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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 10 UF 53/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14
BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1
1. Die Verjährung eines im Scheidungsverbundverfahren mit einem Stufenantrag rechtshängig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt mit Kenntnis des Ehegatten von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.

2. Wird eine aus dem Verbund abgetrennte Zugewinnausgleichs-Folgesache trotz bewilligter Prozesskostenhilfe nicht weiter betrieben, sondern statt dessen (ausdrücklich) eine isolierte Klage auf Zugewinnausgleich eingereicht, so ist ein damit verbundener Prozesskostenhilfeantrag nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 53/06

Verkündet am 24. Oktober 2006

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 16. Februar 2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. und 27. Oktober 2005 wird der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren, welches vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover unter dem Aktenzeichen 620 F 5354/04 anhängig ist, um Zugewinnausgleich. Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover durch Beschlüsse vom 25. und 27. Oktober 2005 angeordnet, dass zur Sicherung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs der Verfügungsklägerin auf einem Grundstück des Beklagten eine Sicherungshypothek in Höhe von 50.000, EUR nebst Zinsen einzutragen ist. Durch Urteil vom 16. Februar 2006, gegen das sich der Beklagte mit seiner Berufung wendet, hat das Amtsgericht die vorgenannten Beschlüsse aufrecht erhalten.

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Auf Antrag des Verfügungsbeklagten, der der Verfügungsklägerin am 16. März 2001 zugestellt worden ist (Bl. 12 BA 620 F 886/01), ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Im Verbund mit dem Scheidungsverfahren hat die Verfügungsklägerin im Rahmen eines Stufenantrages mit Schriftsatz vom 26. April 2001 einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten geltend gemacht und für die Geltendmachung um Prozesskostenhilfe nachgesucht (Bl. 1 UAGÜ BA 620 F 886/01). In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2001 ist der Verfügungsklägerin für diesen Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden, sie hat den Auskunftsantrag aus der Antragsschrift vom 26. April 2001 gestellt und beantragt, durch Teilurteil zu entscheiden (Bl. 23 BA 620 F 886/01). Durch Teilurteil vom 14. Juni 2001 (Bl. 28 BA 620 F 886/01) ist der Verfügungsbeklagte verurteilt worden, der Verfügungsklägerin Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Mit Schreiben vom 24. September 2001 hat der Verfügungsbeklagte Auskunft über sein Endvermögen erteilt (Bl. 33 BA 620 F 886/01). Der (vollständige) Antrag vom 26. April 2001 ist dem Verfügungsbeklagten am 06. November 2001 zugestellt worden (Bl. 6 UAGÜ BA 620 F 886/01). In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2001 haben beide Parteien beantragt, die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich abzutrennen. Das Amtsgericht hat sodann in Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter ein Urteil verkündet, durch das die Ehe der Parteien geschieden wurde und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich abgetrennt worden sind. Die Parteienvertreter haben zu Protokoll des Amtsgerichts mit Zustimmung ihrer Mandanten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und das Antragsrecht nach § 629c ZPO verzichtet (Bl. 64 BA 620 F 886/01). Das abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren ist von den Parteien nicht weiter betrieben worden. Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 (Bl.30 UAGÜ BA 620 F 886/01) hat das Amtsgericht den Streitwert für die Folgesache Zugewinnausgleich festgesetzt und mit Beschluss vom 31. Juli 2003 (Bl. 33 UAGÜ BA 620 F 886/01) über die Kosten der Folgesache entschieden.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 hat die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin angezeigt, dass sie von der Verfügungsklägerin beauftragt sei, Ansprüche auf Zugewinnausgleich zu prüfen, und Akteneinsicht in die Scheidungsakte beantragt (Bl. 38 UAGÜ BA 620 F 886/01). Die Akte ist am 22. Oktober 2004 nach Einsichtnahme an das Amtsgericht zurückgesandt worden (Bl. 98 BA 620 F 886/01).

