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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 4 U 9/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 662
BGB § 670
1. Haben ein Ehegatte und das gemeinsame Kind während intakter Ehe dem anderen Ehegatten die Aufnahme eines Bankkredits durch Einräumung dinglicher Sicherheiten ermöglicht, können sie nach Scheitern der Ehe Erstattung geleisteter Zahlungen nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen.

2. Diente der von dem Darlehensnehmer (Ehemann) persönlich aufgenommene Kredit, für den die Sicherheiten gewährt wurden, dazu, geschäftlich veranlasste Verbindlichkeiten nur vorübergehend umzuschulden, steht der Umstand, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Ablösung des Kredits durch die Sicherungsgeber noch bestand, dem Aufwendungsersatzanspruch auch des Ehegatten nicht entgegen.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 4 U 9/05

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen unter Mitwirkung der Richter Wever, Schumann und Abramjuk auf Grund der Beratung vom 26.4.2005 beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Berufungsverfahren bewilligt, ihm wird Rechtsanwalt , Bremen, zur Wahrnehmung der Rechte beigeordnet.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, weil die Klägerin den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bislang nicht hinreichend bestimmt hat. Die Klägerin selbst hat nach ihrem Vortrag auf das vom Beklagten aufgenommene Darlehen an die Deutsche Bank 24 DM 10.100,77, die geschiedene Ehefrau des Beklagten DM 144.857,36 gezahlt. Da die Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus fremden Recht klagt, jedoch lediglich einen Teilbetrag (€ 45.000) des gesamten Ablösungsbetrages geltend macht, kann nicht festgestellt werden, auf welche der Forderungen, gegebenenfalls in welchem Verhältnis, dieser Teilbetrag zu verrechnen ist. Solange die Klägerin dies nicht klarstellt, ist ihre Klage nicht zulässig.

In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Rechtsverfolgung des Beklagten jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit er geltend macht, die Klägerin sei nicht Inhaberin einer ursprünglich seiner geschiedenen Ehefrau zustehenden Forderung, kann zwar zweifelhaft sein, ob die Klägerin und ihre Mutter eine Vollabtretung mit den Rechtsfolgen der §§ 398 ff. BGB gewollt oder ob sie nicht vielmehr eine Einziehungsermächtigung beabsichtigt haben. Auch in letzterem Fall ist die Klägerin jedoch berechtigt, die Klagforderung im eigenen Namen geltend zu machen (sog. gewillkürte Prozessstandschaft). Denn die Klägerin und die geschiedene Ehefrau des Beklagten nehmen diesen aus dem gleichen rechtlichen Grund in Anspruch und verfolgen im Wesentlichen gleichartige Ansprüche. Der Beklagte hat auch keinen Nachteil davon, dass die Klägerin neben ihrer eigenen die Forderung seiner geschiedenen Ehefrau, ihrer Mutter, geltend macht.

Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch. Auch wenn in der Erklärung der Ehefrau des Beklagten vom 30.12.2003 darauf verwiesen wird, sie trete "ihre Forderung aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaftserklärung" ab, es eine Bürgschaftserklärung der Klägerin und ihrer Mutter jedoch nicht gegeben hat und beide auch nicht aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen worden sind, ist die Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass die Abtretung oder eine eventuelle Einziehungsermächtigung sich auf alle Ansprüche erstrecken sollte, die der Klägerin und ihrer Mutter aus der Inanspruchnahme aus der Sicherungszweckerklärung zustehen. Ausschließlich um diese Ansprüche geht es in dem vorliegenden Verfahren.

Die Klage ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - begründet. Der Klägerin und ihrer Mutter steht ein Anspruch auf Erstattung der Beträge zu, die sie an die Deutsche Bank 24 zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten aus dem Vertrag vom 12.2.1999 gezahlt haben. Dass sie das Darlehen tatsächlich abgelöst haben, ist in ausreichendem Maße belegt.

Der Anspruch ergibt sich aus den Regelungen über das Auftragsverhältnis (§§ 662, 670 BGB). Soweit es um den Anspruch der geschiedenen Ehefrau des Beklagten geht, ist auch die schuldrechtliche Sonderbeziehung der Ehegatten untereinander bei Scheitern der Ehe unter Heranziehung der Regeln über das Auftragsverhältnis abzuwickeln (BGH FamRZ 89, 835 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 91, 802-803; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 312, 720). Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe eine Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn nicht vertraglich ein anderes bestimmt ist (BGH a.a.O.). Nichts anderes gilt, wenn es nicht um einen Anspruch auf Befreiung von der ursprünglich eingegangenen Verbindlichkeit aus § 670 BGB geht, sondern der Ehegatte zur Abwendung seiner Haftung den Gläubiger befriedigt hat und nun aus § 670 BGB Erstattung seiner Aufwendungen verlangt (OLG Hamm, FamRZ 2003, 97). Es ist dabei nicht ausschlaggebend, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt oder Gütertrennung vereinbart hatten. Das Bestehen des Anspruchs hat lediglich zur Folge, dass er als Aktivposten auf der einen und als Passivposten auf der anderen Seite bei der Ermittlung des Endvermögens zu berücksichtigen ist. Für den Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht kommt ebenfalls Auftragsrecht zur Anwendung.

