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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 1 ARs 1/05 (Ausl)
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 80 Abs. 1
Bei Auslieferungsersuchen in Form eines Europäischen Haftbefehls kann die Rücküberstellung im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG regelmäßig sichergestellt werden durch eine Zusicherung des ersuchenden Mitgliedsstaats oder mit einer Erklärung der Bewilligungsbehörde im Zulässigkeitsverfahren, dass eine spätere Bewilligung der Auslieferung mit einer entsprechenden Bedingung verknüpft werden wird.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 ARs 1/05 /Ausl)

3 Ausl 5/05 GenStA Celle

In dem Auslieferungsverfahren

gegen den türkischen Staatsangehörigen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle durch den Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 16. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Auslieferung des Verfolgten an die niederländischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft (Landelijk Parket) Team Nationale Recherche, Eenheid Noord- en Oost-Nederland (Az.: 10.000055/03) vom 14. Januar 2005 i.V.m. mit dem Zusatz zu diesem Haftbefehl vom 25. Januar 2005 genannten Taten ist zulässig.

Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe:

1. Die niederländischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung in den Niederlanden. Der Senat hat aufgrund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft in Arnheim vom 20. Dezember 2004 mit Beschluss vom 17. Januar 2005 zunächst nach Maßgabe der nach § 78 IRG i.d.F des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 21. Juli 2004 subsidiär anwendbaren allgemeinen Bestimmungen - hier nach § 16 Abs. 1 EuAlÜbk - die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet, weil ein zugleich hier vorgelegter Europäischer Haftbefehl vom 14. Januar 2005 den Formerfordernissen im Sinne des § 83 a Abs. 1 IRG in Verbindung Art. 8 Abs. 1 lit. c) und e) des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten nicht vollständig entsprach. Auf die Gründe des Beschlusses vom 17. Januar 2005 wird insoweit Bezug genommen. Der Verfolgte wurde noch am 17. Januar 2005 in Hannover festgenommen.

Die niederländischen Justizbehörden haben sodann mit Datum vom 25. Januar 2005 einen Zusatz zum Europäischen Haftbefehl vom 14. Januar 2005 vorgelegt. Hiermit werden dem Verfolgten grundsätzlich diejenigen Straftaten zur Last gelegt, die bereits Gegenstand des bisherigen Ersuchens waren und die der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft zugrunde lagen.

Konkret wird dem Verfolgten zur Last gelegt, er habe

a) in der Zeit um den 25. August 2003 in Amsterdam oder Umgebung gemeinsam mit anderen den Y. Y. über eine Zeitraum von vier Stunden in einem Kurdischen Kulturzentrum eingesperrt und sodann mit einem Billardstock oder mit Fäusten geschlagen, ihn getreten und gewürgt mit der Erklärung: "Du sollst vor heute Abend zahlen, sonst schießen wir dich durch den Kopf oder laden deine Leiche ab, ich habe schon viele Menschen ermordet, du wirst der nächste sein, möchtest du in einem Wald oder in einem Kanal landen?", wobei der Geschädigte Schnittwunden, Hämatome und geprellte Rippen davontrug;

b) im September oder Oktober 2003 in Veghel oder Umgebung versucht, den M. Y. durch Drohungen wie: "Ich nehme dich zur Geisel oder bringe dich um, du hast keine Wahl, du musst zahlen, wenn du nicht zahlst, weißt du schon, was mit dir geschehen wird", zur Herausgabe von Geld oder anderen Sachen zu bewegen;

c) in der Zeit um den 8. Juni 2003 in Capelle aan de Ijssel versucht, den M. S. B. zu töten, indem er auf diesen mehrfach geschossen hat und der Geschädigte im Unterkörper getroffen wurde;

d) sich zumindest seit dem 1. Mai 2003 als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung bzw. seit dem 10. August 2004 an einer terroristischen Vereinigung (namentlich PKK/KADEK) in den Niederlanden beteiligt.

