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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 2 U 97/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 2
BGB § 414
1. Veranlasst der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf telefonischem Wege, dass ein auf die Trocknung von durchfeuchteten Räumen spezialisiertes Unternehmen in jedenfalls teilweise ihm noch gehörenden vermieteten Räumlichkeiten Arbeitsleistungen erbringt, ohne in dem Telefonat zu erkennen zu geben, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer tätig werde, so wird er selbst verpflichtet (§ 164 Abs. 2 BGB).

2. Tritt das mit der Erledigung der Trocknungsaufgabe betraute Unternehmen nachträglich an den Geschäftsführer mit dem Anliegen heran, er möge in dieser seiner Eigenschaft ein vorbereitetes Vertragsformular unterzeichnen, verweigert der Geschäftsführer seine Unterschrift, weist aber gleichwohl eine Mitarbeiterin an, das Auftragsformular mit dem Zusatz "im Auftrag" zu unterzeichnen, und wird auch der Stempel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendet, so haftet die GmbH selbst dann kraft Schuldbeitritts, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er habe diese Weisung lediglich deshalb erteilt, damit geprüft werden könne, ob ein Versicherer für den Schaden eintrittspflichtig sei.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 97/04

Verkündet am: 13. Januar 2005

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 2004 durch die Richter

Friedrich, Prof. Dr. Derleder und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 23. September 2004 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 5.175,92 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von € 10,-- zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Geschäftsführer der Beklagten war Bauherr und Eigentümer von zwei Doppelhäusern, belegen 28816 Stuhr-Fahrenhorst in der Straße H. mit den Hausnummern 51, 51 a, 51 b und 51 c. Im Juli 2002 waren zwei der insgesamt vier Wohneinheiten veräußert (W. und D. [ 51 a und 51 b]), zwei befanden sich noch im Eigentum des Geschäftsführers der Beklagten und waren vermietet (L. und S. [51 und 51 c]). Am 10. Juli 2002 kam es in allen vier Wohneinheiten infolge von wolkenbrucharrtigen Regenfällen zu Wassereinbrüchen.

Ausweislich eines nicht unterzeichneten "Formular Schadensaufnahme" vom selben Tage (Bl 57 d.A.) meldete sich der Geschäftsführer der Beklagten bei der Firma K. GmbH & Co. KG Security in der St. Straße 28219 Bremen und zeigte einen (Wasser)Schaden an, der bei ihm "in der Wohnung/Haus" eingetreten sei. Als Anschrift wurde neben H. 51 a in 28816 Stuhr-Fahrenhorst auch angegeben "F.J.L., A. 18, 49699 L. " verbunden mit dem Hinweis "Besitzer". Die Firma K. unterichtete die Klägerin, die wiederum veranlasste, dass noch am selben Abend zwei Techniker die genannten Wohneinheiten aufsuchten und in jedem Doppelhaus Trocknungsmaßnahmen durchführten, die zwar ohne nachhaltigen Erfolg waren (Schadensbericht vom 23. September 2002 [Anlage K 3 = Bl. 8/9 d.A.]), aber unstreitig je Doppelhaus € 2.231,-- zuzüglich € 356,96 Mehrwertsteuer, mithin € 2.587,96 kosteten. Die Bezahlung dieser Beträge verlangte die Klägerin mit Rechnungen vom 28. August 2002 (betr. Grundstück H. 51 c) (Anlage K 4 = Bl. 10 d.A.) und vom 23. September 2002 (betr. Grundstück H. 51 a) (Anlage K 5 = Bl. 11 d.A.) von der Beklagten. Die Rechnungen wurden allerdings nicht beglichen. Deshalb wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2003 (Anlage B 2 = Bl. 26 d.A.) an den Geschäftsführer der Beklagten, der die übermittelte Rechnung jedoch mit Schreiben vom 14. April 2003 (Anlage B 5 = Bl. 29 d.A.) an die Klägerin mit dem Bemerken zurückgab, er sei nicht der Auftraggeber gewesen.

Bereits zuvor, nämlich noch während der Dauer der Trocknungsarbeiten, hatte der Mitarbeiter Uwe H. der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten in seinem Büro auf dem Betriebsgelände der Beklagten aufgesucht und - allerdings erfolglos - versucht, diesen zur Unterzeichnung der mitgebrachten und teilausgefüllten Auftragsformulare zu bewegen. Es kam sodann zu einem Telefonat zwischen der Sekretärin des Geschäftsführers der Beklagten und diesem. Im Anschluss daran unterzeichnete die Sekretärin des Geschäftsführers der Beklagten, Frau Ulrike K. , die von H. mitgebrachten Auftragsformulare jeweils mit der handschriftlichen Unterschrift "i.A. K. . . . ." und fügte der Unterschrift die Datumsangabe "29.7.02" sowie den Stempelabdruck der Beklagten hinzu (Anlage K 1 = Bl. 4/5 d.A. und Anlage K 2 = Bl. 5/6 d.A.). In beiden Formularen ist als "Versicherungsnehmer/Geschädigter" mit "Name/Anschrift" handschriftlich ausgewiesen: "L. 49699 L. A. 18".

