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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 2 W 69/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 a.F.
GKG § 68 Abs. 1 Satz 2 a.F.
ZPO § 407 a Abs. 3 Satz 2
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen § 3 Abs. 1
Wendet sich ein Sachverständiger, nachdem er den gerichtlichen Auftrag zur Begutachtung erhalten hat, schriftlich mit dem Hinweis an das Gericht, der von der mit der Vorschussobliegenheit belasteten Partei eingeforderte und eingezahlte Betrag werde nicht ausreichen, um die Kosten des Gutachtens abzudecken, und setzt er seine Tätigkeit ungeachtet dessen fort, dass sein Schreiben unbeantwortet geblieben ist, so beschränkt sich sein Entschädigungsanspruch der Höhe nach auf den Vorschussbetrag.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 2 W 69/05

in Sachen

Tenor:

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit am 24. Oktober 2003 bei dem Landgericht Bremen eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens, in dem ein schriftliches Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen eingeholt werden sollte, das sich zu der Frage zu äußern hatte, dass aufgrund produktionsbedingter Mängel bei der Herstellung eines im Einzelnen bezeichneten Kraftfahrzeugs in einem Schadensfall keiner der im Fahrzeug eingebauten Airbags ausgelöst worden sei, obwohl diese aufgrund des Schadensverlaufs und -eintritts hätten ausgelöst werden müssen. Mit Beweisbeschluss vom 6. April 2004 entsprach der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen weitgehend diesem Antrag und bestellte Herrn Dipl.-Ing. O. zum Sachverständigen, wobei er die Versendung der Akten an den Sachverständigen davon abhängig machte, dass der Antragsteller binnen zweier Wochen die Einzahlung eines Auslagenvorschusses von € 500,-- nachwies. Der Eingang dieses Betrages wurde am 23. April 2004 gebucht. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 setzte das Landgericht Bremen den Sachverständigen über seine Bestellung in Kenntnis, übersandte die Prozessakten und bat zugleich um die Beachtung des beigefügten Merkblatts, das u.a. folgende Hinweise enthielt:

"(Bitte vor Beginn der Gutachtertätigkeit durchlesen ! )

1. Die Parteien haben für das Gutachten einen Vorschuss in Höhe von 500 EUR geleistet.

Sollten Ihre Kosten diesen Betrag erheblich übersteigen oder in einem unangemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen, geben Sie bitte die Akten mit einer Aufstellung der voraussichtlich entstehenden Kosten zunächst unerledigt an das Gericht zurück. Für diese Vorprüfung kann eine Vergütung leider nicht gewährt werden."

Mit Schreiben vom 21. Mai 2004, bei dem Landgericht eingegangen am 24. Mai 2004, bestätigte der Sachverständige den Eingang der Akten und dankte für die Beauftragung. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004, bei dem Landgericht eingegangen am 1. Juni 2004, übersandte der Sachverständige eine Kopie des von ihm an die Parteien gerichteten Schreibens vom selben Tage, mit dem er eine Besichtigung des fraglichen Fahrzeugs für den 1. Juni 2004 ankündigte.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005 ersuchte der Antragsteller das Landgericht, dem Sachverständigen eine Frist zum Einreichen des Gutachtens zu setzen, weil das beschädigte Fahrzeug, das bei der Antragsgegnerin stehe, zu seinen, des Antragstellers, Lasten berechnete Standgebühren auslöse. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 bat das Landgericht den Sachverständigen um Mitteilung, wann mit dem Eingang des Gutachtens gerechnet werden könne; mit Schreiben vom 28. Februar 2005 setzte es ihm eine Frist von einem Monat für die Einreichung des Gutachtens.Mit Schreiben vom 14. März 2005, beim Landgericht eingegangen am 17. März 2005 (Bl. 76 d.A.), teilte der Sachverständige mit, dass mit der Fertigstellung des Gutachtens in etwa zwei Wochen gerechnet werden könne. Als Bl. 77 findet sich in der Akte ein Faxschreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Ing.-Büro O. 24.03.2005-09:16

