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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 2 U 8/06
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HaustürWG, BGB


Vorschriften:

VerbrKrG a.F. § 9 Abs. 1 S. 2
VerbrKrG a.F. § 9 Abs. 2 S. 1
VerbrKrG a.F. § 9 Abs. 2 S. 2
HaustürWG § 1
HaustürWG § 2
HaustürWG a.F. § 2 Abs. 1 S. 3
HaustürWG a.F. § 5 Abs. 2
BGB § 358 Abs. 5
1.Den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes ist nach §5 Abs.2 HWiG insoweit Geltung zu verschaffen, als diese richtlinienkonform sind.

2.Die RL 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen enthält ein dem §2 Abs.1 Satz3 HWiG entsprechendes Zusatzverbot nicht. Nach der Richtlinie darf die Belehrung lediglich keine falschen Hinweise enthalten und sie darf nicht so gestaltet sein, dass sie für den Verbraucher nicht verständlich ist.

3.Die Aufnahme des nach §9 Abs.2 Satz2 VerbrKrG a.F. zwingend erforderlichen Hinweises in der Widerrufsbelehrung, wonach im Falle des Widerrufs auch das verbundene Geschäft nicht zustande kommt, ist nach den vorstehenden Grundsätzen nicht richtlinienwidrig und damit ordnungsgemäß.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Im Namen des Volkes

URTEIL

Geschäfts-Nr.: 2 U 8/06

Verkündet am 11. Mai 2006

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006 unter Mitwirkung der Richter Blum, Dierks und Wolff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 1. Dezember 2005 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie zur Finanzierung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossen hatte.

Am 3.12.1996 unterzeichnete die Klägerin den Beitrittsantrag für die Beteiligung an dem G. Fonds Betreutes Wohnen in N. GbR, der eine Widerrufsbelehrung enthielt. Am gleichen Tage unterschrieb sie eine Selbstauskunft. Den Fondsbeitritt widerrief die Klägerin nicht. Die Klägerin schloss ferner eine Lebensversicherung bei der S. Lebensversicherung AG ab und trat die Ansprüche aus dieser Versicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte der Klägerin einen Darlehensvertrag, den diese am 16.12.1996 bei sich zu Hause unterschrieb.

Die von der Klägerin getrennt unterschriebene Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag hat folgenden Wortlaut:

" Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Durchschrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft "G. Fonds Betreutes Wohnen in N. GbR" nicht wirksam zustande.

Der schriftliche Widerruf ist zu richten an:

...."

In der Zeit vom Januar 1997 bis Oktober 2004 erbrachte die Klägerin Zahlungen in Höhe von € 9.089,06 und erhielt Ausschüttungen aus dem Fonds in Höhe von € 2.518,25.

Mit Schreiben vom 5.11.2004 widerrief sie den Darlehensvertrag.

Die Klägerin hat behauptet, der - als Zeuge benannte - Finanzdienstleister U. S. habe sie - auf seine Initiative ohne Aufforderung durch die Klägerin - am 3.12.1996 zu Hause aufgesucht und ihr den Fonds und die Finanzierung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgestellt. Im Zuge dieses Gesprächs habe sie die Beitrittserklärung und die von dem Zeugen ausgefüllte Selbstauskunft unterschrieben.

Die Beklagte hat diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und gemeint, die Haustürsituation sei jedenfalls wegen der zwischenzeitlich abgelaufenen Widerrufsfrist für die Beteiligung nicht kausal für den Vertragsschluss geworden. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Sie hat sich zudem auf Verjährung des Zinsrückforderungsanspruchs (gemäß § 197 BGB a.F.) und auf Verwirkung des Widerrufsrechts berufen.

Das Landgericht Bremen, 2. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 01.12.2005 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 2.953,18 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen und der Klägerin die abgetretene Lebensversicherung zurückabzutreten, sowie festgestellt, dass die Klägerin bei der Beklagten keine Darlehensverpflichtung mehr habe, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin an deren Anteil an der G. Fonds Betreutes Wohnen in N. GbR. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe den Vertrag wirksam nach Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Der Vertrag sei in einer Haustürsituation abgeschlossen worden; das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei unzulässig, sie hätte sich beim Fondsbetreiber über die Umstände des Vertragsschlusses erkundigen müssen. Die Haustürsituation habe auch bis zum Abschluss des Darlehensvertrages fortgewirkt. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, weil sie wegen unzureichender Belehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch die Beteiligung nicht wirksam zustande komme, mache die Belehrung unwirksam.

