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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 1 ARs 58/06 P
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Berücksichtigungsfähigkeit von Sprachkenntnissen des Verteidigers bei der Bewilligung einer Pauschvergütung in Auslieferungsverfahren.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 ARs 58/06 P

In dem Auslieferungsverfahren

hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des gerichtlich bestellten Beistandes des Verfolgten, Rechtsanwältin R. aus B., vom 31. Mai 2006 nach Anhörung der Vertreterin der Landeskasse am 20. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehenden gesetzlichen Gebühren für die Verteidigung des Verfolgten eine Pauschvergütung in Höhe von 132 EUR bewilligt.

Hinzu treten Auslagen und Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist dem Verfolgten, um dessen Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung die ####### Justizbehörden ersucht hatten, am 9. November 2005 als Beistand beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 15. Februar 2006 hat der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt und den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2005 aufgehoben.

Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 51 RVG.

II.

Der Antrag ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antragstellerin war eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewilligen, weil die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache hier nicht mehr zumutbar sind. Die Tätigkeit stellt sich wegen der erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts und der Sprache als besonders schwierig und umfangreich dar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3. Mai 2000, StraFo 2000, 323).

Die Antragstellerin hat im Auslieferungsverfahren mit Schriftsatz vom 17. November 2006 zur Frage der Vollstreckungsverjährung nach ####### Recht vorgetragen. Dafür hat die Antragstellerin, die über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt, die Regelungen des Strafgesetzbuches der Republik ####### herangezogen. In ihrem Pauschvergütungsantrag hat die Antragstellerin auf den durch ihre Recherchen im Internet und durch Telefonate mit Kollegen in S. entstandenen überdurchschnittlichen Einsatz verwiesen.

Für diesen zusätzlichen Aufwand hat der Senat einen zusätzlichen Betrag in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Gebühren nach Nr. 6100 KV für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.

Die von der Antragstellerin weiter vorgetragenen Gesichtspunkte können bei der erforderlichen Gesamtschau und Einzelabwägung aller Umstände keine weitere Erhöhung rechtfertigen.

So ist allein der Umstand, dass die Sprachkenntnisse der Antragstellerin die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ihre Gespräche mit dem Verfolgten entbehrlich gemacht haben und entsprechende Kosten erspart worden sind, kein taugliches Kriterium für die Bewilligung einer Pauschvergütung (s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 20. September 1996 - 2 (s) Sbd. 5 - 163/96). Sinn und Zweck der Pauschvergütung ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, weil die maßgebliche Gebühr augenfällig unzureichend oder unbillig ist (BVerfGE 68, 255; Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl., § 51 RVG Rdn. 2 m.w.N.). Entscheidend ist danach der zeitliche Mehraufwand des Verteidigers, nicht aber die der Landeskasse möglicherweise ersparten Kosten, weswegen der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschl. v. 17. März 2006, RVGreport 2006, 221) insoweit auch nur eingeschränkt folgen kann.

Verständigungsschwierigkeiten, die im Einzelfall zu einem berücksichtigungsfähigen Mehraufwand des Verteidigers führen können, lagen hier gerade wegen der Sprachkenntnisse der Antragstellerin nicht vor. Vielmehr stellen die besonderen Sprachkenntnisse einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten dar, der nicht gesondert zu vergüten ist.

Die Ausländereigenschaft des Verfolgten als solche vermag eine Pauschgebühr für das nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen geführte Auslieferungsverfahren schon deswegen nicht zu begründen, weil in Auslieferungsverfahren typischerweise Ausländer beteiligt sind. Dieser Umstand ist mithin bei den gesetzlichen Gebühren in Nr. 6100 KV bereits berücksichtigt. Gleiches gilt für die schon im unauffälligen Normalfall nicht einfache Rechtsmaterie.

Im übrigen war das Auslieferungsverfahren von durchschnittlicher Dauer; die Antragstellerin hat lediglich einmal schriftsätzlich vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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