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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 4 UF 46/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SGB II


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 1603
SGB II § 9 Abs. 2
SGB II § 11 Abs. 2
SGB II § 19 Satz 1 Nr. 1
SGB II § 20
SGB II § 22
1. Das Unterhaltsrecht sieht eine Einkommensreduzierung aufgrund einer bedarfsgemeinschaftsinternen Umschichtung des Einkommens nach den Vorschriften des SGB II nicht vor.

2. Arbeitslosengeld II kann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn es dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt wird, weil sein Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft umverteilt worden ist, so dass er seinen sozialrechtlich bestehenden Bedarf nicht mehr selbst decken kann.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 4 UF 46/06

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen durch die Richter Wever, Schumann und Schilling auf die Beratung vom 19. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

I. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt , Bremen, bewilligt, soweit er sich mit der beabsichtigten Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt wendet, der über die folgenden Beträge hinausgeht:

1. rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2006 für J. und Y. F. N. von jeweils 438 € und

2. laufenden Unterhalt ab Januar 2006 für J. und Y. F. N. von jeweils 32 € monatlich.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für eine Berufung, die er gegen ein Urteil des Familiengerichts einzulegen beabsichtigt, mit dem er zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden ist.

I.

Die Klägerin, die den im Tenor zu I. genannten minderjährigen Kindern Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) seit dem 1. März 2002 gewährt, nimmt den Beklagten, den Kindesvater, auf Zahlung von rückständigem sowie laufenden Kindesunterhalt in Anspruch.

Der Beklagte ist der Vater folgender Kinder: F. , geboren am 17. Dezember 1989, S. , geboren am 23. Juni 1991, J. , geboren am 11. November 1994, und Y. F. , geboren am 3. Dezember 1998. F. lebt seit Juli 2003 beim Beklagten; die übrigen Kinder leben bei ihrer Mutter. Mit der beabsichtigten Berufung wendet sich der Beklagte allein gegen die Unterhaltsansprüche von J. und Y. F. für die Zeit ab 1. Januar 2005.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat den Beklagten zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt verurteilt und dabei sowohl sein gesamtes Renteneinkommen als auch das ihm ergänzend gewährte Arbeitslosengeld II als Einkommen berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 3. Mai 2006 verwiesen (Bl. 129 ff. d.A.).

Der Beklagte meint, seit Januar 2005 nicht mehr leistungsfähig zu sein und damit keinen Unterhalt mehr zu schulden, weil sein Renteneinkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II teilweise dem bei ihm lebenden Sohn F. zugerechnet worden sei.

II.

Die beabsichtigte Berufung bietet nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Im Übrigen war der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

Die Berufung ist nur insoweit Erfolg versprechend, als das Familiengericht bei der Einkommensermittlung auf Seiten des Beklagten für die Zeit ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt hat. Soweit es das Renteneinkommen der Unterhaltsberechnung in voller Höhe zugrunde gelegt hat, ist dies entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten, § 1603 BGB. Um diese beurteilen zu können, ist zum einen die vom Beklagten aufgeworfene Frage zu beantworten, ob die Verteilung eines Teils seines Renteneinkommens auf den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn zu einer auch unterhaltsrechtlich relevanten Einkommensreduzierung gegenüber den außerhalb dieser Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Kindern führt; diese Frage ist zu verneinen - 1. -. Zudem ist zu klären, ob das an den Beklagten ausgezahlte Arbeitslosengeld II als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu qualifizieren ist, obgleich er seinen nach dem SGB II bestehenden Bedarf nur deshalb nicht decken kann, weil ein Teil seines Einkommens dem Sohn zugeteilt wird; diese Frage ist ebenfalls zu verneinen - 2. -. Aus der hiernach durchzuführenden Einkommensberechnung ergibt sich die (teilweise) Leistungsfähigkeit des Beklagten und daraus folgend der auf die Klägerin übergegangene beziehungsweise von ihr für die Zukunft geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Kinder - 3. -.

