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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 11 U 31/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 779
Zur Auslegung der Abgeltungsklausel in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich, wenn diese im Ergebnis dazu führt, dass hinsichtlich eines Teilbetrages eines ursprünglichen Vertragsentgelts eine Doppelzahlung eintritt.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 31/01

Verkündet am 13. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Januar 2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 177.102,52 DM nebst 9 % Zinsen auf 163.846,47 DM seit dem 1. April 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das beklagte Land 85 % und hat die Klägerin 15 % zu zahlen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz hat das beklagte Land 82 % und hat die Klägerin 18 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit in Form einer unbedingten unwiderruflichen, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder eines Kreditinstituts, welches einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, zu leisten.

Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht 60.000 DM; die Beschwer des beklagten Landes übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Zahlung unstreitiger Vergütungen für den Betrieb von Spätaussiedlerwohnheimen in ####### und in #######. Die Parteien streiten um von dem beklagten Land hiergegen zur Aufrechnung gestellte Forderungen, die das beklagte Land wegen vermeintlicher Doppelzahlungen für ein weiteres Flüchtlingsheim in ####### - auch unter Berücksichtigung eines Vergleiches mit Abgeltungsklausel aus anderen Schadensersatzprozessen - zu haben meint.

Die Klägerin betrieb Flüchtlingswohnheime für Spätaussiedler in #######, ####### und #######. Aufgrund so genannter Betreiberverträge, die sie mit dem beklagten Land abgeschlossen hatte, war sie verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Wohnheimplätzen zur Verfügung zu stellen und diverse weitere Leistungen zu erbringen. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin war dem beklagten Land vertraglich zur Verköstigung der Flüchtlinge verpflichtet. Im Gegenzug erhielten die Klägerin und ihre Tochterfirma eine bestimmte Tagessatz-Vergütung für jeden Flüchtling, wobei das beklagte Land für jeden Monat zunächst im Voraus eine Abschlagszahlung leistete, die dann nach Ablauf des Monats exakt abgerechnet wurde.

Im April 1999 schuldete das beklagte Land der Klägerin aus den Betreiberverträgen für die Heime ####### und ####### für die vorangegangenen Monate einen Gesamtbetrag von 193.410,17 DM. Diesen Betrag - nebst bis zum 31. März 2000 ausgerechneter und sodann prozentual geforderter - Zinsen begehrt die Klägerin mit ihrer Klage.

Das beklagte Land beruft sich demgegenüber auf das Erlöschen dieser Forderung durch Aufrechnung. Insoweit ist unstreitig, dass das beklagte Land gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 21. April 1999 eine Abrechnung vornahm, in der es zu seinen Gunsten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 388.401,39 DM errechnete, diesem vermeintlichen Erstattungsanspruch die Klageforderung in Höhe von 193.410,17 DM entgegenstellte und beide Forderungen gegeneinander aufrechnete. Der Erstattungsanspruch ergab sich nach Darstellung des beklagten Landes aus dessen fristloser Kündigung des Betreibervertrages für das Wohnheim ###### vom 4. März 1999. Infolge dieser Kündigung meinte das beklagte Land, sei die Klägerin verpflichtet, den überwiegenden Teil einer für März 1999 im Zeitpunkt der Kündigung bereits geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 210.000 DM sowie einen Teil der Herstellungskosten für die Unterkunft zurückzuerstatten.

Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Betreibervertrages für das Wohnheim ####### war allerdings zwischen den Parteien streitig geblieben. Aus diesem Grunde widersprach die Klägerin der vorstehend geschilderten Aufrechnung des beklagten Landes mit Schreiben vom 27. April 1999. Zudem erhoben die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft gegen das Land mit Schriftsätzen vom 29. März 1999 Klagen, zum einen aus dem Betreibervertrag ####### und zum anderen aus dem Verpflegungsvertrag #######. Die Klagen waren jeweils gerichtet auf Fortzahlung des vertraglich geschuldeten Entgelts, und zwar für die Zeit vom 4. März 1999 bis zum vorgesehenen Vertragsende am 23. März bzw. 31. März 2000. Die Klagen wurden am 1. April 1999 beim Landgericht Hannover anhängig und am 28. Mai 1999 rechtshängig; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 31 und 38 der Beiakten 9 O 1422/99 und Bl. 1 und 79 der Beiakten 9 O 1423/99 des Landgerichts Hannover Bezug genommen.

