Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.09.2002
Aktenzeichen: 11 U 4/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 164
BGB § 276
1. Ein Vertriebsunternehmen, das lediglich ein Berechnungsbeispiel für einen Anlageinteressenten erstellt, ohne in weiterer Weise seinerseits gegenüber dem Interessenten tätig zu werden, stellt sich noch nicht als Anlageberater des Kaufinteressenten dar.

2. Allein eine persönliche Bindung Kraft mehrjährigen freundschaftlichen Kontaktes reicht zur Auslösung einer persönlichen Haftung des Stellvertreters gegenüber dem Vertragspartner des Vertretenen wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht aus.


11 U 4/02

Verkündet am 5. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. #######, den Richter am Oberlandesgericht Dr. ####### und die Richterin am Oberlandesgericht Dr.#######

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können in der Form des § 108 Abs. 1 n. F ZPO erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 €.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Erwerbs einer 61,59 m² großen Eigentumswohnung südlich von ####### zum Preise von 306.333 DM im Jahr 1996 in Anspruch. In dem Beklagten zu 2 sehen sie einen Vermittler, der Kraft besonderen Vertrauens, das die Kläger ihm zuwandten, ihnen persönlich hafte. Die Haftung der Beklagten zu 1, einer Immobilienfirma, die Schwestergesellschaft des Finanzdienstleistungsunternehmens ####### ist, leiten die Kläger aus deren Stellung als Anlageberaterin bzw. Anlagevermittlerin her.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen.

Es hat gemeint, zur Beklagten zu 1 sei zwar ein Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagten zu 1 falle jedoch keine Pflichtverletzung zur Last. Insbesondere eine unzureichende Risikoaufklärung falle der Beklagten zu 1 nicht zur Last. Insbesondere das Bauträgerrisiko und das Vermietungsrisiko seien im Prospekt, den die Kläger erhalten hätten, hinreichend beschrieben. Im Erwerbsjahr 1996 habe niemand mit den Schwierigkeiten gerechnet, die schon bis 1999 eingetreten seien, es habe nämlich niemand vorausgesehen, dass es ein Überangebot von Wohnungen geben werde, ebenso wenig sei vorhersehbar gewesen, dass der Bau des beabsichtigten S-Bahn-Anschlusses zum Ort der Wohnung hin über Jahre immer wieder verschoben werden würde. Das nach Darstellung der Kläger viel zu optimistische Berechnungsbeispiel der Beklagten zu 1 habe sich nicht ausgewirkt, weil die Kläger eine andere Finanzierung als im Berechnungsbeispiel zugrundegelegt über die Commerzbank gewählt hätten. Dass die Commerzbank ####### dennoch finanziert habe, spreche dagegen, dass das Berechnungsbeispiel viel zu optimistische Annahmen beinhaltet habe. Der Vortrag der Kläger zur Überhöhung des Kaufpreises und zur bei weitem zu optimistischen Prognose der Mieteinnahmen im Jahr 1996 sei ins Blaue hinein erfolgt. Ferner trügen die Kläger nichts Konkretes dazu vor, warum die Informationen zu den Steuervorteilen und der "#######" unzureichend gewesen sein sollten und dass ihnen daraus Nachteile entstanden seien.

Aus den genannten Gründen entfalle auch die Haftung des Beklagten zu 2.

Gegen dieses Erkenntnis wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung.

Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages machen sie im Wesentlichen geltend:

Entgegen dem landgerichtlichen Urteil hätten die Kläger eine Pflichtverletzung auf S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 13. August 2001 zureichend und unter Beweisantritt dargelegt (GA 198 ff.). Selbst wenn Risikohinweise in Prospektmaterial enthalten seien, stelle es sich als Aufklärungs- und Beratungsfehler dar, wenn die Prospekte unzutreffende oder verharmlosende Aussagen über die prognostizierte Wertentwicklung enthielten. Dies gelte im Hinblick auf die den Klägern nicht offen gelegte Vertriebsprovision von mehr als 20 % des Gesamtaufwandes (GA 358) und die Tatsache, dass der bis heute fehlende S-Bahn-Anschluss nach eigenem Vortrag der Beklagten zu 1 offensichtlich eine so große Auswirkung auf die Vermietbarkeit der Immobilie und auf die Inanspruchnahme der Firma ####### als Mietgarantin hatte, dass letztere letztlich habe Insolvenz anmelden müssen. Insoweit hätten die Beklagten es an der vom Bundesgerichtshof geforderten Aufklärung über Objekt- und Umgebungsrisiken fehlen lassen.

