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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 4 U 33/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305 a.F.
BGB § 276
Der Anlagevermittler kommt seiner Pflicht zur Risikoaufklärung nicht schon dadurch nach, dass er dem Kunden, unmittelbar bevor dieser den Anlagevertrag unterzeichnet, einen umfangreichen, auch ausführliche Aufklärungshinweise enthaltenden Prospekt über das Anlageobjekt (hier: atypisch stille Beteiligung) überreicht.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

4 U 33/04

Verkündet am 1. Oktober 2004

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2004 durch die Richter

Wever, Schumann und Schmedes

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.03.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin € 9.344,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf Euro 7.126,13 seit dem 16.05.2001 und auf weitere Euro 2.217,89 seit dem 11.09.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten 1. Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 60 % und die Beklagte zu 2. 40 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin 20 % und die Beklagte zu 2. 80 % zu tragen.

Die Kosten 2. Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 30 % und die Beklagte zu 2. 70 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 60 % und die Beklagte zu 2. 40 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin 10 % und die Beklagte zu 2. 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1. nur noch von der Beklagten zu 2. Schadensersatz wegen der Vermittlung von zwei Beteilungen an der sog. Göttinger Gruppe.

Die Klägerin zeichnete nach Vermittlung des Beklagten zu 1. im März 1999 zwei atypisch stille Beteiligungen an der Securenta AG.

Am 1.12./18.12.2000 schloss die Klägerin mit der Securenta AG für jede der Beteiligungen einen Aufhebungsvertrag. Durch diese Verträge wurden die Beteiligungen einvernehmlich zum Ende des Geschäftsjahres 2000 gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt DM 17.000,00 aufgehoben.

Nach Rechtshängigkeit der Klage ist die Beklagte zu 2. zunächst liquidiert und sodann am 31.07.2003 im Handelsregister gelöscht worden.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte zu 1. für die Beklagte zu 2. in deren Namen und Vollmacht gehandelt habe. Die Beklagte zu 2. hafte aus der Verletzung von Aufklärungspflichten aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrages. Denn sie sei nicht in dem notwendigen Umfang über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden. Einen Emissionsprospekt habe sie erst nach der Zeichnung der Einlage erhalten. Eine ausreichende mündliche Aufklärung sei durch den Beklagten zu 1. nicht erfolgt. Auch habe der Beklagte zu 1. nicht über die negative Presseberichterstattung, mit der die Göttinger Gruppe überzogen worden sei, aufgeklärt. Ihr stehe gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 11.437,76 zu.

Der Beklagte zu 1. hat behauptet, er habe den Prospekt vor der Zeichnung übergeben und die Klägerin auch mündlich über die Risiken der Anlage aufgeklärt. Über die Presseartikel habe er nicht aufklären müssen. Die Beklagte zu 2. hat die Klage gegen sich für unzulässig gehalten. Darüber hinaus hat sie behauptet, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten zu 1. und ihr nicht bestanden habe. Beide Beklagte haben die Schadenshöhe bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bremen vom 30.03.2004 ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2004 abgewiesen, weil die Beklagten ihren Verpflichtungen aus dem Anlagevermittlungsvertrag nachgekommen seien und eine unrichtige mündliche Aufklärung durch den Beklagten zu 1. nicht kausal geworden sei.

Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst ihre Ansprüche in voller Höhe gegen beide Beklagte weiter verfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.09.2004 hat sie die Berufung gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen und den ursprünglichen Berufungsantrag gegen die Beklagte zu 2. um Euro 2.093,74 reduziert.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie Euro 9.344,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2001 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 01.07.2004 (Bl. 317 ff. d.A.) und vom 08.09.2004 (Bl. 348 ff. d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2. vom 09.08.2004 (Bl. 338 ff. d.A.), jeweils mit Anlagen.

B.

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist zulässig, weil die Beklagte zu 2. trotz der Löschung im Handelsregister als partei- und prozessfähig anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 04.06.2004, Az.: 10 AZR 448/02; BGH NJW 1979, 1592 zur Parteifähigkeit und BGH NJW-RR 1994, 542; BGHZ 121, 263, 266 zur Prozessfähigkeit).

2. Die Klage ist gegen die Beklagte zu 2. bis auf einen Teil des Zinsanspruchs auch begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2. ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem über den Beklagten zu 1. geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag zu.

a) Ein Anlagevermittlungsvertrag kommt zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1690).

