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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 2 U 77/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 249 Satz 1
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB § 844 Abs. 1
BGB § 844 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1968
1. Wird ein Ehemann von einem anderen Ehemann deshalb vorsätzlich getötet, weil der erstere ehewidrige Beziehungen mit der Ehefrau des letzteren unterhielt, so kann der Täter den von der Ehefrau des Getöteten erhobenen Ersatzansprüchen nicht den Einwand des Mitverschuldens des Getöteten wegen dessen ehewidrigen Verhältnisses mit der Ehefrau des Täters entgegenhalten.

2. War der Getötete in Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und wird von der anspruchsberechtigten Ehefrau geltend gemacht, das Unternehmen des Getöteten werde nicht von dessen Abkömmlingen fortgeführt, weil diese Erlaubnis personengebunden (gewesen) sei, so obliegt es dem Täter, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das Unternehmen fortgeführt wird.

3. Hatten der getötete Ehemann und seine Ehefrau ein nach Steuern nachgewiesenes Jahreseinkommen von etwa € 140.000,-- erzielt und wird von der ersatzberechtigten Ehefrau geltend gemacht, dass die von diesem Betrag, bereinigt um etwa € 60.000,-- Kosten, verbliebene Summe nicht ganz oder teilweise angelegt, sondern "verlebt" worden sei, so obliegt es dem Schädiger, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Behauptung unzutreffend ist.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 2 U 77/06

in Sachen

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen, weil der Senat einstimmig zu der Ansicht gelangt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

Zu dieser Entscheidung haben die nachfolgend dargestellten Erwägungen zum anzuwendenden deutschen Recht (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) geführt:

1.

Der Einwand eines Mitverschuldens des Ehemannes der Klägerin, den diese sich jedenfalls nach § 242 BGB zurechnen lassen müsse, greift nicht durch. Zwar hat das Landgericht Paderborn (NJW 1990, 260, zustimmend zitiert bei Palandt/Heinrichs, 66. Auflage 2007, § 254 Rdnr. 30) entschieden, dass ehewidrige Beziehungen zwischen der Ehefrau des Schädigers und dem Geschädigten im Einzelfall dazu führen könnten, einem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Anspruch des körperlich Verletzten die Grundlage zu entziehen. Diese Entscheidung hatte jedoch einen Sachverhalt zum Gegenstand, der mit dem hier zu beurteilenden nicht im Entferntesten vergleichbar ist: zum einen hatte das Gericht festgestellt, dass es zu einem Ehebruch zwischen den Beteiligten gekommen war, zum anderen hat das Gericht das besondere Unwerturteil vor allem auf den Umstand gestützt, dass der Beklagte des Rechtsstreits seine Ehefrau mit ihrem Liebhaber mitten in der Nacht im ehelichen Schlafzimmer angetroffen habe. So liegen indessen die Verhältnisse hier nicht, denn der Beklagte suchte die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes im Laufe eines Nachmittags auf und war zudem von seiner Ehefrau am Morgen des Tattages aufgefordert worden, zu einem gemeinsamen Gespräch in die eheliche Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes zu kommen.

Ein Mitverschulden des Getöteten, das seine Ehefrau sich zurechnen lassen müsste, lässt sich auch nicht aus dem Geschehen ableiten, das den unstreitig vom Beklagten auf den Ehemann der Klägerin abgegebenen Schüssen unmittelbar vorausging. Zwar hat die Große Strafkammer VI als Schwurgericht I des Landgerichts Bremen in ihrem Urteil vom 24. November 2004 - 24 Ks 911 Js 17593/04 - festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin im Anschluss an einen Wortwechsel zwischen ihm und dem Beklagten letzteren in den Magen geschlagen und ihn sodann am Handgelenk ergriffen habe. Damit hatte zweifellos der Ehemann der Beklagten mit den körperlichen Auseinandersetzungen begonnen. Das Schwurgericht hat aber anschließend festgestellt, dass der Beklagte sich habe befreien können und in den Wohnungsflur geflüchtet sei. Damit war eine zuvor etwa vorhandene Notwehrsituation, die sich zugunsten des Beklagten hätte auswirken können, beendet, denn das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte im Anschluss an die von ihm abgegebenen Schüsse - ohne Schwierigkeiten - die Wohnung der Eheleute S. verlassen hat. Dies hätte er auch ohne Abgabe der Schüsse ohne weiteres tun können. Diesen Umstand, dass nämlich der Beklagte die nahe liegende Möglichkeit, die Wohnung nach dem beendeten Angriff des Ehemannes der Klägerin zu verlassen, nicht gewählt hat, um auf diese Weise die Auseinandersetzung jedenfalls einstweilen zu beenden, hat auch das Schwurgericht zu Lasten des Beklagten bewertet. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass ein nennenswertes Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen müsste, zu ihren Ungunsten nicht zu berücksichtigen ist.

