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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 2 U 64/02
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 27 Abs. 2
VVG § 28 Abs. 1
VVG § 61
1. Ist ein Hauseigentümer zugleich Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in diesem Haus Räume angemietet hat, so muss sich die GmbH das Wissen des Geschäftsführers, das dieser in seiner Eigenschaft als Hauseigentümer erworben hat, zurechnen lassen.

2. Der Versicherer ist wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter Kenntnis davon hat, dass die oberhalb der von ihm angemieteten Räumlichkeiten liegenden zwei Geschosse leer stehen und im Winter nicht beheizt werden, und infolgedessen ein Leitungswasserschaden an den in den vom Mieter angemieteten Räumen eingebrachten Sachen entsteht, sofern der Mieter diesen Zustand ändern konnte.

3. In einem solchen Fall tritt mit dem erstmaligen Leerstand der oberhalb der angemieteten Räumlichkeiten befindlichen Geschosse zugleich eine der Anzeige nach § 27 Abs. 2 VVG bedürftige objektive Gefahrerhöhung ein.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 64/02

Verkündet am: 04. September 2003

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Dr. Schomburg Richter am OLG Prof. Dr. Derleder Richter am OLG Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 25.07.2002 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem jeweils zu vollstreckendem Betrag.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.07.2002 (Bl. 341-348 d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Gemeinschuldnerin trat den streitgegenständlichen Versicherungsanspruch an die Sparkasse Erfurt ab, hierbei konnte das exakte Datum der Abtretung nicht geklärt werden. Insbesondere ist ungeklärt geblieben, ob die Abtretung vor oder nach der am 03.05.1996 eingetretenen Rechtshängigkeit erfolgte. Durch Fusion der Sparkasse Erfurt mit zwei anderen Sparkassen entstand die Sparkasse Mittelthüringen. Durch Vereinbarung vom 08.08.1998 regelten der Kläger und die Sparkasse Erfurt die Frage des Einzuges hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung u.a. wie folgt:

"...

I.

Forderungseinzug

(1) Soweit die Sparkasse an den Forderungen der Gemeinschuldnerin aus Lieferung und Leistung Rechte geltend macht, sind die Parteien sich darüber einig, dass der Forderungseinzug durch den Verwalter erfolgt.

(2) Die freie Masse erhält von den auf diese Forderungen insgesamt realisierten Beträgen nach Abzug der Kosten und Auslagen des Forderungseinzuges einen Erlösanteil von 20 %. An die Sparkasse sind mithin 80 % auszukehren..."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Akteninhalt (Bl. 381/382) verwiesen.

Unter dem 25.06.2003 teilte die Sparkasse Mittelthüringen im Zusammenhang mit dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin u.a. folgendes mit:

"...

Hiermit erklären wir, die Sparkasse Mittelthüringen (ehemals Sparkasse Erfurt), dass Herr Rechtsanwalt M. C. ... als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma MEGA-TV ... ermächtigt und befugt ist, auch die in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bremen, Az. 12 O 396/96, und des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Az. 2 U 64/02, verfolgte Versicherungsforderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Regelungen in der Verwertungsvereinbarung vom 04.08.1998/08.08.1998 gelten auch für die Forderung gegen die Versicherung in dem o.g. Rechtsstreit. Hinsichtlich etwaiger Kosten gilt die Vereinbarung jedoch dergestalt, dass seitens der Gesamtvollstreckungsmasse eine 20%ige Kostenübernahme im Falle des Unterliegens in dem o.g. Rechtsstreit erfolgt ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten Schreibens vom 25.06.2003 wird auf den Akteninhalt (Bl. 383 d.A.) verwiesen.

Die Gemeinschuldnerin war in den Jahren 1992 bis 1996 Mieterin des Keller-, Erd- und 1. Obergeschosses des Hauses Bahnhofstraße 5 a in Erfurt. Die weiteren Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Hauses standen seit dem Jahre 1992 fortwährend leer. Die wasserführenden Steigleitungen des Gebäudes in das 2. und das 3. Obergeschoss waren mit sog. Absperrvorrichtungen versehen, die jedoch bis 1996 nicht benutzt wurden. In den Wintern der Jahre 1992 bis 1996 stellten die ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin - die Herren P. und G. -, die zugleich die alleinigen Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und Miteigentümer des fraglichen Gebäudes waren, Heizlüfter in den leeren Räumlichkeiten des 2. und 3. Obergeschosses auf.

Durch Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 25.07.2002 wurde die Beklagte nach Klagrücknahme im Übrigen antragsgemäß zur Zahlung von € 72.098,29 nebst 4 % Zinsen seit dem 03.05.1996 verurteilt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Abweisung der Klage.

