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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 10 UF 268/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
Zur Berechnung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung nach Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001.
10 UF 268/00

Beschluss

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Oberlandesgericht ####### am 30. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die zur UR-Nr. 272/2001 des Notars ####### in ####### geschlossene Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich vom 5. Dezember 2001 wird familiengerichtlich genehmigt.

Auf die Beschwerden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 24. August 2000 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der für den Antragsteller bei der ####### - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, Mitglieds-Nr. #######, erworbenen Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. ####### der Antragsgegnerin bei der ####### Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 333,57 DM, bezogen auf den 31. Mai 2000 als Ende der Ehezeit, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000 DM (511,29 €).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 11. Juli 1980 miteinander die Ehe geschlossen. Am 15. Juni 2000 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt. Am 12. Juli 2000 schlossen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung (UR-Nr. 76/2000 des Notars ####### in #######), in der hinsichtlich des Versorgungsausgleichs geregelt worden ist, 'dass als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach ergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von 991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist ein Betrag von 338,10 DM. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Regelung zu treffen.'

Das Amtsgericht hat die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich genehmigt und sodann mit dem angefochtenen Urteil vom 24. August 2000 die Ehe der Parteien - sofort rechtskräftig - geschieden. Zugleich hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt, und zwar auf der Grundlage von Auskünften der ####### und des #######, die die Parteien selbst eingeholt hatten und die jeweils auf den 31. Juli 1998 als das vertraglich vereinbarte Ehezeitende bezogen waren. Danach ermittelte das Amtsgericht einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 338,10 DM und begründete in dieser Höhe für sie gesetzliche Rentenanwartschaften auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der ####### (#######).

Dagegen richten sich die Beschwerden der ####### und des #######. Sie rügen, dass auf Seiten der Ehefrau in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften nicht berücksichtigt worden seien, und beanstanden ferner, dass sie am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt worden sind.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Ferner haben die Parteien auf Anregung des Senats ihre Vereinbarung über den Versorgungsausgleich modifiziert (UR-Nr. 272/2001 des Notars ####### in #######).

II.

Die Beschwerden der Versorgungsträger sind gemäß §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Zum einen sind die Verfahrensrügen insoweit begründet, als das Amtsgericht es unterlassen hat, die Beschwerdeführer sowie die ebenfalls von der Entscheidung betroffene ####### am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht es unterlassen, die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften in vollem Umfang aufzuklären. Es hätte den Versorgungsausgleich nicht ohne eigene Ermittlungen aufgrund der Parteivereinbarung vom 12. Juli 2000 durchführen dürfen. Die Genehmigung einer Vereinbarung über den Ausgleich von Anrechten, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, darf nach § 1587 o BGB nur erfolgen, wenn nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen wird und wenn die Vereinbarung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs widersprechenden Versorgungslage führt. Diese Voraussetzungen konnten nur durch entsprechende Amtsermittlungen (§ 12 FGG) festgestellt werden. Die Parteivereinbarung vom 12. Juli 2000 hätte schon deshalb nicht genehmigt werden dürfen, weil die Parteien die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht berücksichtigt hatten und weil der Vereinbarung Auskünfte der ####### und des ####### zugrunde gelegt worden sind, die sich nicht auf das gesetzliche Ehezeitende i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB bezogen.

1. Dem Versorgungsausgleich unterliegen gemäß § 1587 Abs. 1 BGB die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung. Als Ehezeit gilt die Zeit von Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht (§ 1587 Abs. 2 BGB). Im vorliegenden Fall umfasst die gesetzliche Ehezeit daher den Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis zum 31. Mai 2000.