1. Dass die vom Beklagten erzielte Rente grundsätzlich als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu qualifizieren ist, steht außer Frage (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. 2004, Rn. 531; 800; Ziffer 1.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen). Probleme tauchen allerdings auf, wenn - wie hier - das (unterhaltsrechtlich relevante) Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt wird und dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen tangiert wird.

Ausweislich § 9 Abs. 2 des zum 1. Januar 2005 - im Zuge von Hartz IV - in Kraft getretenen Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches (Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II) wird das zur Verfügung stehende Einkommen - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Danach wird der -sozialrechtlich noch offene - Bedarf der jeweiligen Mitglieder ermittelt.

Im vorliegenden Fall führt diese sozialrechtliche Einkommensberücksichtigung - beispielhaft für den Zeitraum von Januar bis April 2005 (vgl. Bescheid der BAGIS vom 2. Dezember 2004, Bl. 168 ff. d.A.; für die sich anschließenden Zeiträume gilt im Ergebnis nichts anderes) - zu folgendem Resultat: F. wird ein Einkommen von 482,46 € angerechnet. Zieht man hiervon sein persönliches Einkommen von 154 € (Kindergeld) ab, ergibt sich mit 328,46 € der Betrag, der von dem Renteneinkommen des Beklagten F. zugewiesen worden ist. Zwar lag das - dem Beklagten danach noch verbliebene - Einkommen über dem für ihn mit 386 € festgestellten Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Unter Berücksichtigung der ihm - ausweislich des genannten Bescheids - zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung von 270 € war jedoch ein noch ungedeckter Bedarf in Höhe von 106,32 € festzustellen (vgl. Seite 6 des Bescheids der BAGIS vom 2. Dezember 2004, Bl. 170 Rs. d.A.). Zöge man den auf F. umverteilten Betrag von 328,46 € von dem Einkommen des Beklagten ab, welches das Familiengericht für diesen Zeitraum mit 1.014,46 € zugrunde gelegt hat, bliebe ihm mit 686 € ein deutlich unter seinem notwendigen Selbstbehalt liegender Betrag. Er wäre unterhaltsrechtlich mithin nicht leistungsfähig.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Einkommensermittlung nach dem SGB II jedenfalls dann zu Verwerfungen mit dem Unterhaltsrecht führt, wenn - wie hier - ein unterhaltsberechtigtes Kind und der Unterhaltspflichtige gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft, die anderen unterhaltsberechtigten Kinder aber außerhalb dieser Gemeinschaft leben (vgl. auch Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 3 des deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 30. Juli 2004 <im Folgenden: Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz>, FuR 2005, 162, 163; Streicher, FPR 2005, 438, 441). Hinzu kommt, dass vom SGB II (§ 11 Abs. 2) bei der Ermittlung des Einkommens bestehende Unterhaltspflichten gegenüber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten nicht erfasst werden (Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1910; Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz, FuR 2005, 162, 163). Ausnahmen sollen - wohl im Wege ergänzender Verwaltungsvorschriften - namentlich nur dann gelten, wenn der Verpflichtete titulierten Unterhalt an Unterhaltsberechtigte (tatsächlich) zahlt, die mit denjenigen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Unterhaltsgläubiger zumindest gleichrangig sind (Streicher, FPR 2005, 438, 442). Zu Recht weist der Beklagte in diesem Kontext zwar darauf hin, dass seine Renteneinkünfte "nach den sozialrechtlichen Bestimmungen anteilig für die Existenzsicherung von F. verbraucht worden" sind (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 23. Juni 2006, Bl. 166 d.A.). Maßgebend sind hier indes nicht die sozial-, sondern allein die unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Diese sehen eine Einkommensreduzierung aufgrund einer bedarfsgemeinschaftsinternen Umschichtung - gleichsam als Rechengröße für den nach SGB II noch offenen Bedarf - nicht vor. Würde man die Auswirkungen des Sozialrechts auf das Unterhaltsrecht durchschlagen lassen, führte dies im Übrigen zu einer rangmäßigen Benachteiligung der außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden (zumindest) gleichrangigen Unterhaltsberechtigten. Hier ist der Gesetzgeber aufgerufen, das Sozial- und das Unterhaltsrecht zu harmonisieren, um solche, den Betroffenen nicht mehr zu vermittelnde Verwerfungen zu vermeiden (ebenso Streicher, FPR 2005, 438, 442; vgl. auch Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz, FuR 2005, 162, 163). Das hier gefundene Ergebnis ist für den Beklagten trotz der genannten Verwerfungen auch noch hinnehmbar. Denn - wie oben bereits dargelegt - ist davon auszugehen, dass die Sozialbehörde den titulierten Kindesunterhalt als - sozialrechtlich relevante - Einkommensreduzierung anerkennen und demgemäß dem Beklagten erhöhte Leistungen zubilligen wird. Dies müsste nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch für den titulierten rückständigen Unterhalt gelten, soweit er künftig vollstreckt wird; abschließend wird diese Frage jedoch die zuständige Behörde (gegebenenfalls die zuständigen Gerichte) zu entscheiden haben.

