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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 1/07
Rechtsgebiete: StPO, TierSchG


Vorschriften:

StPO § 172 Abs. 1
TierSchG
Der Halter eines Tieres ist hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 1/07

In dem Ermittlungsverfahren

wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung pp.,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Generalstaatsanwalts in C. vom 28. November 2006 nach dessen Anhörung durch die Richterin am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 10. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 StPO ist die Verletzung des Hundes der Antragstellerin während eines Einsatzes durch einen Polizeibeamten.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit die Antragstellerin das Vorliegen einer Sachbeschädigung behauptet. Zwar ist die Antragstellerin als Eigentümerin des Hundes insoweit zwar Verletzte; bei dem Delikt der Sachbeschädigung handelt es sich jedoch um ein Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO, welches im Wege eines Klagerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO nicht verfolgt werden kann (vgl. nur Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl., § 172 Rn. 2) .

3. Soweit die Antragstellerin ein Vergehen nach Maßgabe von § 17 Tierschutzgesetz behauptet, ist sie hingegen nicht Verletzte im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Zwar ist der Begriff des Verletzten im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO grundsätzlich weit zu fassen. Anknüpfungspunkt für die Verletztenstellung ist indessen zunächst das von der betroffenen Strafvorschrift geschützte Rechtsgut. Hiernach ist jemand durch eine Tat nur dann verletzt, wenn die übertretene Norm zumindest auch die Rechte dieser Person schützen will (BGHSt 18, 238; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 52 ff; KK-Schmid, Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 172 Rn. 19). Schwerpunkt der Regelungen des Tierschutzgesetzes ist das lebende Tier. Dieses soll vor Beeinträchtigungen durch den Menschen geschützt werden. Das Tierschutzgesetz ist daher Ausdruck eines auf den Schutz des Tieres gerichteten, ethischen Tierschutzes (vgl. Erbs/Kohlhaas-Metzger, Strafrechtliche Nebengesetze, 146. ErgLfg., Vorbemerkung vor § 1 Tierschutzgesetz, Rn. 1 ff.). Menschliche Interessen (sog. anthropozentrischer Tierschutz) werden durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hingegen nicht geschützt. Dass die Antragstellerin Halterin des verletzten Tieres ist, ändert hieran nichts. Denn insoweit werden die Rechte des Halters durch die - dem Verfahren nach § 172 Abs. 1 StPO indessen nicht zugängliche - Vorschrift des § 303 StGB geschützt.

4. Hiernach kann auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts keinen Erfolg haben.

5. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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