25.05.2004/AHK

Rechtsstreit: W. ./. Motorenwerke AG

Az: 3 OH 8903

In obiger Sache teile ich mit, dass nach nochmaliger Durchsicht der Akten, der eingeholte Kostenvorschuss nicht ausreichen wird. Es werden voraussichtlich Kosten in Höhe von etwa € 5.000,00 entstehen. Bitte informieren Sie mich kurz nach Eingang des weiteren Vorschusses, damit die Bearbeitung fortgesetzt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. O. "

Eine handschriftlichen Unterzeichnung oder ein Handzeichen enthält das Schreiben nicht.

Unter dem 5. April 2005, beim Landgericht eingegangen am selben Tage, legte der Sachverständige das erstellte Gutachten vor und stellte zugleich ein Honorar von € 3.499,20 sowie Nebenkosten von € 917,83, insgesamt also € 4.417,03, in Rechnung, so dass sich zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 % ein Gesamtbetrag von € 5.123,75 ergab, dessen Überweisung binnen vier Wochen der Sachverständige erbat. Der um Stellungnahme zu dem oben auszugsweise wiedergebenen Schreiben gebetene Antragsteller bezeichnete mit Schriftsatz vom 11. April 2005 das Verhalten des Sachverständigen als "unverständlich", trat mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 dem Vergütungsantrag in der geltend gemachten Höhe entgegen und beantragte, ihn abzulehnen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des letztgenannten Schriftsatzes (Bl. 123-125 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Juni 2005 rechtfertigte der Sachverständige sein Vorgehen im Wesentlichen mit dem Hinweis, es sei in seinem Büro nicht üblich, ein Schreiben wie das vom 25. April (richtig: Mai) 2004 als Einschreiben zu versenden, sowie mit der Erwägung, indem das Gericht der Mitteilung "über die bevorstehende Kostenerhöhung" nicht widersprochen habe, sei er "von einem Einverständnis des mit den Kosten belasteten Antragstellers" ausgegangen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2005 hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen die Vergütung des Sachverständigen einschließlich Mehrwertsteuer auf € 696,-- festgesetzt, den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Auf das Verfahren sei das bis zum 30. Juni 2004 geltende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen anzuwenden, das eine richterliche Festsetzung der Vergütung erlaube. Dem Sachverständigen sei lediglich eine Vergütung von € 600,-- zuzubilligen, denn das Schreiben vom 25. Mai 2004, mit dem er auf Kosten der Begutachtung von etwa € 5.000,-- hingewiesen habe, sei dem Gericht nicht zeitnah zugegangen, sondern ihm erst am 24. März 2005 bekannt geworden. Da der Sachverständige seine Tätigkeit fortgesetzt habe, ohne eine Antwort auf die mit dem Schreiben vom 25. Mai 2004 unterbreitete Anfrage abzuwarten, habe er eine ihn treffende Obliegenheit verletzt, so dass ihm nur eine angemessene Vergütung zustehe, die bis zu 20 % über dem verlangten Vorschuss liegen könne. Dies führe hier zu einem Betrag von € 600,--, zuzüglich der Mehrwertsteuer zu einem solchen von € 696,--.