Der von den Parteien ursprünglich vereinbarte Teilausschluss des Versorgungsausgleichs in der Form, dass das Ehezeitende auf den 31. Juli 1998 vorverlegt wurde und die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften auf diesen Stichtag bezogen werden sollten, stand mit der zwingenden gesetzlichen Regelung nicht im Einklang. Die den Parteien mit § 1587 o BGB eröffnete Dispositionsbefugnis erstreckt sich nicht auf das gesetzliche Ehezeitende. Eine Vorverlegung des Endes der Ehezeit würde zu einer Veränderung der Bewertungsfaktoren führen und damit unzulässige Manipulationen zu Lasten der Rentenversicherungsträger ermöglichen (vgl. BGH FamRZ 1991, 177; 2001, 1444; OLG Celle FamRZ 1994, 1039, 1040; 2001, 163, 164). Das Amtsgericht hätte die von den Parteien am 12. Juli 2000 geschlossene Vereinbarung daher nicht genehmigen und den Versorgungsausgleich nicht entsprechend dieser Vereinbarung regeln dürfen.

Die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf einen bestimmten in der Ehezeit liegenden Zeitraum ist allerdings grundsätzlich in der Form möglich, dass jeweils von den in der gesamten gesetzlichen Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften die in der zu eliminierenden Zeit erworbenen Anwartschaften - ebenfalls bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende - abgezogen und dann die jeweilige Differenz in den Versorgungsausgleich eingestellt wird. Darauf hat der Senat die Parteien hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien diesen Weg mit ihrer notariellen Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 beschreiten wollten. Auch wenn darin erneut von einem 'Eheende 31.07.1998' die Rede ist, legt der Senat den Vertrag doch dahin aus, dass die Versorgungsanwartschaften insgesamt auf das gesetzliche Ende der Ehezeit bezogen werden sollen, in den Versorgungsausgleich aber nur der Teil der ehezeitlichen Anwartschaften, der bis zum 31. Juli 1998 erworben worden ist, einbezogen werden soll.

Eine solche Vereinbarung begegnet keinen Bedenken, sofern sie nicht zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften ausgeglichen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (§ 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB). Im vorliegenden Fall hat der insgesamt ausgleichspflichtige Ehemann auch in der 'Ausschlusszeit' vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 höhere Anwartschaften erworben als die Ehefrau, sodass sich aus § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB keine Bedenken gegen die Vereinbarung ergeben. Soweit die Ehefrau mit der Vereinbarung auf einen Teil des gesetzlichen Versorgungsausgleichsanspruchs verzichtet, findet dies seine innere Rechtfertigung darin, dass die Parteien vor dem Ende der Ehezeit bereits längere Zeit getrennt gelebt haben, sodass die eheliche Versorgungsgemeinschaft bereits aufgelöst war. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der Teilausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer unangemessenen Benachteilung der Ehefrau führt. Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Genehmigung der Vereinbarung gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB zu verweigern.

2. Der Ehemann hat in der Ehezeit ausschließlich berufsständische Anwartschaften bei der ####### erworben. Deren Ehezeitanteil ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu berechnen, da sich die Rente aus der ####### nicht oder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemisst (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2001, 161; Münchener Kommentar/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 a Rn. 412; Soergel/Zimmermann, BGB, 11. Aufl., § 1587 a Rn. 211; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1587 a Rn. 92). Die Höhe der mit der Vollendung des 65. Lebensjahres fällig werdenden Versorgung bemisst sich nach zeit- und beitragsbezogenen Elementen, nämlich aus dem Produkt der anzurechnenden Versicherungsmonate, des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und des allgemeinen Rentensteigerungsbetrages.