2.

Die Einwände des Beklagten gegen die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung, er habe die Kosten der Beerdigung des Ehemannes der Klägerin zu erstatten, sind ebenfalls unbegründet.

Nach § 844 Abs. 1 BGB hat im Falle der Tötung der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Zuzugeben ist dem Beklagten zwar, dass nicht die Klägerin als Ehefrau des Getöteten, sondern nach §1968 BGB der Erbe (die Erben) die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt (tragen). Indessen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, die die Erstattung der von ihr bezahlten Kosten geltend macht, Alleinerbin nach ihrem Ehemann geworden ist. Es ist nämlich anerkannt, dass in dem Fall, dass ein nicht zur Kostentragung Verpflichteter sie bezahlt hat, dieser gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung auf der Grundlage der §§ 683, 677 BGB hat (Palandt/Sprau, aaO, § 844 Rdnr. 4). Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe die angefallenen Kosten der Beerdigung bezahlt, ohne auf diese gezahlte Summe Ersatzleistungen Dritter erhalten zu haben. Nachdem die Klägerin inzwischen den ursprünglich mit € 17.200,-- bezifferten Betrag um € 8.900,-- ermäßigt hat, ist diese Forderung auch der Höhe nach gerechtfertigt. Auszugehen ist nämlich davon, dass der Umfang der Ersatzpflicht der Höhe nach mit der Kostentragungspflicht des Erben für eine standesgemäße Beerdigung gemäß § 1968 BGB übereinstimmt (Palandt/Sprau, aaO, § 844 Rdnr. 4). Dazu zählen nicht nur die eigentlichen Beerdigungskosten (Bestatter, Grab), sondern auch die Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier, des Grabsteins sowie der Erstanlage der Grabstätte, ferner die Ausgaben für Trauerkleidung, für Todesanzeigen, Danksagungen, Verdienstausfall etc. (Palandt/Edenhofer, aaO, § 1968 Rdnr. 3). Angesichts der Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin aus dem früheren Staat Jugoslawien stammte, ist nichts dagegen einzuwenden, dass er in seiner Heimat bestattet worden ist, so dass auch die nicht unerheblichen Kosten der Beförderung der Leiche zum Bestattungsort - hier € 3.900,-- - zu den zu ersetzenden Kosten der Beerdigung zählen. Da die Klägerin die Klage hinsichtlich des über die Kosten der Beförderung hinausgehenden Betrages nur noch in Höhe von € 4.400,-- aufrechterhält und diese Forderung nicht überhöht erscheint, wäre es Sache des Beklagten, im Einzelnen darzulegen, welche in diesen Teilbetrag eingeflossenen Posten nicht ersatzfähig sein sollen. Daran aber fehlt es.

3.

Schließlich bleibt auch der Angriff des Beklagten gegen die Höhe der vom Landgericht ausgeurteilten Beträge zum entgangenen Unterhalt der Klägerin (§ 844 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne Erfolg.

a)