In Abgrenzung zu einem Anlageberatungsvertrag übernimmt der Anlagevermittler - für den Anlageinteressenten erkennbar - den Vertrieb für eine bestimmte Kapitalanlage. An ihn wendet sich der Anlageinteressent in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen bzgl. der konkreten Anlageform wegen der zu Gunsten des Anlagevermittlers bestehenden Provisionsabrede im Vordergrund steht. Ihm tritt der Anlageinteressent daher von vornherein selbständiger gegenüber als dem Anlageberater (vgl. BGH NJW 1990, 506, 507; LG Stuttgart BKR 2003, 386, 387). Vorliegend hat sich der Beklagte zu 1. nach dem Vortrag der Klägerin an sie gewandt, nachdem er zuvor dem Zeugen Matern bereits eine stille Beteiligung an der Securenta AG vermittelt und diesen nach weiteren Interessenten befragt hatte. Es ging offensichtlich in den Gesprächen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. von Anfang an ebenfalls nur um die stille Beteiligung an der Securenta AG. Dass die Klägerin von dem Beklagten zu 1. eine Beratung über Vor- und Nachteile verschiedener Anlageformen zugeschnitten auf ihre persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse gewünscht habe, trägt sie nicht vor. Vielmehr ist von dem Beklagten zu 1. von Anfang an nur die eine Anlagemöglichkeit angeboten und angepriesen worden.

Dieser Anlagevermittlungsvertrag ist mit der Beklagten zu 2. zustande gekommen.

Der Beklagte zu 1. hat im Namen der Beklagten zu 2. gehandelt, in dem er der Klägerin eine Visitenkarte vorlegte, die im Kopf die Firma und das Logo der Beklagten zu 2. auswies. Außerdem verwendete der Beklagte zu 1. bei der Erstellung der sog. Finanzanalyse Briefpapier der Beklagten zu 2. Die Klägerin konnte aufgrund dieser Umstände davon ausgehen und ist davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1. für die Beklagte zu 2. auftrat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2. dem Beklagten zu 1. ausdrücklich oder stillschweigend Vollmacht für den Abschluss der Verträge erteilt hat. Die Beklagte zu 2. muss sich jedoch aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht das Handeln des Beklagten zu 1. zurechnen lassen. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BGH LM § 167 Nr. 4). Von der stillschweigend erteilten Vollmacht unterscheidet sich die Duldungsvollmacht dadurch, dass der Vertretene bei der Duldungsvollmacht keinen Willen zur Bevollmächtigung hat (BGH LM § 167 Nr. 10). Die Beklagte zu 2. hat den Beklagten zu 1. unstreitig geschult und ihn mit Material versorgt, insbesondere die Emissionsprospekte überlassen. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 2. ist nach der Eintragung ins Handelsregister u.a. die Koordination der Vermittlung von Produkten unterschiedlicher Kapitalanlagegesellschaften gewesen, so dass es nahe liegt, dass die Koordination auch die Vermittlung selbst zum Gegenstand hatte. Schließlich folgt aus den von dem Beklagten zu 1. überreichten Unterlagen, deren Inhalt die Beklagte zu 2. nicht widersprochen hat, dass die Beklagte zu 2. von dem Handeln des Beklagten zu 1. für sie Kenntnis hatte. Das eine Schreiben (Schreiben vom 22.09.1998, Bl. 153 d.A.) enthält die Mitteilung der Beklagten zu 2. an den Beklagten zu 1., dass seine Provision für den Volkswohlbund angehoben werde. Das weitere Schreiben (Schreiben vom 17.08.1998, Bl. 154 d.A.) der Beklagten zu 2. beinhaltet einen Erfolgsbericht des Beklagten zu 1. über von ihm verkaufte Produkte. In der Aufstellung sind sodann u.a. stille Beteilungen "EK 7" und "EK 8" aufgeführt, also gerade teilweise solche, die auch die Klägerin gezeichnet hat. Ergänzend wird zur Annahme einer Duldungsvollmacht auf die Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

b) Die Beklagte zu 2. hat ihre Aufklärungspflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag verletzt, da eine ausreichende Auskunft durch den Beklagten zu 1. , der als ihr Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB zu behandeln ist (vgl. BGH NJW 1998, 1854), weder schriftlich noch mündlich erfolgte.

Ein Anlagevermittlungsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1690).

