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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 4 W 33/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
Beendet ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch Auszug aus einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden Hausgrundstück, so hat er von diesem Zeitpunkt an die Hauslasten auch dann hälftig zu tragen, wenn der andere Ehegatte diese zuvor allein übernommen hatte, es sei denn, die Eheleute hätten eine davon abweichende Vereinbarung getroffen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN Beschluss

4 W 33/04

Bremen, den 18.01.2005

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch Richter am Amtsgericht Schmedes als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30.09.2004 wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er von der Antragsgegnerin für den Zeitraum Februar 2003 bis Februar 2004 Zahlung in Höhe von Euro 4.442,20 nebst Zinsen und ab April 2004 die künftige Freistellung von den in der Antragsschrift vom 08.03.2004 näher bezeichneten Darlehensraten und weiteren Kosten in Höhe von monatlich Euro 317,30 begehrt.

Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte wird ihr Rechtsanwältin Reimers zu den Bedingungen einer Bremer Rechtsanwältin beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr.1811, Anlage 1 GKG).

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 25.05.2004 geschieden. Die Antragsgegnerin ist im Februar 2003 aus dem gemeinsamen Haus in Nienhagen ausgezogen. Die Finanzierungskosten einschließlich verbrauchsunabhängiger Kosten betragen derzeit monatlich Euro 530,90. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2003 machte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller Auskunftsansprüche geltend, um Unterhaltsansprüche und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus beziffern zu können. Nachdem der Antragsteller zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2003 den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung unter Hinweis auf die von ihm allein zu tragenden Hauslasten zurückgewiesen hatte, verlangte er mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2003 von der Antragsgegnerin die Beteiligung an den Hauslasten. Die Forderung nach einer Beteiligung an den Hauslasten wies die Antragsgegnerin u.a. wegen der ihr zustehenden Nutzungsentschädigung zurück.

Der Antragsteller begehrt mit der beabsichtigten Klage von der Antragsgegnerin die Zahlung von Euro 10.618,00 als hälftigen Ausgleich wegen der von ihm im Zeitraum August 2002 bis März 2004 allein getragenen Hauslasten. Darüber hinaus verlangt er von der Antragsgegnerin zukünftige Leistung in Höhe von monatlich Euro 530,90. Die Antragsgegnerin wendet demgegenüber ein, dass ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch in gleicher Höhe auf Grund der alleinigen Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller zustehe.

Das Landgericht Bremen hat mit am 06.10.2004 zugestellten Beschluss vom 30.09.2004 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 18.10.2004 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.10.2004, mit der er seinen Antrag vom 08.03.2004 weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 569, 127 Abs.2,3 ZPO). Sie ist jedoch nur zum Teil begründet.

Die beabsichtigte Klage hat in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Der Antragsteller kann gegenüber der Antragsgegnerin Ausgleichsansprüche für die von ihm getragenen Hauslasten aus § 426 Abs.1 Satz 1 BGB nur für die Zeit von Februar 2003 bis zum März 2004 in Höhe von monatlich Euro 317,40 geltend machen, wobei ein monatliches Nutzungsentgelt der Antragsgegnerin in Höhe von Euro 213,50 Berücksichtigung findet.

Soweit der Antragsteller Ausgleichsansprüche für eine Zeit vor dem Auszug der Antragsgegnerin geltend macht, hat das Landgericht mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. Gemäß § 426 Abs.1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Während intakter Ehe wird diese grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an den Belastungen - wie hier auch - von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien in der Weise überlagert, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt (vgl. BGH FamRZ 1993, 676). Unstreitig hat der Antragsteller während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien die Hauslasten allein bedient. Die Antragsgegnerin hat dagegen zuvorderst die gemeinsamen Kinder versorgt und den Haushalt geführt.

Mit Scheitern der Ehe, welche in dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung im Februar 2003 zu sehen ist und nicht bereits in dem Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung (vgl. LG Giessen FamRZ 2000, 1152), entfiel aber jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, so dass die hälftige Ausgleichsregelung grundsätzlich wieder zum Tragen kommt.

Der Senat ist abweichend von dem Landgericht der Ansicht, dass an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, nicht eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung getreten ist, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis genommen hat. Eine solche Besonderheit kann angenommen werden, wenn der allein verdienende Ehegatte mit Duldung des anderen das Haus nach der Trennung weiterhin nutzt und wie bisher die Lasten trägt, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich geltend zu machen beabsichtigt, und ohne dass der andere Ehegatte ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt (Vgl. BGH FamRZ 93, 676). Schon in dem Wohnungszuweisungsverfahren vor dem Amtsgericht Celle haben die Parteien eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin offenbar für die Zeit der noch gemeinsamen Nutzung der Ehewohnung vereinbart. Nach ihrem Auszug im Februar 2003 hat die Antragsgegnerin bereits im April 2003 - wenn auch noch unbeziffert - ein Nutzungsentgelt gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht. Dieser wiederum hat sodann im August 2003 Ausgleichsansprüche wegen der von ihm allein getragenen Hauslasten gegenüber der Antragsgegnerin beziffert. Von einer stillschweigenden Neuregelung im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze kann mithin nicht ausgegangen werden.

