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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 534/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112
Für die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht pauschal auf bestimmte Strafhöhen abzustellen. maßgeblich bleibt vielmehr die im konkreten Verfahren für den jeweiligen Angeklagten aufgrund seiner gesamten Situation sich darstellende Frage, ob die ihn erwartende Strafe ein Entziehen oder Untertauchen erwarten lässt.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 534/09

In der Strafsache

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 19. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 2. Oktober 2009 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx am 22. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Der Angeklagte wurde am 3. April 2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 30. August 2007 festgenommen und befindet sich seitdem ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft. Mit dem Haftbefehl und der Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 16. Mai 2008 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in P./Frankreich am 1./2. Dezember 2006 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und vorsätzlich einen anderen zu dessen begangener rechtswidriger Tat - der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - bestimmt zu haben, indem er den insoweit gesondert verfolgten N. G. beauftragte, eine zuvor in Frankreich erworbene Betäubungsmittelmenge von insgesamt 2,230 kg Kokain zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs nach Deutschland zu verbringen, wozu es allein aufgrund der Sicherstellung der betreffenden Kokainmenge durch Beamte des französischen Zolls am französischspanischen Grenzübergang "L. P." nicht kam.

Die Kammer hat die Anklage am 11. Juni 2008 zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Fortdauer der Untersuchungshaft aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung beschlossen. Die am 3. Juli 2008 begonnene Hauptverhandlung wurde am 4. Juli 2008 ausgesetzt, sodann aber in der Zeit vom 14. August bis zum 12. November 2008 fortgesetzt. Mit Urteil der 18. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom selben Tage wurde der Angeklagte aufgrund des ihm zur Last gelegten und von der Kammer festgestellten Sachverhalts u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 13. August 2009 das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 hat die 19. große Strafkammer des Landgerichts Hannover nach Durchführen einer mündlichen Haftprüfung den Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 30. August 2008 (in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2008) aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er wendet sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen die Annahme dringenden Tatverdachts ebenso wie gegen die Annahme von Fluchtgefahr, zudem sei die Fortdauer der Untersuchungshaft 18 Monate nach Festnahme des Angeklagten im April 2008 nicht mehr verhältnismäßig. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das Landgericht die angefochtene Entscheidung kaum tragfähig begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich jede Haft und Haftfortdauerentscheidung eigenständig zu begründen und reichen im Hinblick auf einen effektiven Grundrechtsschutz bloße Bezugnahmen nicht aus. Vielmehr sind in jedem Beschluss über die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, vor allem angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit, in ihrer Gewichtung maßgeblich verschieben können (vgl. nur BVerfG vom 11.6.2008 [2 BvR 806/08] m.w.N.). Zu einer derart vertieften Auseinandersetzung und Begründung besteht vor allem dann Anlass, wenn wie vorliegend seit der letzten Haftentscheidung eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und ein Urteil verkündet wurde, mag dieses auch nicht rechtkräftig sein, und hiernach eine nicht unerhebliche Zeit vergangen ist. Eine Auseinandersetzung hiermit sowie mit dem weiteren Verfahrensablauf lässt die angefochtene Entscheidung vermissen.

Auch die auf die Beschwerde hin erlassene Nichtabhilfeentscheidung vom 14. Oktober 2009 enthält keinerlei Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Vorbringen. Hierauf kann ein Erfolg des Rechtsmittels aber ebenso wenig beruhen wie auf dem Umstand, dass diese Kammerentscheidung die Unterschrift von lediglich einem ihrer Mitglieder trägt. Denn die nach § 306 Abs. 2 StPO zu treffende Entscheidung ist keine Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdegericht, welches nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen hat.

b) Der Angeklagte ist nach wie vor dringend tatverdächtig. Der Tatverdacht nach derzeitigem Erkenntnisstand beruht auf den im Urteil vom 12. November 2008 aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen und dem Senat als Beschwerdegericht zugänglichen Feststellungen. Eine derartige Verurteilung begründet einen gewissen Schuldnachweis, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme das Begehen einer Straftat durch den Verurteilten bereits als erwiesen angesehen worden ist (BVerfG a.a.O.). Dass das Urteil vom Bundesgerichtshof samt den Feststellungen aufgehoben wurde, steht der im Haftverfahren vorzunehmenden vorläufigen Bewertung nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. August 2009 lediglich die von der Kammer vorgenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf die Zeugin S.O. für rechtsfehlerhaft erachtet, zugleich aber darauf hingewiesen hat, dass die Beweiswürdigung im Übrigen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Letztlich wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht ausgeschlossen, dass die jetzt berufene Kammer nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung im Hinblick auf die Zeugin S.O. zu demselben Ergebnis gelangt wie das angefochtene Urteil.