Mit Schriftsatz vom 11. November 2004, beim Amtsgericht am 12. November 2004 eingegangen, hat die Verfügungsklägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 100.000, EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Rahmen dieses Antrages hat sie ausdrücklich auf das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens hingewiesen und die Beiziehung des Scheidungsverfahrens als Beweismittel für das Datum der rechtskräftigen Scheidung der Ehe und die in jenem Verfahren erteilte Auskunft des Verfügungsbeklagten zum Zugewinnausgleich beantragt (Bl. 1f. BA 620 F 5354/04). Der Antrag vom 11. November 2004 ist dem Verfügungsbeklagten zunächst formlos zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch der Verfügungsklägerin übersandt worden (Bl. 18 BA 620 F 5354/04). Mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2004 hat der Verfügungsbeklagte die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 20 BA 620 F 5354/04). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 hat das Amtsgericht den Antrag der Verfügungsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Wertansätze der Verfügungsklägerin hinsichtlich des Endvermögens des Verfügungsbeklagten nicht nachvollziehbar seien (Bl. 59 BA 620 F 5354/04). Auf die dagegen eingereichte sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 07. Januar 2005 (Bl. 60 BA 620 F 5354/04) hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (Bl. 69 BA 620 F 5354/04) darauf hingewiesen, dass es mutwillig erscheine, wenn die Verfügungsklägerin in der aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache Zugewinn, für die ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, seinerzeit keine Prozesskostenhilfe für einen Zahlungsantrag gestellt habe, wodurch die Kosten wegen des Zusammenrechnens im Verbund niedriger gewesen wären. Das Amtsgericht hat weiter unter Hinweis auf Palandt, BGB, § 204 Rdnr. 30, darauf hingewiesen, dass ein missbräuchlicher Prozesskostenhilfeantrag die Verjährung nicht hemme. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 02. März 2005 (Bl. 70 BA 620 F 5354/04) erwidert, es sei nach wie vor umstritten, ob eine PKHZugewinnausgleichsklage isoliert vom Verbund geltend gemacht werden könne. Der Verbund sei vom Gericht aufgehoben worden. Die Verfügungsklägerin habe am 15. November 2001 nicht geschieden werden wollen. Sie habe im Scheidungsverfahren den Zugewinn geregelt wissen wollen. Ihr sei aber von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten gesagt worden, dass sie so oder so keine Wahl habe. Stimme sie der Scheidung nicht zu, werde die Scheidung vom Gericht gegen ihren Willen ausgesprochen. Sie könne sich dagegen nicht sträuben, dass das Zugewinnausgleichsverfahren abgetrennt würde. Sie habe daher der Scheidung zugestimmt. Nach der ungewollten Abtrennung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich habe die Verfügungsklägerin mehrere Gespräche mit ihrem Prozessbevollmächtigten über den Fortgang des Verfahrens geführt. Sie habe mehrmals die Information erhalten, dass die Abtrennung für sie rechtlich nicht nachteilig sei. Es bestehe im übrigen keine Eile. Sie habe 3 Jahre Zeit, Ansprüche auf Zugewinnausgleich zu beziffern. Selbst wenn der Verfügungsklägerin vorzuhalten wäre, dass sie auf die Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten nicht hätte vertrauen dürfen, könne ihr die Prozesskostenhilfe nicht uneingeschränkt versagt werden.

Das Amtsgericht hat daraufhin der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 29. April 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt (Bl. 75 BA 620 F 5354/04). Der Antrag vom 11. November 2004 ist sodann dem Verfügungsbeklagten am 06. Mai 2005 zugestellt worden (Bl. 77 BA 620 F 5354/04).

Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin mit Antrag vom 20. Oktober 2005, beim Amtsgericht am 21. Oktober 2005 eingegangen, die streitgegenständliche einstweilige Verfügung beantragt.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zu der begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Verfügungsklägerin, dessen Sicherung sie begehrt und der die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Verfügung dienen soll, nicht mehr durchsetzbar, weil verjährt, ist.

Gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjähren Zugewinnausgleichsansprüche in drei Jahren nach Kenntnis der Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes, d. h. der Rechtskraft der Scheidung. Da die Klägerin im Verhandlungstermin vom 15. November 2001, in dem der Scheidungsausspruch ergangen und rechtskräftig geworden ist, anwesend war, ist davon auszugehen, dass sie an diesem Tag von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis erlangt hat und die Verjährungsfrist somit begann. Gemäß § 209 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (a.F.) wird die Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Klage auf Zugewinnausgleich ist dabei nicht erforderlich, dass der Berechtigte von Anfang an seinen Hauptantrag auf Zahlung stellt. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht wird (BGH FamRZ 1994, 751f.). Insbesondere die Erhebung der Stufenklage ist geeignet, die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. zu unterbrechen (OLG Nürnberg, NJWRR 1995, 1091f.). Wenn der Ausgleichsanspruch - wie vorliegend im Wege der Stufenklage - bereits gerichtlich geltend gemacht worden ist, bevor dieser durch den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und die damit verbundene Beendigung des Güterstandes fällig geworden ist, ist die dreijährige Verjährungsfrist sogleich gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen (BGH a.a.O.). Gemäß § 211 Abs. 2 BGB a.F. endete die durch Klageerhebung unterbrochene Verjährung jedoch dadurch, dass der Prozess nicht betrieben wurde, mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts und es begann sodann eine neue Verjährung (BGH a.a.O.). Nach Rechtskraft der Ehescheidung am 15. November 2001 ist das aus dem Verbundverfahren abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Hannover zu dem Aktenzeichen 620 F 886/01 nicht weiter betrieben worden. Unstreitig hatte der Verfügungsbeklagte Auskunft über sein Endvermögen bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung erteilt. Die Parteien haben in dem abgetrennten Verfahren keine weiteren Sachanträge gestellt oder verfahrensfördernde Schriftsätze eingereicht. Auch das Gericht hat das Verfahren nicht betrieben. Daher begann sofort am 15. November 2001 die 3jährige Verjährungsfrist gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB zu laufen, weil das Verfahren seit dieser Zeit in Stillstand geriet (vgl. BGH NJW 1983, 2496ff.).

Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 01. Januar 2002 die Verjährung nicht unterbrochen war, finden gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tage bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist zwar in den Fällen, in denen das neue Recht die Verjährungsfrist verlängert, die kürzere Frist des alten Rechts maßgebend. Die Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB hat sich jedoch nicht verändert, so dass sie im vorliegenden Fall am 15. November 2004 ablief, wenn sie nach dem ab 01. Januar 2002 geltenden Recht (BGB n.F.) nicht gehemmt worden ist.

Vorliegend lässt sich eine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht feststellen. Vergleichsverhandlungen gemäß § 203 BGB n.F. haben in dieser Zeit zwischen den Parteien nicht geschwebt. Die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. setzt die Erhebung einer Klage, bei der es sich auch um eine unzulässige Klage handeln kann (BGH FamRZ 1994, 751f.), voraus. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Klageschrift vom 11. November 2004, mit der die Verfügungsklägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch beziffert hat, ist dem Verfügungsbeklagten jedoch erst am 06. Mai 2005, also deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist am 15. November 2004, zugestellt worden und war daher nicht mehr geeignet, die Verjährung zu hemmen.

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB n.F. hemmt die Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verjährung, wenn die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20. Oktober 2005 ist jedoch erst am 21. Oktober 2005 beim Amtsgericht eingegangen, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, und war daher auch nicht mehr geeignet, diese zu hemmen.

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. hemmt die Einreichung eines erstmaligen Antrages auf Prozesskostenhilfe die Verjährung, wenn die Bekanntgabe an den Gegner demnächst nach der Einreichung erfolgt. Zwar hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 11. November 2004, der beim Amtsgericht am 12. November 2004, also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 15. November 2004, eingegangen und dem Antragsgegner durch Verfügung des Gerichts vom 17. November 2004, also demnächst im Sinne der Vorschrift, bekannt gegeben worden ist, Prozesskostenhilfe für eine bezifferte Zugewinnausgleichsklage beantragt. Bei diesem Prozesskostenhilfeantrag handelt es sich jedoch nicht um einen ersten Antrag im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F., denn die Verfügungsklägerin hatte bereits im Scheidungsverbundverfahren Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs beantragt (und erhalten). Dabei ist es unerheblich, dass die Verfügungsklägerin im Scheidungsverbundverfahren den Zugewinnausgleichsanspruch, für den sie Prozesskostenhilfe beantragt hatte, noch nicht beziffert hatte. Denn weder der Antrag noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage beziehen sich nur auf die Auskunftsstufe, sondern auch auf den (zunächst vorbehaltenen) Zahlungsantrag, soweit er durch die (später) erteilte Auskunft gedeckt ist. Wenn - üblicherweise - nach Auskunftserteilung für einen bezifferten Zahlungsantrag Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wird, so dient das letztlich lediglich der Klarstellung, auf welchen konkreten Zahlungsantrag sich die für die Stufenklage beantragte und bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin erfüllt der Prozesskostenhilfeantrag vom 11. November 2004 auch nicht deswegen den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F., weil der "erste" Prozesskostenhilfeantrag betreffend der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen bereits im Scheidungsverbundverfahren gestellt (und positiv beschieden) worden ist, also zu einem Zeitpunkt, als die Verjährungsfrist mangels Fälligkeit einer etwaigen Ausgleichsforderung noch nicht laufen konnte. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. dient dazu, sicher zu stellen, dass die bedürftige Partei zur Rechtsverfolgung ebensoviel Zeit hat wie diejenige, die das Verfahren selbst finanzieren muss (vgl. Gesetzesmaterialien, BT-Drucksache 14/6040 S. 116). Nachdem die Verfügungsklägerin bereits im Scheidungsverbundverfahren Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches beantragt hatte, bedurfte sie zur Sicherstellung, dass ihr gleich viel Zeit für die Rechtsverfolgung verblieb wie einer nicht bedürftigen Partei, nicht mehr der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihr war die Möglichkeit des Zuganges zum Gericht auf Kosten der Landeskasse bereits eröffnet, so dass ihr für das Erreichen einer Hemmung der Verjährung nicht mehr Möglichkeiten verbleiben durften, als einer Partei, die die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss. Insbesondere verblieb der Verfügungsklägerin die Möglichkeit, innerhalb der Verjährungsfrist das im Rahmen des Scheidungsverbundes rechtshängig gewordene Zugewinnausgleichsverfahren schlicht weiter zu betreiben und so eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. zu erwirken. Ein zur Fortsetzung der ZugewinnausgleichsFolgesache eingereichter bezifferter Antrag hätte vom Amtsgericht sofort zugestellt werden müssen, zumal für Folgesachen keine Vorschusspflicht besteht (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Von dieser Möglichkeit hat die Verfügungsklägerin - wie im Folgenden noch dargestellt wird - jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich ein neues Verfahren betreiben wollen.

Darüber hinaus sollte der aus der Kostenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens resultierenden Missbrauchsgefahr dadurch begegnet werden, dass nur dem erstmaligen Antrag durch die Neufassung des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB Hemmungswirkung zuerkannt wird (vgl. Gesetzesmaterialien a.a.O.). Dieser Gefahr kann nur dadurch begegnet werden, dass der Begriff "erstmaliger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" sich nicht nur auf ein bestimmtes Verfahren, sondern auf einen bestimmten Streitgegenstand bezieht. Denn andernfalls könnte die bedürftige Partei durch Einreichung erneuter Prozesskostenhilfeanträge in verschiedenen Verfahren mithilfe des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. mehrfache Verjährungshemmung erreichen, was der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte.

Die Hemmung der Verjährung hat auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. dadurch (erneut) begonnen, dass eine Partei das im Scheidungsverbund rechtshängig gewordene Zugewinnausgleichsverfahren weiter betrieben hat. Die Streitwert bzw. Kostenbeschlüsse des Amtsgerichts im abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren sind kein Weiterbetreiben "einer Partei". In der Einreichung des Antrages vom 11. November 2004 ist kein "Weiterbetreiben" im Sinne der Vorschrift zu verstehen. Zwar ist der Begriff des "Weiterbetreibens" weit zu verstehen. Es muss sich aber um eine Prozesshandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozess einwirkt und dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen. Ein neben dem Prozess geführtes selbständiges Verfahren erfüllt die Voraussetzungen nicht (BGH NJW 2001, 218ff.). Mit dem Antrag vom 11. November 2004 wollte die Verfügungsklägerin ersichtlich nicht das aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren weiter betreiben, sondern ein neues - selbständiges - Verfahren einleiten. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verfügungsklägerin nach Akteneinsicht in das Scheidungsverbundverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigte nicht zu diesem Verfahren einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt hat, sondern unter Hinweis auf das Scheidungsverfahren, dessen Beiziehung sie auch als Beweismittel angeboten hat, einen mit vollem Rubrum versehenen (neuen) Antrag eingereicht hat. Auch auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 26. Januar 2005, dass es mutwillig erscheine, dass die Verfügungsklägerin seinerzeit nach Prozesskostenhilfebewilligung im abgetrennten Scheidungsverbundverfahren keinen Zahlungsantrag gestellt habe, wodurch die Kosten wegen des Zusammenrechnens (des Streitwerts) im Verbund niedriger gewesen wären, hat die Verfügungsklägerin sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, sie habe eine berechtigtes Interesse gehabt, keinen Zahlungsantrag im abgetrennten Scheidungsverbundverfahren zu stellen. Andernfalls könne ihr die Prozesskostenhilfe auch nicht uneingeschränkt versagt werden. Damit hat die Verfügungsklägerin noch einmal unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass es sich bei dem mit Antrag vom 11. November 2004 eingeleiteten Verfahren nicht um eine Fortsetzung (ein Weiterbetreiben) des aus dem Verbundverfahren abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren handeln, sondern ein neues - gesondertes - Verfahren eingeleitet werden sollte. Diesen Standpunkt hat sie schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten.

Weitere Tatbestände, die eine Hemmung der Verjährung im Sinne der § 203ff. BGB n.F. auslösen könnten, sind nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Der von der Verfügungsklägerin angeregten Zulassung der Revision steht bereits die fehlende Statthaftigkeit gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO entgegen.

Ende der Entscheidung

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