Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 2 U 69/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2111 Abs. 1 Satz 1
BGB § 2136
1. Veräußert der von der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück befreite Vorerbe dieses Grundstück und wird der Kaufpreis auf einem Girokonto gutgeschrieben, das der Vorerbe bereits vor dem Erbfall eingerichtet und auch später für nicht mit dem Erbfall in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte genutzt hat, so kann nach Eintritt des Nacherbfalls der Nacherbe verlangen, dass Verfügungen des Vorerben oder seiner Erben über das Girokonto solange unterbleiben, bis geklärt ist, in welchem Umfang der auf dem Girokonto vorhandene Haben-Saldo auf aus der Erbschaft stammende Vermögensgegenstände zurückzuführen ist.

2. Den unter 1. dargestellten Anspruch kann der Nacherbe im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgen. Dabei muss in diesem Verfahren nicht der gesamte Kontenverlauf dargestellt und nachvollzogen werden; es genügt, wenn glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht wird, dass jedenfalls der Kaufpreis für das veräußerte Grundstück dem vom Vorerben genutzten Girokonto gutgebracht worden ist.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 69/03

Verkündet am: 6. November 2003

In Sachen

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 durch die Richter

Friedrich, Dierks und Dr. Schnelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. Juni 2003 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Bezug auf das bei der Volksbank eG Bremerhaven-Wesermünde geführte Konto 2014584500 erledigt ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 87 %, die Antragsgegnerinnen tragen 13 %.

Gründe:

I.

Mit am 14. Juli 1978 notariell beurkundetem Testament setzte Frau Marga F. ihren Ehemann, den Maurer Heinz F., zu ihrem Vorerben ein und befreite ihn von allen gesetzlichen Beschränkungen, welche das Gesetz "jetzt und in Zukunft" einem Vorerben auferlegt. Als Nacherben setzte sie den Schiffszimmermann Karl Wilhelm M., ihren Bruder und Antragsteller dieses Verfahrens, ein. Ein Nacherbfall ist ist Testament nicht benannt. Frau F. verstarb am 21. September 1989. Zu ihrem Nachlass gehörten im Wesentlichen zwei Grundstücke. Diese veräußerte der Vorerbe mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 1998 (Bl. 45-52 d.A.) zum Preise von DM 587.521,38. Der Kaufpreis wurde dem vom Vorerben schon seit der Zeit vor dem Erbfall genutzten Konto 2014584500 bei der Volksbank eG Bremerhaven-Wesermünde gutgebracht. Der Vorerbe verstarb am 1. Januar 2003 und wurde von seinen drei Schwestern, den Antragsgegnerinnen, beerbt. Am Todestag bestanden insgesamt fünf Konten des Herrn Faust bei der genannten Bank, die zu diesem Zeitpunkt folgende Haben-Salden aufwiesen:

2014584500 € 22.670,25 2014584520 € 26.110,19 2014584521 € 25.998,21 2014584540 € 81.458,38 2014584590 € 19.972,-- insgesamt € 176.209,63

Der Antragsteller behauptet, sämtliche Guthaben auf den genannten Konten stammten aus Mitteln des Vorerben, die dieser aus Verfügungen über den ihm zugeflossenen Kaufpreis für die Grundstücksveräußerung erzielt habe. Er hat deshalb im Wege des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Verfügungen über die genannten Konten vorzunehmen.

