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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 91/07
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 9 Abs. 1
Bei der Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung nach § 9 Abs. 1 StVollzG steht der Vollzugsanstalt bei der Frage, ob die Verlegung angezeigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Liegen hiernach die Voraussetzungen für eine Verlegung vor, ist ein Ermessen der Anstalt hingegen nicht eröffnet.


Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 91/07 (StrVollz)

In der Strafvollzugssache

wegen Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. mit Sitz in C. vom 29. Dezember 2006 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch die Richterin am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 20. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. Dezember 2006 sowie die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin von 22. August 2006 werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Verlegung des Antragstellers in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die Landeskasse zur Hälfte. Im gleichen Umfang trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Antragstellers in der ersten Instanz.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500, Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts St. vom 20. August 1997 wegen Vergewaltigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Daneben wurde gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 10. Juni 2006 bei der Antragsgegnerin vollzogen wird.

a) Unter dem 5. März 2004 wurde im Hinblick auf eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung eine Indikationsprüfung durchgeführt, die letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der Teilnahme des Antragstellers an verschieden Trainings und dessen grundsätzlich bestehender Bereitschaft an der Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung dessen Therapiemotivation und Therapiefähigkeit nicht hinreichend ausgeprägt erscheine. Die Behandlungsfähigkeit sei als eingeschränkt zu bezeichnen. Im Vollzugsplan vom 17. August 2006 wurde ausgeführt, das persönliche Engagement des Antragstellers in den Behandlungsmaßnahmen sei für eine sozialtherapeutische Behandlung nicht ausreichend. Eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung sei derzeit nicht angezeigt. Dem Antragsteller wurde empfohlen, sich daher zur Vorbereitung deutlicher in der Behandlungsstation zu engagieren und erneut an Maßnahmen des sozialen Trainings teilzunehmen, um die Aufnahme in das sozialtherapeutische Programm optimal vorzubereiten. Mit Schreiben vom 22. August 2006 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller erklärt, dass aufgrund der Indikationsprüfung vom 5. März 2004 sein Begehren, zeitnah in eine sozialtherapeutische Abteilung verlegt zu werden, sich nicht realisieren lasse. Bei guter Mitarbeit könne nach Ablauf wenigstens eines Jahres die Behandelbarkeit erneut überprüft werden.

b) Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen. Der wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilte Antragsteller habe ein Recht auf Verlegung in die für ihn zuständige sozialtherapeutische Einrichtung nach § 9 Abs. 1 StVollzG. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Soweit die Antragsgegnerin den Verurteilten für nicht therapiefähig erachte, sei dies aus Rechtsgründen zu beanstanden. Vielmehr liege die von der Antragsgegnerin angenommene Therapieunfähigkeit nicht vor. Die Behandlung des Antragstellers in einer sozialtherapeutischen Einrichtung sei daher angezeigt. Ein Ermessen hinsichtlich der Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung sei nicht eröffnet.

c) Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, die entgegen der Vorschrift des § 118 Abs. 2 StVollzG zwar weder Verfahrens noch Sachrügen enthält, sich nach ihrem Inhalt erkennbar aber auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nehme der Antragsgegnerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum im Falle einer Verlegung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Die Mitarbeitsbereitschaft des Antragstellers sei fraglich, jedenfalls aber nicht mehr ausreichend, die Therapiefähigkeit sei eingeschränkt. Die Therapiemotivation müsse noch gesteigert werden. Die Vorbereitungen für eine sozialtherapeutische Behandlung seien noch nicht abgeschlossen. Der Antragsteller sei daher behandlungsunfähig.

2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Zumindest der Senat hat sich zu einzelnen Rechtsfragen noch nicht geäußert. Außerdem gilt es, der Wiederholung nachfolgend aufgezeigter Rechtsfehler entgegen zu wirken.

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache - zumindest einstweilen - Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Zwar hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf abgestellt, dass nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 StVollzG ein Rechtsanspruch auf eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt besteht, wenn diese angezeigt ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2005, 1 Ws 302/05). Die Strafvollstreckungskammer geht ferner zutreffend davon aus, dass eine Verlegung in diesem Sinne angezeigt ist, sofern keine allein in der Person des Antragstellers liegenden Versagungsgründe der Annahme einer Eignung entgegenstehen (vgl. OLG Frankfurt am Main vom 27. August 2004, 3 Ws 845/04), namentlich fehlende Behandlungsbereitschaft, fehlende Behandlungsbedürftigkeit, Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit (vgl. auch Callies/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 9 Rn. 12). Die Strafvollstreckungskammer weist schließlich zutreffend darauf hin, dass bei einer Entscheidung über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt [in der nach dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Gesetzes: "ist ... zu verlegen"] für eine Ermessensentscheidung der Anstalt kein Raum ist (vgl. auch KG vom 28. April 2000, 5 Ws 754/99).