Die Klägerin hat die Beklagte auf Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages von € 5.175,92 nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Mahnkosten von € 10,-- in Anspruch genommen und dazu im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beklagte Auftraggeberin der Trocknungsmaßnah-men gewesen sei und deshalb den dem Grunde und der Höhe nach nicht streitigen Werklohn schulde. Zur Zinshöhe hat die Klägerin geltend gemacht, sie nehme ständig Bankkredit in Anspruch, für den sie den mitgeteilten Zinssatz entrichten müsse.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.175,92 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von € 10,-- zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung entgegengetreten und hat vor allem behauptet, dass ihr Geschäftsführer der Unterzeichnung der Auftragsformulare durch seine Sekretärin nur deshalb zugestimmt habe, weil nach seinerzeit übereinstimmender Absicht der Parteien habe versucht werden sollen, die für die Trocknungsmaßnahmen entstandenen Kosten von einem Versicherer, der "LVM", begleichen zu lassen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand (Bl. 92/93 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 93/94 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die durchgeführten Trocknungsarbeiten, weil die Beklagte nicht Auftraggeberin sei. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der von der Klägerin vorgelegten Auftragsschreiben habe vielmehr der Geschäftsführer der Beklagten, Herr L. , persönlich den Auftrag erteilt, denn sein Name und seine Anschrift seien in der entsprechenden Rubrik des Auftragsformulars eingetragen. Die mit dem Stempel der Beklagten versehene Unterschrift ändere daran nichts, denn die Beklagte habe insoweit nach den gesamten Umständen im fremden Namen gehandelt. Auch eine Haftung aus § 179 BGB komme nicht in Betracht, weil die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass Herr L. sie, die Beklagte, ausdrücklich bevollmächtigt habe.

Gegen dieses ihr am 28. September 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Oktober 2004 Berufung eingelegt und diese zugleich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei nicht der Geschäftsführer L. der Beklagten, sondern die Beklagte Auftraggeberin geworden, denn L. habe für sie gehandelt. Als er bei der Firma K. GmbH & Co. Security in Bremen angerufen habe, sei zwar nicht erkennbar gewesen, dass er nicht für sich, sondern für die Belagte gehandelt habe, anders sei jedoch der Vorgang zu beurteilen, der zur Unterzeichnung der Auftragsformulare durch die Sekretärin Frau K. geführt habe. Hier sei deutlich geworden, dass nicht Herr L. , der schon zuvor seine persönliche Haftung für die entstandenen Kosten in Abrede genommen habe, sondern dass die Beklagte als Auftraggeberin habe in Erscheinung treten sollen. Dafür spreche ferner, dass der Stempel der Beklagten verwendet und dass der Vertrag in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet worden sei. Es seien im Übrigen keine Erklärungen dahin abgegeben worden, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin habe werden sollen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zudem selbst seine Sekretärin angewiesen, die Auftragsformulare mit der Firmenbezeichnung der Beklagten zu versehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 23. September 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.175,92 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von € 10,-- zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, das sie im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend hält, und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die Unterzeichnung der Auftragsformulare durch die Sekretärin Frau K. habe nicht zum Ziel gehabt, die Beklagte als Auftragnehmerin zu verpflichten. Sie habe vielmehr den Zweck verfolgt, die Angelegenheit durch die in den Formularen benannte Versicherungsgesellschaft LVM überprüfen zu lassen. Ein Anerkenntnis sei mit der Unterzeichnung nicht verbunden gewesen; es habe im Gegenteil eine Gefälligkeitshandlung vorgelegen. Die Klägerin habe verabsäumt, den richtigen Vertragspartner in der geeigneten Weise in Anspruch zu nehmen

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 104-107 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 113/114 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und daher zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet, denn das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, der Klägerin stehe der der Höhe nach nicht streitige Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von € 5.175,92 nebst geforderten Zinsen sowie von € 10,-- für vorgerichtliche Mahnkosten verlangen.

1.

