Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 144/04 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 84 Abs. 2 Satz 1
StVollzG § 84 Abs. 2 Satz 4
Eine Anordnung im Einzelfall gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 StVollzG liegt vor, wenn sich aus ihr Ort, Zeit, Anlass und Umfang der Maßnahme ergeben und der Kreis der Betroffenen zweifelsfrei bestimmt ist; einer besonderen Anordnung für jeden einzelnen Betroffenen unter namentlicher Nennung bedarf es nicht.

Abwesend i. S. v. § 84 Abs. 2 Satz 4 StVollzG sind Mitgefangene auch dann, wenn sie sich in dem selben geschlossenen Raum aufhalten, in dem der Betroffene durchsucht wird, ihnen jedoch die Sicht auf die Durchführung sicher verwehrt ist.


Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 144/04 (StrVollz)

In der Strafvollzugssache

des Strafgefangenen A####### ####### ####### zurzeit in der Justizvollzugsanstalt S#######

wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L####### vom 19. März 2004 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Strafvollzug durch den Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 100 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung des Antragstellers gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses wurde nach umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts illegaler Geschäfte eines Justizbediensteten mit den in der Justizvollzugsanstalt S####### einsitzenden Strafgefangenen auf Anordnung des Justizministeriums die Durchsuchung dieser Anstalt angeordnet. Daraufhin durchsuchten über 70 Vollzugsbedienstete am 7. November 2003 die Hafträume, darunter auch den Haftraum 23 der Station II im Obergeschoss, in dem der Antragsteller und zwei weitere Strafgefangene untergebracht waren. Entsprechend einer Anordnung des Leiters des besonderen Sicherheitsdienstes und der Leitung der Justizvollzugsanstalt wurden die Gefangenen vor Verlassen des Haftraumes einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung unterzogen und sodann in einen anderen Teil der Anstalt verbracht, während die Hafträume durchsucht wurden.

Mit seinem Antrag vom 10. November 2003 begehrte der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten körperlichen Durchsuchung mit der Begründung, weder habe Gefahr im Verzug vorgelegen noch eine auf seine Person bezogene Einzelfallanordnung des Anstaltsleiters. Zudem seien bei seiner Durchsuchung die anderen beiden in dem Haftraum untergebrachten Strafgefangenen anwesend gewesen.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen für eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung gemäß § 84 Abs. 2 StVollzG hätten vorgelegen, und die Durchsuchung sei in zulässiger Weise durchgeführt worden. Auch habe der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargelegt; konkrete Wiederholungsgefahr sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Mit der in zulässiger Weise eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.

1. Soweit die Strafvollstreckungskammer die Darlegung konkreter Wiederholungsgefahr durch den Antragsteller zum Nachweis berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung vermisst und den Antrag deswegen - ohne dies ausdrücklich als unzulässig auszuführen - zurückgewiesen hat, ist die Zulassung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten, weil insoweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (in ZfStrVo 1987, 120 - LS -) - der der Senat sich anschließt - abgewichen wird, wonach bei der Behauptung rechtswidriger Entkleidungsdurchsuchungen in Anwesenheit von Mitgefangenen ein besonderes Feststellungsinteresse nicht dargetan werden muss, weil eine solche Maßnahme als Verletzung der Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG diskriminierenden Charakter hat.

2. Die Begründung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Entkleidungsdurchsuchung im vorliegenden Falle begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist in dem angefochtenen Beschluss Gefahr im Verzuge als Grund der Anordnung nicht ausgeführt. Jedoch wird mitgeteilt, dass und warum die Durchsuchung aufgrund einer Einzelanordnung des Anstaltsleiters i. S. von § 84 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StVollzG stattgefunden hat, wobei es für eine solche genüge, "wenn durch sie der Ort, die Zeit, Art und Umfang der vollzuglichen Maßnahme sowie der Kreis der von ihr Betroffenen so abgegrenzt wird, dass dadurch für den denkbaren Einzelfall geregelt ist, worin die Maßnahme im Einzelnen besteht und welcher Strafgefangene ihr unterworfen sein soll." Diese Beurteilung trifft zu, einer besonderen, allein den Antragsteller betreffenden und ihn namentlich nennenden Anordnung bedurfte es nicht (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 526; OLG Bremen NStZ 1985, 143; OLG Koblenz ZfStrVo 1996, 55; Kühling/Uhlenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 84 Rn. 3). Die Anordnung im vorliegenden Fall war ersichtlich auch weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern zur Abwendung schwerwiegender Gefahren für Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. dazu AK-Brühl, StVollzG 4. Aufl. § 84 Rn. 5) erforderlich und angemessen.