Auch die Beurteilung des Landgerichts, wonach sich das falsche, zumindest aber irreführende Berechnungsbeispiel nicht ausgewirkt habe, weil die Kläger eine andere Finanzierung über die Commerzbank gewählt hätten, gehe von objektiv unrichtigen Tatsachen aus. Die Kläger hätten in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen mehrfach vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Umstellung der Finanzierung auf alleinige Veranlassung des Beklagten zu 2 in einem Gespräch zwischen ihm und dem zuständigen Sachbearbeiter der Commerzbank #######, Herrn #######, erfolgt sei, wovon die Kläger erst am Tag vor Unterzeichnung der Darlehensverträge Kenntnis erlangt hätten.

In ihrer ergänzenden Berufungsbegründung vom 21. Januar 2002 meinen die Kläger, der Beklagte zu 2 sei nicht nur Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1 gewesen. Als Schulfreund der Tochter der Kläger sei mit ihm ein eigener Beratungsvertrag zustande gekommen, aus welchem er selbstständig hafte.

Die Kläger verweisen ferner darauf, erneut vorgetragen zu haben, der Beklagte habe sie zum Kauf der strittigen Eigentumswohnung dadurch animiert, dass er behauptet habe, selbst zu beabsichtigen, zwei solcher Objekte als Kapitalanlage erwerben zu wollen, um diese nach einigen Jahren wieder mit erheblichem Gewinn zu veräußern. Auf einen möglichen Konkurs der Mietgarantin angesprochen, habe er darauf verwiesen, dass die Firma ####### derart solide sei, dass eine Insolvenz quasi ausgeschlossen sei. Er, der Beklagte zu 2 sei es gewesen, der den Klägern auf der Basis eines fiktiven Einkommens eine jährliche Steuerersparnis von ca. 20.000 DM vorgerechnet habe (Bl. 199 d. A.). Der Beklagte zu 2 habe in der geschilderten miesen Weise das sich aus persönlicher Bekanntschaft ergebende Vertrauen der Kläger ausgenutzt, indem er Risiken gröblichst bagatellisiert habe.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen,

1. als Gesamtschuldner an die Kläger 135.469,12 € (= 264.954,57 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes zu zahlen,

2. als Gesamtschuldner die Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Commerzbank ####### aus der Darlehensfinanzierung Nr. ####### freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der im Grundbuch von ####### eingetragenen Eigentumswohnung von den Klägern auf die Beklagten;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen künftigen Schaden zu ersetzen, der ihnen im Zusammenhang mit dem Kauf der im Klagantrag zu Ziffer 2 genannten Eigentumswohnung noch entsteht.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegnen die Beklagten der Berufung wie folgt:

Die Beklagte zu 1 nimmt in Abrede, den Klägern als Anlageberaterin oder Vermittlerin verbunden gewesen zu sein. Der Beklagte zu 2 habe zu ihr weder in der Beziehung eines Handelsvertreters gestanden, noch sei er sonstwie für sie tätig geworden. Die Kläger hätten selber in den Anlagen, die sie zum Privatgutachten ####### eingereicht hätten, eingeräumt, ihr Anlageberater sei der ####### gewesen. So habe es sich auch verhalten. Die Beklagte zu 1 sei dadurch eingeschaltet worden, dass der #######-Mitarbeiter ####### sich an die Beklagte zu 1 mit der Bitte um Herausgabe von Material gewandt habe (GA 402). Auf diese Weise habe die Beklagte zu 1 das Berechnungsbeispiel für den Erwerbsfall der Kläger erstellt und als Arbeitsunterlage an den Berater oder Vermittler gegeben. Bezeichnend sei aber, dass das Berechnungsbeispiel keine Unterschrift der Beklagten zu 1 aufweise. Auch die Reservierungsvereinbarung, Anlage K 7, enthalte keine Unterschrift der Beklagten zu 1. Sie enthalte nur die Unterschrift des Beraters #######. Die Kläger hätten vertreten durch ihren Berater ####### bei der Beklagten zu 1 als Beauftragten der ####### die Reservierung in Auftrag gegeben. Um den Abschluss eines Beratungsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 sei es dabei nicht gegangen.