Zur Begründung führt sie aus, sie sei gem. § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht zur Leistung verpflichtet. Die Gemeinschuldnerin habe es unterlassen, durch zumutbare Maßnahmen zum Schutz des versicherten Gutes die frostgefährdeten Leitungen zu schützen. Die Gemeinschuldnerin habe von der Gefahrenquelle im 2. und 3. Obergeschoss Kenntnis gehabt. Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht rein formal darauf abgestellt werden, dass ab 01.09.1995 Herr Sch. alleiniger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war. Die Kenntnis der vorherigen Geschäftsführer P. und G. wirke zu Lasten der Gemeinschuldnerin auch nach deren Ausscheiden als Geschäftsführer über den 31.08.1995 fort. Im Übrigen sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Gemeinschuldnerin die Gefahrenlage im Winter 1995/1996 gekannt habe. Des weiteren sei der Kläger wegen der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Sparkasse Erfurt die Aktivlegitimation.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen vom 25.07.2002 abzuändern und Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, aufgrund der im Jahre 1998 geschlossenen Vereinbarung mit der Sparkasse Erfurt sowie der zusätzlichen Erklärung der Sparkasse Mittelthüringen vom 25.06.2003 sei er aktivlegitimiert. Die Gemeinschuldnerin habe den Versicherungsfall nicht durch grob fahrlässiges unterlassen verursacht, da diese für die Sicherheit der fraglichen Leitungswasserrohre außerhalb des Versicherungsortes nicht verantwortlich gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin habe die Gefahrenquelle in Form der Wasserrohre im 2. und 3. Obergeschoss nicht gekannt.

Die Kenntnis der ehemaligen Geschäftsführer P. und G. sei nicht zuzurechnen. Die Gemeinschuldnerin habe auch keine Möglichkeit zum Betreten der Räume im 2. und 3. Obergeschoss gehabt. Unter Umständen waren die ehemaligen Geschäftsführer P. und G. als Miteigentümer des Gebäudes berechtigt, die Räume zu betreten. Daraus könne aber nicht eine eigene Berechtigung der Gemeinschuldnerin abgeleitet werden. Es müsse zwischen den Rechten und Pflichten der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer auf der einen Seite und den Rechten und Pflichten der Gesellschafter der GmbH strikt getrennt werden. Es habe im Spätsommer des Jahres 1995 keine Veranlassung gegeben, irgendwelche Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Wasserrohre einzuleiten. Die konkrete Gefahrensituation sei erst im Winter des Jahres 1995/1996 aufgetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gemeinschuldnerin vertreten durch ihren Geschäftsführer Sch. keine Kenntnis von der Gefahrenlage gehabt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.09.2002 (Bl. 356-364) und vom 30.07.2003 (Bl. 384-392) sowie des Klägers vom 10.07.2003 (Bl. 376-380 d.A.) verwiesen.

II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung aus der Leitungswasserversicherung und aus der Betriebsunterbrechungsversicherung gem. §§ 1, 49 VVG in Höhe von 72.098,29 € zu, weil der die Entschädigungspflicht auslösende Versicherungsfall (Leitungswasserschaden an den versicherten Sachen und darauf beruhender Betriebsunterbrechungsschaden) von der Gemeinschuldnerin in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt wurde.

Allerdings ist der Kläger zur Führung dieses Rechtsstreits aktivlegitimiert. In diesem Zusammenhang kann die Frage des Datums der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Sparkasse Erfurt dahinstehen. Falls die Abtretung - wie von der Beklagten vorgetragen - nach Eintritt der Rechtshängigkeit - dem 03.05.1996 - erfolgt sein sollte, hätte diese Tatsache gem. § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers.