Eine erforderliche Aufklärung ist nicht durch die im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweise erfolgt. Zwar wird dort darauf hingewiesen, dass die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter keine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung darstelle und dass bei Beendigung der stillen Gesellschaft zum Ausgleich eines eventuellen negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht gehören könne. Diese Hinweise reichen aber grundsätzlich nicht aus, um einen Interessenten über das tatsächlich bestehende hohe Verlustrisiko ausreichend zu informieren (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2003, Az.: 3 U 38/02).

Eine ausreichende Aufklärung durch den Beklagten zu 1. ist aber auch nicht durch den ausgehändigten Emissionsprospekt erfolgt. Es ist kann offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich entsprechend der schriftlichen Bestätigung auf dem Zeichnungsschein den Emissionsprospekt bereits am Tage der Zeichnung der Beteiligung am 31.03.1999 ausgehändigt erhielt oder nicht. Selbst wenn die Klägerin ihn am 31.03.1999 erhalten haben sollte, ist eine ausreichende Aufklärung zu verneinen. Der Prospekt enthält zwar in dem Abschnitt H eine elfseitige Risikobelehrung, die von der Klägerin auch inhaltlich nicht beanstandet wird. Dennoch kann eine ausreichende Aufklärung nicht angenommen werden, weil die Klägerin die Gelegenheit haben musste, den insgesamt 138 Seiten umfassenden Prospekt in Ruhe zu lesen, um sich ein umfassendes Bild über die einzugehenden Risiken machen zu können. Dies war aber am 31.03.1999 nicht möglich, so dass auch der Beklagte zu 1. nicht erwarten konnte, die Klägerin allein durch die bloße Übergabe des Prospektes ausreichend informiert zu haben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2004, Az.: 3 U 135/02). Bei einem derart umfangreichen Prospekt bedurfte es hier einer zusätzlichen mündlichen Information (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Dabei kann offen bleiben, ob in jedem Fall neben einer schriftlichen Aufklärung eine zusätzliche mündliche Aufklärung zu erfolgen hat (vgl. bejahend OLG Frankfurt, a.a.O.; LG Hannover, DB 2002, 1707, 1708).

Eine solche zusätzliche mündliche Aufklärung kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat grundsätzlich die Verletzung von Aufklärungspflichten darzulegen und zu beweisen. Beweisschwierigkeiten des Anlegers, die sich aus der Führung eines Negativbeweises bei behaupteter Nichtaufklärung ergeben, werden dadurch überwunden, dass der Vermittler die Behauptungen des Anlegers substantiiert bestreiten muss (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1422; OLG Düsseldorf WM 1996, 1082, 1086 m.w.N.), d.h. er muss konkret darlegen, wann, wo und insbesondere wie er die gebotene Aufklärung vorgenommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.)

Hier behauptet die Beklagte zu 2. zwar, der Beklagte zu 1. habe die Klägerin über die Risiken der Beteiligung an der Göttinger Gruppe aufgeklärt. Dieser Vortrag ist jedoch ohne jede Substanz. Der Beklagte zu 1. hätte der Klägerin im Ergebnis die Risiken, die in dem Abschnitt H des Emissionsprospektes dargestellt sind, insbesondere die Themen Nachschusspflicht und Totalverlust, im Einzelnen erläutern müssen. Dass der Beklagte zu 1. dies getan hat, ist dem Vortrag der Beklagten zu 2. nicht zu entnehmen.

Ob der Beklagte zu 1. die Klägerin auch über die negative Presseberichterstattung aufklären musste, kann damit dahinstehen.

c) Es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die in wesentlichen Punkten unvollständige Aufklärung ursächlich für die Beteiligungsentscheidung der Klägerin war (vgl. BGH NJW-RR 2000, 998).

d) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2. den noch geltend gemachten Schaden in Höhe von € 9.344,02 verlangen.

Im Rahmen des Schadensersatzes ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er die beiden stillen Beteiligungen nicht gezeichnet hätte, ohne dass es darauf ankommt, ob die Investition werthaltig gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02).

Bei der Berechnung des Schadens kann die Klägerin danach ihre gezahlten Einlagebeträge inklusive der jeweiligen Agios ansetzen. Darüber hinaus sind ihr die zur Finanzierung der Einmalanlage entstandenen Darlehenszinsen in Höhe von insgesamt DM 6.857,81 zu erstatten. Nachdem die Beklagte 2. die Darlehenszinsen zunächst der Höhe nach bestritten hatte, hat die Klägerin einen zeitnah zur Zeichnung der stillen Beteiligungen eingegangenen und unwidersprochen der Finanzierung des Einmaleinlagevertrages dienenden Darlehensvertrag vom 27.05.1999 über DM 32.000,00 sowie mehrere Zinsbescheinungen aus den Folgejahren vorgelegt, denen die Beklagte zu 2. nicht mehr entgegen getreten ist.