Hinsichtlich weiterer € 3.353,19 (Auskehrung der von der Klägerin vor dem 01.01.2002 geleisteten Zahlungen) hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung, sie habe die Haustürsituation mit Nichtwissen bestreiten dürfen, weil die Klägerin den Beweis dafür antreten könne. Im Übrigen habe sie dem Fondsvermittler - unstreitig - keine Darlehensformulare überlassen; der Fall sei daher mit dem vom BGH entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

Die Beklagte meint, die Haustürsituation sei nicht mehr kausal, weil die Klägerin - trotz ordnungsgemäßer Belehrung - die Beteiligung am Fonds auch nicht widerrufen habe; der Darlehensantrag sei ihr erst nach Ablauf der dort laufenden Widerrufsfrist übersandt worden.

Schließlich sei die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag wegen des - richtigen - Zusatzes nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. nicht unwirksam.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. Dezember 2005 (Geschäfts-Nr. 2 O 1239/05) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den vom Landgericht Bremen zuerkannten Betrag hinaus weitere EUR 3.353,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, und meint im Übrigen, die Teilabweisung wegen Verjährung sei falsch.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.

II.

Auf die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen (§§ 517, 519, 520 ZPO) zulässige Berufung war das Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und die Klage abzuweisen. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist dementsprechend unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Der Widerruf vom 5.11.2004 hat nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geführt, weil die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Dabei kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden ist, ob mithin überhaupt ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HaustürWG zugunsten der Klägerin bestanden hat. Selbst in diesem Fall ist die dann nach dem Haustürwiderrufsgesetz laufende Widerrufsfrist eine Woche nach der Unterzeichnung des Vertrages am 16.12.1996 abgelaufen, weil die Klägerin ordnungsgemäß belehrt worden ist. Der Zusatz "Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft "G. Fonds Betreutes Wohnen in N. GbR" nicht wirksam zustande" macht die Belehrung nicht unwirksam.

Allerdings bestimmt § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG a.F. (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung), dass die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten darf. In früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nicht jegliche Zusätze zu der Belehrung für unzulässig gehalten (BGH NJW 1987, S.125/6; NJW 2002, S. 3396, 3398). In seiner Entscheidung vom 14.6.2004 (II ZR 385/02 = WM 2004, 1527, 1528) hat der 2. Zivilsenat allerdings eine vergleichbare Belehrung für unwirksam gehalten und gemeint, der Hinweis auf den Beitrittsvertrag sei eine "andere" Erklärung gemäß § 2 HaustürWG. Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 23.11.2004 (WM 2005, S. 972, 978/9) einen derartigen Zusatz unter "teleologischer Reduktion" des § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG für zulässig.

Nach Ansicht des Senats verkürzt der streitgegenständliche Zusatz in der Widerrufsbelehrung die Schutzrechte der Verbraucher nicht und beeinträchtigt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung:

Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Verbraucherkreditvertrag, auf den gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG a.F. nur die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anzuwenden waren. Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestand daher nicht. Mit der "Heininger"-Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof allerdings gerade im Hinblick auf die vorgenannte Regelung entschieden, dass auch (Real-)Kreditverträge unter den Schutz der Haustürgeschäfterichtlinie fallen, so dass der Verbraucher auch bei einem derartigen Vertrag über das Widerrufsrecht nach Art.5 Richtlinie 85/577/EWG verfügt (NJW 2002, S.281, 282).

Im Anschluss daran hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG umgesetzt (BGHZ 150, S. 248, 253; BGH WM 2004, S.1579, 1580). Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die i.S. des § 5 Abs. 2 HaustürWG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem VerbrKrG" erfüllen, als das VerbrKrG kein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das HaustürWG einräumt.