Wenn jedoch die Abtretung vor Rechtshängigkeit erfolgt sein sollte, ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers aus der Vereinbarung mit der Sparkasse Erfurt vom 08.08.1998 sowie dem Schreiben der Sparkasse Mittelthüringen vom 25.06.2003. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1998 berechtigte den Kläger im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft, Forderungen der Gemeinschuldnerin aus Lieferungen usw. geltend zu machen. Das insoweit notwendige rechtsschutzwürdige Interesse des Klägers an der Prozessstandschaft ergibt sich aus Ziffer I Abs. 2 der genannten Vereinbarung, da 20 % des Erlöses der freien Masse zugute kommen sollten. Durch die Ergänzung der Sparkasse Mittelthüringen vom 25.06.2003 wurde die Forderungseinzugsberechtigung des Klägers auch auf die streitgegenständliche Forderung erweitert. Die Sparkasse Mittelthüringen war nach den Feststellungen des Senats berechtigt, Erklärungen für die Sparkasse Erfurt abzugeben, da die Sparkasse Erfurt durch Fusion mit zwei anderen Sparkassen Teil der neugegründeten Sparkasse Mittelthüringen wurde. Die Erklärung vom 25.06.2003 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig und unwirksam, da wegen des geregelten Anteils von 20 % zu Gunsten der freien Masse ein anzuerkennendes Interesse des Klägers besteht, diesen Rechtsstreit zu führen. Wegen der hier vorhandenen besonderen Regelung in Ziffer I Abs. 2 der Vereinbarung vom 08.08.1998 ist der Kläger zudem berechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Gemäß Inhalt der genannten Regelung soll es Aufgabe des Klägers sein, die Kosten und Auslagen der Forderungseinziehung auszugleichen und anschließend den restlichen Erlös zwischen der Sparkasse Mittelthüringen und der freien Masse aufzuteilen. Dieses Ziel lässt sich nur dadurch verwirklichen, dass dem Kläger - wie hier geschehen - eine eigene Berechtigung zum Einzug der Forderung zugestanden wird. Wegen der vorstehenden Ausführungen muss hier die Frage nicht entschieden werden, ob der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter im Rahmen der hier anzuwendenden Vorschrift des § 127 KO (vgl. Art. 103 EGInsO) berechtigt ist, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Nach dem Inhalt der neuen Regelung in § 166 Abs. 2 InsO wäre dies der Fall.

Die Beklagte ist jedoch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 61 VVG leistungsfrei. Die Gemeinschuldnerin hat durch ihr Verhalten - hier: Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber den unter Versicherungsschutz gestellten Gefahren deutlich unterschritten (vgl. hierzu: BGH in RuS 1997, 123 m.w.N.).

Hier bestand über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Gefahr eines Leitungswasserschadens. Diese Gefahr begründete eine Pflicht der Gemeinschuldnerin zum Handeln zwecks Abwehr dieser Gefahr. Diese Gefahrenabwehr wäre durch einfaches Betätigen der Absperrvorrichtungen der Steigleitungen auch möglich und erfolgreich gewesen.

Unstreitig standen die Räume im 2. und 3. Obergeschoss des fraglichen Hauses in Erfurt seit dem Jahre 1992 leer. Daraus folgt, dass die Räume während der Winter 1992/93, 1993/94 und 1994/95 unbenutzt waren. Während dieser Winter bestand bei entsprechend niedrigen Temperaturen fortwährend die Gefahr, dass es zu Leitungsschäden kommen konnte. Dementsprechend haben die damaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin - die Herren P. und G. - Kontrollen durchgeführt und auch Heizlüfter aufgestellt. Diese für jeden neutralem Beobachter ohne Schwierigkeiten erkennbare und den damaligen Geschäftsführern auch bekannte Gefahr wäre durch eine einfache Maßnahme abwendbar gewesen. Die Steigleitungen im fraglichen Gebäude sind mit sog. Absperrvorrichtungen versehen. Ein Absperren hätte im Fall eines Frostschadens oder auch Rostschadens auf jeden Fall verhindert, dass größere Mengen Wasser in das Gebäude geflossen wären. Auch ohne Entleerung der oberhalb der Absperrvorrichtungen befindlichen Wasserleitungen wäre die Gefahr eines Wasserschadens praktisch vollkommen beseitigt worden. Wegen des über Jahre andauernden Leerstandes der Räume im 2. und 3. Obergeschoss und der damit verbundenen "Dauergefahr" eines Leitungsschadens wäre eine Maßnahme zum dauerhaften Schutz des Gebäudes vor Wasserschäden notwendig gewesen. Ohne besondere Sorgfaltsanforderungen hätte dies auch jedermann einleuchten müssen.

Die notwendigen Kenntnisse besaßen die ehemaligen Geschäftsführer P. und G. in ihrer Eigenschaft als gleichzeitige Miteigentümer des Gebäudes. Wegen der gegebenen Personenidentität wären die Herren G. und P. auch gezwungen gewesen, zum Schutze des Vermögens der Gemeinschuldnerin entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Eine Differenzierung zwischen den Kenntnissen der Herren P. und G. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer auf der einen Seite und als Miteigentümer auf der anderen Seite hält der Senat für nicht möglich. Falls ein Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Gefahr für einen versicherten Gegenstand aufgrund einer anderweitigen Tätigkeit erhält, muss er zu Gunsten des versicherten Gegenstandes Schutzmaßnahmen einleiten.

