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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 2 U 4/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 88 Abs. 1
ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1
Wird gegenüber einem als Parteivertreter auftretenden Rechtsanwalt der Mangel der Vollmacht gerügt, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei, so sind bis zur Behebung dieses Mangels Zustellungen an die Partei zu bewirken.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

2 U 4/04

Verkündet am: 25. März 2004

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2004 durch die Richter

Dr. Schomburg, Dr. Schnelle und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 18.12.2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Kolumnist und Herausgeber des monatlich erscheinenden Stadtmagazins "H. ". Er begehrt die Unterlassung der Behauptung, die Zeitung "H. " werde nicht mehr vertrieben und die vom Beklagten herausgegebene Zeitung "B " sei dessen Nachfolgerin.

Das Landgericht erließ antragsgemäß die beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte diese nach Widerspruchseinlegung durch Urteil vom 18.12.2003. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 83 - 87 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen - 12 O 461/03 - abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bremen vom 01.10.2003 aufzuheben sowie den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 22.01.2004 (Bl. 100 - 105 d. A.) sowie des Klägers vom 04.03.2004 (Bl. 108 - 110 d. A.) verwiesen.

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Beklagten ist unbegründet, da die einstweilige Verfügung vom 01.10.2003 wirksam zugestellt wurde und die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 UWG hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

Die einstweilige Verfügung vom 01.10.2003 wurde dem Beklagten persönlich durch den zuständigen Gerichtsvollzieher am 02.10.2003 wirksam zugestellt. Es bedurfte gemäß § 172 ZPO der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Zwar hatte der Beklagtenvertreter gemäß Schreiben vom 26.09.2003 an den Klägervertreter auf seine angeblich bestehende Zustellungsbevollmächtigung hingewiesen. Aufgrund dieses Schreibens konnte grundsätzlich nur noch an den Beklagtenvertreter i. S. von § 172 ZPO wirksam zugestellt werden. Hier ist aber die Besonderheit zu beachten, dass der Klägervertreter mit Schreiben vom 01.10.2003 - und damit vor Zustellung der einstweiligen Verfügung - gegenüber dem Beklagtenvertreter dessen angebliche Bevollmächtigung gerügt hat, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden war. Eine Vollmacht zugunsten des Beklagtenvertreters wurde erst im Dezember 2003 nachgereicht.

Wenn jedoch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftwechsels gerügt und sodann keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird, dann müssen Zustellungen unmittelbar an die Partei erfolgen. Anderenfalls müsste die zustellende Partei u. U. den Nachteil hinzunehmen haben, dass ein Rechtsanwalt tatsächlich nicht bevollmächtigt worden war. Die vom Klägervertreter gemäß Schreiben vom 01.10.2003 erhobene Rüge der Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters betraf auch erkennbar die Vollmacht insgesamt, da eine Aufteilung der Rüge auf verschiedene Bereiche kaum denkbar und erkennbar nicht gewollt war. Dies ergibt sich auch aus dem Verhalten des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Bremen vom 04.12.2003. Gemäß Sitzungsprotokoll von diesem Tage rügte der Klägervertreter auch bei dieser Gelegenheit die angebliche Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters.

Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts kann grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (vgl. zur Prozessvollmacht: § 88 Abs. 1 ZPO). Ggf. kann der vollmachtlose Vertreter im gerichtlichen Verfahren gemäß § 89 ZPO vorläufig zugelassen werden. Diese Möglichkeit bestand hier im vorprozessualen Bereich bis zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht. Somit war es geboten, die einstweilige Verfügung vom 01.10.2003 an den Beklagten persönlich und nicht an dessen angeblich bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen.

Wegen dieser wirksamen Zustellung kann die Frage vorliegend dahinstehen, ob etwaige Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt wurden, dass der Beklagtenvertreter bereits am 01.10.2003 Fotokopien des Beschlusses des Landgerichts vom 01.10.2003 erhielt, obwohl der Kläger erst am Folgetag seinen Zustellungswillen in Form der Zustellung per Gerichtsvollzieher dokumentierte.

Auch in der Sache hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass den Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 i. V. m. 13 Abs. 4 UWG gegen den Beklagten zusteht, da Herr B. als Beauftragter des Beklagten Äußerungen tätigte, die geeignet waren und sind, den Geschäftsbetrieb des Klägers zu schädigen. Der Kläger hat diesen Sachverhalt durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Frau L. und des Herrn P. auch hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 18.12.2003 verwiesen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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