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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 2 W 36/2002
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
1. Schränkt ein Gläubiger bei einem außergerichtlichen Vergleich seine Klagforderung mit Rücksicht auf das Leistungsvermögen des Schuldners und eine schnelle Verwirklichung des Anspruchs ein, so besteht bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Billigkeitsgesichts-Punkten kein Grund, ihm deswegen eine höhere Kostenquote aufzuerlegen.

2. Dasselbe gilt, wenn die Einschränkung auf der Haltung eines Dritten beruht, der seine Forderung gegen den Gläubiger nachträglich ermäßigt und dessen Mitwirkung der Gesamtregelung der Angelegenheit dienlich ist.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftsnummer: 2 W 36/2002 = 2 U 165/1998 = 13 O 277/1997

in Sachen

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. März 2002 wird der Beschluss des Landgerichts Bremen - 3. Kammer für Handelssachen - vom 5. März 2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 52 % und die Beklagte 48%.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits auf Grund einer gemeinsamen Erledigungserklärung gemäß § 91 a ZPO nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs war nach billigem Ermessen hier die Kostenquote der Parteien danach festzusetzen, wie der Rechtsstreit entschieden worden ist und wäre. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 24. August 2000, das bis auf einen noch in erster Instanz anhängigen kleinen Teil des Streitgegenstandes eine abschließende Entscheidung darstellt, ergibt sich eine Kostenquote der Klägerin von 52 % und der Beklagten von 48 %, wie im angefochtenen Beschluss dargelegt ist. Daran ändert auch der zwischen den Parteien und der Firma B. & R. GmbH & Co. KG, geschlossene außergerichtliche Vergleich nichts.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO ist allerdings grundsätzlich der Inhalt eines außergerichtlichen Vergleichs zu berücksichtigen (BGH NJW RR 97, 510; OLG Bremen OLGZ 80, 223). Dies kann jedoch nicht vorbehaltlos gelten. In den außergerichtlichen Vergleich der Parteien ist die Firma BERA als Bauherrin und Schadensersatzgläubigerin der Klägerin einbezogen worden. Ferner hat die Klägerin mit der Beklagten als von ihr beauftragter Bauunternehmerin eine Gesamtregelung wegen des Schadens durch den teilweisen Einsturz des Markthallendaches getroffen. Darin ist im wesentlichen eine deutlich geringere Zahlung der Beklagten an die Bauherrin als letztlich Geschädigte vereinbart worden, als nach dem Urteil des Senats über den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu erwarten gewesen wäre. Schränkt ein Gläubiger bei einem außergerichtlichen Vergleich seine Klagforderung etwa mit Rücksicht auf das Leistungsvermögen des Schuldners und eine schnelle Verwirklichung des Anspruchs ein, so besteht unter Billigkeitsgesichtspunkten kein Grund, ihm insoweit die Kostenquote aufzuerlegen. Geschieht dies auf Grund der Haltung eines Dritten, der seine Forderung gegen den Kläger nachträglich ermäßigt und dessen Mitwirkung der Gesamtregelung des Schadensfalles dienlich ist, kann nichts anderes gelten. Ansonsten würde auch der drohende Kostennachteil den Abschluss realistischer und praxisgerechter Vergleiche behindern. Abzüge wegen der Ungewissheit der Entscheidung über die Klagforderung sind im vorliegenden Fall auf Grund der Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 24. August 2000 nicht zu machen. Demgemäß war die Kostenquote auf der Basis dieses Urteils der Kostenentscheidung zugrunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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