Die beiden Verfahren auf Fortzahlung der Vergütungen aus dem Betreiber- und dem Verpflegungsvertrag wurden schließlich miteinander verbunden und in der landgerichtlichen Sitzung vom 11. Januar 2000 durch Vergleich beendet. Gemäß Ziffer 1 dieses Vergleichs verpflichtete sich das beklagte Land, der Klägerin 'zur Abgeltung der Klageforderung' einen Betrag von 1,85 Mio. DM nebst Zinsen 'als Schadensersatz' zu zahlen. Nach Ziffer 2 des Vergleiches sollten mit dieser Zahlung alle gegenseitigen Ansprüche aus den streitbefangenen Verträgen erledigt sein. Wegen der Einzelheiten des Wortlauts des Vergleichs wird auf die zu den vorliegenden Akten gelangte Kopie seines Textes GA 41 Bezug genommen.

Die Klägerin hat gemeint, ihre Klageforderung aus den Betreiberverträgen ####### und ####### sei weder durch die Aufrechnung vom 21. April 1999 noch den Vergleich vom 11. Januar 2000 erloschen. Die Klägerin hat weiterhin behauptet, ihr sei ein Zinsschaden in Höhe eines ausgerechneten Betrages von 15.771,56 DM für die Zeit bis zum 31. März 2000 entstanden; wegen der Höhe der in diese Berechnung eingeflossenen Einzelbeträge wird auf Bl. 42 der Gerichtsakten zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, seit dem 1. April 2000 Bankkredit in Höhe von mindestens 200.000 DM in Anspruch zu nehmen, den sie mit 9 % verzinsen müsse.

Nachdem die Klägerin das beklagte Land - unstreitig - mit Schreiben vom 17. März 2000 unter Fristsetzung zum 31. März 2000 vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte, hat die Klägerin beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 209.181,93 DM zzgl. 9 % Zinsen aus 193.410,17 DM ab dem 1. April 2000 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat gemeint, die Klägerin handele treuwidrig, weil die in diesem Rechtsstreit eingeklagte Forderung durch die Aufrechnung vom 21. April 1999 erloschen bzw. durch den Vergleich vom 11. Januar 2000 miterledigt sei.

Die Klägerin habe die Aufrechnung anerkannt, da sie mit ihren beiden Klagen in den Vorprozessen jeweils Zahlung ab dem 4. März 1999 gefordert habe. Für den März 1999 mache die in den Vorprozessen erhobene Forderung nur Sinn, wenn die Klägerin die für diesen Monat geleistete Abschlagszahlung - entsprechend der Abrechnung des Landes vom 21. April 1999 - auf den Erstattungsanspruch verrechnet habe. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Aufrechnung mit Schreiben vom 27. April 1999 habe das beklagte Land aus diesem Grunde und in Anbetracht des Umstandes, dass die Klagen erst nach dem Widerspruch rechtshängig geworden seien, für gegenstandslos halten dürfen. Nur deshalb sei in beiden Vorprozessen auch nicht zumindest hilfsweise der Einwand der Erfüllung erhoben worden. Nur vor diesem Hintergrund habe das beklagte Land den Vergleich abgeschlossen, mit dem die Vorprozesse beendet worden seien. Hilfsweise hat das beklagte Land die Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch erklärt. Hierzu hat es geltend gemacht, ihm stehe, die Rechtsauffassung der Klägerin als richtig unterstellt, jedenfalls jetzt ein Erstattungsanspruch zu, weil die Klägerin dann für März 1999 eine doppelte Zahlung erlangt habe, nämlich einmal die Abschlagszahlung und zum anderen einen entsprechenden Teil der Vergleichssumme.

Das Landgericht hat die Akten 9 O 1422/99 und 9 O 1423/99 des Landgerichts Hannover beigezogen.

Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 209.181,73 DM zzgl. 9 % Zinsen auf 193.410,17 DM seit dem 1. April 2000 zu zahlen. In Höhe eines weitergehenden Betrages von 0,20 DM hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil insoweit ein Rechenfehler der Klägerin vorgelegen habe. Das Landgericht hat gemeint, das beklagte Land könne sich nicht auf die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch berufen, weil dies im Hinblick auf den Vergleich vom 11. Januar 2000 gegen Treu und Glauben verstoße. Mit Ziffer 2 des Vergleiches seien sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus den beiden gekündigten Verträgen erledigt worden, mithin auch der aus einem dieser Verträge abgeleitete und vom Land zur Aufrechnung gestellte Erstattungsanspruch, nicht jedoch die jetzige Klageforderung. Auf die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigung bzw. des Bestehens einer Aufrechnungslage im April 1999 komme es hierbei nicht an.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich das beklagte Land mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Das beklagte Land macht geltend, die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch, die es zugleich erneut erklärt, greife zumindest in Höhe von 156.258,54 DM durch.