Die zumindest konkludent geäußerte Bitte des Beklagten, der Bank die für den von ihm beantragten Kredit benötigten Sicherheiten zu gewähren, ist als Erteilung eines Auftrags i.S.d. § 662 BGB anzusehen, den die Klägerin und die geschiedene Ehefrau des Beklagten angenommen haben. In Ausführung dieses Auftrages haben beide dem Beklagten sodann die Kredithilfe in Form der Zurverfügungstellung einer Kreditgrundlage (Abtretung der Grundschulden) gewährt. Ein Entgelt für die Einräumung der Grundpfandrechte wurde nicht vereinbart, eine Vergütung für die mit dem Auftrag verbundenen Leistungen ebenfalls nicht. Die Leistung ist daher unentgeltlich i.S.d. § 662 BGB erbracht, wobei als Leistung der Klägerin und ihrer Mutter die Gewährung der Kreditgrundlage, nicht die spätere Zahlung der Darlehensvaluta, anzusehen ist.

In der Ablösung der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten sind Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB zu sehen. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages freiwillig oder auf Weisung des Auftraggebers macht, ferner solche, die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben. Zwar war die Ablösung der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten durch die Sicherungsgeber nicht unmittelbar vom Auftrag umfasst und ursprünglich nicht beabsichtigt. Der Kredit sollte, wie die Darlehensbedingungen und die Erläuterungen des Beklagten in seinem Schreiben an die Bank vom 25.10.1999 (Bl. 116 d. Akte) zeigen, nur eine vorübergebende Finanzierungslücke auf dem Girokonto des Beklagten schließen. Der Beklagte beabsichtigte, das Grundstück, dessen Kaufpreis er mit dem Kontokorrentkredit finanziert hatte, zu bebauen. Der Kredit sollte sodann in eine langfristige Baufinanzierung umgewandelt werden. Nachdem der Beklagte seine Darlehensverpflichtung jedoch nicht erfüllen konnte, stellte sich die Ablösung der Verbindlichkeiten durch die Klägerin und ihre Mutter zur Abwendung der von der Bank angekündigten Verwertung des Grundstücks als notwendige Folge der Sicherheitengewährung dar.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Zahlungen seiner Ehefrau seien keine "Aufwendungen" i.S.d. § 670 BGB, weil die an die Bank überwiesenen Beträge ursprünglich aus seinem Einkommen und seinem Vermögen stammten, ist dieser Einwand unbeachtlich. Die geschiedene Ehefrau des Beklagten hat die Leistungen rechtlich aus ihrem Vermögen erbracht. An diese formale Eigentumsposition ist anzuknüpfen. Es kann deshalb dahin stehen, ob ihr der Beklagte, wie er geltend macht, im Laufe der Ehe in erheblichem Maße finanzielle Zuwendungen gemacht hat.

Dass der Beklagte demgegenüber einen Anspruch auf Rückabwicklung dieser Zuwendungen hat, den er dem Anspruch seiner geschiedenen Ehefrau gemäß § 242 BGB entgegen halten kann, kann der Senat nicht feststellen. Die Voraussetzungen eines solchen Rückabwicklungsanspruchs sind nicht schlüssig dargelegt. Daran fehlt es schon deshalb, weil der Beklagte und seine geschiedene Ehefrau im gesetzlichen Güterstand gelebt haben und deshalb ein Wertausgleich vorrangig über Zugewinnausgleich stattfindet. Ein Ausgleich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nur in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht einmal zu einem teilweisen Ausgleich führt (vgl. im Einzelnen Wever, a.a.O., Rn. 372 ff.). Dazu, insbesondere zu den Auswirkungen im Zugewinnausgleich, ist nichts vorgetragen.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihre Mutter nicht die Darlehensverpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag vom 12.2.1999, sondern eine frühere eigene Verpflichtung aus dem Jahre 1993, die im Zusammenhang mit der Hausfinanzierung begründet worden ist, getilgt haben. Etwas anderes will der Beklagte wohl auch nicht (mehr) behaupten. Aus dem Schreiben der Deutschen Bank vom 24.2.2000 (Bl. 53 d. Akte) ergibt sich im Übrigen, dass es im vorliegenden Fall allein um die Tilgung des im Jahre 1999 aufgenommenen Darlehens Nr. 3696812 geht.