Der Ehemann ist am 1. Januar 1984 in das Versorgungswerk eingetreten. Bis zum Erreichen der Altersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahres, wird er 369 Versicherungsmonate zurückgelegt haben. Für die Berechnung der Höhe der Rente sind gemäß § 14 Ziffer 3 c der Satzung der ####### 96 Monate hinzuzurechnen, sodass sich eine Gesamtversicherungszeit von 465 Monaten ergibt. Dieser Zeitfaktor ist mit dem bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten des Ehemannes von 1,3513 sowie mit dem im Jahre 2000 gültigen Rentensteigerungsbetrag von 5,9650 zu multiplizieren. Dann ergibt sich eine auf das Ehezeitende bezogene Rentenanwartschaft von monatlich 3.748,1345 DM. Deren Ehezeitanteil errechnet sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Mitgliedsmonate zu den bis zur Altersgrenze erreichbaren Mitgliedsmonaten. Bei der Ermittlung dieses Zeit/Zeit-Verhältnisses sind die Zusatzzeiten nach § 14 Ziffer 3 c der Satzung außer Betracht zu lassen, weil sie keinen bestimmten Beitragsmonaten zuzuordnen sind (ebenso OLG Braunschweig, a. a. O.). Es errechnet sich daher folgender Ehezeitanteil: 3.748,1345 DM x 197 (Monate) : 369 (Monate) = 2.001,04 DM.

b) Nach der gleichen zeitanteiligen Berechnungsmethode ergibt sich für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000, wiederum bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, eine Anwartschaft des Ehemannes auf berufsständische Versorgung von monatlich (3.748,1345 DM x 22 : 369 =) 223,47 DM.

c) Damit verbleibt für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 31. Juli 1998, auf die der Versorgungsausgleich nach der Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 beschränkt werden soll, eine Anwartschaft von monatlich 2.001,04 DM - 223,47 DM = 1.777,57 DM.

Diese Anwartschaft ist volldynamisch und daher ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB in die Ausgleichsbilanz einzustellen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; Münchener Kommentar/Glockner, a. a. O.).

3. Die Ehefrau hat in der gesetzlichen Ehezeit Rentenanwartschaften i. S. d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 138,95 DM erworben, wie sich aus der Auskunft der ####### vom 10. Dezember 2001 entnehmen lässt. Da nach dieser Auskunft in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000 keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt worden sind, entfallen die Rentenanwartschaften in vollem Umfang auf den nach der Parteivereinbarung für den Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden Teil der Ehezeit.

4. Die Ehefrau hat ferner in der gesetzlichen Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften i. S. d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben.

a) Das ####### hat mit Auskunft vom 4. Dezember 2000 für die gesamte Ehezeit zunächst eine Versorgungsanwartschaft von monatlich 1.226,06 DM errechnet. Diese Berechnung kann jedoch dem Versorgungsausgleich nicht mehr zugrunde gelegt werden, weil zwischenzeitliche Gesetzesänderungen erfolgt sind, die sich auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaft auswirken. Außerdem ist bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die für die Höhe der Versorgung maßgebend sind, ein Fehler unterlaufen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Für den Versorgungsausgleich ist zunächst von dem Betrag auszugehen, der sich bei Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB). Maßgebend ist das Ruhegehalt, das die Ehefrau am Ende der Ehezeit zu erwarten hatte, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert wird (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB). Das Ruhegehalt berechnet sich nach einem von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängigen Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

bb) Was die maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Ehefrau am Ende der Ehezeit, also am 31. Mai 2000 anbelangt, hat das ####### auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 19. März 2002 klar gestellt, dass die Ehefrau am Stichtag ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A12 nach der 8. (und nicht der 9.) Dienstaltersstufe bezog (eine berichtigte Berechnung ist allerdings nicht für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 31. Mai 2000 vorgelegt worden). Die maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrugen daher monatlich 5.708,82 DM.

cc) Der Ruhegehaltssatz bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dessen derzeit noch geltender Fassung beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt jedoch höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Daran anknüpfend hat das ####### für die Ehefrau, die bis zur Altersgrenze von 65 Jahren 33,18 ruhegehaltfähige Dienstjahre erreichen wird, einen Ruhegehaltssatz von (33,18 x 1,875 =) 62,21 % ermittelt.