Zur Begründung seiner Aufrechnung meint das beklagte Land in erster Linie, die Aufrechnungserklärung vom 21. April 1999 sei wirksam gewesen, weil es für die Wirksamkeit einer einseitigen Gestaltungserklärung auf den von der Klägerin hiergegen erklärten Widerspruch nicht ankomme. In zweiter Linie meint es, dem in diesem Rechtsstreit zur Aufrechnung gestellten Erstattungsanspruch stehe der in den Vorprozessen zwischen den Parteien geschlossene Vergleich nicht entgegen. Die für den Erstattungsanspruch des Landes entscheidende Abschlagszahlung für März 1999, von der der Prozessbevollmächtigte des Landes überhaupt erst nach Abschluss des Vergleiches in den Vorverfahren Kenntnis erlangt habe, sei bei den Vergleichsverhandlungen kein Kalkulationsfaktor gewesen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei den Verhandlungen nicht ausdrücklich über diese Abschlagszahlung gesprochen wurde. Auch die Abgeltungsregelung aus Ziffer 2 des Vergleiches im Vorprozess schließe eine Aufrechnung nicht aus. Es habe außerhalb jeglicher Diskussion gestanden, dass die Klägerin für März 1999 nicht sowohl das in den Vorprozessen eingeklagte vertragliche Entgelt als auch die Abschlagszahlung habe erhalten sollen.

Schließlich wiederholt das beklagte Land seine Ansicht, die Klägerin verhalte sich treuwidrig, weil sie eine Doppelzahlung begehre. Dem könne nicht entgegengehalten werden, durch die im Vergleich vereinbarte Summe könne keine Bereicherung der Klägerin eingetreten sein, weil diese Summe im Wege beiderseitigen Nachgebens ausgehandelt sei. Bei den Vergleichsverhandlungen sei man nämlich von der Summe der beiden Klageforderungen ausgegangen, die jedoch von vornherein überhöht gewesen sei, da die Klägerin dabei weder die Abschlagszahlung noch die ersparten Aufwendungen noch die fehlende Mehrwertsteuerpflicht berücksichtigt habe.

Zur Höhe der von ihm begehrten teilweisen Klagabweisung trägt das Land wie folgt vor: Die Klage sei in Höhe von 156.258,54 DM abzuweisen. Von der Abschlagszahlung in Höhe von 210.000 DM seien zunächst 17.807,14 DM abzuziehen, die für einen Herrichtungskostenzuschuss geschuldet gewesen seien. Vom verbleibenden Rest in Höhe von 192.142,86 DM seien weitere 35.884,32 DM abzuziehen, welche für die Betriebskosten des Heimes ####### für den Monat Februar 1999 noch an die Klägerin zu zahlen gewesen seien. Den nach dem Parteivortrag unstreitig überzahlten Taschengeldvorschuss in Höhe von 29.563,70 DM berücksichtigt das beklagte Land bei seiner Antragstellung demgegenüber nicht ausdrücklich. Wegen des Vortrages zur Begründung des Berufungsantrages der Höhe nach wird im Einzelnen auf die Darstellung Bl. 7 der Berufungsbegründung (GA 110) und auf Bl. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 25. September 2001 (Bl. 137 f. d. A.) Bezug genommen, darüber hinaus hat das beklagte Land geltend gemacht, die Zinsforderung sei auch hinsichtlich der ziffernmäßig ausgerechneten Zinsen im Hinblick auf die weitgehend übersetzte Klageforderung zu kürzen.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in Höhe von 170.000 DM nebst Zinsen auf 156.258,54 DM abzuweisen.

Die weitergehende Berufung, mit der ursprünglich eine Klagabweisung in Höhe von 188.310,08 DM nebst Zinsen auf 174.115,68 DM beantragt worden war, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wendet ein, den Parteien sei bei Abschluss des Vergleiches am 11. Januar 2000 bewusst gewesen, dass die jetzige Klagforderung der Klägerin aus den vom Vergleich nicht erfassten Betreiberverträgen noch offen gewesen sei. Nur unter dieser Voraussetzung habe sich der damalige Vergleich für sie gerechnet und eben deshalb habe ihr damaliger Prozessbevollmächtigter auf die Formulierung der Abgeltungsklausel des Vergleiches besonderen Wert gelegt.

