr nach Auslaufen des Kooperationsvertrages, sondern - wie hier - noch in dessen Laufzeit fielen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift den gesamten ihr infolge der Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schaden mit insgesamt € 629.342,-- beziffert und davon einen Teilbetrag von € 200.000,-- geltend gemacht, wobei sie nicht mitgeteilt hat, auf welche der im Einzelnen angeführten Schadensposten - dort S. 12 - 22 = Bl. 12 - 22 d.A., auf die Bezug genommen wird - der klageweise geltend gemachte Teilbetrag verrechnet werden solle.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 200.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 24. August 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in Abrede genommen, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall einer Veräußerung des Unternehmens während der Laufzeit des Kooperationsvertrages überhaupt ein vertraglich bestelltes Vorkaufsrecht eingeräumt gewesen sei. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Wortlaut des - im Übrigen von dem seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin entworfenen - Art. VII Abs. 2 des Kooperationsvertrages. Danach bestehe das der Klägerin gewährte Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle, die binnen einer Frist von einem Jahr nach Beendigung dieses Kooperationsvertrages abgeschlossen würden. Hier habe es dagegen so gerade nicht gelegen, denn der Verkauf habe am 27. November 2003 und damit noch während der Laufzeit des Kooperationsabkommens stattgefunden, das erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 wegen der von ihr, der Beklagten, zu diesem Termin ausgesprochenen Kündigung außer Kraft getreten sei. Eine derartige Auslegung der Vereinbarung sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht auch nicht sinnwidrig, denn sie führe zu dem von ihr, der Beklagten, stets beabsichtigten Ergebnis, ihr in möglichst großem Umfang trotz des abgeschlossenen Kooperationsvertrages die Hände frei zu halten, wenn es um die Unternehmensveräußerung gehe.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 30. Dezember 2005, auf dessen Tatbestand (Bl. 220 - 223 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 223 - 225 d. A.) ergänzend Bezug genommen wird, die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Es könne dahingestellt bleiben, ob die am 27. November 2003 vorgenommene Veräußerung des Unternehmens der Beklagten einen Vorkaufsfall im Sinne des Artikels VII Abs. 1 darstelle. Da auf das - unterstellt auch für den vorliegenden Fall geltende - Vorkaufsrecht als Dauerschuldverhältnis nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ab 1. Januar 2003 die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts anzuwenden seien, habe die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin unverzüglich über den von ihr mit der Firma Finke abgeschlossenen Kaufvertrag zu unterrichten. Die Klägerin könne daher zwar denjenigen Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen, den sie in Unkenntnis des Vorkaufsfalles zu ihr ungünstigeren Bedingungen abgeschlossen habe, darum gehe es ihr aber nicht, denn sie verlange mit ihrer Schadensberechnung so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie in den Kaufvertrag vom 27. November 2003 eingetreten wäre, indem sie das ihr zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt hätte. Die Klägerin verlange mithin Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Ein derartiger Anspruch stehe der Klägerin aber nur zu, sofern sie das von ihr in Anspruch genommene Vorkaufsrecht, und zwar fristgerecht, ausgeübt hätte. Das aber sei nicht geschehen, denn die Zweimonatsfrist des Artikels VII Abs. 3 Satz 2 des Kooperationsvertrages, spätestens in Lauf gesetzt mit Zugang des Schreibens der Bevollmächtigten der Beklagten vom 2. Juni 2004, sei verstrichen, ohne dass die Klägerin das ihr nach ihrer Ansicht zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Anderweitige Ansprüche, insbesondere aus § 826 BGB, stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu.

