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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 10 UF 201/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 k Abs. 1
Dem Schuldner einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente können hinsichtlich rückständiger Beträge keine Ratenzahlungen bewilligt werden.
10 UF 201/02

Beschluss

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, der Richterin am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Oberlandesgericht ####### am 4. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: bis 7.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 2. Juni 1960 geheiratet. Auf den am 3. Februar 1997 zugestellten Antrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 30. September 1997, rechtskräftig seit 21. November 1997, geschieden. Zugleich wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes wurden zum Ausgleich der beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Ehefrau Anwartschaften in Höhe von monatlich 932,63 DM, bezogen auf den 31. Januar 1997, übertragen. Ferner wurden zum Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung bei der Firma ####### einerseits und der Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL andererseits weitere gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85,40 DM, bezogen auf den 31. Januar 1997, übertragen. Das Amtsgericht hatte hinsichtlich der beiderseitigen betrieblichen Altersversorgungen einen Ausgleichsanspruch von monatlich 348,25 DM errechnet, den öffentlich-rechtlichen Ausgleich aber auf den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrag von 85,40 DM beschränkt. Der Restausgleichsbetrag von monatlich 262,85 DM blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1998, beim Amtsgericht eingegangen am 2. Juni 1998, hat die Ehefrau den Antrag gestellt, im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Ehemann hat seinerseits mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998, beim Amtsgericht eingegangen am 30. Juni 1998, einen Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Beide Eheleute beziehen inzwischen Renten. Der Ehemann erhält seit 1. März 1996 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie seit 1. Juli 1996 eine Betriebsrente. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Mai 1998 sowohl eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. September 2002 hat das Amtsgericht das Urteil vom 30. September 1997 'für die Zeit ab 1. Juli 1998' dahin geändert, dass zum Ausgleich der beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften nunmehr Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 878,14 DM (448,99 EUR) und zum Ausgleich der beiderseitigen betrieblichen Versorgungsanwartschaften Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85,40 DM (43,66 EUR), jeweils bezogen auf den 31. Januar 1997, übertragen werden. Ferner ist der Ehemann verurteilt worden, der Ehefrau im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente von monatlich 251,70 DM (128,69 EUR), beginnend ab 1. Juli 1998, zu zahlen. Sein Antrag auf Einräumung einer Ratenzahlung wegen der Rückstände wurde zurückgewiesen. Des Weiteren hat das Amtsgericht angeordnet, dass vom Versorgungsträger des Ehemannes für die Zeit ab 1. Juli 1998 geleistete 'Überzahlungen' in Raten 'von den übertragenen Anwartschaften in Abzug zu bringen' sind.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Ehemann die Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 130 EUR hinsichtlich der rückständigen Beträge der der Ehefrau zugesprochenen Ausgleichsrente 'analog § 1587 l Abs. 3 Satz 3 BGB'.

II.

Die zulässigerweise auf die Ablehnung von Ratenzahlungen beschränkte Beschwerde des Ehemannes ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Ehemann im Ergebnis zu Recht keine Ratenzahlung bewilligt, denn dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Ehemann, dessen schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente diejenige der Ehefrau übersteigt, als Ausgleich eine Geldrente (die sog. Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages zu entrichten. Für die Vergangenheit kann die Ehefrau den Ehemann nach Maßgabe des § 1587 k Abs. 1 i. V. m. § 1585 b Abs. 2 BGB unter den gleichen Voraussetzungen in Anspruch nehmen, wie sie dies könnte, wenn der Ehemann ihr nachehelichen Unterhalt zahlen müsste. Das bedeutet, dass sie die schuldrechtliche Ausgleichsrente von dem Zeitpunkt an fordern kann, in dem der Ehemann in Verzug gekommen oder der Anspruch auf die Ausgleichsrente rechtshängig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind mit dem Zugang des Antrags der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom 26. Mai 1998 eingetreten. Das Amtsgericht hat dem Ehemann diesen Antrag mit Verfügung vom 4. Juni 1998 zugeleitet, und er hat darauf mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998 erwidert. Demgemäß kann die Ehefrau die Ausgleichsrente jedenfalls ab Juli 1998 verlangen. Der Inanspruchnahme für die Vergangenheit steht auch nicht entgegen, dass der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine bezifferte Forderung enthielt (vgl. BGH FamRZ 1989, 950, 951).

Auf die Einräumung von Ratenzahlungen hinsichtlich der aufgelaufenen Rückstände der monatlichen Ausgleichsrente seit Juli 1998 hat der Ehemann keinen Anspruch. Auf Grund der Warnfunktion der Inverzugsetzung bzw. der Rechtshängigkeit des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs musste er sich darauf einstellen, ab Juli 1998 einen wesentlichen Teil seiner betrieblichen Altersversorgung an die Ehefrau abführen zu müssen. Bis Ende Oktober 1998 lagen die Einkünfte beider Träger der betrieblichen Altersversorgung vor, so dass der Ehemann - zumindest unter Hinzuziehung seines Anwalts oder eines Rentenberaters - die ungefähre Höhe der von ihm geschuldeten Ausgleichsrente hätte berechnen können, zumal der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassene dynamische Ausgleichsbetrag mit seinem damaligen Stand auch aus dem Scheidungsurteil ersichtlich war. Der Ehemann hätte daher Vorsorge treffen und einen entsprechenden Teil seiner betrieblichen Altersversorgung hinterlegen können. Zwar kann das Gericht dem verpflichteten Ehegatten nach § 1587 l Abs. 3 Satz 3 BGB gestatten, die Abfindung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Raten zu zahlen, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht. Eine Abfindung hat jedoch weder die Ehefrau verlangt noch hat sie der Ehemann angeboten. Eine 'analoge Anwendung' dieser Vorschrift auf die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung rückständiger Monatsraten der Ausgleichsrente kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an einem rechtsähnlichen Sachverhalt wie auch an einer Gesetzeslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Beträgen der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ersichtlich ebenso regeln wollen wie die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Unterhaltsbeträge. Bei beiden Fallkonstellationen besteht kein Anlass, dem Schuldner, der sich auf Grund der Aufforderung zur Zahlung auf die Verbindlichkeit einzustellen hatte, von Gesetzes wegen zu gestatten, die Rückstände in Raten abzutragen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht die schuldrechtliche Ausgleichsrente sogar noch zu gering bemessen hat. Der Betrag der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente ist nämlich auf der Grundlage der Nominalbeträge der in den Ausgleich einzubeziehenden Renten - d. h. ohne Dynamisierung - zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1985, 263; 2000, 89; Palandt/Brudermüller, BGB, § 1587 g, Rdnr. 9). Das Amtsgericht hätte den ermittelten Ausgleichsbetrag daher in einen statischen Rentenwert zurückrechnen müssen, oder es hätte - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28. August 2001, FamRZ 2002, 244) - von der hälftigen Differenz der Ehezeitanteile der tatsächlich gezahlten Betriebsrenten den aktualisierten Wert des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages von monatlich 85,40 DM abziehen und den Restbetrag als schuldrechtliche Ausgleichsrente zusprechen müssen. Da allein der Ehemann den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. September 2002 angefochten hat, kann dieser jedoch vom Senat nicht zu Gunsten der Ehefrau geändert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung.

Ende der Entscheidung

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