Was zunächst die Rüge angeht, die Klägerin habe verabsäumt, Näheres zu der vom Beklagten behaupteten Übernahme des vom Ehemann der Klägerin betriebenen Unternehmens auf die gemeinsamen Söhne vorzutragen, so geht dieser Hinweis des Beklagten fehl. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, das von ihrem Ehemann geführte Unternehmen habe darin bestanden, dass dieser als Einzelunternehmer tätig gewesen und in Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gewesen sei, in deren Ausübung er von Werften in Bremerhaven als Subunternehmer Aufträge erhalten habe. Diese Erlaubnis sei persongebunden gewesen und mit dem Tode ihres Ehemannes erloschen, so dass der gemeinsame Sohn, M. S. , der im Betrieb seines Vaters als Angestellter gearbeitet habe, diese Erlaubnis nicht besitze und deshalb das väterliche Unternehmen nicht habe fortführen können. Demgegenüber behauptet der Beklagte, "dass die Söhne in den gleichen Räumen mit dem Tag des Todes ein gleiches Unternehmen betreiben wie der Verstorbene".

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war (§ 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes). Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat (§ 2 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes). Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).

Diesen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1, ist zu entnehmen, dass der Vortrag der Klägerin richtig ist, wonach die ihrem Ehemann erteilte Erlaubnis mit seinem Ableben erloschen ist. Es wäre daher Sache des Beklagten, des Näheren darzulegen und vor allem Beweis für die von ihm aufgestellte Behauptung anzutreten, die Söhne des Ehemannes der Klägerin führten das von diesem betriebene Unternehmen seit dem Tag des Todes ihres Vaters (unverändert) fort. Daran aber fehlt es.

b)

Nicht zu beanstanden ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht auch die Art und Weise, wie das Landgericht den entgangenen Unterhalt der Klägerin ermittelt hat, sowie das von ihm erzielte Ergebnis.

aa)

Auszugehen ist von dem Unterhaltsanspruch, der der Klägerin gegenüber ihrem vom Beklagten getöteten Ehemann für die Dauer von dessen Erwerbstätigkeit voraussichtlich zugestanden hätte, wobei maßgeblich der nach den familienrechtlichen Vorschriften geschuldete, nicht der tatsächlich gewährte Unterhalt ist (Palandt/Sprau, aaO, § 844 Rdnr. 8 [erster Satz]). Es kommt deshalb in erster Linie für das Maß des geschuldeten Unterhalts auf die ehelichen Lebensverhältnisse an (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in einer sog. Doppelverdienerehe, wie sie im Falle der Klägerin und ihres getöteten Ehemannes vorlag, vom gemeinsamen Einkommen der Eheleute bestimmt werden (Palandt/Diederichsen, aaO, § 1578 Rdnr. 3 [Mitte]).

bb)

Dieses gemeinsame Einkommen hat die Klägerin für die Steuerjahre 2000, 2001, 2002 und 2003 mit Hilfe der für diese Zeiträume erlassenen und offenbar mit einem Rechtsbehelf nicht angegriffenen Steuerbescheide des zuständigen Finanzamts Bremerhaven belegt. Als Gesamtbetrag der Einkünfte sowie festgesetzte Einkommensteuer zuzüglich Zinsen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für beide Eheleute werden ausgewiesen

 für 2000 (Bl. 43-46 d.A.): Steuern
DM 639.103,-- (= € 326.768,17) DM 259.348,43 (= € 132.602,74)
davon Ehemann DM 582.993,-- (= € 298.079,58) Ehefrau DM 56.110,-- (= € 28.688,58)
für 2001 (Bl. 47-49 d.A.):  
DM 379.825,-- (= € 194.201,43) DM 122.324,05 ( = € 64.543,29)
davon Ehemann DM 323.095,-- (= € 165.195,85) Ehefrau DM 56.730,-- (= € 29.005,58)
für 2002 (Bl. 50-52 d.A.):
€ 187.552,-- € 59.650,66
davon Ehemann € 158.195,-- Ehefrau € 29.351,--
für 2003 (Bl. 117-120 d.A.): 
€ 138.581,-- € 39.259,60
davon Ehemann € 113.341,-- Ehefrau € 25.229,--

Damit betrug das Einkommen beider Eheleute in den Jahren 2000 bis 2003 vor Steuern € 847.102,60 und nach Steuern € 551.046,31, mithin im Jahresdurchschnitt € 137.761,57. Davon erwirtschaftete der Ehemann der Klägerin vor Steuern in den vier Jahren insgesamt 734.810,43 €, im Jahresdurchschnitt somit € 183.702,60, die Klägerin im gleichen Zeitaum ebenfalls vor Steuern insgesamt € 110.274,16, im Jahresdurchschnitt somit € 27.568.54.