Gegen dieses ihr am 9. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Februar 2006 durch einen neuen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 8. März 2006 verfügter entsprechender Verlängerung am 10. April 2006 begründet. Auf Streitverkündung durch die Klägerin ist ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Klägerin hält in der Berufung an ihrer Ansicht fest, dass ihr, der Klägerin, in Artikel VII Abs. 1 und 2 des Kooperationsvertrages ein Vorkaufsrecht für den Fall der Veräußerung des Unternehmens durch die Beklagte auch während der Laufzeit des Kooperationsabkommens eingeräumt worden sei. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung, dass dieses Vorkaufsrecht nur auf den Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Auslaufen des Kooperationsvertrages habe beschränkt sein sollen, verfehle den Sinn und Zweck der zwischen den Parteien getroffenen Abrede. Wenn nämlich noch für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Kooperationsvertrages der Klägerin ein bevorzugtes Zugriffsrecht, gerichtet auf die Möglichkeit des Erwerbs des Unternehmens der Beklagten, gewährt worden sei, müsse diese Vergünstigung erst recht dann gelten, wenn der Verkaufs- und Veräußerungsfall schon in der Zeit des Laufs des Kooperationsvertrages stattfinde. Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht eine fristgerechte Erklärung der Klägerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts vermisst. Diese sei durchaus vorhanden, sie sei nämlich in dem Schreiben vom 5. August 2004 enthalten, das der Beklagten nach Form und Frist ordnungsgemäß am selben Tage zugegangen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 200.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 24. August 2004 zu zahlen, wobei der Teilbetrag von € 200.000,-- auf die zeitlich zuerst eingetretenen Schäden gestützt werde.

Der Nebenintervenient stellt keinen Antrag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil, das sie für zutreffend hält, und macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

Es werde an der bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsansicht festgehalten, der Klägerin sei für den Fall einer Unternehmensveräußerung während des Laufs des Kooperations-vertrages kein Vorkaufsrecht eingeräumt worden. Die entsprechende Fassung des Artikels VII Abs. 2 der Vereinbarung beruhe auf anwaltlicher und damit rechtskundiger Beratung und sei ihrem Wortlaut nach eindeutig. Die Klägerin habe das ihr - nach ihrer Meinung - zustehende Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, denn ihr Hinweis auf den Inhalt des Schreibens vom 5. August 2004 könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass damit dieses Recht gerade nicht ausgeübt worden sei, denn - auch hier handele es sich um die Formulierung ihres früheren Bevollmächtigten und damit Rechtskundigen - werde lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin das Vorkaufsrecht ausgeübt hätte, wenn sie bestimmte Kenntnisse bereits früher gehabt hätte. Erforderlich wäre aber gewesen, das Vorkaufsrecht innerhalb der vereinbarten Zweimonatsfrist unmissverständlich auszuüben. Dazu sei die Klägerin jedenfalls nach Zugang ihres, der Beklagten, Schreibens vom 2. Juni 2004 ohne weiteres in der Lage gewesen, habe dies aber nicht getan.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 245 - 250 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juni 2006 (Bl. 272/273 = Bl. 274/275 d.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 258 - 264 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2006 (Bl. 276/277 d.A.) sowie die Schriftsätze des Nebenintervenienten vom 6. Juni 2006 (Bl. 265/266 d.A.) und vom 21. Juni 2006 (Bl. 278/279 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn das Landgericht hat mit Recht ausgesprochen, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

1.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht lässt der Senat die Frage offen, ob die Parteien in Art. VII Abs. 1 und 2 des Kooperationsvertrages vom 19. November 1996/4. Dezember 1996 ein Vorkaufsrecht zugunsten der Klägerin auch für den Fall vereinbart haben, dass das Unternehmen der Beklagten oder Teile derselben noch während der Laufzeit des Kooperationsvertrages verkauft werden sollte. Zwar mag nach dem reinen Wortlaut der genannten Vorschriften, insbesondere des Artikels VII Abs. 2, manches für den von der Beklagten eingenommenen Standpunkt sprechen, doch muss nach Auffassung des Senats für die Auslegung dieser Vorschrift auch der Inhalt dessen herangezogen werden, was die Parteien in der umfangreichen Präambel des Kooperationsvertrages als gemeinsame Absichtserklärung niedergelegt haben. Die dortigen Ausführungen sprechen jedoch eher dafür, das Vorkaufsrecht unter Heranziehung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB auch für den Fall als vereinbart anzusehen, dass - wie hier geschehen - der Unternehmenskaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Dritterwerber während der Laufzeit des Kooperationsvertrages abgeschlossen werden sollte, so dass der Senat dazu neigt, in der geschilderten Frage die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zu teilen. Die Entscheidung dieser Frage kann aber auf sich beruhen, weil sich die Berufung der Klägerin unabhängig davon auf der Grundlage eines anderen, bereits vom Landgericht zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkts als unbegründet erweist.