Die in den Vorprozessen geltend gemachten Klageforderungen seien auch entgegen dem Vortrag des beklagten Landes nicht überhöht gewesen. Ersparte Aufwendungen habe sie, die Klägerin, von vornherein berücksichtigt gehabt. Über die Mehrwertsteuer habe man vor dem Landgericht verhandelt; insoweit sei es gerade Sinn der in Ziffer 1 des Vergleiches aufgenommenen Formulierung 'als Schadensersatz' gewesen, dem Land die auf eine etwaige vertragliche Zahlungspflicht anfallende Steuer zu ersparen. Schließlich gebe es auch keine Abschlagszahlungen, die hätten berücksichtigt werden müssen.

Weiterhin behauptet die Klägerin nunmehr, eine Abschlagszahlung sei überhaupt nie in Höhe von 210.000 DM, sondern nur in Höhe von 162.142,86 DM geleistet worden. Hiervon sei, selbst wenn man die Rechtsauffassung des beklagten Landes als berechtigt unterstelle, noch der für den Monat Februar gezahlte Nachforderungsbetrag von 35.884,32 DM sowie ein Betrag in Höhe von 19.894,19 DM für die ersten drei Tage des März 1999 abzuziehen. Daraus ergebe sich ein allenfalls berechtigter Aufrechnungsbetrag von 106.364,35 DM.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes hat teilweise - im Umfang der Aufrechnung des beklagten Landes mit dem Vorschuss hinsichtlich des Bartaschengeldes und hinsichtlich einer Zuvielforderung bei den Zinsen - Erfolg; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

I.

Der Klägerin steht als Hauptforderung gegen das beklagte Land ein Betrag von 163.846,47 DM zu.

1. Ursprünglich war eine Hauptforderung der Klägerin gegen das beklagte Land in Höhe von 193.410,17 DM, wie vom Landgericht ausgeurteilt, begründet. Diese Forderung ist in der Folgezeit weder durch die Aufrechnung des beklagten Landes vom 21. April 1999 (dazu im Folgenden unter a)) noch durch den Vergleich vom 11. Januar 2000 (dazu im Folgenden unter b)) noch durch die im Laufe des Verfahrens neuerlich erklärten Aufrechnungen insgesamt erloschen (dazu unter c)) noch stellt sich ihre Geltendmachung durch die Klägerin als treuwidrig dar (dazu unter d)). Vielmehr ist die Forderung nur in Höhe von 29.563,70 DM teilweise durch Aufrechnung mit einer zwischen den Parteien unstreitigen Gegenforderung des beklagten Landes untergegangen (dazu unter II.).

a) Die Aufrechnungserklärung des beklagten Landes vom 21. April 1999 hatte gegenüber der unstreitigen ursprünglichen Klagforderung keine Erlöschenswirkung. Die im April 1999 vom beklagten Land mit einer streitigen Gegenforderung erklärte Aufrechnung ist durch den Vergleich in den Vorprozessen vom 11. Januar 2000 überholt. Dabei kann offen bleiben, ob der damals erklärten Aufrechnung, nachdem über die Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in den Vorprozessen nicht abschließend entschieden ist, die Erlöschenswirkung der Aufrechnung fehlt, oder ob sich das beklagte Land zugleich mit dem Vergleich in den Vorprozessen nachträglich verpflichtet hat, aus dem zur Aufrechnung gestellten vermeintlichen Erstattungsanspruch keine Rechte mehr herzuleiten. Diese Frage bedarf als rein dogmatisches Problem keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls besteht der vom beklagten Land am 21. April 1999 zur Aufrechnung gestellte vermeintliche Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung der Abgeltungsklausel in Ziffer 2 des Vergleiches vom 11. Januar 2000 nicht mehr, weil der Erstattungsanspruch, den das Land ursprünglich zur Aufrechnung gestellt hat, durch Ziffer 2 des Vergleiches miterledigt worden ist. Dies folgt schon daraus, dass das Bestehen des zur Aufrechnung gestellten Erstattungsanspruches des Landes von vornherein ebenso unsicher war, wie das Bestehen der in den beiden Vorverfahren eingeklagten Forderungen. Alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien insoweit hingen von der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Betreibervertrages für das Wohnheim ####### ab. Gerade die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Betreibervertrages für eben dieses Wohnheim wollten die Parteien mit dem Vergleich im Vorprozess endgültig und umfassend erledigen. Mit der durch den Vergleich erfolgten Erledigung ist auch der vom beklagten Land am 21. April 1999 zur Aufrechnung gestellte angebliche Erstattungsanspruch miterledigt und mithin auch erloschen, falls er zuvor bestanden haben sollte. Demgemäß kommt der Aufrechnungserklärung vom 21. April 1999 eine Rechtswirkung, die die Klageforderung des hiesigen Rechtsstreits zum Erlöschen zu bringen vermochte, in keinem Fall zu.