Die Antragsgegnerinnen sind dem Verlangen des Antragstellers entgegengetreten und haben vor allem geltend gemacht, dass auf dem Konto 2014584500, dem am 16. Juli 1999 der Kaufpreis für die Grundstücke gutgeschrieben worden sei (Überweisungsbeleg Bl. 71 d.A.), bereits ein Guthaben von DM 34.253,84 vorhanden gewesen sei. Ferner sei vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden, dass die auf den übrigen vier Konten am 1. Januar 2003 ausgewiesenen Guthaben aus Mitteln stammten, die der Vorerbe dem Nachlass seiner Ehefrau entnommen habe. Ferner haben die Antragsgegnerinnen in Zweifel gezogen, dass das Verfahren der einstweiligen Verfügung hier überhaupt eröffnet sei; wegen des vermögens-rechtlichen Charakters der Angelegenheit sei das Arrestverfahren vorrangig. Schließlich meinen die Antragsgegnerinnen, dass schon mit Rücksicht auf ihr hohes Alter von 86, 78 und 76 Jahren kein Verfügungsgrund vorhanden sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2003, auf dessen Tatbestand (Bl. 131/132 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 132-134 d.A.) Bezug genommen wird, den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückgewiesen und dies im wesentlichen mit dem Hinweis begründet, hinsichtlich aller auf den genannten Konten ausgewiesenen Haben-Salden sei nicht glaubhaft gemacht, dass diese Beträge als Surrogate der ursprünglich zum Nachlass gehörenden Grundstücke anzusehen seien.

Gegen dieses ihm am 1. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 30. Juli 2003 Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 1. September 2003 verfügter entsprechender Verlängerung der Frist zu ihrer Begründung am 22. September 2003 unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Da der Vorerbe und Rechtsvorgänger der Antragsgegnerinnen vor dem Erbfall am 21. September 1989 weitgehend vermögenslos gewesen sei, müssten alle auf seinen Konten am 1. Januar 2003 ausgewiesenen Guthaben aus den Mitteln des Nachlasses der Erblasserin stammen. Nachdem jedoch die Volksbank eG Bremerhaven-Wesermünde die auf den Konten ausgewiesenen Beträge bei dem Amtsgericht Bremerhaven hinterlegt habe, werde die Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch darum gebeten, den Antragsgegnerinnen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerinnen sind der Erledigungserklärung des Antragstellers entgegengetreten. Sie meinen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichemn Vorbringens, dass der gestellte Antrag von Anfang an unzulässig, jedenfalls aber unbegründet gewesen sei, und bitten um Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 163- 167 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 172-176 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Antragstellers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber nur teilweise, nämlich hinsichtlich des auf dem Konto 2014584500 am 1. Januar 2003 ausgewiesenen Guthabens, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1.

Da sich die Antragsgegnerinnen dem Begehren des Antragstellers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht angeschlossen haben, war zu entscheiden, ob der auf vom Antragsteller gestellte Antrag bis zu dem erledigenden Ereignis, der Hinterlegung von € 173.660,30 bei dem Amtsgericht Bremerhaven, zulässig und begründet war. Dies ist nach Auffassung des Senats nur hinsichtlich des am 1. Januar 2003 auf dem Konto 2014584500 ausgewiesenen Guthabens der Fall.