2.

Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, gilt für den Inhalt des Kooperationsvertrages als eines Dauerschuldverhältnisses seit dem 1. Januar 2003 grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts erhalten hat (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Dies bedeutet, dass für den Vorkauf die §§ 463 bis 471 BGB anzuwenden sind. Nach § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Dabei bedarf zwar diese Erklärung nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form (§ 464 Abs. 1 Satz 2 BGB), hier haben die Parteien aber in Art. VII Abs. 3 Satz 3 des Kooperationsvertrages der Einhaltung der Schriftform unterworfen; das war und ist ohne weiteres zulässig (§ 127 Abs. 1 BGB). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin innerhalb der für die Ausübung des Vorkaufsrechts vereinbarten Zweimonatsfrist des Art. VII Abs. 3 Satz 2 des Kooperationsvertrages die nach § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB unerlässliche Erklärung abgegeben hat.

a)

Dabei geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass die Zweimonatsfrist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht schon mit dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der F. Mineralölwerk GmbH am 27. November 2003 zu laufen begonnen hat, sondern erst mit Zugang der im Kaufvertrag in Bezug genommenen Anlagen 1 und 2 mit Schreiben vom 2. Juni 2004 am 7. Juni 2004 verbunden mit der Erklärung, dass es eine Anlage 3 nicht gegeben habe. Nach Art. VII Abs. 3 Satz 1 des Kooperationsvertrages beginnt - entsprechend der Regelung in § 469 Abs. 2 BGB - die Frist erst mit der Übermittlung des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages. Dabei waren der Klägerin sämtliche zum Kaufvertrag gehörenden Vereinbarungen vorzulegen, weil sie erst dann sich darüber schlüssig werden konnte, ob sie durch die Ausübung des Vorkaufsrechts einen inhaltsgleichen Kaufvertrag zwischen sich und der Beklagten zustande bringen wollte (Palandt/Putzo, 65. Auflage 2006, § 464 Rdnr. 5; BGHZ 98, 188, 191). Die vertraglich vereinbarte Zweimonatsfrist für die Ausübung des Vorkaufsrechts endete daher mit Ablauf des 7. August 2004 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB); eine derartige Abrede ist zulässig (§ 469 Abs. 2 Satz 2 BGB). b)

Entgegen der von der Klägerin und dem Nebenintervenienten vertretenen Rechtsauffassung hat die Klägerin jedoch innerhalb dieser bis zum Ablauf des 7. August 2004 laufenden Frist ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, denn die in dem Schreiben vom 5. August 2004 enthaltenen, oben im Wortlaut wiedergegebenen Ausführungen enthalten nicht die notwendige eindeutige Erklärung der Klägerin, von dem ihr eingeräumten vertraglichen Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aa)

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Abgabe einer einseitigen empfangs-bedürftigen Willenserklärung. Diese hat Gestaltungswirkung und ist schon deshalb bedingungsfeindlich (statt aller: Palandt/Putzo, aaO, § 464 Rdnr. 1). Sie kann daher nur in einer Weise vorgenommen werden, die in der Person des Empfängers keine irgendwie geartete Unklarheit darüber entstehen lässt, ob das mit dem Erklärenden vereinbarte Vorkaufsrecht von diesem ausgeübt worden ist oder nicht. Diese Klarheit ist für den Erklärungsempfänger schon deshalb erforderlich, weil er sich im Augenblick wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts durch den dazu Berechtigten zwei grundsätzlich gleichrangigen kaufvertraglich begründeten Verpflichtungen ausgesetzt sieht, von denen er - wenn er nicht im mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrag entsprechende Vorsorge getroffen hat - regelmäßig nur eine zu erfüllen vermag und sich dem anderen Vertragspartner gegenüber demzufolge schadensersatzpflichtig macht (§ 275 Abs. 4, § 280 Abs. 1 und 3, §§ 281 bis 283 BGB).

