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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 41/08 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 109 Abs. 1
Das Zurückweisen einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist im Verfahren nach § 109 ff StVollzG anfechtbar, wenn Gegenstand des Begehrens nicht das Verhalten eines Bediensteten, sondern eine Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs (hier: Ablösung von der vegetarischen Kost) ist.
1 Ws 41/08 (StrVollz)

Beschluss

In der Strafvollzugssache

wegen vegetarischer Kost pp.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. mit Sitz in C. vom 4. Dezember 2007 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 15. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 4. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf bis zu 300, Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt C. eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Am 19. März 2015 wird er 15 Jahre Haft verbüßt haben.

Mit einer offenbar als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe wandte er sich am 24. September 2007 an die Anstaltsleitung und beklagte sich darüber, dass ihm infolge der Meldung einer Vollzugsbediensteten anstelle vegetarischer Kost nunmehr Normalkost verabreicht werde. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 dem Antragsteller hierzu mitgeteilt, dass seine Beschwerde keinen Erfolg habe und hat diesen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, nach der gegen die Entscheidung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden könne. Den hieraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller wende sich gegen das Zurückweisen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und somit nicht gegen eine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde vom 16. Januar 2008, mit der er eine Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe von § 116 Abs. 1 StVollzG zum Zwecke der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig, denn es gilt, der Wiederholung des nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehlers entgegen zu wirken. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig erhoben.

3. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache jedenfalls einstweilen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Würdigung der Strafvollstreckungskammer, der Antragsteller wende sich nicht gegen eine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar besteht grundsätzlich Einigkeit, dass das Zurückweisen einer Dienstaufsichtsbeschwerde für sich genommen keine im Wege des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme darstellt, weil es bei dem nach § 108 Abs. 3 StVollzG statthaften Rechtsbehelf der Dienstaufsichtbeschwerde darum geht, das Verhalten von Bediensteten zu rügen, und die Dienstaufsichtsbeschwerde als Instrument der Dienstaufsicht nicht darauf gerichtet ist, Rechtsbeziehungen zwischen der Vollzugsanstalt und dem Gefangenen zu regeln (HansOLG Hamburg, NStZ 1991, 560 - OLG Stuttgart, NStZ 1986, 480 - OVG Rheinland-Pfalz vom 20.11.1996, 7 E 13031/96. Arloth/Lückemann, § 108 StVollzG Rn. 6 m.w.N.). Einigkeit besteht aber auch, dass das Zurückweisen einer Dienstaufsichtsbeschwerde als Maßnahme nach § 109 ff StVollzG dann anfechtbar wird, wenn dieser Entscheidung Regelungscharakter zukommt (KG, NStZ 1997, 428), wenn es sich bei dem Entscheid im Grunde um eine Sachentscheidung der Vollzugsanstalt handelt (KG vom 28.11.1989, 5 Ws 47689. Callies/Müller/Dietz, 10. Aufl., § 108 StVollzG Rn. 10 a.E.), wenn der Bescheid einen Vollzugsverwaltungsakt enthält (AK/Kamann/Volckart, 5. Aufl., § 108 StVollzG Rn. 15 a.E.).

Vorliegend wendet der Antragsteller sich zwar auch gegen das Verhalten einer namentlich benannten Vollzugsbediensteten. In der Sache ist Gegenstand der Eingaben indessen die auf dem Verhalten der Bediensteten (deren Meldung über das Verhalten des Antragstellers) erfolgte Ablösung des Antragstellers vom Bezug der vegetarischen Kost. Folgerichtig hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Entscheidung den Antrag des Verurteilten dahingehend wiedergegeben, festzustellen, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde ihn in seinen Rechten verletze und die Vollzugsbehörde zu verpflichten, ihm wie in der Vergangenheit vegetarische Kost auszuhändigen. Dass es sich hierbei um Maßnahmen im Sinne von § 109 StVollzG handelt, dürfte außer Frage stehen. Ob die maßgebliche Eingabe als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet oder von der Vollzugsanstalt als solche behandelt wird, ist dann unerheblich. Die Vollzugsanstalt hat somit letztlich ihren Bescheid mit dem Hinweis auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Hiernach konnte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht allein mit dem Verneinen des Vorliegens einer Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG zurückgewiesen werden.

4. Der zugleich eingelegten Kostenbeschwerde (Az.: 1 Ws 89/08) kommt hiernach keine Bedeutung mehr zu.

5. Die Strafvollstreckungskammer wird im Rahmen des weiteren Verfahrens auch Gelegenheit zur Prüfung haben, mit welchem Ziel der Antragsteller das Verfahren noch betreibt (Sachentscheidung oder nur Kosteninteresse). Zu einer eigenen Sachentscheidung nach Maßgabe von § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG ist der Senat insoweit nicht in der Lage. die Sache ist nicht spruchreif.

6. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG.

7. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, § 119 Abs. 5 StVollzG.

Ende der Entscheidung

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