Die Beklagte schuldet den von der Klägerin geforderten Betrag aus § 611 Abs. 1 BGB oder § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schuldbeitritts (dazu vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Auflage 2005, Vor § 414 Rand-Nr. 4). Nach dem von der Klägerin unwidersprochen vorgetragenen Ablauf der Geschehnisse am 10. Juli 2002 rief der Geschäftsführer der Beklagten, Herr L. , am Abend dieses Tages bei der Firma K. an. Zwar ist über den Inhalt dieses Gesprächs nichts Greifbares vorgetragen, fest steht aber, dass offenbar veranlasst durch die Firma K. zwei Mitarbeiter der Klägerin noch im Laufe dieses Tages die zwei Doppelhäuser in der H. mit den Hausnummern 51/51 a und 51 b/51 c aufsuchten und mit den Trocknungsmaßnahmen begannen. Dies ist nur dadurch erklärbar, dass Herr L. zunächst die Firma K. und diese wiederum die Klägerin über den eingetretenen Wassereinbruch ins Bild setzte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in dem unstreitig durchgeführten Telefonat zwischen Herrn L. und einem Mitarbeiter der Firma K. ersterer entweder ausdrücklich oder zumindest schlüssig den letzteren veranlasste, die Klägerin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die erforderliche Maßnahme ergriff, indem sie zwei Mitarbeiter zu der besagten Wohnanlage entsandte. In dem Inhalt dieses Gesprächs ist mithin die Erteilung eines Auftrags an die Klägerin durch Herrn L. zu erblicken, wobei allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, in welcher Weise Herr L. aufgetreten ist. Darauf kommt es indessen mit Rücksicht auf die in § 164 Abs. 2 BGB enthaltene gesetzliche Regelung nicht an: Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht. Auf jeden Fall wurde also - zumindest - Herr L. Auftraggeber der Klägerin.

Deshalb schuldete er - entgegen der von ihm im Schreiben vom 14. April 2003 vertetenen Rechtsansicht - die Bezahlung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten.

Diese Kosten schuldet daneben jedoch auch die Beklagte. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr Mitarbeiter Uwe H. sich zu einem Zeitpunkt, als die Trocknungsmaßnahmen in dem "Objekt Heidkämpe 51" noch nicht abgeschlossen waren, also im September 2002, einen Termin mit dem Geschäftsführer der Beklagten vereinbart und sich alsdann in das Büro von der Beklagten unterhaltene Büro auf deren Betriebsgelände begeben habe. Nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer Herrn L. , in dem dieser die Unterzeichnung der Auftragsformulare verweigert hatte, kam es sodann zur Unterschrift durch die Sekretärin Frau K. unter Verwendung des Stempels der Beklagten. Damit trat die Beklagte der bereits bestehenden Verbindlichkeit des Herrn L. bei und schuldet deshalb ebenfalls den von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag von € 5.175,92.

Die von der Beklagten diesem Zahlungsanspruch gegenüber geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Beklagte behaupptet, ihr Geschäftsführer habe in dem zwischen ihm und Frau K. vor der Unterzeichnung der Auftragsformulare geführten Telefongespräch zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschrift lediglich die Voraussetzung dafür habe schaffen sollen, eine Bezahlung der entstandenen Kosten durch den Versicherer "LVM" möglich zu machen, kommt es auf die Richtigkeit dieser Behauptung nicht an. Selbst wenn ein solches Telefongespräch mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden haben sollte, kann dies der Klägerin nicht entgegengehalten werden, weil ihr Mitarbeiter H. nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden ist (§§ 133, 116 Satz 1 BGB). Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus dem Inhalt der unterzeichneten Auftragsformulare, denn in der "entsprechenden Rubrik" sind zwar der Name und die Anschrift von Herrn L. vermerkt, allerdings nicht als "Auftraggeber", sondern unter der Überschrift "Versicherungsnehmer/ Geschädigter". Dieser von der Klägerin stammende Hinweis lässt sich unter Einbeziehung des oben dargestellten Ablaufs der Geschehnisse ohne weiteres damit erklären, dass es Herr L. war, der aus der Sicht der Klägerin die maßgebliche Ursache für ihr Tätigwerden gesetzt hatte.

2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist nach § 286 Abs. 3 Satz 1, § 288 Abs. 2 BGB begründet, denn die Beklagte ist dem Begehren der Klägerin insoweit nicht entgegengetreten. Die Anspruch auf die vorgerichtlichen Mahnkosten von € 10,-- ist unter dem Gesichtspunkt des ersatzpflichtigen Verzugsschadens begründet (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 286 Rand-Nr. 47).

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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