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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 W 54/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS

Geschäftszeichen: 3 W 54/02

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen unter Mitwirkung von

Vizepräsidentin des OLG Derleder Richterin am OLG Herrmann Richter am OLG Dr. Schnelle

in der Beratung vom 28. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.06.2002 betr. die vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten aufgehoben.

Das Landgericht Bremen wird angewiesen, diese Kosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu festzusetzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Erinnerung des Klägers richtet sich gegen die Absetzung der von ihm wegen seiner Anhörung vor dem Landgericht geltend gemachten Beweisgebühr.

Seine zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht - Rechtspfleger - hat zu Unrecht die geltend gemachte Beweisgebühr nicht berücksichtigt.

Die Frage, ob und inwieweit die Anhörung einer Partei eine Beweisgebühr auszulösen vermag, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die eine Auffassung bejaht das Entstehen einer Beweisgebühr jedenfalls für den Fall, dass die protokollierten Angaben der Partei im Urteil als Beweis gewürdigt und verwertet worden sind. Nach anderer Meinung kann auch für Fälle dieser Art eine Beweisaufnahme nicht angenommen werden (vgl. zum Meinungsstand Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 141 Rn. 2; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 141 Rn. 22; Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rn. 106; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rn. 118; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 31 Rn. 185 jew. m.w.N.).

Nach der Ansicht des Senats entsteht eine Beweisgebühr, wenn die Anhörung der Partei Bedeutung über die bloße Klarstellung und Ergänzung des Sachverhalts hinaus hatte und mit einer Beweisaufnahme in jeder Hinsicht vergleichbar war. Dies ist insbesondere in solchen Fällen anzunehmen, in denen die Anhörung der Partei zur Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlich ist, z. B. im Arzthaftungsprozess hinsichtlich der mutmaßlichen Einwilligung in einen medizinischen Eingriff (OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 127). In ähnlicher Weise soll eine wie hier durchgeführte persönliche Anhörung eines Klägers, dem andere Beweismittel fehlen, zu den Umständen erfolgen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, um dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage bezüglich des Vorliegens eines Diebstahls zu verschaffen. Allerdings hängt auch in solchen Fällen das Entstehen einer Beweisgebühr davon ab, dass objektive Anhaltspunkte für eine einer Beweisaufnahme gleichzusetzenden Anhörung vorliegen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Gericht die protokollierte Aussage einer nach § 141 ZPO angehörten Partei als Beweis würdigt und verwertet hat (OLG München, AnwBl. 1996, 346 f.; Gerold/Schmidt a.a.O.; Gebauer/Schneider a.a.O.; Zöller a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Wie sich eindeutig aus dem Urteil ergibt, hat das Landgericht den Kläger als Partei zu den äußeren Umständen des von ihm behaupteten Diebstahls seines Fahrzeugs angehört, weil er wegen fehlender Beweismittel in Beweisnot war. Es hat sodann ausdrücklich aufgrund seiner Angaben, die es eingehend gewürdigt hat, den behaupteten Diebstahl für bewiesen erachtet.

Deshalb ist der Anfall einer Beweisgebühr gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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