b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die angefochtene Entscheidung indessen, soweit die Strafvollstreckungskammer aufgrund letztlich eigener Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund nicht hinreichend festgestellter Behandlungsunfähigkeit sei eine Verlegung des Antragstellers in eine sozialtherapeutische Einrichtung angezeigt. Die Kammer lässt hierbei außer Acht, dass § 9 Abs. 1 StVollzG - auf der Rechtsfolgenseite - zwar kein Ermessen hinsichtlich der Verlegung eröffnet, der Antragsgegnerin - auf Tatbestandsseite - hinsichtlich der Frage, ob die Verlegung angezeigt ist bzw. ob dieser Versagungsgründe entgegenstehen, indessen ein Beurteilungsspielraum zusteht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 31. Oktober 2005, 2 Vollz Ws 415/05). Der Senat, der diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen hatte (Senatsbeschluss vom 30. September 1999, 1 VAs 11/99), schließt sich dieser Auffassung an. Denn sowohl bei der Frage des Angezeigtseins im Sinne von § 9 Abs. 1 StVollzG, als auch bei der dieser zugrunde zu legenden Frage nach Behandlungswilligkeit, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfahigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind (Arloth/Lückemann, Strafvollzugsgesetz, § 9 Rn. 9). Dieser der Vollzugsbehörde zustehende Beurteilungsspielraum hat zur Folge, dass das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfungskompetenz des Gerichts ist hiernach darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet hat oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. nur Callies/MüllerDietz, § 115 Rn. 22; Schwindt/Böhm/Jehle, Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl., § 115 Rn. 22).

Von diesem Prüfungsmaßstab hat die Strafvollstreckungskammer sich im Rahmen der angefochtenen Entscheidung entfernt. Die Kammer ist zunächst zwar zu dem Ergebnis gelangt, die Antragsgegnerin habe mit aus Rechtsgründen zu beanstandenden Erwägungen eine Therapiefähigkeit des Antragstellers verneint. Dieser Prüfungsansatz könnte dafür sprechen, dass die Kammer vom Vorliegen eines Beurteilungsspielraums ausgegangen ist. Die Kammer ist hiernach aber mit Erwägungen, die zudem in den Stellungnahmen der Antragstellerin jedenfalls zum Teil keine Stütze finden, zu dem Ergebnis gelangt, die Verlegung des Antragstellers in eine sozialtherapeutische Anstalt sei angezeigt. Die Kammer hat hiernach selbst eine Beurteilung vorgenommen, die ihr aufgrund der nur eingeschränkten Prüfungskompetenz bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums nicht zusteht. Sie hat die allein der Antragsgegnerin zustehende Beurteilung nicht nur auf Fehler überprüft, sondern im Ergebnis durch ihre eigene ersetzt. Die angefochtene Entscheidung konnte hiernach keinen Bestand haben.

4. Soweit die Kammer indessen darauf abstellt, die Antragsgegnerin habe die Therapieunfähigkeit des Antragstellers nicht frei von Rechtsfehlern beurteilt, tritt der Senat dieser Einschätzung bei. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin ist nicht frei von Rechtsfehlern. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zustehenden Beurteilung des Angezeigtseins der Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 StVollzG namentlich den Begriff der Therapieunfähigkeit verkannt.

a) Therapie bzw. behandlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung, aber auch eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare und somit nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, die nur anzunehmen ist, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. nur KG, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht und OLG Frankfurt am Main a.a.O. m.w.N.).

b) Die Antragsgegnerin führt selbst aber aus, die Therapiefähigkeit des Antragstellers sei derzeit eingeschränkt. Dass ein Erfolg einer Therapie hiernach überhaupt nicht zu erwarten wäre, geht aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin indessen nicht hervor. Soweit die Antragsgegnerin hierbei darauf abstellt, Motivation und Mitarbeitsbereitschaft des Antragstellers müssten vor der Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt weiter gestärkt werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufgabe der Absicht des Gesetzgebers zufolge den sozialtherapeutischen Anstalten grundsätzlich selbst zufällt und Verurteilte aus dem Kreis des § 9 Abs. 1 StVollzG möglichst früh in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden sollen (OLG Frankfurt am Main a.a.O. m.w.N.; demgegenüber kritisch Arloth/Lückemann, § 9 Rn. 12). Allein mit der Erwägung, aufgrund fehlender Therapieplätze müsse das Wecken der notwendigen Therapiebereitschaft von den normalen Vollzugsanstalten geleistet werden, auch um vorrangig stärker therapiewilligen Antragstellern eine Sozialtherapie zu ermöglichen, kann dieser gesetzgeberische Anspruch indessen nicht unterlaufen werden (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006, 1 Ws 224/06). Denn liegen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StVollzG vor, ist der Betreffende in die sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, ohne dass der Anstalt insoweit ein Ermessen zusteht.

c) Die Antragsgegnerin wird hiernach unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Senats über die Verlegung des Antragstellers in eine sozialtherapeutische Anstalt zu entscheiden haben.

5. Bezüglich der Kosten für das Verfahren erster Instanz hat der Senat dem zumindest einstweiligen Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entsprechend eine Quotelung vorgenommen (§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

6. Der Streitwert ist nach §§ 1 Nr. 1 j, 63 Abs. 3, 65 GKG festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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