Diesen an die Eindeutigkeit der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zu stellenden Anforderungen wird der Inhalt des insoweit allein in Betracht kommenden Anwaltsschreibens vom 5. August 2004 nicht gerecht. Dort wird nämlich davon gesprochen, dass es mit dem Vollzug des mit der Firma F. Mineralölwerk GmbH geschlossenen Kaufvertrages es der Beklagten nicht mehr möglich sei, das zugunsten der Klägerin bestehende Vorkaufsrecht zu erfüllen, das diese zu den mit der Firma Finke Mineralölwerk GmbH vereinbarten Bedingungen ausgeübt hätte (Unterstreichung vom Senat). Bereits diese Wortwahl und grammatikalische Form, nämlich der Konjunktiv, lassen deutlich werden, dass die Klägerin sich nicht zu der Abgabe einer derartigen Erklärung veranlasst sah in der - irrigen - Einschätzung, eine Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr treffen zu müssen. Die Klägerin hat sich vielmehr darauf beschränkt mitzuteilen, was sie - vermutlich - erklärt hätte, wäre die Beklagte der ihr aus Art. VII Abs. 3 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung folgenden Verpflichtung nachgekommen. Damit ist jedoch nicht die notwendige Klarheit geschaffen, die mit Rücksicht auf die Gestaltungswirkung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrecht aus den bereits dargestellten Gründen verlangt werden muss.

bb)

Dem Verlangen nach einer eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung der Klägerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts steht nach Ansicht des Senats nicht der Einwand bloßer Förmelei entgegen. Zwar ist der Hinweis der Klägerin richtig, dass die Beklagte im Anschluss an den am 27. November 2003 mit der F. Mineralölwerk GmbH abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag diesen alsbald, nämlich zum 1. Januar 2004, durch Erfüllung der darin gegenüber der Käuferin (Erwerberin) übernommenen Verpflichtungen vollzogen hat. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, im Falle der rechtzeitigen, d.h. bis zum Ablauf des 7. August 2004 erklärten Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin die von ihr gegenüber der F. Mineralölwerk GmbH vorgenommenen Erfüllungshandlungen rückgängig zu machen. Allein aus dem Zeitablauf folgte die Unmöglichkeit einer solchen Vertragserfüllung nicht, wenn auch insbesondere die vorübergehende Überlassung des Kundenstammes an die F. Mineralölwerk GmbH möglicherweise zu einem sonst nicht eingetretenen Abwanderungsverlust geführt hätte. Gegebenenfalls hätte die Klägerin insoweit wegen verzögerlicher Mitteilung des Verkaufsfalles zusätzlich Schadensersatz verlangen können. Dass die F. Mineralölwerk GmbH sich dem Begehren der Beklagten auf Vertragsauflösung auf jeden Fall entzogen hätte, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Jedenfalls kann es nicht Sache der vorkaufsberechtigten Klägerin sein, ohne eigene, sie selbst bindende Abgabe einer unmissverständlichen Erklärung darüber zu befinden, welchen der beiden wirksamen Kaufverträge die Beklagte zu erfüllen hat und welchen nicht.

cc)

Schließlich teilt der Senat nicht die Ansicht der Klägerin und des Nebenintervenienten, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten folge bereits - allein - daraus, dass diese das Bestehen eines Vorkaufsrechts bei einem Verkaufsfall während der Laufzeit des Kooperationsvertrages geleugnet und als Folge dieser Auffassung den Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen habe. Allerdings hätten der Klägerin aus der verspäteten Mitteilung des Kaufvertrages und der hierdurch eingetretenen Verzögerung bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechts Schadensersatzansprüche in Form von Verzugsschäden entstehen können. Die bei Bestehen einer entsprechenden Offenbarungspflicht von der Beklagten verschuldete Zeitverzögerung berührte aber nicht die mit dem Vorkaufsrecht verbundene Berechtigung der Klägerin, anhand der ihr vollständig übersandten Vertragsunterlagen die Entscheidung zu treffen, mit der Beklagten einen Kaufvertrag zu den ihr offenbarten Vertragsbedingungen abschließen zu wollen, und durch die Ausübung des Vorkaufsrechts innerhalb der vereinbarten Frist von 2 Monaten diesen Vertrag entstehen zu lassen. Letztlich will die Klägerin aus der Nichterfüllung eines Vertrages Schadensersatzansprüche herleiten, ohne dass sie sich zum Abschluss dieses Vertrages hat entschließen können und eigene Vertragsbindungen hat eingehen wollen. Das kann nicht richtig sein.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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