Soweit das beklagte Land diesem Ergebnis dadurch zu entgehen versucht, dass es meint, bei der Prüfung, ob die Klageforderung erloschen sei, sei strikt chronologisch vorzugehen, weshalb der Senat zu prüfen habe, ob der Erstattungsanspruch am 21. April 1999 bestanden habe und weshalb der Senat deshalb auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen habe, ob die fristlose Kündigung des Betreibervertrages für das Wohnheim ####### rechtmäßig gewesen sei, vermag das beklagte Land damit nicht durchzudringen.

Abgesehen davon, dass das beklagte Land den zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Tatsachenvortrag zu Gründen und Umständen der fristlosen Kündigung in diesem Verfahren nicht vorbringt, ergibt die Auslegung des Vergleiches vom 11. Januar 2000 aus den Vorprozessen, dass die Parteien gerade die Frage der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung und damit des Bestehens des vermeintlichen Erstattungsanspruches abschließend durch den Vergleich erledigen und für die Zukunft außer Streit stellen wollten.

Für eine derartige Auslegung des Vergleiches spricht in erster Linie schon dessen Wortlaut. Es sollten alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus den streitbefangenen Verträgen (Betreiber- und Verpflegungsvertrag für das Wohnheim #######) erledigt sein; mithin auch der aus dem gekündigten Betreibervertrag resultierende Erstattungsanspruch.

Auch Sinn und Zweck des die Vorprozesse beendenden Vergleiches sprechen dafür, den Erstattungsanspruch als miterfasst anzusehen. Zweck des Vergleiches war für beide Seiten, die Unsicherheit hinsichtlich der fristlosen Kündigung und der daraus für die Parteien resultierenden Risiken aus der Welt zu schaffen. Eben von dieser Unsicherheit war aber auch der hier in Rede stehende Erstattungsanspruch betroffen. Mit der Abgeltungsklausel sollte sämtlicher zwischen den Parteien bestehender Streit beigelegt sein, der sich aus der Frage der Wirksamkeit der Kündigung ergab. Diesen Zweck konnten die Parteien nur erreichen, wenn der fragliche Vergleich auch den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch erfasste.

Kein anderes Ergebnis ergibt auch die systematische Betrachtung der im verfahrensbeendenden Vergleich der Vorprozesse getroffenen Regelungen. Der Wortlaut der Abgeltungsklausel des Vergleiches, wonach alle gegenseitigen Ansprüche aus den streitbefangenen Verträgen erledigt sein sollten, deutet nicht nur darauf hin, dass alle in den Vorprozessen 9 O 1423/99 und 9 O 1422/99 vor dem Landgericht Hannover geltend gemachten und angesprochenen Ansprüche abgegolten sein sollten, sondern dass der Vergleich alle aus den streitbefangenen Verträgen der Vorprozesse resultierenden Ansprüche erfassen sollte, mithin inhaltlich auch den vormals zur Aufrechnung gestellten und zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch streitigen Erstattungsanspruch. Hiergegen greift auch nicht die Argumentation des beklagten Landes durch, der Erstattungsanspruch sei schon deshalb nicht in den Vergleich einbezogen, weil er ja bereits zuvor durch Aufrechnung erloschen gewesen sei. Das beklagte Land mag bei den Vergleichsverhandlungen von der Wirksamkeit der Aufrechnung ausgegangen sein. Darauf kommt es aber nicht an. Vielmehr ist seine im Rahmen der Vergleichsverhandlungen abgegebene Willenserklärung vom objektiven Empfängerhorizont her auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Position der Klägerin war die Einverständniserklärung des beklagten Landes zu dem Vergleich, der bei Zahlung einer Summe von 1,85 Mio. DM alle Ansprüche aus den streitbefangenen Verträgen zum Erlöschen bringen sollte, nur dahingehend zu verstehen, dass auch der zwar außerhalb der eigentlichen Klagforderungen aber im Zusammenhang mit der Vertragskündigung stehende Erstattungsanspruch erfasst sein sollte. Dies folgte schon daraus, dass die Klägerin der Aufrechnungserklärung unverzüglich mit Schreiben vom 27. April 1999, also lange vor dem Vergleichsschluss widersprochen hatte, weshalb dem beklagten Land klar sein musste und es davon ausgehen musste, dass bei der gewählten Formulierung der Abgeltungsklausel alle etwaigen Ansprüche aus den gekündigten Verträgen erfasst waren, mithin auch der zwischen den Parteien im Schriftwechsel zuvor als umstritten erschienene Erstattungsanspruch.

