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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 2 W 29/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 85 Abs. 1
InsO § 105 Satz 1
Nimmt der Insolvenzverwalter einen infolge der Eröffnung der Insolvenz unterbrochenen Rechtstreit, den der Schuldner als Kläger geführt hat, auf und wird nach anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung ihm uneingeschränkt die Verpflichtung zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits auferlegt, so stellt der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar; § 105 Satz 1 InsO ist nicht anwendbar.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 2 W 29/05

Bremen, den 2. Mai 2005

in Sachen

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2004 wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2005 abgeholfen worden ist, auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf € 1.172,60 festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 3. November 2004 reichte die Schuldnerin gegen die Beschwerdegegnerin Klage im Scheckprozess auf Zahlung von € 38.000,16 ein, die dieser am 11. November 2004 zugestellt wurde. Mit am 25. November 2004 bei dem Landgericht Bremen eingegangenem Schriftsatz erklärte die Beschwerdegegnerin ein sofortiges Anerkenntnis und beantragte zugleich, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Dem Schriftsatz beigefügt waren eine Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen - Insolvenzgericht - vom 20. Oktober 2004, mit dem die vorläufige Verwaltung des Vermögens der H. Elektrotechnik GmbH angeordnet worden war, sowie eine Ablichtung der Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10. November 2004, mit der dieser die Zustimmung zur Durchführung des Forderungseinzugs erteilte. Am 1. Dezember 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 teilte der Beschwerdeführer dies dem Landgericht Bremen mit, nahm den Rechtsstreit als Insolvenzverwalter auf und erklärte ihn in der Hauptsache für erledigt. In dem mit Verfügung vom 9. November 2004 für den 3. Dezember 2004 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der ursprünglichen Klägerin (nochmals), der Insolvenzverwalter nehme das Verfahren auf, überreichte den Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 und erklärte (nochmals) den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Der Vertreter der Beklagten schloss sich dieser Erledigungserklärung an.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 entschied das Landgericht, die Kosten des Rechtsstreits dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der 2. Zivilsenat mit Beschluss vom 28. Januar 2005 zurück.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hatte das Landgericht die von dem Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten auf € 2.275,-- festgesetzt und dabei eine Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von € 38.000,16 zugrunde gelegt (§ 13 RVG, Nr. 3104 VV). Gegen diesen ihm am 29. Dezember 2004 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 Erinnerung eingelegt und diese zunächst mit dem Hinweis begründet, der Rechtsstreit sei bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erledigt gewesen. In diesem seien nur noch widerstreitende Kostenanträge gestellt worden, so dass sich die Terminsgebühr nach dem Kostenstreitwert zu richten habe. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2005 hat der Beschwerdeführer die Erinnerung darauf erstreckt, "dass die Kosten für die Verfahrensgebühr nicht von dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als Masseforderung zu tragen sind, sondern lediglich Insolvenzforderung darstellen, die zur Tabelle festzustellen ist." Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit neuem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2005 teilweise abgeholfen, indem es die von dem Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten auf € 1.486,60 festgesetzt hat. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit entscheidet hier nicht der Einzelrichter, sondern das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

III.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO). Gegen die vom Beschwerdeführer nach Verstreichen der Beschwerdefrist vorgenommene Ergänzung der Begründung sind keine Bedenken zu erheben, denn selbst die Änderung eines ausdrücklich gestellten Antrags ist möglich (Zöller-Gummer, 25. Auflage 2005, § 569 Rand-Nr. 8). Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet, so dass sie zurückzuweisen war. Mit Recht hat das Landgericht auch die Verfahrensgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV gegen den Beschwerdeführer festgesetzt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Kostengrundentscheidung auszugehen. Diese liegt hier in Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 3. Dezember 2004 vor, der durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Januar 2005 bestätigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Bereits in diesem Beschluss ist jedoch der Insolvenzverwalter als Kläger bezeichnet, so dass sich die Kostenerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegen ihn richtet. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in § 105 Satz 1 InsO getroffene Regelung geht fehl. Diese Vorschrift bestimmt: Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Hier fehlt es schon an der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also am 1. Dezember 2004, ein Teil der vom Kläger geschuldeten Leistung, nämlich ein Teil der der Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten, bereits bezahlt gewesen ist. Auch die Bezugnahme auf die Ausführungen von Uhlenbruck, Kosten eines nach Unterbrechung wieder aufgenommenen Prozesses im Insolvenzverfahren, ZIP 2001, 1988/1989 vermag der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass an der grundsätzlichen Bindung der im Kostenfestsetzungsverfahren zu treffenden Entscheidung an die als einheitlich ergangene Kostengrundentscheidung festzuhalten ist, hätte die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung auch einen nicht hinnehmbaren Nachteil zur Folge: Zu denken ist an den Fall, in dem ein Kläger gegenüber einem Beklagten eine der Höhe nach erhebliche, aber aus der Luft gegriffene Forderung geltend macht, diesen zur Verteidigung zwingt, nach Entstehen sämtlicher Gebühren aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG (VV Nr. 3100 und 3104) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und - wie hier - der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnimmt. Der obsiegende Beklagte könnte seinen Kostenerstattungsanspruch nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO) und wäre darauf angewiesen abzuwarten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Betrag für die Schlussverteilung zur Verfügung steht (§ 196 Abs. 1 InsO). Dieses unbillig erscheinende Ergebnis kann nur vermieden werden, wenn der Insolvenzverwalter, der sich für die Aufnahme eines Rechtsstreits entscheidet (240 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO), mit einer solchen Entscheidung zugleich auch nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Haftung für den Kostenerstattungsanspruch des Gegners herbeiführt (wie hier Eickmann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2001, § 85 Rand-Nr. 10; Gerhardt, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Auflage 2001, § 32 Rand-Nr. 34 [S. 452]).). Soweit neuerdings in den Kommentierungen von Braun, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2004, § 85 Rand-Nr. 6 (mit Nachweisen in Fußnote 1) und von Schumacher im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2001, § 85 Rand-Nr. 20 eine abweichende (differenzierende) Betrachtungsweise für richtig gehalten wird, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Zum einen ist festzustellen, dass die von Braun mitgeteilten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil sie sich auf Sachverhalte beziehen, in denen es um gegen den (Gemein-)Schuldner titulierte Prozesskosten ging, die aus vollständig abgeschlossenen Instanzen stammten, bevor der Konkurs-(Insolvenz)verwalter in den Prozess eingetreten war (OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 - ZIP 2000, 31; OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145/2146 - [letztgenannte Entscheidung trägt überdies den Vermerk: "nicht rechtskräftig"]). Als nicht rechtskräftig ausgewiesen ist auch die weitere von Braun genannte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 8. April 2003 - 16 O 152/01 - ZIP 2003, 1310, die zudem einen Fall betraf, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten aufgenommen hatte, womit die oben angesprochene Gefahr, dass jemand mit einer der Höhe nach überzogenen und außerdem unbegründeten Klagforderung überzogen und nach Eintritt der Insolvenz auf Klägerseite im Anschluss an die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit seinem Kostenerstattungsanspruch auf die Stellung als Insolvenzgläubiger verwiesen wird, nicht eintreten konnte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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