Der Antragsteller hat insoweit das Bestehen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht. Anspruchsgrundlage ist § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Vorerbe nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Nacherbfolge gerade durch den Tod des Vorerben eintritt (Palandt-Edenhofer, BGB, 62. Auflage 2003, § 2130 Rand-Nr. 1). Das war hier in Ermangelung einer abweichenden testamentarischen Regelung der Fall (§ 2106 Abs. 1 BGB). Unschädlich ist, dass die ursprünglich zum Nachlass gehörigen Grundstücke am 1. Januar 2003 nicht mehr im Vermögen des Vorerben vorhanden waren, denn zur Erbschaft gehört (auch), was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt (§ 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unstreitig ist der Kaufpreis von DM 587.521,38 dem Konto 2014584500 bei der Volksbank eG Bremerhaven-Wesermünde gutgeschrieben worden. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass nach Darstellung der Antragsgegnerinnen vor dieser Gutschrift auf Grund der Überweisung vom 16. Juli 1999 bereits ein Guthaben von DM 34.253,84 vorhanden war. Der Senat ist vielmehr der Ansicht, dass jedenfalls dann, wenn der Vorerbe ein auf seinen Namen lautendes und von ihm auch schon vor dem Erbfall verwendetes Konto weiter und auch für Angelegenheiten der (Vor)Erbschaft benutzt, er oder sein Erbe ein bei Eintritt des Nacherbfalls auf diesem Konto ausgewiesenes Guthaben zumindest solange unangegriffen lassen muss, bis geklärt ist, ob und in welchem Umfang dieses dem Nacherben zusteht. Dieser Anspruch des Nacherben kann im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden, ohne dass in diesem Verfahren im Einzelnen geklärt werden muss, auf welche Umstände die jeweiligen Buchungsvorgänge zurückzuführen sind.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen hat der Antragsteller auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Wie die Antragsgegnerinnen selbst vorgetragen haben, haben sie die auf den Namen des Vorerben lautenden, bei der Volksbank eG Bremerhaven-Wesermünde geführten Konten gekündigt. Damit haben sie deutlich gemacht, dass sie in ihrer Eigenschaft als - durch den Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Bremerhaven vom 3. März 2003 (Bl. 7 d.A.) ausdrücklich ausgewiesene - Erbinnen nach dem Vorerben Einfluss auf die auf dessen Namen lautenden Bankverbindungen nehmen wollten und auch tatsächlich genommen haben. Es lag deshalb die Annahme nicht fern, dass die Antragsgegnerinnen sich auch zu Verfügungen über den jeweiligen Kontobestand entschließen konnten. Daher war vom Standpunkt des Antragstellers ein Sicherungsbedürfnis nicht von der Hand zu weisen.

2.

Alle diese Überlegungen gelten jedoch nur im Hinblick auf das genannte Konto 2014584500, nicht dagegen für die Konten 2014584520, 2014584521, 2014584540 und 2014584590. Für diese hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der am 1. Januar 2003 dort jeweils vorhandene Guthabensaldo auf Rechtsgeschäften beruht, die dem Anwendungsbereich des § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzuordnen sind. Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass die beiden erstgenannten Sparkonten mit Einlagen von DM 22.156,36 sowie von DM 20.742,59 am 11. Oktober 1989 und damit in zeitlicher Nähe zum Ableben der Ehefrau des Vorerben von diesem eröffnet worden sind, doch reicht dies nicht aus, um auch hinsichtlich dieser beiden Konten einen Verfügungsanspruch des Antragstellers als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Antragsgegnerinnen haben nämlich behauptet, dass auf diesen beiden Konten die letzten Einzahlungen am 18. Mai 1999 und danach lediglich Zinsgutschriften erfolgt seien. Da unstreitig der Kaufpreis für die beiden vom Vorerben veräußerten Grundstücke erst am 16. Juli 1999 überwiesen worden ist, können auf der Grundlage der von den Antragstellerinnen aufgestellten Behauptung die am 1. Januar 2003 vorhandenen Haben-Salden nicht aus Teilen des Kaufpreises gebildet worden sein. Hinzu kommt, dass die Erblasserin am 14. Juli 1978 bei Abfassung ihres Testaments den Wert ihres Vermögens, also des (gesamten) Nachlasses, mit DM 20.000,-- angegeben hat.

III.

Da die Berufung des Antragstellers, wären die auf den Konten ausgewiesenen Beträge nicht hinterlegt worden, nur in Bezug auf das Konto mit der Nummer 2014584500 erfolgreich gewesen wäre, sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, dass der Antragsteller hinsichtlich eines Kontos erfolgreich, hinsichtlich vierer Konten dagegen erfolglos geblieben wäre ohne Rücksicht auf die dort jeweils ausgewiesenen Beträge. Vielmehr ist das auch in der Kostenentscheidung zum Ausdruck zu bringende Interesse des Antragstellers an der Höhe der jeweiligen Haben-Salden auszurichten. Dies führt zu einer Erfolgsquote von € 22.670,25 zu € 176.209,63 = 12,86 %, gerundet 13 %. Entgegen der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kommt es bei der Bemessung dieser Quote nicht darauf an, dass die Antragstellerinnen der Erklärung des Antragstellers, die Hauptsache sei erledigt, entgegengetreten sind.

Ende der Entscheidung

Zurück