Der Senat kann auch keine Besonderheit im oben dargestellten Sinne feststellen, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller habe gegenüber ihrem Begehren auf Zahlung eines Ehegattenunterhalts eingewandt, dass er die Hauslasten bediene und deshalb nicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in der Lage sei. Richtig ist zwar, dass eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinsamen Hauses auch dergestalt vorgenommen werden kann, dass der im Haus verbleibende Ehegatte ohne weitere Ausgleichszahlungen die auflaufenden Kosten weiter allein trägt und dass diese unterhaltsmindernd berücksichtigt werden (vgl. OLG München NJW-RR 1990, 1414). Eine solche Neuregelung kann der Senat jedoch nicht feststellen, weil der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Antrag der Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Celle auf Zahlung eines Ehegattenunterhalts schon allein an der gesteigerten Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin gescheitert sei. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die Hauslasten im Rahmen eines Ehegattenunterhaltsverfahrens Berücksichtigung gefunden haben.

Dass die vergleichsweise Regelung in dem Wohnungszuweisungsverfahren vor dem Amtsgericht Celle zur Geschäftsnummer 8 F 8326/02, nach der die Antragsgegnerin verpflichtet war, als Kostenbeteiligung einen Betrag in Höhe von Euro 160,00 an den Antragsteller zu zahlen, auch für die Zeit nach Auszug der Antragstellerin Geltung beanspruchen sollte, ist von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Die vergleichsweise Regelung kann damit dem Ausgleichsanspruch des Antragstellers für einen Zeitraum ab dem Februar 2002 nicht entgegengehalten werden. Schließlich trägt keine der Parteien vor, dass die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Hauses im Rahmen eines durchgeführten Zugewinnausgleichs Berücksichtigung gefunden hätten und aus diesem Grund ein Anspruch des Antragstellers aus § 426 Abs.1 BGB scheitert.

Ist danach eine anderweitige Regelung im Sinne von § 426 Abs.1 BGB nach dem Auszug der Antragsgegnerin zu verneinen, kann der Antragsteller monatlich rückwirkend ab Februar 2003 den hälftigen Betrag der unstreitig in Höhe von Euro 1.061,80 bestehenden Hauslasten, mithin monatlich Euro 530,90 von der Antragsgegnerin verlangen. Diesem Anspruch des Antragstellers kann die Antragsgegnerin jedoch - auch rückwirkend - eine monatlich zu berechnende Nutzungsentschädigung entgegenhalten. Der Antragsgegnerin steht gegenüber dem Antragsteller aus Miteigentum ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen Mietwertes des Hausgrundstücks zu. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann zwar im Sinne einer Neuregelung nach Maßgabe von § 745 Abs.2 BGB erst von dem Zeitpunkt an beansprucht werden, zu dem er geltend gemacht worden ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1990, 265, 266). Verlangt aber der in der gemeinsamen Ehewohnung verbleibende Ehegatte wie hier rückwirkend einen Ausgleich von Lasten und Kosten, kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentschädigungsanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der Ehegatte für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat (vgl. OLG Brandenburg NJOZ, 3037, 3038 = FamRZ 2003, 378 (LS)). Diese Einwendung kann dem Ausgleichsanspruch auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).

Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist zwar im Regelfall zunächst für eine Übergangszeit von zwölf Monaten nach der Trennung zu Gunsten des verbliebenen Ehegatten an denjenigen Betrag anzulehnen, der für ersparte Aufwendungen für eine angemessene andere Wohnung gerechtfertigt wäre (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Auflage, Rn.108). Hierzu trägt der Antragsteller jedoch nicht vor. Er geht vielmehr übereinstimmend mit der Antragsgegnerin für die Berechnung des Nutzungsentgeltes von dem objektiven Wohnwert des Hauses aus. Dies erscheint auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Antragsteller von Anfang an in dem gemeinsamen Haus verbleiben wollte und das Trennungsjahr nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien vor dem Familiengericht in Celle bereits am 30.08.2002 zu laufen begann.

Der Antragsteller legt einen objektiven Wohnwert von Euro 4,00 pro qm zugrunde. Bei einer unstreitigen Wohnfläche von 106,80 qm beträgt der Wohnwert insgesamt Euro 427,20 monatlich und die Hälfte hiervon Euro 213,60 monatlich. Einen höheren Wohnwert muss sich der Antragsteller nicht anrechnen lassen, weil die Antragsgegnerin für ihre Behauptung, der Wohnwert betrage Euro 5,00 bis 6,00 pro qm, beweispflichtig ist.

Für den Klagantrag zu 1. stellt sich das Ergebnis wie folgt dar:

Für den Zeitraum vom Februar 2003 bis zum März 2004 steht dem Antragsteller ein Ausgleichsanspruch in Höhe von monatlich Euro 530,90 abzüglich Euro 213,60, mithin Euro 317,30 zu. Dies ergibt für den genannten Zeitraum einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 4.442,20.

2. Hinsichtlich des Klagantrages zu 2. kann der Kläger ab dem April 2004 nicht Zahlung an sich verlangen, sondern lediglich künftige Freistellung von den in der Antragsschrift vom 08.03.2004 Seite 5 (Bl. 12 d.A.) im einzelnen aufgeführten Kosten und Lasten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2002, 392).

Ende der Entscheidung

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