Damit wird der § 5 Abs. 2 HaustürWG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes auch auf Geschäfte aus Haustürsituationen war, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern lediglich einschränkend ausgelegt. Daraus folgt jedoch nach Ansicht des Senats, dass die richtlinienkonforme Auslegung nur soweit gehen darf und muss, wie die Richtlinie dies erfordert. Den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes ist danach gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG Geltung zu verschaffen, soweit diese richtlinienkonform sind.

Die Richtlinie enthält ein dem § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG entsprechendes Zusatzverbot nicht. Die gemäß Art.4 der Richtlinie erforderliche schriftliche Widerrufsbelehrung unterliegt lediglich den Grundsätzen des Transparenzgebots, d.h. die Belehrung darf keine falschen Hinweise enthalten und sie darf nicht so gestaltet sein, dass sie für den Verbraucher nicht verständlich ist.

Die Aufnahme des nach § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung) zwingend erforderlichen Hinweises in die Widerrufsbelehrung hält der Senat nach diesen Grundsätzen nicht für richtlinienwidrig. Der Hinweis war zutreffend, weil es sich bei den vorliegenden Rechtsgeschäften gem. § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG a.F. um ein sog. verbundenes Geschäft handelt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte sich zur Vorbereitung des Kreditgeschäftes des Fondsverkäufers "bedient", weil dessen Vermittler auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Darlehensgeberin vorgeschlagen, die Selbstauskünfte eingeholt und an diese weitergeleitet hatten (zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Falle eines Fondsbeitritts siehe auch BGHZ 156, S.46,51 und BGH NJW 2004, S.2731, 2733/4).

Der Hinweis ist auch so gestaltet, dass er die Eindeutigkeit und Verständlichkeit des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt. Die Möglichkeit zum (rechtzeitigen) Widerruf des Geschäfts wird darin nicht verändert bzw. eingeschränkt. Es wird lediglich - unter Benutzung der damaligen Formulierung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG - dem Verbraucher deutlich gemacht, dass zusätzlich auch das weitere Geschäft mit dem Widerruf nicht zustande kommt, eine Regelung, die gerade zum Schutz des Verbrauchers geschaffen worden ist. Eine entsprechende Hinweispflicht ist im aktuellen Recht für sämtliche Widerrufsbelehrungen in § 358 Abs. 5 BGB vorgesehen.

Ohne Aufnahme dieses Zusatzes wäre die Erteilung von zwei verschiedenen Widerrufsbelehrungen die Folge gewesen, weil die Banken nach der inzwischen entwickelten Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 HaustürWG sowohl nach diesem Gesetz als auch nach Verbraucherkreditgesetz belehren mussten (dazu OLG Stuttgart WM 2005, S.972, 978/9). Dies ist für den Verbraucher im Zweifel verwirrender. Im Übrigen wäre eine zweite - getrennte - Widerrufsbelehrung in der Sache letztlich nichts anderes als eine "andere" Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG und damit ebenfalls ein unzulässiger Zusatz gewesen.

Demgegenüber erfordert die Haustürwiderrufsrichtlinie nicht, dem Verbraucher die Wahlmöglichkeit zu belassen, ob er mit dem Widerruf nur das jeweilige Geschäft oder auch das verbundene Geschäft widerrufen will. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucher vor den Rechtsfolgen aus Geschäften, die in Überraschungssituationen geschlossen worden sind, zu schützen. Deshalb soll ihm die Möglichkeit zum Widerruf innerhalb einer bestimmten Frist gegeben werden, über die er schriftlich zu unterrichten ist (s. Absatz 5 und 6 der Begründungserwägungen für die Richtlinie). Die in § 9 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a.F. vorgesehene zwingende Unwirksamkeit des verbundenen Geschäfts verstößt gegen diese Zielsetzung nicht und kann bei einschränkender richtlinienkonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG auch für den Widerruf nach diesem Gesetz Geltung finden.

Da die Klägerin ordnungsgemäß über die Möglichkeit zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt worden ist, konnte sie diesen nur innerhalb der vorgesehenen Frist, d.h. innerhalb von einer Woche nach dem 16.12.1996 und nicht mehr am 5.11.2004 widerrufen. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, so dass die Klage abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs.2 Nr.1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Entscheidung vom 14.6.2004, II ZR 385/02) abweicht.

Ende der Entscheidung

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