Der Senat hat auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 14. Januar 2005 in Verbindung mit dessen Zusatz vom 25. Januar 2005 mit Beschluss vom 28. Januar 2005 die - nicht nur vorläufige - Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Der Verfolgte hat hiergegen Einwendungen erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung in die Niederlande für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

2. Die vom Verfolgten vorbebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

a) Soweit der Verfolgte zunächst darlegt, der Senat habe sich "mit der lapidaren Auskunft aus dem Königreich der Niederlande, ein Staatsanwalt könne einen mündlichen Haftbefehl anordnen, zufrieden gegeben", greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil der Verfolgte zuvor selbst ausgeführt hat, dass nach Art. 54 des niederländischen Strafverfahrensgesetzes ein Staatsanwalt die Befugnis zum Erlass eines Haftbefehls hat. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 hat der in den Niederlanden in vorliegender Auslieferungssache tätige Staatsanwalt dies bereits ausdrücklich versichert. Der Senat hat keinen Anlass, diese Erklärung in Zweifel zu ziehen.

b) Soweit der Verfolgte ausführt, das gesamte Auslieferungsverfahren sei bereits deshalb unzulässig, weil ein auf Auslieferung gerichtetes Ersuchen der niederländischen Behörden nicht vorliege und ein Europäischer Haftbefehl dies nicht ersetzen könne, steht dem Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (RbEuHb) entgegen. Hiernach ist ein Europäischer Haftbefehl eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedsstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedsstaat zur Strafverfolgung oder -vollstreckung bezweckt. Er steht einem Auslieferungsersuchen gleich und ersetzt es (OLG Stuttgart vom 7.9.2004, StV 2004, 546; OLG Karlsruhe vom 26.10.2004, StV 2005, 31). Im Übrigen folgt aus § 83 a IRG, dass bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder einer diesem gleichgestellten Ausschreibung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht erforderlich ist.

c) Der Verfolgte rügt ferner, aufgrund der nach § 83 b IRG seitens der Bewilligungsbehörde nunmehr möglichen Ablehnung der Bewilligung, die einer gerichtlichen Nachprüfbarkeit entzogen sei, werde der Verfolgte zum bloßen Objekt des Verfahrens degradiert. Dieser Einwand greift im Hinblick auf die Entscheidung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht durch. Die Unanfechtbarkeit der Bewilligung beruht auf § 74 b IRG. Überdies ist eine spätere Ablehnung der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde von der vorgelagerten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung durch das Oberlandesgericht zu trennen, sie berührt die Zulässigkeit nicht. Zudem beschwert die Ablehnung einer zuvor bereits für zulässig erklärten Auslieferung den Verfolgten nicht. Rechte des Verfolgten werden durch eine ablehnende Entscheidung nach § 83 b IRG nicht verletzt.

d) Der Verfolgte rügt letztlich, die Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl verstoße im Hinblick auf den Verzicht der beiderseitigen Strafbarkeit gegen die grundgesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zum Erlass materiellen Strafrechts. Der Verfolgte stellt hiermit auf Art. 2 Abs. 2 des - vom Rat als Exekutivorgan verabschiedeten - Rahmenbeschlusses (RbEuHb) ab, wonach bei Vorliegen der dort benannten Katalogstraftaten eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt. Der deutsche Gesetzgeber hat den Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 EuAlÜbK indessen in der Form eines Parlamentsgesetzes durch § 81 Abs. 4 IRG i.d.F. des Europäischen Haftbefehlsgesetzes (EuHbG) vom 21.7.2004 geregelt. Nach Art. 34 EU-V war die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung verpflichtet. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Umsetzung eines Rahmenbeschlusses grundsätzlich in Frage zu stellen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten ohnehin sowohl nach niederländischen als auch nach deutschem Strafrecht strafbar und mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von jeweils mit als einem Jahr bedroht sind (vgl. schon Senatsbeschluss vom 17. Januar 2005). Die Auslieferungsfähigkeit wäre hiernach auch nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbK fraglos gegeben. Der gerügte Verzicht auf das Erfordernis der Prüfung beiderseitiger Strafbarkeit beschwert den Verfolgten daher nicht.

3. Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten an die Niederlande zum Zwecke der Strafverfolgung ist zulässig.

a) Der nunmehr auch in deutscher Übersetzung vorliegende Europäische Haftbefehl vom 14. Januar 2005 in Verbindung mit dessen Zusatz vom 25. Januar 2005 entspricht den Formerfordernissen im Sinne des § 83 a Abs. 1 IRG in Verbindung Art. 8 Abs. 1 lit. c) und e) des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten und enthält die hierfür erforderlichen Daten. Hierbei ist unerheblich, dass die insgesamt notwendigen Angaben sich aus dem Haftbefehl vom 14. Januar 2005 sowie nunmehr auch aus dessen Zusatz vom 25. Januar 2005 erschließen, denn beide justiziellen Erkenntnisse sind als Einheit zu betrachten. Aus § 83 a Abs. 2 IRG folgt, dass im Falle einer Ausschreibung zur Festnahme nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), die ihrerseits als Europäischer Haftbefehl gilt, die hierfür maßgeblichen Angaben in dem Dokument enthalten sein müssen oder nachgeliefert werden können. Im Falle einer Übersendung eines Haftbefehls via Telefax oder bei Vorlage desselben kann nichts anderes gelten.

Art. 10 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 stellt überdies klar, dass die ausstellende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl durch jedes sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsmitgliedsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, übermitteln kann. Die Übermittlung des Haftbefehls und dessen Zusatz vermittels Telefax genügt diesem Erfordernis. Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen nicht.

b) Dem Verfolgten werden ausschließlich Handlungen zur Last gelegt, die als Katalogtaten im Sinne von Kap. 1 Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 subsumiert werden können, nämlich Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, vorsätzliche Tötung, schwere (d.h. erhebliche oder gefährliche) Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Erpressung. Diese Straftaten sind nach Art. 140, 140 a, 317, 289/287, 303 des Niederländischen Strafgesetzbuches (Wetboek van strafrecht) mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht. Auf die beiderseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) kommt es hiernach nicht an.

c) Gründe, die der Zulässigkeit der Auslieferung an die niederländischen Behörden entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

aa) Zwar hat der Verfolgte im Rahmen seiner Vorführung vor dem Haftrichter am 18. Januar 2005 erklärt, er sei 'Asylberechtigter' und halte sich seit 1995/96 in Deutschland auf. Ausweislich eines Auszugs aus dem Ausländerzentralregister vom 14. Januar 2005 (Bd. I Bl. 25 d.A.) besitzt der Verfolgte seit dem 23. September 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dies steht einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung aber nicht entgegen.

(1) Nach § 80 Abs. 1 IRG ist die Auslieferung eines Deutschen oder eines diesem nach Abs. 3 Nr. 3 insoweit gleichzustellenden Ausländers (nur) zulässig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedsstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (also nach Deutschland) zurückzuüberstellen. Dies kann nach Auffassung des Senats erreicht werden durch eine Zusicherung des ersuchenden Mitgliedsstaates oder mit einer Erklärung der Bewilligungsbehörde im Zulässigkeitsverfahren, dass eine spätere Bewilligung der Auslieferung mit einer entsprechenden Bedingung verknüpft werden wird. Dies entspricht inzwischen verbreiteter Auffassung und Praxis (vgl. auch OLG Karlsruhe vom 23.11.2004, StV 2005, 32; OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2004, 2 Ausl.A 69/04; Senatsbeschluss vom 13.1.2005, 1 ARs 16/04; vgl. auch BT-Drucks. 15/1978, S. 16). Die Generalstaatsanwaltschaft hat erklärt, dass die Bewilligung der Auslieferung mit einer entsprechenden Bedingung verbunden werden wird.