Vorsorglich nimmt die Beklagte zu 1 auch die von der Berufung vorgetragenen angeblichen Beratungsfehler in Abrede. Sie, die Beklagte zu 1, habe aus dem von den Klägern gezahlten Kaufpreis keine Innenprovision erhalten. Die Firma ####### habe der Beklagten zu 1 für das Gesamtobjekt eine Vertriebsprovision gezahlt. Darauf seien die Kläger von den Beratern ####### und ####### auch hingewiesen worden; dies habe den Klägern aber auch klar sein müssen, nachdem sie eine Käuferprovision, unstreitig, nicht selbst hätten zahlen müssen. In ihrer Gewinnmarge dürfe die Verkäuferin auch solche Vertriebskosten kalkulieren, ebenso wie sonstige ihr entstehende Kosten. Die von den Klägern behauptete Provisionshöhe werde bestritten.

In die Finanzierung über die Commerzbank sei die Beklagte zu 1 überhaupt nicht verwickelt gewesen. Insofern nimmt die Beklagte zu 1 auf die Sachverhaltsdarstellung des Privatgutachtens #######, welches die Kläger eingeholt haben, Bezug. Die Finanzierung sei nicht einmal auf Vermittlung von #######-Mitarbeitern zurückzuführen, wie sich ferner aus dem substantiierten Vorbringen des Beklagten zu 2 ergebe.

Ein Beratungsverschulden wegen des fehlenden S-Bahn-Anschlusses komme nicht in Betracht, weil die Verkaufsunterlagen insoweit richtig gewesen seien. Es werde dort darauf hingewiesen, dass mit einem S-Bahn-Anschluss zu rechnen sei, was auch zugetroffen habe. Dass dieser bislang nicht realisiert sei, sei nicht vorhersehbar gewesen.

Schließlich hätten die Kläger nicht nur den von ihnen vorgelegten veralteten Prospekt gehabt; ihnen habe beim Kaufabschluss auch der damals aktuellste Prospekt vorgelegen.

Der Beklagte zu 2 macht im Wesentlichen geltend, zwischen den Klägern und ihm sei kein Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte zu 2 habe seine Beteiligung in dem Gespräch vom 12. September 1996 erstinstanzlich ausführlich dargestellt; hierauf (GA 180 ff.) nehme er Bezug. Er, der Beklagte zu 2, sei nur dem ####### als Handelsvertreter vertraglich verbunden gewesen, nicht aber der Beklagten zu 1.

Nur vorsorglich beruft er sich darauf, die den Klägern zuteil gewordene Beratung sei nicht unzureichend gewesen.

Er, der Beklagte zu 2, habe den Klägern auch nicht den veralteten Prospekt vorgelegt, den sie eingereicht hätten. Die Kläger versuchten schließlich allein aus dem Umstand, dass die tatsächliche Entwicklung der Mieteinnahmen ungünstiger ausgefallen sei als prognostiziert, eine offensichtliche Fehlbeurteilung bzw. Fehlberatung herzuleiten. Davon könne jedoch keine Rede sein. Auch die Insolvenz der Firma ####### sei zurzeit der Beratung nicht vorhersehbar gewesen.

Schließlich habe der Quadratmeterpreis von 4.790 DM dem im Jahre 1996 üblichen Marktpreis entsprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Es lässt sich nicht feststellen, dass zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 ein Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag geschlossen worden wäre, aus dem die Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen wäre, die Kläger in bestimmter zutreffender Weise zu beraten und aufzuklären.

Ein Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Anlageinteressent deutlich macht, dass er auf bestimmte für ihn wesentliche Anlageentscheidungen bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen eines anderen in Anspruch nehmen will und der so angesprochene Anlageberater bzw. -vermittler in Kenntnis dieses Kundenwunsches die Beratung beginnt (vgl. BGHZ 74, 103, 106; OLG Celle OLG-Report 1999, 162).

Dass die Kläger im Streitfall der Beklagten zu 1 gegenüber hätten erkennen lassen, dass sie für die Frage des Erwerbs der in Rede stehenden Eigentumswohnung in ####### auf den Rat und die besonderen Kenntnisse der Beklagten zu 1 zurückgreifen und sich hierauf verlassen wollten, haben die Kläger nicht in zureichender Weise dargetan. Direkte Kontakte zwischen den Klägern und Mitarbeitern der Beklagten zu 1 tragen die Kläger nicht vor.

Auch schriftliche Kontaktaufnahmen zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 hat es nicht gegeben.

Vielmehr müsste nach dem Klägervortrag ein Anlagevermittlungs- oder Beratungsvertrag zwischen ihnen und der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 als Vertreter zustande gekommen sein.

