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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 10 UF 154/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
Der Ehezeitanteil betrieblicher Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlungszusage ist nicht nach der zeitratierlichen Methode des § 1587 a Abs. 2 N. 3 BGB, sondern in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB auf der Grundlage des bei Ehezeitende angesammelten Deckungskapitals zu berechnen.
10 UF 154/06

Beschluß

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 24. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 16. Mai 2006 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 142,12 EUR, bezogen auf den 30. September 2005 (Ehezeitende), übertragen.

Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 16. Mai 2006, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich geregelt.

Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem ihr am 9. Juni 2006 zugestellten Urteil richtet sich die am 28. Juni 2006 eingelegte und begründete befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie macht dazu geltend, das Amtsgericht habe unzutreffend und in Abweichung von der von ihr erteilten Auskunft angenommen, der Ehemann habe bei ihr teilweise angleichungsdynamische Anwartschaften erworben.

II.

Die (befristete) Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig und führt in der Sache zur aus dem Tenor ersichtlichen Neufassung des Ausspruches zum Versorgungsausgleich.

Das amtsgerichtliche Rechenwerk ist insofern zu korrigieren, als sich die vom Ehemann bei der Beteiligten zu 2. in der Ehezeit erworbenen (regeldynamischen) Anwartschaften - wie aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See vom 17. November 2005 [Bl. 11R UAVA] ersichtlich - auf 590,02 EUR belaufen. Der in der Auskunft bezeichnete Teil-Anwartschaftswert von monatlich 149,84 EUR bezieht sich nicht auf angleichungsdynamische Anwartschaften, sondern auf Anrechte der knappschaftlichen Rentenversicherung, was nur für den (die Anwartschaftsberechnung beeinflussenden) Rentenartfaktor, nicht aber für die Ausgleichsform von Bedeutung ist.

Außerdem ist der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Wert der vom Ehemann bei der A. Pensionskasse erworbenen betrieblichen Versorgungsanwartschaften zu korrigieren. Das Amtsgericht ist aufgrund der erstinstanzlichen Auskunft der Pensionskasse von einer Anwartschaft auf "Garantierente" von monatlich 30,83 EUR ab Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen, hat einen Ehezeitanteil dieser Anwartschaft von (10,4938 % =) 3,24 EUR errechnet und diesen dann (mit dem Tabellenwert der bis Mai 2006 geltenden Fassung der BarwertVO) in eine volldynamische Anwartschaft von monatlich 0,41 EUR umgewertet. Bei der Anwartschaft des Ehemannes handelt es sich indes um ein Anrecht, das aufgrund von Beitragszahlungen erworben wird, die - in Form einer Gehaltsumwandlung - ausschließlich vom Ehemann selbst (und nicht vom Arbeitgeber) aufgebracht werden. Die Form dieser betrieblichen Altersversorgung unterscheidet sich nicht von der Form der betrieblichen Versorgungsanwartschaften, die die Ehefrau bei der H. Pensionskasse erworben hat. Für die Berechnung des Ehezeitanteils derartiger ausschließlich arbeitnehmerfinanzierter (und deshalb auch sofort unverfallbarer) Anrechte ist die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht geeignet. Vielmehr ist insoweit eine entsprechende Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 5 BGB sachgerecht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587 a, Rn. 66; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rn. 137 m.w.Nw.). Danach ist von dem während der Ehezeit angesammelten Deckungskapital auszugehen. So ist das Amtsgericht auch bei den Anrechten der Ehefrau zutreffend verfahren.

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der A. Pensionskasse vom 13. September 2006 hat der Ehemann bis zum Ende der Ehezeit aus den eingezahlten Beiträgen eine Anwartschaft auf eine Rente von monatlich 0,55 EUR erworben. Dieser Anwartschaft liegt ein Deckungskapital von 325,21 EUR zugrunde, das in vollem Umfang innerhalb der Ehezeit angesammelt worden ist. Die Anwartschaft ist nicht als volldynamisch anzusehen und deshalb in eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzuwerten. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB an das vorhandene Deckungskapital anzuknüpfen und die gesetzliche Rente zu errechnen, die sich bei Einzahlung des bei Ehezeitende vorhandenen Deckungskapitals in die gesetzliche Rentenversicherung ergäbe. Dies führt zu einem Wert von monatlich (325,21 EUR x 0,0001734318 = 0,0564 x 26,13 =) 1,47 EUR.

Der Ehemann hat daher in der Ehezeit insgesamt Anwartschaften von monatlich 590,02 EUR + 1,47 EUR = 591,49 EUR erworben.

Für die Ehefrau hat das Amtsgericht zutreffend ehezeitliche Anwartschaften von monatlich insgesamt 307,25 EUR, davon (dynamisiert) 6,82 EUR aus betrieblicher Altersversorgung zugrunde gelegt.

Der Ehemann ist gesamtausgleichspflichtig in Höhe von (591,49 EUR - 307,25 EUR = 284,24 EUR : 2 =) 142,12 EUR. Der Ausgleich ist insgesamt im Wege des Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen, wobei die von beiden Parteien erworbenen betrieblichen Versorgungsanwartschaften, von denen die gesamtausgleichsberechtigte Ehefrau höherwertige Anrechte erworben hat, verrechnet werden.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 49 Nr. 3 GKG.

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