Die Aufwendungen waren auch "notwendig" i.S.d. § 670 BGB. Zwar geht die Ersatzverpflichtung des Auftraggebers stets nur soweit, wie der Beauftragte die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Er hat jedoch nach seinem verständigen Ermessen auf Grund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendung selbst zu entscheiden. Dabei hat er sich an dem Interesse des Auftraggebers und daran zu orientieren, ob und wieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und dem angestrebten Erfolg stehen. Er kann deshalb auch Ersatz verlangen, wenn es an der objektiven Notwendigkeit fehlt, er seine Entscheidung aber nach sorgfältiger und den Umständen des Falles angemessener Prüfung trifft (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 662 Rn. 4 m.w.N.).

Die Leistung war jedoch objektiv notwendig, denn die Darlehensverpflichtung des Beklagten ist wirksam zu Stande gekommen. Der Darlehensvertrag war nicht deshalb nichtig, weil der Beklagte bei Abschluss des Vertrages auf Dauer oder zumindest zeitweilig geschäftsunfähig i.S.d. §§ 104, 105 II BGB war.

Dass sich der Beklagte bei Vertragsschluss in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, der auf Dauer bestand oder zumindest vorübergehender Natur war und gerade bei Abschluss des Darlehensvertrages bestand, hat das Landgericht zu Recht verneint. Die Berufungsangriffe des Beklagten sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellungen zu begründen (§§ 520 III Nr. 3, 529 I Nr. 1 ZPO). Erneute Feststellungen in der Berufungsinstanz sind daher nicht geboten.

In erster Instanz hat der Beklagte lediglich ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin S. vom 5.11.2001 (Bl. 70) und einen Rentenbescheid vom 9.11.2001 (Bl. 71) vorgelegt. Daraus lässt sich zu einer schon im Februar 1999 bestehenden dauernden Geschäftsunfähigkeit oder zumindest zu einer vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit bei Leistung der Unterschrift unter den Darlehensvertrag am 12.2.1999 nichts entnehmen. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe sich 1999 in psychiatrischer Behandlung befunden, er sei "zu dieser Zeit schwer psychisch erkrankt und handlungsunfähig" gewesen (Bl. 63), er sei im Jahre 1999 ein halbes Jahr in einer psychosomatischen Klinik in Rastede gewesen (Bl. 63), er habe anhaltend an einer schweren psychischen Erkrankung gelitten, die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 mehrere Klinikaufenthalte in Rastede und bei Dr. H. verursacht habe (Bl. 63), er sei im Januar 1999 von Herrn Dr. M. wegen reaktiver Depressionen krankgeschrieben worden und habe sich "im Zustand fehlender Wahrnehmung und Handlungsfähigkeit, die nicht nur vorübergehend war" befunden (Bl. 63), fehlt es seinem Vortrag an der notwendigen Tatsachensubstanz, der das Krankheitsbild und seine Auswirkungen auf die Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit erkennen lässt. Darauf hat das Landgericht den Beklagten bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2004 hingewiesen. Dass dem Beklagten auf seinen Antrag vom 10.4.2000 am 9.11.2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente und am 10.6.2002 die Feststellung seiner Schwerbehinderung bewilligt wurde, sagt, wie auch der Umstand, dass er in der Zeit vom 6.9.2000 bis 12.4.2001 unter Betreuung stand, nichts über die Frage aus, ob er bei Erteilung des Auftrages und bei Abschluss des Darlehensvertrages in der Lage war, Sinn und Zweck der eingeleiteten rechtlichen Schritte zu übersehen und zur Notwendigkeit eines solchen Schrittes vernünftige Erwägungen anzustellen. Soweit es im Bericht Dr. H. vom 29.6.2000, der zudem erstmals in der Berufung vorgelegt worden ist, heißt, die depressive Symptomatik habe im Februar 1999 zugenommen, beruht diese Feststellung ersichtlich auf den Angaben des Beklagten. Was sich dahinter an konkreten Tatsachen, insbesondere an Auswirkungen der Erkrankung auf die hier in Rede stehenden Geschäfte verbirgt, wird nicht angegeben. Auch soweit sich der Beklagte wegen seines Zustandes im Februar 1999 auf das Zeugnis des Dr. M. (Bl. 63) bezogen hat, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, in wieweit die Erkrankung, wegen der er in dieser Zeit krankgeschrieben war, Auswirkungen auf die Fähigkeit, solche Geschäfte zu überblicken, hatte. Immerhin war der Beklagte Kaufmann und die Aufnahme eines Darlehens zur Abdeckung eines Überziehungskredits in Verbindung mit der Erteilung eines Auftrages zur Gewährung von Sicherheiten keine komplizierte Angelegenheit. Von daher hat sich auch bei der Prüfung der Wirksamkeit des der Klägerin und seiner geschiedenen Ehefrau erteilten Auftrages die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nicht gestellt. Auch soweit er seinen Vortrag in 2. Instanz ergänzt und weiteren Beweis angetreten hat, sind die Auswirkungen der bereits für Februar 1999 behaupteten seelischen Erkrankung nach wie vor nicht schlüssig vorgetragen. Im übrigen ist der Vortrag verspätet, und der Beklagten hat nicht dargelegt, dass er ihn nicht schon in erster Instanz hätte bringen können (§§ 52O III Nr. 4, 529 I Nr. 2 ZPO).