(2) Gegen die hier dargelegte Auffassung hat nunmehr das OLG Stuttgart ausgeführt (Beschluss vom 28.1.2005, 3 Ausl. 1/05), dem Erfordernis von 80 Abs. 1 IRG werde nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der ersuchende Staat die Rücküberstellung zugesichert habe, wenn sichergestellt sei, dass Gerichte und Behörden des ersuchenden Staates ermächtigt und verpflichtet sind, die Rücküberstellung zu bewirken und wenn erwartet werden könne, dass die Übernahme zur Strafvollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich rechtlich zulässig sein wird. Eine unter der Bedingung der Rücküberstellung erfolgte Erklärung der Bewilligungsbehörde sei nicht ausreichend, dem Sicherstellungserfordernis im Sinne des § 80 Abs. 1 IRG zu genügen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sei grundsätzlich bedingungsfeindlich. Es sei nicht ausreichend, dass im Sinne von Art. 80 Abs. 1 IRG der ersuchende Staat die Rücküberstellung anbiete, diese müsse vielmehr sichergestellt sein. Von einer Vorlage nach Maßgabe von § 42 IRG oder Art. 35 EU-V hat das Oberlandesgericht Stuttgart abgesehen.

(3) Der Senat sieht keinen Anlass, in Anbetracht dieser Entscheidung seine bisher vertretene Auffassung in Frage zu stellen.

Sofern das Oberlandesgericht Stuttgart unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.9.1977 (Az: 4 ARs 16/77) darauf abstellt, die Entscheidung über die Auslieferung könne nicht mit einer Bedingung verknüpft werden, steht dies der hier vertretenen Auffassung zunächst nicht entgegen. Denn die Entscheidung über die Zulässigkeit erfolgt frei von Bedingungen. Vielmehr wird allein die Bewilligung seitens der Bewilligungsbehörde mit der Bedingung der Rücküberstellung verknüpft. Dies entspricht der Regelung nach Art. 5 Abs. 3 RbEuHb (".. kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden .."). Art. 24 Abs. 2 RbEuHb sieht die Möglichkeit einer Bedingung der Bewilligung überdies auch grundsätzlich vor. Dies betrifft die hiervon zu trennende Frage der Zulässigkeit aber nicht.

Maßgeblich für die Entscheidung über die Zulässigkeit ist demgegenüber vielmehr, ob im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG - und somit über dessen Wortlaut hinaus - die Rücküberstellung des Verfolgten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinreichend gesichert erscheint. Dem Oberlandesgericht Stuttgart ist insofern beizupflichten, als unter Beachtung der im dortigen Beschluss dargelegten Kriterien jedwede Zweifel an einer Rücküberstellung nicht mehr aufkommen können. Nach Auffassung des Senats bedarf es dieser strengen Anforderungen in aller Regel aber nicht, um die Rücküberstellung durch den ersuchenden Staat zur anschließenden Strafvollstreckung hinreichend sicherzustellen.

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl dient einer möglichst umfassenden und auslieferungsfreundlichen Unterstützung ausländischer Strafverfahren (OLG Karlsruhe vom 26.10.2004, StV 2005,31). Ein wesentliches Kriterium des Auslieferungsverkehrs ist der Vertrauensgrundsatz. Dem ersuchenden Staat ist im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes Vertrauen entgegen zu bringen (OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Dies galt bereits vor Inkrafttreten des RbEuHB bzw. des EuHbG und dies muss nach Auffassung des Senats vor dem Hintergrund der hierdurch erstrebten Harmonisierung innerhalb der Union und zwischen den Mitgliedsstaaten, die ihrerseits den Rahmenbeschluss umgesetzt haben, umso mehr gelten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat anlässlich seiner Entscheidung vom 23.11.2004 (StV 2005, 32) eine Erklärung des Bundesministeriums der Justiz zu der vorliegenden Fragestellung eingeholt. Das Ministerium hat hierzu erklärt, das Verfahren eines Vorbehalts seitens der Bewilligungsbehörde stelle eine ausreichende und völkerrechtlich verbindliche Sicherung dar und es sei davon auszugehen, dass alle EU-Mitgliedsstaaten entsprechende Bedingungen im Auslieferungsverfahren einhalten werden. Dieser Einschätzung schließt der Senat sich vor dem Hintergrund der hier zuvor dargelegten Erwägungen an.