Werden von diesem Gesamtjahresdurchschnittsbetrag nach Steuern (€ 137.761,57) die von der Klägerin mit insgesamt € 3.456,20 monatlich namhaft gemachten, mit "Versicherungen/Miete" bezeichneten Kosten in Abzug gebracht, so ergibt sich ein Jahresdurchschnittsnettobetrag von € 96.287,17. Von diesem Betrag sind ferner abzusetzen die von der Klägerin mit jährlich € 16.135,48 berechneten "fixen Kosten", so dass € 80.151,69 verbleiben. Dies ergibt einen Betrag von € 6.679,--, der den Eheleuten monatlich zur freien Verfügung vorhanden gewesen ist. Davon gebührt der Klägerin auf der Grundlage des sog. Halbteilungsgrundsatzes (Palandt/Diederichsen, aaO, § 1578 Rdnr. 47) mit € 3.339,50 die Hälfte. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Halbteilungsgrundsatz dem Wert des der Klägerin gegenüber ihrem früheren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruchs deshalb nicht gerecht wird, weil das Gefälle zwischen den Einkommen beider Eheleute außerordentlich groß war. Das Landgericht hat insoweit - durchaus vertretbar - von einem Verhältnis von fünf Anteilen zu einem Anteil gesprochen. Auf der Grundlage der oben dargestellten Berechnung ergibt sich jedoch eher ein Verhältnis von 17/20 zu 3/20. Dies bedeutet, dass der Wert des der Klägerin entzogenen Unterhaltsanspruchs sich auf monatlich € 5.677,15 beläuft.

Von diesem Betrag ist jedoch das Einkommen, das die Klägerin nach dem Ableben ihres Ehemannes bezieht, nämlich das mit € 1.017,48 für den Monat Juni 2004 beispielhaft nachgewiesene Arbeitseinkommen (Bl. 42 d.A.) sowie die im Rentenbescheid vom 18. Juni 2004 niedergelegte Summe von € 141,12 monatlich, zusammen also € 1.150,60, abzuziehen, da sie insoweit ihren Unterhaltsbedarf selbst sicherzustellen vermag. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf von monatlich € 4.526,55. Der Umstand, dass das Landgericht diesen mit lediglich 3.945,-- bemessen hat, also mit € 581,55 weniger als hier errechnet, beschwert den Beklagten nicht.

cc)

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht bedurfte es keines näheren Vortrags, um die Schlüssigkeit des mit der Klage geltend gemachten Unterhaltsanspruchs darzulegen. Die Klägerin hat im Rechtsstreit von Anfang an behauptet, das den Eheleuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und der festen Kosten zur freien Verfügung verbleibende Einkommen sei "verlebt", d.h. ausgegeben worden, ohne irgendwie gearteten Rücklagen zugeführt worden zu sein. Zwar ist der Beklagte diesem Vorbringen stets entgegegetreten, indem er die Richtigkeit dieser Behauptung bestritten hat, doch reicht dieses einfache Bestreiten nicht aus, die Klägerin zu näheren Darlegungen über den jeweiligen Verbleib des Einkommens zu zwingen. Es mag sein, dass die Behauptung der Klägerin, sie und ihr Ehemann hätten monatlich mehr als € 6.000,-- ausgegeben, ohne dass im Einzelnen aufgeführt wird, für welche Zwecke dies geschehen sei, geeignet erscheint, gewisse Zweifel zu wecken, doch ist gerichtsbekannt, dass es keineswegs unmöglich oder auch nur unwahrscheinlich ist, einen derartigen Betrag monatlich zu "verbrauchen". Angesichts der mittels der vorgelegten Steuerbescheide belegten Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes handelte es sich um durchaus gehobene eheliche Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass ein ins Einzelne gehender Vortrag der Klägerin, wofür die ausgegebenen Gelder jeweils verwandt worden seien, entbehrlich ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 23 Satz 2, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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