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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 11 U 240/00
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 91
ZPO § 91 a
Grundsätze der Haftung für die Vermittlung von Kapitalanlagen; hier: Ölförderungsrechte
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 240/00 1 O 25/00 LG Lüneburg

Verkündet am 31. Mai 2001

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 31. August 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt bis zu 35.000 DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht der geforderte Schadensersatz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Auf vertragliche bzw. vertragsähnliche oder deliktische Ansprüche aus unzureichender Beratung bzw. Information im Vorfeld der Zeichnung des Beteiligungsantrages des Klägers bei der ####### kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Der Kläger trägt nicht hinreichend vor, welche Informationen er überhaupt erhalten hat und wie er mit dem Angebot ####### in Kontakt gekommen ist. Seinem Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, ob und dass er fehlerhaft informiert worden sei. Demgemäss lassen sich weder Pflichtverletzungen des Beklagten hinreichend festmachen, noch ergäbe sich, wie für Ansprüche sowohl aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen als auch aus § 826 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB erforderlich, dass etwaige Informationsfehler im Vorfeld der Anlageentscheidung für deren Vornahme ursächlich geworden wären.

II.

Eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger während des laufenden Anlageverhältnisses scheidet ebenfalls aus.

1. Der Kläger trägt nicht vor, dass das Anlagegeld, welches er im März 1997 eingezahlt haben will, noch rückholbar gewesen wäre, wenn der Beklagte den Kläger unmittelbar nach Vornahme der Anlage über deren besondere Gefahren unterrichtet hätte. Demgemäß fehlt es auch für einen solchen Anspruch am Vortrag der Ursächlichkeit eines konkreten Unterlassens des Beklagten.

Zudem trägt der Kläger nicht vor, in welcher Weise der Beklagte ihn überhaupt hätte unterrichten müssen. Es ist nicht ersichtlich, worin die spezifischen Gefahren liegen sollen, von denen der Kläger meint, er hätte von ihnen in Kenntnis gesetzt werden müssen.

2. Der Kläger trägt ferner nicht vor, dass den Beklagten im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Firmengeldern durch den Geschäftsführer der amerikanischen Muttergesellschaft der #######, #######, Pflichtverletzungen träfen. Insoweit ist weder ersichtlich, dass der Beklagte den Kläger in zu weitem Abstand von der eigenen Kenntniserlangung unterrichtet hätte, noch dass den Beklagten andere Pflichtverletzungen träfen.

3. Aus den vom Kläger herausgestrichenen Vorwürfen, die sich daraus ergeben sollen, dass der Beklagte nicht nur Geschäftsführer der ##############, über welche der Kläger seine Beteiligung erworben haben will, gewesen sein soll, sondern auch an anderen Firmen in leitender Stellung beteiligt gewesen sein mag, ergibt sich ein Schadenersatzanspruch nicht. Allein aus der Verknüpfung mehrerer Firmen miteinander ergibt sich keine Ersatzpflicht des Geschäftsführers einer von ihnen für Gelder, die über eine dieser Firmen angelegt wurden. Ebenso wenig lässt sich eine Ersatzpflicht daraus herleiten, dass bei anderen Firmen Unregelmäßigkeiten vorgekommen sein mögen.

III.

Tatsächliche Umstände, aus denen eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB folgen könnte, sind nicht hinreichend vortragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere besteht im Streitfall kein Anlass dazu, die gesteigerten Aufklärungs- und Informationspflichten, die in der Rechtsprechung für Anlagevermittlungsgeschäfte mit Warenterminoptionen aufgestellt worden sind, auf den Streitfall zu übertragen. Um für den Anleger schwer durchschaubare Geschäfte wie Warenterminoptionen ging es im Streitfall nicht. Demgemäß gab es auch keine Pflicht für den Beklagten, der direkten Kontakt zum Kläger gar nicht geknüpft hatte, den Kläger etwa schriftlich aufzuklären und ihm schriftliche Informationen zuzuleiten. Dass die Beteiligung an Ölförderungsrechten ein hohes Risiko im Hinblick auf die Ergiebigkeit etwaiger Ölquellen in sich barg, erschloss sich ohne Weiteres. Auch auf die Verknüpfung der vom Kläger gewählten Anlagegesellschaft ####### mit anderen Gesellschaften brauchte der Beklagte, ohne zuvor Kontakte mit dem Kläger gehabt zu haben, bei denen der Kläger sich hierfür interessiert hatte, nicht von sich aus hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht besteht jedenfalls so lange nicht, als Anhaltspunkte dafür nicht bestehen, dass zwischen Rechtspersönlichkeiten, die die Durchführung von Risikogeschäften mit Anlagegeldern zum Gegenstand haben, Kapitalvermischungen oder finanzielle Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und auf § 91 ZPO hinsichtlich der Kosten, soweit in der Berufungsinstanz noch streitig verhandelt worden ist; im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auch in Höhe dieses Betrages hatte die Klage bei der im Rahmen des § 91 a ZPO gebotenen kursorischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses keine Aussicht auf Erfolg. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der der Beklagte dem Kläger in Höhe des zugeflossenen Betrages zur Zahlung verpflichtet gewesen sein könnte.



Ende der Entscheidung

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