Die vom Oberlandesgericht Stuttgart in dem genannten Beschluss dargelegten Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung der Rücküberstellung nach erfolgter Auslieferung zur Strafverfolgung erscheinen demgegenüber nachrangig. Die Zahl der Fälle, in denen die Rücküberstellung nach Maßgabe der §§ 48 ff IRG tatsächlich unzulässig wäre (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 15/2677, S. 5), erscheint gering. In derartigen Fällen erscheint das Erfordernis weitergehender Sicherstellungen erwägenswert. Für das vorliegende Verfahren jedenfalls bestehen insoweit aber keine Bedenken.

Durch Art. 6 des Rahmenbeschlusses wird schließlich sichergestellt, dass die jeweils hierzu berufenen Justizbehörden der beteiligen Mitgliedsstaaten die im Rahmen der Auslieferung und der Vollstreckung maßgeblichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen.

(4) Nach alledem hält der Senat an seiner bisher vertretenen Auffassung fest. Zu einer Vorlage nach Maßgabe von § 42 IRG oder Art. 35 EU-V sieht der Senat sich nicht veranlasst. Insoweit kann auf die dies betreffenden Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart zunächst Bezug genommen werden. Der Senat geht überdies davon aus, dass die Voraussetzungen einer sog. Abweichungsvorlage nicht gegeben sind. Der vom Oberlandesgericht Stuttgart - zudem zeitlich nachfolgend - entschiedene Fall betraf in der Sache zunächst nur die Anordnung der Auslieferungshaft. Auf die hier erörterte Frage der abschließenden Zulässigkeitsentscheidung kam es dort entscheidungserheblich nicht an.

bb) Gem. § 82 IRG finden die §§ 5 und 11 IRG (Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Spezialität) auf Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls keine Anwendung. Auf § 83 h IRG wird vorsorglich hingewiesen.

cc) Es liegen keine Gründe vor, nach denen die beantragte Auslieferung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde und daher unzulässig ist, § 73 IRG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gegen den Europäischen Haftbefehl erhobenen Einwendungen des Verfolgten. Auf die hierzu unter 2. a) bis d) gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.

dd) Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme steht in Anbetracht des Umfangs des dem Verfolgten zur Last gelegten Verhaltens und der hiernach bestehenden Straferwartung nicht in Frage.

d) Die Fortdauer der Auslieferungshaft war anzuordnen. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Verfolgte, käme er auf freien Fuß, sich dem Auslieferungsverfahren entziehen würde. Das ihm zur Last gelegte Verhalten begründet eine ganz erhebliche Straferwartung, die für sich bereits einen hinreichenden Anreiz zur Flucht bietet. Es erscheint schon im Hinblick auf die erhebliche Straferwartung wahrscheinlich, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen würde. Gefestigte soziale Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland, die dem entgegenstünden, sind nach eigenem Bekunden des Verfolgten nicht ersichtlich. Demgegenüber dürfte der Verfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Angehöriger der PKK/KADEK/KONGRA-GEL über sehr gute Beziehungen ins Ausland und zu einer effektiven Organisation verfügen, die ihm ohne weiteres ein Untertauchen ermöglichen kann. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft erscheinen hiernach nicht geeignet, deren Zweck, nämlich das Durchführen der zulässigen Auslieferung, zu gewährleisten (§ 25 IRG).

5. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 83 c Abs.1 IRG über die Bewilligung der Auslieferung spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden soll.



Ende der Entscheidung

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