Nicht stichhaltig ist insoweit auch der Einwand des beklagten Landes, es habe seinerseits bei den Vergleichsverhandlungen davon ausgehen können, dass der Widerspruch vom 27. April 1999 der Klägerin gegen die Aufrechnungserklärung des beklagten Landes gegenstandslos geworden sei, weil die beiden Klagen erst nach dem Widerspruch rechtshängig geworden seien und die Klägerin mit den Klagen für März 1999 die vertragliche Vergütung ohne Berücksichtigung der Abschlagszahlungen gefordert habe. Diese Argumentation greift schon deshalb nicht, weil das beklagte Land erkennen konnte, dass die Klageschriften aus den Vorprozessen vom 29. März 1999 datierten, d. h. noch keinerlei Erklärungswert hinsichtlich dessen haben konnten, was hinsichtlich einer später erklärten Aufrechnung gelten soll. Zum anderen durfte das beklagte Land seine Überlegungen zu der Frage, weshalb die Klägerin ihre Klageforderungen für den Monat März 1999 voll und nicht unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung geltend gemacht hat, nicht einfach als richtig unterstellen. Es hätte in den Vorverfahren zu der Abschlagszahlung und der Aufrechnung vortragen müssen. Dass dies unterblieben ist, hat das beklagte Land im vorliegenden Rechtsstreit mit mangelnder Information des Prozessbevollmächtigten des Vorprozesses über die erfolgten Abschlagszahlungen erklärt. Das beklagte Land kann jedoch eigene Unterlassungen im Rahmen des Vorprozesses nicht dadurch ausräumen, dass es das Verhalten der hiesigen Klägerin in einem ihm günstigen Sinne auslegt.

Ohne im Sinne des beklagten Landes günstigere Folge für die Auslegung des Vergleiches bleibt es ferner, dass bei den Vergleichsverhandlungen in den Vorprozessen weder der Erstattungsanspruch noch die geleistete Abschlagszahlung, wie beide Parteien übereinstimmend vortragen, ausdrücklich als Kalkulationsfaktoren angesprochen wurden. Für Vergleichsverhandlungen ist es vielmehr typisch, dass die beteiligten Parteien nicht alle Kalkulationsüberlegungen offen legen, die sie beim gegenseitigen Nachgeben berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier, beide Parteien Kenntnis von bestimmten Faktoren haben können.

Das beklagte Land kann insoweit auch nicht einwenden, der von beiden Parteien als sicher angenommene Sachverhalt habe nicht zugetroffen. Das beklagte Land hatte angesichts des unverzüglichen Widerspruchs der Klägerin gegen die Aufrechnungserklärung vom 21. April 1999 positive Kenntnis davon, dass die Klägerin die vom beklagten Land behauptete Rechtsfolge der fristlosen Kündigung, das Entstehen eines Erstattungsanspruchs, als zweifelhaft ansah, sodass der Erstattungsanspruch unsicher war und keinesfalls Anlass gegeben war, seinen Bestand als sicher im Sinne einer Geschäftsgrundlage des Vergleiches anzusehen.

Gegen die vorliegend begründete Auswirkung des Vergleiches, wonach er den vom Land zur Aufrechnung gestellten Erstattungsanspruch mit erfasste und zum Erlöschen brachte, greift auch nicht die Argumentation des beklagten Landes durch, wonach, wäre die Doppelinanspruchnahme des Landes durch die Klägerin für März 1999 erkannt worden, das Land sich nicht auf einen Betrag von 1,85 Mio. DM verglichen haben würde. Für die Klägerin war nicht erkennbar, dass das beklagte Land für die Höhe des zu zahlenden Vergleichsbetrages wichtige Kalkulationsfaktoren wie die Aufrechnung, den Erstattungsanspruch und die Abschlagszahlung in bestimmter Weise gewürdigt wissen wollte. Das beklagte Land hat diese Fragen - auch nach eigener Darstellung - im Rahmen der Vergleichsverhandlungen nicht ausdrücklich angesprochen. Dementsprechend konnte und musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass diese Faktoren in die Überlegungen des beklagten Landes gerade in der Weise eingeflossen waren, wie dies nunmehr in dem hiesigen Verfahren geltend gemacht wird.

b) Die ursprünglich bestehende und zwischen den Parteien rechnerisch unstreitige Klageforderung des hiesigen Prozesses ist auch nicht durch den Vergleich vom 11. Januar 2000 aus den Vorprozessen erloschen bzw. miterledigt worden.