Jedoch bedarf es rechtsfortbildender Ausführungen zu § 84 Abs. 2 Satz 4 StVollzG, wonach andere Gefangene bei der Durchsuchung nicht "anwesend" sein dürfen.

Nähere Erläuterungen zum Begriff der Anwesenheit i. S. dieser Vorschrift sind aus den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu entnehmen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juli 1973 - Bt-Dr. 7/918, S. 20 zu § 74, der ursprünglich zur Durchsuchung vorgesehenen Regelung, sowie Bt-Dr. 7/3998, sowie den Antrag nach § 77 GG des Vermittlungsausschusses vom 4. Februar 1976 - Bt-Dr. 7/6462 und Stellungnahme des Bundesrats - BR-Dr. 121/76). Auch obergerichtliche Entscheidungen, die zur Klärung insoweit beigetragen hätten, sind - soweit ersichtlich - bisher nicht ergangen. Aus der Verbindung des Satzes 4 mit dem vorausgehenden Satz 3, wonach die Durchsuchung in einem geschlossenen Raum stattzufinden habe, kann nach Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, die Durchsuchung dürfte nur in einem durch massive Wände mit festen geschlossenen Türen umgrenzten separaten Raum stattfinden. Vielmehr ist der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden Meinung der Vorzug zu geben, dass es entscheidend auf einen geschlossenen Sichtschutz ankommt, der die Blicke von Mitgefangenen auf die Szene der Entkleidungsdurchsuchung verhindert. Die gesetzliche Regelung dient dem Zweck, das Schamgefühl des zu Durchsuchenden zu schonen (vgl. OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1987, 120; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 84 Rn. 3 a. E.; Kühling/Uhlenbruch a. a. O. Rn. 7; Arboth/Lückemann, StVollzG § 84 Rn. 5 - jeweils m. w. N.); so war es in § 74 Abs. 2 Satz 1 des Regierungsentwurfs zum Strafvollzugsgesetz ausdrücklich niedergelegt (vgl. a. a. O. S. 20). Diesem Zweck wird durch die Vornahme der Durchsuchung in einem separaten Raum, in dem sich keine Mitgefangenen aufhalten, jedenfalls Rechnung getragen. Dem Zweck und dem Gesetzeswortlaut wird jedoch auch dann entsprochen, wenn der Vorgang sich innerhalb eines besonderen, gegen Einsicht geschützten Bereichs eines geschlossenen Raums stattfindet, in dem zwar weitere Strafgefangene körperlich anwesend, jedoch zuverlässig am Betrachten der Durchsuchung in dem besonderen Bereich gehindert sind. Denn die Verletzung des Schamgefühls kann nicht erfolgen, wenn die Betrachtung verhindert wird (vgl. dazu auch die Entscheidung des OLG Hamm, BlStrK 1986, 6 sowie die Kommentierung bei Arboth/Lückemann a. a. O. Rn. 5).

Insoweit ist der angefochtene Beschluss jedoch lückenhaft und genügt damit den an einen Beschluss nach § 115 StVollzG zu stellenden Anforderungen nicht, sodass der Senat an der ihm obliegenden Überprüfung gehindert ist. Denn dazu wird lediglich ausgeführt, die Anstalt habe "mitgeteilt, dass im Falle des Antragstellers bei der Durchsuchung ausschließlich Männer zugegen gewesen seien, wobei aufgrund der Größe des Haftraumes habe sichergestellt werden können, dass die anderen von der Durchsuchung noch nicht betroffenen Gefangenen keinen Einblick in die Intims- bzw. Schamssphäre des jeweils zu durchsuchenden Gefangenen hätten nehmen können", was der Antragsteller erfolglos bestritten habe, zumal es ihm möglich gewesen sei, seine "Intims- bzw. Schamssphäre weitgehend" zu wahren, indem er den Mitgefangenen bei der Entkleidung den Rücken zukehrte.

Der Senat sieht sich danach nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob ein sicherer Sichtschutz im Sinne der o. g. gemachten Ausführungen hergestellt war. Die Möglichkeit, den Mitgefangenen den Rücken zuzukehren, reicht jedenfalls nicht aus, um den Zweck der gesetzlichen Regelung zu erfüllen. Es hätte daher weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob etwa durch Postierung der Mitgefangenen in einem Teil des Raumes, von dem die Durchsuchung nicht zu sehen war, möglich war und stattgefunden hat oder etwa dadurch, dass die Mitgefangenen angehalten wurden, der Szene den Rücken zuzukehren und sich nicht umzusehen und ob dieses zuverlässig überwacht wurde oder ob und wie auf andere Weise - etwa durch Herstellung eines Sichtschutzes - die Schamsphäre des Antragstellers gewahrt worden ist.

Weitere Feststellungen insoweit erscheinen noch möglich.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 a, 13, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück