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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 11 U 107/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Der Leiter einer Struktur eines Handelsvertretervertriebes haftet den Anlegern aus § 826 BGB, wenn er - anstelle wahrheitsgemäßer Anweisung an die Vertreter, wonach sie erklären müssten, dass über die Art der Anlage der Gelder nichts bekannt sei - den Strukturmitarbeitern erklärt, die Anlage erfolge bei einer renommierten ausländischen Bank, die einem Einlagensicherungssystem angehöre und er damit rechnet, dass diese Aussage an die Anleger weitergegeben wird.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 107/05

Verkündet am 15. Dezember 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. März 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vom Landgericht tenorierten Hauptforderung abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung eines Betrages von 45.000 DM, den der Kläger bei einem Anlagegeschäft eingebüßt hat.

Der Anlagevermittler V. K. vermittelte ausweislich des Beteiligungsantrages dem Kläger am 6. September 1998 eine Geldanlage bei der Spar und Darlehenskasse (im folgenden S&D) G. Plc, einer Gesellschaft britischen Rechts. In dem Prospekt wurde ein "Anlagekonzept mit hoher Rentabilität bei maximaler Liquidität und Sicherheit" beworben. Es wurden Geldanlagen zu nach Laufzeiten gestaffelten festen Zinsbeträgen angeboten und mögliche Bonuszahlungen in Aussicht gestellt. Wegen der Einzelheiten des Prospekts wird auf Bl.10 ff. d. A. Bezug genommen. Der Beklagte besaß unter anderem für Deutschland das exklusive Recht, diese Anlage zu vertreiben.

Bei dem Anlagebetrag handelte es sich nicht um eigenes Geld des Klägers, sondern nach dessen Darstellung um ihm von Bekannten und Verwandten überlassenes Geld, nämlich um 7.500 DM von I. T., 15.000 DM von W. T., 15.000 DM von A. T. und 7.500 DM von H. T., vormals H. K.

Der Kläger vermittelte zeitnah zur vorliegenden von ihm vorgenommenen Anlage gleichartige Anlagen seinerseits auch, so insb. die Anlage einer Frau K. K., der Klägerin aus dem Parallelverfahren 11 U 104/05, deren Anlageentscheidung vom 7. September 1998 datiert.

Die Vermittlung der Anlagen erfolgte in Deutschland seit Mitte 1998 über die eigens dafür gegründete S&D V. GmbH, in deren Vertriebsstruktur der Beklagte als Vertriebsdirektor an oberster Stelle stand und zuständig für den Vertrieb der Produkte der S&D G. Plc war. Er stellte den werbenden Mitarbeitern die Prospekte und Formulare für Depoteröffnungsanträge zur Verfügung. Er führte auch vielfach Schulungen von Vermittlern bzgl. der Produkte der S&D G. Plc durch. Seit dem 16. März 1998 hatte der Beklagte bei der S&D G. Plc die Funktion eines Verkaufsdirektors inne.

Der Kläger unterzeichnete einen Depot-Eröffnungsantrag über eine Anlage von 45.000 DM mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren bei einer Garantierendite von 6,5 %. Der Antrag war laut Antragsformular an die Spar und Darlehenskasse G. Inc. gerichtet, bei der es sich um eine Gesellschaft US-amerikanischen Rechts handelt. Im Eröffnungsantrag wird dabei auf ein "S & D G. Inc, European Representative Office" in London hingewiesen und auf eine angebliche Registrierung der Gesellschaft in England und Wales. Der Kläger zahlte den Anlagebetrag am 6. September 1998 auf ein Konto der S&D I. Management AG, eine Gesellschaft nach Schweizer Recht, ein und erhielt in der Folge eine Bestätigung des Eingangs in Form eines Kontoauszugs von der S&D G. Plc.

Gegen die S&D G. Plc wurde am 16. November 1998 Liquidationsantrag in England gestellt; die Firma ist, wie der Beklagte nicht in Abrede genommen hat, durch Beschluss vom 23. Januar 2001 zwangsliquidiert worden. Die Schweizerische Gesellschaft wurde wegen Verstößen gegen das Bankgesetz in Liquidation gesetzt.

Der Kläger will, was der Beklagte ebenfalls nicht in Abrede nimmt, seinen Vertrag am 27. September 2003 gekündigt haben, zutreffendes Kündigungsdatum könnte der 29. Juli 2003 gewesen sein. Er legt nämlich eine Kündigungsbestätigung vom 29. Juli 2003 vor, in welcher eine S&D AM G. Plc als Auszahlungszeitpunkt den 14. März 2004 benennt.

Die vom Kläger und anderen Anlegern eingesammelten Geldbeträge wurden nicht oder nur zu einem geringen Teil angelegt. Der Verbleib der Gelder ist unklar.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe gewusst, dass die Gelder nicht ordnungsgemäß angelegt würden. Es habe sich um ein Schneeballsystem gehandelt, wobei das Firmenkonglomerat der S&D Gruppe nur dem Zweck gedient habe, die Verantwortlichkeit zu verschleiern. Tatsächlich habe die Verfügungsbefugnis über die Konten, auf die die anzulegenden Gelder flossen, und die Verantwortung für die Verwaltung der Verträge und die Anlage der Gelder beim Beklagten gelegen.

Der Kläger hat gemeint, sofern dem Beklagten der Verbleib der Gelder nicht bekannt sei, hafte er jedenfalls als Anlagevermittler. Dazu hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe im Rahmen der Mitarbeiterschulungen für die Vermittler angegeben, die Anlage sei sicher, darüber müsse man sich keine Gedanken machen. Die S&D G. Plc sei eine bankähnliche Institution und sei einem Einlagensicherungssystem angeschlossen.

Der Kläger hat vom Beklagten die Erstattung seiner Einlage i. H. v. 45.000 DM (entspricht 23.008,13 EUR) verlangt, zuzüglich der von ihm errechneten vertraglich vereinbarten Zinsen für den Zeitraum zwischen der Einzahlung und dem zugesagten Auszahlungszeitpunkt i. H. v. insgesamt 9.596,37 EUR (Berechnung Bl. 6 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 32.604,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die S&D Spar und Darlehenskasse G. Plc.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe lediglich für die S&D G. Plc als Handelsvertreter Anlagen vermittelt. Er habe keine Kenntnis über die tatsächlichen Anlageprojekte, die Geldflüsse und auch keine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaft gehabt. Insbesondere sei seine Funktion als Verkaufsdirektor bei der S&D G. Plc. nur eine nominale Position gewesen. Er habe weder an den Entscheidungen der englischen Gesellschaft teilgenommen noch diese mitgetragen. Überdies habe er das Amt bereits 1999 - vor Beginn des Liquidationsverfahrens - niedergelegt.

Hinsichtlich einer möglichen Haftung als Anlagevermittler hat der Beklagte gemeint, er habe seine diesbezüglichen Pflichten erfüllt. Er habe insbesondere den Prospekt sorgfältig geprüft, die Brokerlizenz der S&D G. Plc (Bl. 237 d. A.) und den Rechenschaftsbericht eines Buchprüfers (Bl. 236 d. A.) eingesehen und sich durch Besuche der Geschäftslokale in London und Zürich vergewissert, dass es dort einen Geschäftsbetrieb gebe. Mehr sei von ihm auch nicht zu verlangen, da der Anlagevermittler bei Banken, Kapitalanlagegesellschaften etc. wegen des Bestehens behördlicher Aufsicht geringere eigene Prüfpflichten habe.

Das Landgericht hat in dem Parallelverfahren 11 U 82/05 Beweis durch Vernehmung der Zeugen T. und H. erhoben unter anderem über die Behauptung des dortigen Klägers, der Beklagte habe seit 1997 die Einlagen bei der Plc als besonders sichere Anlageform dargestellt und betont, diese exklusiv vertreiben zu dürfen. Mit der Verwertung der Aussagen in diesem Rechtsstreit haben sich beide Parteien einverstanden erklärt.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des angelegten Betrages i. H. v. 23.008,13 EUR stattgegeben und sie im Übrigen - hinsichtlich der Zinsen - abgewiesen.

Es hat gemeint, der Beklagte hafte gem. §§ 826, 830 BGB als Gehilfe einer seitens der Spar und Darlehenkasse G. Plc begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers.

Die Spar und Darlehenskasse G. Plc sei als Anlagevermittlerin tätig geworden. Sie habe sittenwidrig gehandelt, indem sie nicht sichergestellt oder konkret überprüft habe, dass die eingezahlten Beträge tatsächlich so angelegt werden, wie es in dem von ihr herausgegebenen Prospekt beschrieben sei (LGU 5 f.). Dies schließt das Landgericht daraus, dass der Beklagte als Verkaufsdirektor der S&D G. Plc dieses Amt nach eigener Darstellung tatsächlich nicht wahrgenommen und keine konkreten Informationen über die Anlagen besessen habe.

In dem Handeln der S&D G. Plc hat das Landgericht zugleich eine planvolle sittenwidrige Desinformation der Anleger gesehen und ferner gemeint, die S&D G. Plc habe den Anlegern eine sichere bankähnliche Anlageform vorgespiegelt.

Für diese Täuschung hafte der Beklagte als Gehilfe der S&D G. Plc. Der Beklagte habe die Art und Form des Prospektes gekannt, mit der die Anleger unter Vorspiegelung einer sicheren Anlageform angeworben worden seien. Er selbst habe die Anlage im Rahmen der Vermittlerschulungen als sicher dargestellt, obgleich er keine Informationen über konkrete Anlageprojekte sowie deren Sicherheit besessen habe. Er habe so die Vermittler und im Ergebnis auch die Anleger planvoll über den eigenen Kenntnisstand zur Sicherung und Kontrolle der angelegten Gelder getäuscht und damit die sittenwidrige Praxis der Spar und Darlehenskasse G. Plc gefördert.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Beklagte mit seiner form und fristgemäß eingelegten Berufung.

Der Beklagte meint, soweit das Landgericht ihm vorwerfe, die tatsächliche Anlage der Gelder gem. dem Anlagekonzept aus dem Prospekt nicht überprüft zu haben, habe ihn eine solche Pflicht nicht getroffen, weil Anlageberater bei Anlagen von Banken, Kapitalanlagegesellschaften etc. nur eine sehr verminderte Pflicht zur eigenen Überprüfung des Produkts und Produktgebers treffe und der Beklagte angesichts der ihm vorliegenden Daten (Rechenschaftsbericht Bl. 236 d. A.; Brokerlizenz) davon habe ausgehen dürfen, dass auch eine britische Bank der Bankenaufsicht unterliege. Daher habe sich seine Prüfpflicht auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Das Urteil enthalte aber nichts dazu, inwiefern das Anlagekonzept wirtschaftlich nicht plausibel gewesen sei. Auch dass Prospektinformationen ins Blaue hinein verfasst worden seien, sei reine Spekulation, zumal er, der Beklagte, inhaltlich für den Prospekt nicht verantwortlich sei. Das Landgericht unterstelle einfach, dass er seine Prüfungspflichten nicht erfüllt habe.

Auch die Unterstellung des Landgerichts, dass er, der Beklagte, sittenwidrig und planvoll über die Anlagen desinformiert habe, entbehre jeder Grundlage. Er habe weder Möglichkeit noch Anlass gehabt, in die Finanzen der Gesellschaften Einsicht zu nehmen. Dann aber sei der Vorwurf einer sittenwidrigen planvollen Desinformation nicht zu halten, da eine solche ja gerade positive Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten voraussetze. Dasselbe gelte für die unterstellte Täuschung, die ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt sei.

Mangels eigener Kenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten, die Geldflüsse und Anlagemodelle könne der Beklagte nicht Gehilfe einer möglichen sittenwidrigen Schädigung seitens der S&D G. Plc sein.

Schließlich habe das Landgericht das Mitverschulden des Klägers nicht berücksichtigt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover - 18 O 335/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise, für den Fall einer Verurteilung beantragt er, diese nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegenüber der S&D M. AG, vertreten durch die Insolvenzverwalter E. & Y., Z., vorzunehmen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verteidigt der Kläger das ihm günstige landgerichtliche Urteil.

Er betont, dass - selbst wenn die Pflichten von Anlageberatern bei Anlagen bei Banken, Versicherungen etc. allgemein vermindert sein möchten - für den Beklagten in seiner zweifachen Funktion als Anlagevermittler und Verkaufsdirektor der S&D G. Plc ein anderer Maßstab gelte, weil der Beklagte sich nach außen hin als Verkaufsdirektor vorgestellt habe, alle Informationen zu den Produkten von ihm stammten und er den Eindruck erweckt habe, es handle sich um ein sicheres Produkt.

Der Kläger hält den Beklagten unter Hinweis auf die zwischenzeitliche (noch nicht rechtskräftige) strafgerichtliche Verurteilung weiterhin für den eigentlichen Initiator der Anlagen. Selbst wenn der Beklagte aber tatsächlich keine Kenntnis über die konkrete Geschäftstätigkeit der S&D G. Plc besessen habe, kein Anlageprojekt selbst gekannt und die Sicherheiten für die Anleger nicht überprüft habe, so habe er das zumindest bei der Schulung der Anlagevermittler nicht offengelegt, sondern den Vermittlern die Anlage als seriös und sicher dargestellt und somit die Anleger mittelbar getäuscht. Den Beklagten treffe vor diesem Hintergrund jedenfalls auch eine selbständige deliktische Haftung.

Ein Mitverschulden des Klägers sei dabei nicht zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten dem Kläger als zum Schadensersatz verpflichtet angesehen.

1. Der Beklagte haftet der Klägerin aus § 826 BGB als Täter, nicht als Gehilfe einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

a) Der Beklagte erfüllt, wie die Würdigung seines eigenen Vorbringens unter Heranziehung feststehender und unstreitiger Umstände ergibt, im Verhältnis zum Kläger alle Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB.

aa) Der Beklagte räumt ein, in leitender Stellung der Vertriebsstruktur der Handelsvertreter den Absatz der Geldanlagen der S&D G. Plc als Anlagevermittler gesteuert zu haben. Dies folgt auch daraus, dass er sich selbst als denjenigen bezeichnet und sieht, der den Handelsvertretern Anweisungen gab und geben durfte, wie aus Bl. 9 der Klageerwiderung vom 20. September 2004 folgt.

Er nimmt nicht in Abrede, das Alleinvertriebsrecht für die Anlage für den deutschen Markt innegehabt zu haben.

Damit war er oberster Anlagevermittler der in Deutschland tätigen Hierarchie von Anlagevermittlern, in der sich - wie der Beklagte nicht bestreitet - auch der gegenüber dem für Verwandte treuhänderisch anlegenden Kläger des hiesigen Verfahrens der Vermittler K. befand.

Der Bundesgerichtshof hat vielfach entschieden, dass ein Anlagevermittler im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung es dem Anlageinteressenten schuldet, wenn er nichts über die Sicherheit der vermittelten Anlage weiß, dies dem Anlageinteressenten explizit aufzudecken und nicht etwa lediglich die ihm mitgeteilte vermeintliche Sicherheit der Anlage weiterzugeben, so z. B. BGH v. 11. September 2003, III ZR 381/02 m. w. N., abgedruckt z. B. in WM 2003, 2064.

Für den Leiter einer Struktur von Vermittlern wie den Beklagten, der zudem noch das nationale Alleinvertriebsrecht hinsichtlich der Anlageform innehat, gilt diese Pflicht nicht nur gleichermaßen. Sie ist vielmehr über eine bloße zentrale Pflicht des Anlagevermittlungsvertrages hinaus als Kernpflicht der Beziehung zwischen der Vermittlerstruktur und den Anlageinteressenten anzusehen, deren Verletzung zugleich eine deliktische Haftung des Leiters einer Struktur auslöst, wenn - wie im Streitfall - dieser Leiter der Struktur die Missachtung dieser Pflicht gegenüber jedem Anleger zu verantworten hat.

Konkret führt dies dazu, dass den Beklagten in seinem Range die Pflicht traf, dafür zu sorgen, dass die für ihn tätigen Mitglieder der Vertriebsstruktur ihrerseits im Umgang mit der Kundschaft diese Pflicht ebenfalls erfüllten. Dazu hätte es gehört, dass der Beklagte den Vermittlern seiner Struktur einschärfte, jedem Anlageinteressenten unmissverständlich klarzumachen, dass sie über die Anlageform und deren Ausgestaltung nichts wüssten. Daran hat der Beklagte es jedoch fehlen lassen. Er hat vielmehr den Vermittlern - wie das Landgericht den Aussagen der Zeugen T. und H. zutreffend entnommen hat - seinerseits weitergegeben, dass die Anlage sicher sei wie eine Bankanlage.

Dies jedoch traf nicht zu; zumindest konnte der Beklagte dies nicht beurteilen. Der Beklagte hat nur vorgetragen, sich Gewissheit darüber verschafft zu haben, dass die S&D Firmen in London und in Zürich Geschäftsräume unterhielten und die englische Gesellschaft über eine Lizenz verfügte, die die Anlagegeschäfte genehmigte. Das aber rechtfertigt nicht den Rückschluss darauf, dass es sich überhaupt bei einer der Gesellschaften um eine Bank handeln könnte, zumal der Beklagte über Art, Größe und Gestaltung der jeweiligen Geschäftsräume nichts Greifbares vorträgt und er selbst über den Inhalt der Genehmigung, insb. darüber, auf welche Geschäfte sie sich bezieht, nichts Genaueres vorträgt. Dass es sich bei der Lizenz um eine einer Bankenerlaubnis entsprechende Genehmigung handelte, die den Rückschluss auf eine Einlagensicherung erlaubt, nimmt der Beklagte nicht für sich in Anspruch.

Zudem verfügte der Beklagte hinsichtlich der Art der Anlage über keinerlei besondere Erkenntnisse. Aus dem für die Anleger von ihm an die Vermittler weitergegebenen Prospekt (im Original nur in den Akten 11 U 104/05) ergibt sich nichts darüber, wie das angelegte Kapital sicher angelegt und wie und mit welcher Anlageform die in Aussicht gestellten Gewinne erwirtschaftet werden sollten. Die vom Beklagten für sich in Anspruch genommene Prüfung des Prospektes auf Plausibilität läuft mithin inhaltlich leer.

Der Senat geht daher davon aus, dass der Beklagte über die Geldanlage und ihre Sicherheit nichts wusste und deshalb den Vermittlern und den Anlageinteressenten entweder selbst oder über die Vermittler pflichtgemäß dieses Unwissen hätte aufdecken müssen.

bb) Das vorgeschilderte Verhalten des Beklagten stellt sich als ein sittenwidriges Handeln zum Nachteil des Klägers als Anleger dar. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er das Geld, welches der Kläger und andere Anlageinteressenten aufgrund der Vermittlungstätigkeit von Personen aus der Struktur des Beklagten anzulegen bereit waren, auf Konten ausländischer juristischer Personen überweisen und damit aus der Hand geben ließ, ohne dass ihnen die zentralen Informationen aufgedeckt wurden, nämlich dass weder der Vermittler noch der Beklagte als Leiter der Vermittlerstruktur angeben konnten, durch wen und welche Art der Geldanlage die Existenz der eingezahlten Gelder gesichert und die in Aussicht gestellten Gewinne erwirtschaftetet werden konnten, noch dass die Zugehörigkeit der Anlagefirmen zu einem Einlagensicherungsfonds weder gegeben noch überprüft war.

Darauf dass der Beklagte im Streitfall auch in seiner Eigenschaft als Strukturleiter in sittenwidriger Weise pflichtwidrig unterlassen haben könnte, sich zeitnah Gewissheit über den zweckentsprechenden Abfluss der Anlegergelder von den Konten der juristischen Personen zu verschaffen, kommt es daneben nicht weiter an.

cc) Das Verhalten des Beklagten, welches sich aus Tun und Unterlassungselementen zusammensetzt, nämlich die Anleitung der Strukturmitarbeiter ohne die Belehrung über die zu erteilenden Warnungen und das Dulden der fortlaufenden Tätigkeit der Strukturmitarbeiter - teilweise schon seit 1997 und sogar schon für Vorgängerfirmen - für die Anlageformen der S&D G. Plc stellt sich als leichtfertiges und gewissenloses Handeln dar. Aus dem Vorbringen des Beklagten ist nichts dafür ersichtlich, dass sein Handeln mit rechtmäßigem Verhalten in Einklang stünde. Die vom Beklagten vorgetragenen persönlichen Eindrücke, die er sich von den Geschäftsräumen der englischen und der schweizerischen Gesellschaft gemacht haben will, bleiben bei Weitem hinter dem zurück, was der Leiter einer Absatzstruktur sich an Gewissheit über das Funktionieren des Systems verschaffen muss, in dem er Interessenten mittelbar zur Anlage zu bewegen sucht.

dd) Der Beklagte erfüllte bei der ihm vorzuwerfenden Aufrechterhaltung der Struktur, die Anlagegelder einzuwerben hatte, auch die subjektiven Voraussetzungen eines vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns.

Dass ihm die Sittenwidrigkeit des Einwerbens und Einwerbenlassens von Geldern für ein nicht einmal im Ansatz umrissenes Anlagekonzept klar war, ergibt sich daraus, dass er Mitglieder seiner Struktur dahin schulte, dass die Anlagen in einem Sicherungssystem abgesichert sein würden, wobei ihm klar war, dass diese das an die Interessenten weitersagen würden, obwohl er tatsächlich derartige Erkenntnisse nicht hatte und über die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und die Entscheidungen der Gesellschaft (der S&D G. Plc) selbst als deren overseas director gar nichts wusste, über diese auch nicht informiert wurde und nicht einmal die geringsten Erkenntnisse darüber hatte, wie mit dem Anlagekapital die in Aussicht gestellte Rendite erwirtschaftet werden sollte und ob diese plausibel sein konnte.

ee) Dem Beklagten fällt zum Nachteil des Klägers auch Schädigungsvorsatz zur Last. Schädigungsvorsatz ist dann gegeben, wenn der Handelnde in dem Bewusstsein vorgeht, dass das eigene Verhalten einen schädigenden Erfolg haben werde und er diesen Erfolg auch will, wobei im Falle des bedingten Vorsatzes es ausreicht, wenn der Handelnde das Bewusstsein hat, dass das eigene Verhalten den schädigenden Erfolg haben kann und er diesen dennoch billigend in Kauf nimmt. Diese Kenntnisse lagen bei dem Beklagten vor.

Der Beklagte wusste als Leiter der Struktur und Veranstalter von Schulungen, in denen er diesen Inhalt verbreitete, dass die Kunden glaubten, ihr Geld werde einer einem Sicherungssystem angehörenden Bank überantwortet und zugeführt, so dass sie jedenfalls den Kapitalstock zurückerhalten würden. Der Beklagte wusste, dass seine russischstämmigen Landsleute ihr Erspartes nur wegen derartiger Versprechungen in die von der Struktur des Beklagten angebotene Geldanlage gaben. Der Beklagte wusste weiter, dass die Anlageinteressenten jedoch ein hohes Geldverlustrisiko liefen, das inzwischen eingetreten ist und das daraus herrührte, dass die Einzahlungen tatsächlich in ein System erfolgten, für das keinerlei Einlagensicherung bestand und dass - entsprechend den Erkenntnissen des Strafverfahrens, die insoweit auf geständigen Angaben des Beklagten beruhen - sogar ein Schneeballsystem war.

In der Förderung und Aufrechterhaltung der Struktur, und in der Fehlinformation der Einlagenwerber über die Sicherheit der Geldanlagen liegt ein Handeln des Beklagten in Kenntnis und unter Hinnahme des den Anlegern drohenden Vermögensschadens.

b) Ob der Beklagte neben der Verwirklichung des § 826 BGB in der vorstehenden Weise dem Kläger noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten haften könnte, erscheint eher zweifelhaft. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach der Beklagte Gehilfe einer sittenwidrigen Schädigung der S&D G. Plc gewesen sein soll. Insoweit ergeben der Klägervortrag ebensowenig wie die Feststellungen des Landgerichts, welche verantwortlichen Personen der S&D G. Plc durch welches Tun oder Unterlassen die tatbestandliche Verwirklichung des § 826 BGB begangen haben sollen. Folglich lässt sich nicht ausmachen, worin genau eine Gehilfenhandlung des Beklagten liegen soll.

c) Der vorstehend unter a) begründeten Verantwortlichkeit des Beklagten gegenüber den Geldanlegern steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht nur Geld, nämlich fremdes Geld (dasjenige seiner Angehörigen) angelegt hat, sondern - schon am Tag nach der hiesigen Anlage - die vermeintliche Anlage selbst auf Provisionsbasis als Vermittler vertrieben hat. Dass der Kläger insoweit in die Risiken und Abgründe der angeblichen Anlageform vom Beklagten zutreffend eingeweiht gewesen wäre, nimmt der Beklagte, der für ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB) und ähnliche Umstände darlegungs- und beweispflichtig wäre, nicht mit der erforderlichen Substanz für sich in Anspruch. Zudem kommt ein Mitverschulden des Anlegers gegenüber dem deliktisch Verantwortlichen einer Vorsatztat regelmäßig nicht in Betracht; dass im Streitfall wegen besonderer in der Person des Klägers verwirklichter tatsächlicher Umstände etwas anderes zu gelten hätte, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.

2. Als Rechtsfolge der Schädigung aus § 826 BGB hat das Landgericht zutreffend auf die Rückzahlung der eingezahlten Beträge nebst Verzugszinsen erkannt.

3. Auf den Hilfsantrag des Beklagten war - trotz Eintritts der prozessualen Bedingung - eine Verurteilung des Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die schweizerische S&D M. AG nicht vorzunehmen. Der Beklagte hat keinen Lebenssachverhalt vorgetragen, wonach dem Kläger oder seinen Geldgebern derartige Ansprüche zustehen könnten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen.

Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung hätte führen können.

Ende der Entscheidung

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