Soweit die Berufung geltend macht, die Klageforderung müsse im Hinblick auf den Vergleich aus den Vorprozessen miterledigt sein, weil andernfalls eine Doppelbezahlung der Klägerin eintrete, verfängt dieser Einwand nicht. Der Vergleich aus den Vorprozessen hat nur Ansprüche aus den in jenen Prozessen streitgegenständlichen Wohnheimverträgen betroffen und diese zum Erlöschen gebracht. Die im Streitfall von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche hingegen haben mit den Verträgen betreffend das Wohnheim ####### nichts zu tun und sind demgemäß auch vom Vergleich nicht erfasst und durch ihn nicht erloschen.

c) Die Klageforderung ist auch nicht dadurch in dem Umfang, in dem sie von dem beklagten Land noch angegriffen wird, erloschen, dass im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits in erster wie zweiter Instanz neuerliche Aufrechnungserklärungen abgegeben wurden und das beklagte Land jedenfalls in erster Instanz hilfsweise auch die Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch erklärt hat (GA 69). Derartige Aufrechnungserklärungen konnten keinen Erfolg mehr haben, weil der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch als Erstattungsanspruch aus den Verträgen betreffend das Wohnheim ####### wie oben ausgeführt durch den Vergleich erloschen sind.

Ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch, den es zur Aufrechnung hätte stellen können, steht dem beklagten Land ebenfalls nicht zu. Ein solcher bereicherungsrechtlicher Anspruch könnte, nachdem alle Gegenansprüche des beklagten Landes aus den Verträgen betreffend das Wohnheim ####### durch den Vergleich in Vorprozessen erloschen sind, nur daraus herrühren bzw. entstanden sein, wenn das beklagte Land gegen den Prozessvergleich der Vorprozesse vorgehen würde, d. h. inhaltlich seinen Bestand bekämpfen würde, sei es durch Anfechtung, sei es durch Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wie in § 779 BGB angelegt. Derartige den Bestand des Vergleiches aus den Vorprozessen gefährdende Maßnahmen hat das beklagte Land jedoch unterlassen. Demgemäß sind ihm bereichungsrechtliche Ansprüche betreffend das Wohnheim #######, mit denen aufgerechnet werden könnte, nicht entstanden.

d) Schließlich stellt sich die Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung im vorliegenden Prozess durch die Klägerin entgegen der Meinung des beklagten Landes auch nicht als treuwidrig im Sinne von § 242 BGB dar. Das beklagte Land sieht die Treuwidrigkeit darin, dass die Klägerin für März 1999 eine doppelte Zahlung begehre. Angesichts der einzelnen Umstände des vorgetragenen Sachverhalts vermag der Senat jedoch im Ergebnis eine Treuwidrigkeit nicht zu bejahen. Die Tatsache allein, dass die Klägerin ein in einer Höhe, die der Senat nicht genau festlegen kann, zu hohes Entgelt für die erbrachten Wohnheimleistungen erhält, weil sie für das Wohnheim ####### sowohl einen anteiligen Schadensersatz wegen des Nichterhalts der vertraglichen Vergütung im März 1999 aufgrund des Vergleichs in den Vorprozessen als auch einen Vorschuss auf die Vergütung für März 1999, der in einer teilweise bereits feststehend geschuldeten Zahlung von 210.000 DM enthalten war, behalten kann, stellt als Ergebnis für sich genommen eine Treuwidrigkeit noch nicht dar. Hinzu kommen müssten insoweit subjektive, der Klägerin zum Vorwurf gereichende Elemente auf deren Seite. An derartigen Elementen fehlt es. Subjektiv vorwerfbar wäre das Verhalten der Klägerin nur, wenn sie von vornherein erkannt hätte, dass das beklagte Land stets von der Wirksamkeit seiner am 21. April 1999 erklärten Aufrechnung ausgegangen ist und aufgrund dessen bei den Vergleichsverhandlungen im Vorprozess diesen Gesichtspunkt außer Betracht gelassen hat. Ein derartiges der Klägerin vorwerfbares Handeln ergibt sich nach dem Vortrag beider Parteien aus dem Verhalten der Klägerin jedoch nicht. Wie oben bereits dargestellt musste die Klägerin nicht erkennen, dass das beklagte Land bei den Vergleichsverhandlungen von unrichtigen Kalkulationsfaktoren ausgegangen war, zumal das beklagte Land aufgrund des unverzüglichen Widerspruchs der Klägerin gegen die Aufrechnungserklärung vom 21. April 1999 nicht von deren zweifelsfreiem Erfolg ausgehen durfte. Auch der Umstand, dass die Klägerin erst im Jahre 2001 Zahlungsklage erhoben hat, obwohl die eingeklagten Ansprüche bereits aus dem Jahre 1999 datieren und der Vergleich in den Vorprozessen im Januar 2000 abgeschlossen wurde, vermag allein nicht zu indizieren, dass die Klägerin eine für sie günstige Situation in vorwerfbarer Weise zum Schaden des beklagten Landes ausnutzen will. Das beklagte Land muss sich die ihm im Zahlungsergebnis nachteilige Situation vielmehr als Folge eigenen Fehlverhaltens zurechnen lassen. Es hätte das Problem dadurch selbst verhindern können, dass es die Aufrechnung, die am 21. April 1999 lediglich vorprozessual erklärt worden war, in die Vorprozesse eingeführt hätte. Indem das beklagte Land es unterließ, in den Vorprozessen diesen Punkt offen zu legen, steht es nicht anders, als jede Partei, die im Rahmen eines rechtskräftig entschiedenen Prozesses versäumt hat, darzulegen, dass die Klageforderung teilweise erloschen war.