Nach Auffassung des Senats kann jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, Seite 3926) gekürzt worden ist, was sich - wie bereits jetzt feststeht - auch auf das künftige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken wird. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 werden der Ruhegehaltssatz von 1,875 % auf 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Lebenszeit und der Höchstruhegehaltssatz von bisher 75 % auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindert. Für Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 bis zum Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassung eintreten, gelten Übergangsregelungen, wonach die Versorgung stufenweise bis auf das nach neuem Recht maßgebende Ruhegehalt abgeschmolzen wird (§ 69 Abs. 2 - 4 BeamtVG n. F.). Danach ist davon auszugehen, dass die Ehefrau, die die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) erst im Oktober 2019 erreichen wird, nur noch eine Pension in Höhe von (33,18 x 1,79375 =) 59,52 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhalten wird (so auch das ####### in seiner auf Ersuchen des Senats durchgeführten Berechnung vom 15. März 2002). Selbst wenn der Versorgungsfall bei ihr innerhalb der Übergangsphase (d. h. bis zur achten Versorgungsanpassung nach dem 31. Dezember 2002) eintreten sollte, würde sie nur vorübergehend noch ein nach Maßgabe des Anpassungsfaktors erhöhtes Ruhegehalt beziehen. Diese vorübergehende Aufstockung der Pension würde jedoch schon in der Übergangsphase mit jeder Versorgungsanpassung abgebaut. Die Differenz zwischen der dann während der Übergangsphase zu zahlenden Pension und dem Ruhegehalt, das anschließend endgültig nach neuem Recht zu zahlen wäre, ist als ein degressiver Bestandteil der Versorgung anzusehen, der nicht in den öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt (vgl. BGH FamRZ 1988, 1251). Zwar besteht die Möglichkeit, die durch die Absenkung des Ruhegehaltssatzes eintretende Versorgungslücke durch - staatlich geförderte - private Vorsorge zu schließen. Hierfür müsste die Ehefrau jedoch künftig Eigenkapital aufwenden, sodass dadurch entstehende Versorgungsanwartschaften nicht mehr der Ehezeit zuzuordnen wären.

Der Senat verkennt nicht, dass die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gemäß Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft tritt und dass nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH Gesetzesänderungen, die sich auf den Wert eines Versorgungsanrechts auswirken, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur insoweit Berücksichtigung finden sollen, als sie (nicht nur verkündet, sondern) bereits in Kraft getreten sind (BGH FamRZ 1993, 414, 415; ebenso z. B. OLG Celle FamRZ 1990, 1005, 1006; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 337, 338; anderer Ansicht jedoch OLG Koblenz FamRZ 1990, 760; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 199, 200). Gleichwohl ist im vorliegenden Fall der künftig maßgebende Ruhegehaltsatz nach Auffassung des Senats dem Versorgungsausgleich schon jetzt zugrunde zu legen. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist nämlich im Grundsatz bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten (Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes). Zu diesem Zeitpunkt sind auch die damit im Kontext stehenden Reformen insbesondere im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 1 AVmEG) sowie die diese flankierenden Maßnahmen zur Stärkung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung (Art. 6, 7 und 9 AVmG) in Kraft gesetzt worden. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 sollten die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Leistungskürzungen möglichst zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat allein berechnungstechnische Gründe. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Übergangsregelungen des § 69 e BeamtVG (i. d. F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind. Diese Übergangsregelungen beziehen sich auf Beamte, die sich am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand befanden oder die im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten. Deren Versorgung bestimmt sich zwar vorläufig noch nach altem Recht, doch ist bereits wirksam geregelt, dass das Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen wird, das sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. ergibt. Da der abzuschmelzende Besitzstandsanteil der Versorgung - wie oben ausgeführt - im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen ist, müsste daher bei Ruhestandsbeamten im Versorgungsausgleich schon jetzt sich die nach neuem Recht ergebende Versorgung zugrunde gelegt werden. Der Senat sieht keine innere Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in einer im Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach alten Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher ist, dass der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte Ruhegehalt beziehen wird.