Gegen diesen, ihm am 8. August 2005 zugestellten Beschluss hat der Sachverständige am 22. August 2005 Beschwerde eingelegt und diese unter Bezugnahme auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juni 2005 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zum einen habe er, der Sachverständige, mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 25. Mai 2004 das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass die Begutachtung höhere als die mit dem Vorschuss abgedeckten Kosten erfordern werde. Zum anderen habe er noch vor Fertigstellung des Gutachtens mit dem zuständigen Richter telefoniert und auf die erhöhten Kosten verwiesen. Daraufhin sei ihm die Antwort erteilt worden, er möge das Gutachten fertig stellen, eine Regelung über die Kosten werde sich dann ergeben. Im Übrigen hätte sich auch für das Gericht schon im Rahmen einer gebotenen sachgerechten Betrachtung der Beweisfragen der Eindruck aufdrängen müssen, dass mit dem eingeforderten Vorschuss nicht auszukommen sein werde, denn es habe auf der Hand gelegen, dass die Prüfung des Airbagsteuergerätes nur am Standort des Herstellerwerks habe durchgeführt werden können. Wegen des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juni 2005 (Bl. 142-144= 146-148 d.A.) Bezug genommen. Der Sachverständige hat eidesstattlich die Richtigkeit der in dem genannten Schriftsatz enthaltenen Tatsachenbehauptungen versichert (Bl. 145 = 149 d.A.), insbesondere, dass sein Büro am 21. Mai 2004 das mit gleichem Datum versehene Schreiben an das Landgericht übersandt habe und dass in dem Telefongespräch am 25. Mai 2005 mit dem Vorsitzenden Richter im Anschluss an die von ihm, dem Sachverständigen, aufgeworfene Frage nach den erhöhten Kosten der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens bestätigt und er zur Fertigstellung des Gutachtens aufgefordert worden sei. Mit Beschluss vom 26. August 2005 hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten; auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 20. September 2005 (Bl. 154- 156 d.A.) wird verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat es mit Recht abgelehnt, dem Sachverständigen eine über € 696,-- hinausgehende Vergütung zuzuerkennen.

1.

Für die von ihm zu treffende Entscheidung hat das Landgericht zutreffend die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus § 25 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) - Artikel 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) -, denn dort ist bestimmt, dass u.a. die Vorschriften des erstgenannten Gesetzes weiter anzuwenden sind, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Das war hier der Fall, wobei offen bleiben kann, ob auf den Tag des Erlasses des Beweisbeschlusses (6. April 2004) oder auf den Tag des Zugangs des an den Sachverständigen gerichteten Schreibens des Landgerichts vom 11. Mai 2004 abzustellen ist, denn mit Schreiben vom 21. Mai 2004 hat der Sachverständige den Eingang der Akten bei ihm bestätigt.

2.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist gegen die richterliche Festsetzung die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Das ist hier der Fall. Die Beschwerdeberechtigung des Sachverständigen ergibt sich unmittelbar aus § 16 Abs. 2 Satz 2 des genannten Gesetzes und steht wegen einer nach seiner Ansicht zu niedrigen Festsetzung ohne Zweifel dem Sachverständigen zu (Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage 2003, § 16 ZSEG, Rand-Nr. 22). Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden (§ 16 Abs. 2 Satz 3 des genannten Gesetzes). Sie ist auch in zulässiger Weise bei dem Gericht eingelegt worden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 16 Abs. 2 Satz 5 des genannten Gesetzes).

3.

Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet, denn der Sachverständige war nicht berechtigt, Aufwendungen in dem geschehenen Umfang zu Lasten des Antragstellers zu tätigen, bevor dieser dazu sein Einverständnis erklärt hatte.

a)

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden, hier zugrunde zu legenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung des Artikels 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, zu denen das selbstständige Beweisverfahren zählt, die Klage erst nach Zahlung der erforderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen zugestellt werden. In Erweiterung dieses Grundsatzes bestimmte § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass für den Fall, dass die Vornahme einer Handlung beantragt wurde, mit der Auslagen verbunden waren, derjenige, der die Handlung beantragt hatte, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen hatte. Das Gericht sollte die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig machen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Entsprechend diesen Regelungen sah § 49 Satz 1 GKG a.F. vor, dass u.a. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Schuldner der Kosten, d.h. der Gebühren und Auslagen, derjenige war, der das Verfahren in der Instanz beantragt hatte, hier also der Antragsteller. Wegen dieser grundsätzlichen Haftung des Antragstellers für die gesamten anfallenden Kosten musste ihm die Entscheidung überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang er bereit war, im Hinblick auf das von ihm erstrebte Rechtsschutzziel finanzielle Mittel einzusetzen.

b)