II.

Allerdings ist die Klageforderung teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 29.563,70 DM erloschen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass entsprechend der Abrechnung der Klägerin vom 12. März 1999 eine Überzahlung an Taschengeldbarvorschüssen, die die Klägerin nicht mehr an Empfänger ausgekehrt hat, bestand. Diese Überzahlung ist bislang nicht an das beklagte Land ausgekehrt. Zwischen den Parteien besteht auch Einigkeit, dass dieses zweckgebundene Geld von dem Vergleich in den Vorprozessen nicht erfasst ist. Dementsprechend ist die Aufrechnung des beklagten Landes in dieser Höhe erfolgreich.

III.

Für die Berechnung der im Tenor auszusprechenden Verurteilungssumme hat dies die Konsequenz, dass die Klägerin nicht die von ihr geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 193.410,17 DM erhalten kann, sondern dass von dieser Forderung der unstreitige Rückerstattungsbetrag hinsichtlich der Taschengeldbarforderungen abzuziehen ist. Demgemäß reduziert sich die Hauptforderung auf 163.846,47 DM. Nur dieser Betrag ist ab dem 1. April 2001 auch entsprechend der von der Klägerin geforderten, vom Landgericht zuerkannten und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Höhe von 9 % jährlich zu verzinsen.

Soweit die Klägerin über die Hauptforderung von 193.410,17 DM hinaus bis zur Höhe von 209.181,73 DM taggenau errechnete Zinsen für die Zeit von März 1999 bis Ende März 2000 entsprechend der Anlage S 9 zur Klageschrift (GA 42) fordert, hat der Senat im Hinblick auf die erfolgreiche Aufrechnung mit der Taschengeldforderung die errechneten Zinsen kürzen müssen. Er hat dies unter zugrundelegung der Anlage S 9 zur Klageschrift im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO vorgenommen.

Dabei hat der Senat den von der Klägerin auf 15.771,56 DM in der Anlage S 9 errechneten Zinsbetrag zunächst um diejenigen Beträge gekürzt, die als Zinsen auf einen Betrag von 30.986,02 DM, der in der sechsten Zeile und dritten Spalte jener Anlage zu finden ist, in die Berechnung für die Zeit vom 10. März 1999 bis zum 31. März 2000 eingeflossen sind. Der Senat hat die Verzinsung dieses Betrages gewählt, weil er dem aus der Verzinsung herauszurechnenden Betrag von 29.563,70 DM am nächsten kommt und auch zeitnah ab Fälligkeitsdatum des Aufrechnungsbetrages in die Verzinsung eingeflossen ist. Den sich bei Abzug der einschlägigen Positionen ergebenden restlichen Betrag errechneter Zinsen von 13.136,05 DM hat der Senat noch im Wege weiterer Schätzung um 120 DM auf insgesamt 13.256,05 DM erhöht, die an errechneten Zinsen zu zahlen sind. Diese Erhöhung entspricht etwa 5 % der zuvor herausgerechneten Zinssumme. Um etwa 5 % ist der aus der Verzinsung im Wege der Schätzung herausgenommene Betrag gegenüber dem im Wege der Aufrechnung erloschenen Betrag höher gewesen; deshalb erschien diese Korrektur angezeigt.

Aus der Summe der so im Wege der Schätzung ermittelten zahlenmäßigen Zinsen für die Zeit vom März 1999 bis 31. März 2000 von insgesamt 13.256,05 DM zuzüglich der nach Aufrechnung verbliebenen Hauptforderung ergibt sich der im Tenor in erster Linie ausgeworfene Zahlbetrag in Höhe von 177.102,52 DM.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung beider Instanzen sowie aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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