In Abzug zu bringen sind die unstreitig gewordenen Entnahmen in Höhe von DM 3.082,50 sowie der von der Klägerin zurückgenommene Betrag in Höhe von DM 4.095,00. Schließlich sind die aufgrund der Vergleiche mit der Securenta AG gezahlten DM 17.000,00 abzusetzen.

Dies ergibt folgende Abrechnung:

Einmaleinlage vom 31.03.1999 bei Securenta AG DM 31.500,00 zuzüglich Zinsen für das Darlehen 6110 4014 DM 6.857,81 abzgl. Entnahmen ab Juli 1999 DM 3.082,50 Zwischensumme DM 35.275,31 zweiter Rateneinlage-Vertrag bei der Securenta AG DM 4.095,00 Zwischensumme DM 39.370,31 abzgl. Vergleichszahlung Securenta AG vom 04.01.2001 DM 17.000,00 abzgl. zurückgenommener Betrag DM 4.095,00 verbleiben DM 18.275,31 entspricht € 9.344,02

Soweit die Beklagte zu 2. die Ansicht vertritt, dass die Klägerin gehalten sei, im Einzelnen darzulegen, dass der Abschluss der Aufhebungsverträge günstiger gewesen sei als eine Auseinandersetzung der Gesellschaft, so ist diese Ansicht nicht zutreffend.

Die Securenta AG und die Beklagte zu 2. sind Gesamtschuldner. Denn sowohl die Securenta AG als auch die Beklagte zu 2. haften der Klägerin aus der Verletzung von Aufklärungspflichten, wobei die Klägerin die Leistung nur einmal von den beiden Gesamtschuldnern fordern kann. Die jeweiligen Ansprüche der Klägerin haben die Rückzahlung der geleisteten Einlagen zum Inhalt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 354/02), so dass die Identität des Leistungsinteresses zu bejahen ist. Darüber hinaus ist auch eine gleichstufige Verpflichtung der Gesamtschuldner zu bejahen, da durch die Erfüllung der einen Schuld auch die anderen erlöschen, sog. Tilgungsgemeinschaft (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 421 Rn.6).

Nach § 423 BGB wirkt sich eine gegenüber einem Gesamtschuldner vorgenommene Erlasshandlung nur dann zugunsten des übrigen

Gesamtschuldners aus, wenn das Rechtsgeschäft zwischen ihnen dahin auszulegen ist, dass das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden soll. Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille muss sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen durch Auslegung feststellen lassen. Im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung (vgl. BGH NJW 2000, 1942).

Nach den gleichlautenden Ziffern 1. der Aufhebungsverträge zwischen der Klägerin und der Securenta AG vom 18.12.2000 sollten mit Abschluss der Verträge sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten für die beteiligten Parteien aus den Beteiligungsverhältnissen abgegolten sein. Nach diesem Wortlaut ist die Verpflichtung der Beklagten zu 2. nicht von den Verträgen erfasst, weil die Beklagte zu 2. nicht Partei des Beteiligtenverhältnisses gewesen ist. Zudem hat die Klägerin in der damaligen Situation nicht Interessen hinsichtlich des gesamten Schuldverhältnisses verfolgt, sondern nur eigene legitime Durchsetzungschancen hinsichtlich der Rückzahlung des angelegten Kapitals realisiert (vgl. OLG Celle, OLGR 2002, 84).

Infolgedessen kann die Klägerin wegen der Einzelwirkung der Erlassverträge von der Beklagten zu 2. die volle Schadensersatzleistung unter Abzug des Vergleichsbetrages und der weiteren dargelegten Beträge verlangen. Die Gesamtschuldner haben sich sodann gegebenenfalls im Innenverhältnis über die Werthaltigkeit der rückübertragenen Beteiligungsrechte auseinander zu setzen.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 288 BGB. Hinsichtlich der geltend gemachten Darlehenszinsen ist in Höhe von DM 4.337,81 (Euro 2.217.89) Verzug erst durch Rechtshängigkeit am 11.09.2003 eingetreten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs.2, 516 Abs.3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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