Der Darlehensvertrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer krassen Überforderung des Schuldners und der sittenwidrigen Ausnutzung seiner Notlage im Hinblick auf die kurze Laufzeit bis zum 30.4.1999 gemäß § 138 BGB nichtig. Eine solche Überforderungssituation hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan, zumal er selbst in seinem Schreiben vom 25.10.1999 die objektiven Gegebenheiten, die die Gründe für die kurze Laufzeit erkennen lassen, dargestellt hat. Er hat beschrieben, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 12.2.99 davon ausgegangen sei, dass nur ein vorübergehender geschäftlicher Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Sobald die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen und weitere Voraussetzungen gegeben waren, hätte das Darlehen vom 12.2.1999 in eine langfristige Baufinanzierung umgewandelt werden sollen. Davon ging auch die Bank aus. Dass daraus nichts wurde, führt der Beklagte selbst auf "behördliche Abwicklungen" zurück, die nicht im Einflussbereich des Kreditgebers lagen.

Auch die sog. Zweckerklärungen der Klägerin und ihrer Mutter sind wirksam. Es kann daher dahinstehen, ob es hierauf für die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen, die zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Beklagten bestimmt waren, ankommt. Der Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin, ihrer Mutter und der Bank ist insbesondere nicht deshalb nichtig, weil die Bank Sicherheiten für geschäftlich veranlasste Verbindlichkeiten des Beklagten verlangt hat, auf die sie keinen Anspruch hatte. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Übernahme von Bürgschaften und die Ausweitung der Haftung auf Familienangehörige für geschäftlich begründete Verbindlichkeiten ohne eigenes Interesse des Sicherungsgebers unter Ausnutzung der persönlichen Bindungen der Angehörigen und ihrer Unerfahrenheit sind auf Sicherungsgrundschulden grundsätzlich nicht übertragbar (BGH NJW 2002, 2633). Eine Überforderungssituation liegt ohnehin dann nicht vor, wenn die Verbindlichkeiten - wie hier - ohne weiteres aus dem liquiden Vermögen abgelöst werden können.

Schließlich steht dem Anspruch der Ehefrau des Beklagten auch nicht entgegen, dass die Zahlungen zu einem Zeitpunkt geflossen sind, zu dem die Ehegatten noch nicht getrennt lebten und die Ehe aufrechterhalten wollten. Zwar ist zu erwägen, ob auch dann, wenn auf die Rechtsbeziehungen unter Ehegatten Auftragsrecht anzuwenden ist, sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder daraus, dass das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die nach Scheitern der Ehe nachwirkt (BGH FamRZ 1989, 835, 838), in Ausnahmefällen Einschränkungen des Ersatzanspruches des Ehegatten, der Verbindlichkeiten des anderen abgelöst hat, ergeben können. Das ist im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil der Beklagte selbst keine langfristigen Verbindlichkeiten begründen wollte, die die ehelichen Lebensverhältnisse prägen würden und für die seine Ehefrau Sicherheiten gewähren sollte. Vielmehr sollte die Umschuldung der geschäftlich veranlassten Verbindlichkeiten auf den Namen des Beklagten nur vorübergehender Natur sein und durch bereits vorab geplante Maßnahmen alsbald wieder in geschäftliche Verbindlichkeiten umgewandelt werden, für die die Sicherheiten nicht benötigt würden. Der Beklagte wollte nämlich, wie er in seinem Schreiben vom 25.10.1999 dargestellt hat, das Grundstück bebauen, es vermieten und eine Gesamt - Grundstücksfinanzierung auf die Beine stellen. In dieser Situation ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ehefrau für den Fall des Scheiterns dieser langfristigen Finanzierung auf Aufwendungsersatz verzichten wollte und sollte. Dafür gibt auch der Umstand, dass die Forderung nicht unverzüglich nach Zahlung an die Bank geltend gemacht worden ist, nichts her.

Der mit der Klage geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch unterliegt auch weder unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB noch deswegen, weil das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau in der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet war, die auch nach Scheitern der Ehe nachwirkt, Einschränkungen bei seiner Geltendmachung (vgl. dazu Wever a.a.O., Rn. 310). Auf Seiten des Beklagten ist eine fällige Lebensversicherung vorhanden, mit der er die Forderung ausgleichen kann.

Ende der Entscheidung

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