Im Gefolge dieser kostengesetzlichen Vorgabe wendet sich § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Sachverständigen: Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Steitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen. Auf diese gesetzliche Regelung ist der Beschwerdeführer in dem zusammen mit dem Auftragsschreiben des Landgerichts vom 11. Mai 2004 übermittelten Merkblatt ausdrücklich hingewiesen worden. Er ist auch, wird sein Vortrag zugrunde gelegt, der entsprechenden Verpflichtung mit dem Schreiben vom 25. Mai 2004 nachgekommen. Der Umstand, dass dieses Schreiben entweder das Landgericht nicht erreicht hat oder jedenfalls nicht zu der einschlägigen Verfahrensakte gelangt ist, kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Zu beanstanden ist aber, dass er die Bearbeitung des Gutachtenauftrags fortgesetzt hat, obwohl das genannte Schreiben unbeantwortet blieb. Eine Antwort abzuwarten, bevor weitere Tätigkeiten entfaltet und damit weitere Kosten verursacht wurden, war insbesondere deshalb angeraten, als es nach der eigenen Beurteilung des Sachverständigen nicht um eine geringfügige oder unwesentliche Überschreitung des geforderten und vom Antragsteller eingezahlten Vorschusses ging, sondern um Aufwendungen, die insgesamt etwa das Zehnfache dessen ausmachten, was das Gericht im Beweisbeschluss dem Antragsteller abverlangt hatte. Angesichts dieser Größenordnung musste sich dem Sachverständigen, der nach seinem eigenen Bekunden "seine Einkünfte zu 90 % aus der Erstattung von gerichtlichen Gutachten bezieht" und daher insoweit nicht unerfahren ist, die Frage aufdrängen, ob denn der Antragsteller bereit sein werde, weitere € 4.500,-- einzusetzen, um die Durchführung des Gutachtenauftrags zu sichern. Der Erwägung des Beschwerdeführers, er habe dem Schweigen des Gerichts auf sein Schreiben vom 25. Mai 2004 entnommen, dass keine Einwände gegen den Beginn oder die Fortsetzung der Begutachtung erhoben werden sollten, kann nicht gefolgt werden. Dagegen spricht schon die vom Beschwerdeführer selbst vorgenommene Wortwahl im letzten Satz dieses Schreibens: "Bitte informieren Sie mich kurz nach Eingang des weiteren Vorschusses, damit die Bearbeitung fortgesetzt werden kann." Damit hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf "Grünes Licht" warten wolle und werde, bevor er weitere kostenträchtige Tätigkeiten entfalte. Aus welchem Grunde er anschließend davon abgesehen hat, in dieser Weise zu verfahren, und ohne eine ergänzende Nachfrage erhebliche zusätzliche Aufwendungen getätigt hat, ist weder vorgetragen noch nachvollziehbar.

c)

Es kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Beschwerdeführer nach seiner Darstellung mit dem zuständigen Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen am 25. Mai 2005 (Bl. 145 = 149 d.A.) [richtig wohl: 24. März 2005, Bl. 143 = 147 d.A.] geführte Telefongespräch den vom Beschwerdeführer behaupteten und von ihm eidesstattlich versicherten Inhalt gehabt hat. Es bedarf insbesondere auch keiner dienstlichen Äußerung dieses Richters. Selbst wenn von der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung ausgegangen wird, ändert dies nichts an der vorstehend niedergelegten Beurteilung, denn zum einen ist das Gutachten zusammen mit der Abrechnung am 5. April 2005 vorgelegt worden, so dass zumindest der weit überwiegende Teil der in Rechnung gestellten Aufwendungen am 24. März 2005 bereits entstanden war, zum anderen wäre der zuständige Richter angesichts der eingangs unter II. 3. a) dargestellten Gesichtspunkte nicht befugt gewesen, die vom Beschwerdeführer wiedergegebene Äußerung mit Wirkung zu Lasten des Antragstellers abzugeben.

III.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 16 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen). Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes).

Ende der Entscheidung

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