Soweit das ####### Bedenken dagegen erhebt, der Entscheidung zwar den erst ab 2003 geltenden Ruhegehaltssatz, aber die bei Ehezeitende maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen, verkennt es, dass die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als persönliche Bemessungsgrundlage im Versorgungsausgleich stets mit dem auf das Ehezeitende bezogenen Wert zu berücksichtigen sind, während sich der Ruhegehaltssatz aus der in die Zukunft gerichteten Prognose über die zu erwartende gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt und seine Höhe zudem von dem geltenden Recht abhängt, dessen Veränderung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Gegen die Verfahrensweise des Senats lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass dem Ehemann durch die Berücksichtigung der Gesetzesänderung die Möglichkeit eines späteren Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG genommen werden würde. Denn Umstände, die ein Abänderungsverfahren eröffnen können, sind gerade nach Möglichkeit bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen. Das Abänderungsverfahren dient nur dazu, einer Entwicklung, die im Erstverfahren noch nicht absehbar oder jedenfalls noch nicht abgeschlossen war, Rechnung zu tragen, oder Fehler, die im Erstverfahren unterlaufen sind, zu korrigieren.

dd) Nach allem ist im vorliegenden Verfahren der für die künftige Versorgung der Ehefrau tatsächlich wirksam werdende Ruhegehaltssatz von 59,52 % zugrunde zu legen. Die vom ####### vorgenommene Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergibt keinen höheren Wert. Das maßgebende Ruhegehalt der Ehefrau berechnet sich daher wie folgt:

5.708,82 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge) x 59,52 % (Ruhegehaltssatz) = 3.397,89 DM.

ee) Hinzuzurechnen ist 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung. Für deren Berechnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. FamRZ 2002, 170) der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen. Dieser beträgt im Jahre 2002 86,31 %. Das Ruhegehalt der Ehefrau erhöht sich somit um einen Betrag von (3.397,89 DM x 86,31 % = 2.932,72 DM : 12 =) 244,39 DM auf insgesamt (3.397,89 DM + 244,39 DM =) 3.642,28 DM. Ein Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, sodass das Ruhegehalt in vollem Umfang zu berücksichtigen ist.

ff) Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung errechnet sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur gesamten bis zur Altersgrenze erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) wie folgt:

3.642,28 DM x 10,35 (Dienstjahre) : 33,18 (Dienstjahre) = 1.136,15 DM.

b) Auf den Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000 entfällt eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 1,50 Jahren. Damit errechnet sich folgende auf diese Zeit entfallende Versorgungsanwartschaft:

3.642,28 DM x 1,50 : 33,18 = 164,66 DM.

c) Auf den nach der Parteivereinbarung für den Versorgungsausgleich maßgebenden Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis zum 31. Juli 1998 entfällt damit folgende Versorgungsanwartschaft:

1.136,15 DM - 164,66 DM = 971,49 DM.

5. Dem durch Parteivereinbarung modifizierten Versorgungsausgleich sind danach insgesamt folgende Versorgungsanwartschaften der Parteien zugrunde zu legen:

Ehemann: 1.777,57 DM

Ehefrau: (138,95 DM + 971,49 DM =) 1.110,44 DM

Differenz: 667,13 DM

Ausgleichsanspruch der Ehefrau: 667,13 DM : 2 = 333,57 DM

Dieser Betrag übersteigt nicht den Betrag, der sich im Falle eines sich auf die gesamte Ehezeit erstreckenden Versorgungsausgleichs ergäbe, wie die folgende Berechnung zeigt:

Ehemann: 2.001,04 DM

Ehefrau: (138,95 DM + 1.136,15 DM =) 1.275,10 DM

Differenz: 725,94 DM

voller Ausgleichsanspruch der Ehefrau

nach § 1587a Abs. 1 BGB: 725,94 DM : 2 = 362,97 DM

6. Da die auszugleichende Versorgung des Ehemannes bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, besteht, ist der Versorgungsausgleich in Form des analogen Quasisplittung nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchzuführen, d. h. dass zu Lasten der auszugleichenden Anrechte bei der ####### für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf das gesetzliche Ende der Ehezeit, zu begründen sind. Gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB ist ferner anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 17 a Nr. 1 GKG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO n. F.

Ende der Entscheidung

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