2. Die an den Beklagten nach dem SGB II als Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II ausgezahlten Beträge sind nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu qualifizieren, erhöhen seine Leistungsfähigkeit also nicht.

Die Frage, ob Arbeitslosengeld II, das gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch die Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst, generell als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu qualifizieren ist, obgleich ihm anders als bei der Arbeitslosenhilfe keine Lohnersatzfunktion zukommt, es vielmehr lediglich der Unterhaltssicherung dient, bedarf hier keiner eingehenden Erörterung (bejahend: Götsche, FamRB 2006, 53, 55, 56; Ziffer 2.2. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien - unter anderen - der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen; verneinend: Eschebruch/Klinkhammer/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rn. 6148a; Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz, FuR 2005, 162, 163; offen gelassen von: Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1913 f.).

Denn Leistungen nach dem SGB II können jedenfalls dann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn diese dem Unterhaltspflichtigen nur deswegen gewährt werden, weil sein an sich vorhandenes - und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes - Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft umverteilt worden ist mit der Folge, dass er seinen sozialrechtlich bestehenden Bedarf nicht mehr selbst decken kann. Wenn er einerseits unterhaltsrechtlich so behandelt wird, als verfüge er über sein gesamtes (originäres) Einkommen, dann kann ihm andererseits nicht noch zusätzlich der Teil zugerechnet werden, den er nur wegen seiner bedarfsgemeinschaftsinternen Einkommensreduzierung nach dem SGB II beanspruchen kann. Diese Leistungen sind dem Pflichtigen - unterhaltsrechtlich - letztlich nicht mehr zurechenbar.

3. Mithin ist hier für die durch die beabsichtigte Berufung zur Disposition gestellten Zeiträume ohne Berücksichtigung der Leistungen nach SGB II von folgendem monatlichen Netto-Einkommen des Beklagten auszugehen:

- ab Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 von 908,14 € und

- ab Juli 2005 von 905,68 €.

Dies führt in Abänderung der vom Familiengericht ansonsten zutreffend durchgeführten Mangelfallberechnung, auf die ergänzend verwiesen wird (vgl. Seite 13 ff. des Urteils vom 3. Mai 2006), zu folgenden Unterhaltsansprüchen, wobei der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag gemäß § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufzurunden ist:

- Unterhalt für J. für die Zeit von Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005: 41 € monatlich; ab Juli 2005: 32 € monatlich. Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch für J. zutreffend bis November 2006 befristet. Denn sie wird am 11. November 2006 12 Jahre alt und hat mithin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss, der also für die Zeit danach auch nicht mehr gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG von der Klägerin eingeklagt werden kann.

- Unterhalt für Y. F. von Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005: 41 € monatlich; ab Juli 2005: 32 € monatlich.

Mithin schuldet der Beklagte für die vorgenannten Kinder für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2005 einen rückständigen Unterhalt von jeweils 438 € und ab Januar 2006 einen monatlichen Unterhalt von jeweils 32 €.

4. Soweit der Beklagte mit seiner in Aussicht gestellten Berufung einen darüber hinausgehenden Wegfall seiner Unterhaltspflicht begehrt, fehlt es an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht.

Ende der Entscheidung

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