c) Es besteht gegen den Angeklagten weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, was selbst im Hinblick auf eine sog. Nettostraferwartung einen nicht unerheblichen Anreiz bietet, sich dem Verfahren zu entziehen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist der Angeklagte mit einem Verbüßen von wenigstens noch zwei Jahren Freiheitsstrafe konfrontiert. Soweit im Rahmen der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, dies begründe im Rechtssinne keine Erwartung einer hohen Strafe, vermag der Senat diese auf pauschale Strafhöhen abstellende Einschätzung nicht zu teilen. Denn maßgeblich bleibt stets die im konkreten Verfahren für den jeweiligen Angeklagten aufgrund seiner gesamten Situation sich darstellende Frage, ob die ihn erwartende Strafe ein Entziehen oder Untertauchen erwarten lässt. Der Angeklagte ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Zwar lebt in Hannover ein Kind bei einer Lebensgefährtin - der Zeugin S.O. Der Angeklagte ist den im Urteil getroffenen Feststellungen zufolge indessen bereits im Juni 2006 rechtskräftig aus Deutschland ausgewiesen worden, hat nachfolgend in Spanien gelebt und gearbeitet und ist im Jahre 2008 nach illegaler Einreise nach Deutschland in vorliegender Sache festgenommen worden. So hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass der bisherige Lebensmittelpunkt des Angeklagten in Spanien gelegen haben dürfte und überdies in der vom Angeklagten hier genutzten Wohnung gefälschte Papiere aufgefunden wurden. All diese Umstände tragen die Annahme, dass die in Deutschland vorhandenen sozialen Kontakte keine tragfähige Grundlage bilden, dem Fluchtanreiz hinreichend entgegen zu wirken. Vielmehr überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte die Gelegenheit ergreifen würde, sich dem Verfahren und weiterer Vollstreckung zu entziehen.

d) Mildere Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO, durch die der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Das Angebot, seine Personaldokumente zu hinterlegen, steht der Annahme von Fluchtgefahr schon deshalb nicht entgegen, weil solche im Schengenraum für einen Grenzübertritt grundsätzlich entbehrlich sind und der Angeklagte offenkundig über Möglichkeiten verfügt, sich gefälschte Personaldokumente zu verschaffen. Dies wird auch durch eine Meldeauflage nicht hinreichend entkräftet.

Ob - wie die Beschwerde unter Hinweis auf frühere Kommentierung ausführt - ein Ehrenwort eines Untersuchungshäftlings überhaupt geeignet sein kann, ein Außervollzugsetzen zu rechtfertigen, kann hierbei dahinstehen, da der Angeklagte eine solche Erklärung schon nicht abgegeben hat und der Senat ausschließen möchte, dass eine derartige Erklärung auf fruchtbaren Boden fiele. Aus gutem Grund ist in der von der Beschwerde bemühten Kommentierung (LR-Wendisch, 24. Aufl., § 116 Rn. 23) auch darauf hingewiesen worden, dass eine Entlassung aufgrund eines Ehrenwortes 'kaum empfehlenswert' ist. Aus offenkundig ebenso gutem Grund ist dieser Gedanke in den Folgeauflagen auch nicht weiter verfolgt worden.

e) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht nicht in Frage. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte infolge der erfolgten Zurückverweisung bereits knapp 19 Monate Untersuchungshaft verbüßt hat. Die verbleibende Strafdrohung ist weiterhin erheblich. Zudem sind namhafte Verzögerungen, die einen Verstoß gegen das in Haftsachen stets und bei länger andauernder Untersuchungshaft in verstärktem Maße (BVerfG a.a.O.) zu beachtende Beschleunigungsgebot aufzeigen, auch weiterhin nicht erkennbar. Zwar ist eine neue Hauptverhandlung offensichtlich noch nicht terminiert. Die Akten sind jedoch vor kurzem erst beim Landgericht eingegangen. Der Senat geht davon aus, dass auch die jetzt berufene Kammer der gebotenen Beschleunigung hinreichend Rechnung tragen wird.

3. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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