Vorliegend hat die Gemeinschuldnerin nach den vorstehenden Ausführungen die Pflichtverletzung i.S. des § 61 VVG durch Unterlassung von Schutzmaßnahmen in den Jahren 1992-1995 begangen. Wegen der in diesen Jahren vorhandenen Kenntnis der Gefahrenlage bei den damaligen Geschäftsführern bestand bereits damals eine Handlungspflicht der Gemeinschuldnerin. Die Unterlassung hat sich über den Zeitpunkt des Ausscheidens der ehemaligen Geschäftsführer P. und G. in der Form ausgewirkt, dass der Schadensfall erst im Februar 1996 eintrat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die unterlassene Maßnahme zur Gefahrenabwehr in den Jahren 1992-1995 ursächlich für den Schadensfall im Jahre 1996 war.

In diesem Zusammenhang ist der Umstand ohne Bedeutung, dass der Schadensort außerhalb des Versicherungsortes lag. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Pflichten gem. § 61 VVG sicherlich nur gehalten, Maßnahmen im Bereich des Versicherungsortes zum Schutz des versicherten Gutes durchzuführen. Hier ist jedoch zudem zu berücksichtigen, dass die Gemeinschuldnerin - damals vertreten durch ihre Geschäftsführer P. und G. - problemlos in der Lage waren, durch einfache Maßnahmen erkennbare Gefahren vom versicherten Gut abzuwenden. Falls derartige Pflichten unterlassen werden, wird der Versicherungsfall i.S. des § 61 VVG gleichfalls herbeigeführt, auch wenn die Maßnahme außerhalb des Versicherungsortes vorzunehmen wäre.

Die Beklagte ist zudem wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung gem. §§ 27, 28 VVG, 6 Nr. 2 II AWB 87 leistungsfrei, da die Räume über den Räumen der Gemeinschuldnerin nicht beheizt wurden, eine Anzeige der Gefahrerhöhung nicht erfolgt ist und die Gemeinschuldnerin auch Kenntnis von den Umständen der Gefahrerhöhung hatte.

Das Nichtbeheizen von Räumen, die über den versicherten Räumen liegen, stellt bei Frostgefahr eine Gefahrerhöhung für die darunter liegenden versicherten Räume dar. Es ist problemlos nachvollziehbar, dass mit Wasser gefüllte Leitungen bei Frost zerstört werden und hierdurch erhebliche Schäden entstehen können.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts trat diese Gefahrerhöhung mit erstmaligem Leerstehen der Räume im 2. und 3. Obergeschoss ein. Diese Räume standen seit dem Jahre 1992 leer und damit wäre die Gemeinschuldnerin bereits spätestens im Winter 1992/93 verpflichtet gewesen, die Beklagte auf diese Gefahrerhöhung hinzuweisen. Eine Anzeige der Gefahrerhöhung unterblieb jedoch bis zum Tage des Schadenseintritts im Februar 1996. Die Gemeinschuldnerin hatte von den Umständen der Gefahrerhöhung Kenntnis spätestens seit dem Winter 1992/93. Seit diesem Winter versuchten die damaligen Geschäftsführer P. und G. durch - wohl ungeeignete - Maßnahmen der Frostgefahr zu begegnen. Aus diesen Maßnahmen lässt sich bereits problemlos die Schlussfolgerung ziehen, dass damals eine entsprechende Kenntnis der Geschäftsführer P. und G. vorlag. Zudem neigt der Senat zu der Annahme, dass diese Kenntnis der Gemeinschuldnerin bis 31.08.1995 - Tag des Ausscheidens der Geschäftsführer P. und G. - wegen der Gesamtumstände auch weiter vorhanden war. Sicherlich ist bei juristischen Personen wie der GmbH hinsichtlich eines Kenntnisstandes auf die Organe der Gesellschaft abzustellen. Also kommt es primär auf den Kenntnisstand des jeweiligen Geschäftsführers an. Das schlichte Auswechseln der Person eines Geschäftsführers führt der Auffassung des Senats jedoch nicht dazu, dass der alte Kenntnisstand einer juristischen Person vollständig erlischt. Zumindest für eine Übergangszeit muss der juristischen Person der Kenntnisstand des ehemaligen Geschäftsführers zugerechnet werden.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die streitigen Fragen des Pflichtenkreises eines Versicherungsnehmers im Rahmen des § 61 VVG sowie der Zurechnung der Kenntnis grundsätzliche Bedeutung haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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