Voraussetzung hierfür wäre aber, dass der Beklagte zu 2 den Klägern gegenüber erklärt haben oder zum Ausdruck gebracht haben müsste, für die Beklagte zu 1, sei es als deren Angestellter, Stellvertreter oder Handelsvertreter aufzutreten. Das tragen die Kläger jedoch selbst nicht vor. Vielmehr ist unstreitig, dass bereits vor dem September 1996 die Kläger sich bezüglich Vermögensanlagen vom Beklagten zu 2 haben beraten lassen. Sie räumen jedoch in den Anlagen, die sie dem von ihnen eingeschalteten Privatgutachter ####### zur Verfügung gestellt haben, ein, dass der Beklagte zu 2, zu dem ein Bekanntschaftsverhältnis bestand, weil er Schulkamerad der Tochter der Kläger gewesen war, sich ihnen gegenüber als Mitarbeiter des ####### präsentiert habe. Dass der Beklagte zu 2 auch für die nunmehr in Anspruch genommene Beklagte zu 1 aufgetreten wäre, tragen die Kläger demgegenüber nicht mit hinreichender Substanz vor. Insbesondere stellen die Kläger nicht dar, ab welchem Zeitpunkt sie das Auftreten des Beklagten zu 2, das sie zunächst als Auftreten für den ####### verstanden hatten, nunmehr als ein Auftreten für die Beklagte zu 1 gewertet haben wollen.

Fehlt es danach schon an ausdrücklichem Vorbringen der Kläger, ab wann sie eine vertragliche Bindung im Hinblick auf die Anlageberatung vermittelt durch den Beklagten zu 2 zur Beklagten zu 1 ihrerseits angenommen haben, so fehlt es weiter auch an Indizien, aus denen sich ein derartiger Vertragsschluss konkludent ableiten ließe. Soweit die Kläger insoweit die Reservierungsvereinbarung vom 12. September 1996 (Anlage K 7) ins Feld führen wollen, ergibt sich aus ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte zu 2 gegenüber den Klägern als Vertreter der Beklagten zu 1 aufgetreten wäre. Zwar haben in der Unterschriftsspalte, die für die Verkäuferseite vorgesehen ist, sowohl der Beklagte zu 2 als auch ein weiterer Handelsvertreter des #######, #######, unterzeichnet. Hieraus folgt aber noch nicht, dass diese sich als Mitarbeiter und Berater der Beklagten zu 1 geriert hätten. Vielmehr wird an anderer Stelle der Reservierungsvereinbarung deutlich, dass die Kläger jedenfalls keinen Anlass hatten davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 auftrete. An zentraler Stelle der Reservierungsvereinbarung ist nämlich ausgeführt, dass das Kaufangebot, das die Verkäuferseite für die ins Auge gefasste Wohnung den Klägern unterbreiten sollte, nicht an die Kläger selbst übersandt werden sollte, sondern an deren Wirtschaftsberater, als der, handschriftlich ausgefüllt, der Beklagte zu 2 benannt ist. Hieraus ergibt sich, dass die Kläger im Rahmen der Reservierungsvereinbarung den Beklagten zu 2 nicht als im Lager der Beklagten zu 1 stehend und als deren Vertreter ansahen, sondern offenkundig gemeint haben, der Beklagte zu 2 stehe in ihrem Lager. Dementsprechend kann der Beklagte zu 2 aber durch sein Auftreten im Rahmen der Reservierungsvereinbarung keinen Anlageberatungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 zustande gebracht haben.

Nichts Günstigeres ergibt sich aus dem von der Beklagten zu 1 stammenden Berechnungsbeispiel datierend vom 12. September 1996, das die Beklagte zu 1 für die Kläger erstellt hat. Aus dem bloßen Berechnungsbeispiel ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu 1 sich gegenüber den Klägern eine Beraterstellung, aus der die Kläger entnehmen durften, dass sie in ihrem Interesse erfolge, beigemessen hat. Vielmehr stellt sich ein Vertriebsunternehmen, das lediglich ein Berechnungsbeispiel für einen Interessenten erstellt, ohne in weiterer Weise seinerseits gegenüber dem Interessenten tätig zu werden, noch nicht als Anlageberater des Kaufinteressenten dar. Die Übergabe eines solchen Berechnungsbeispiels, durch wen sie als Boten auch immer geschickt, kann, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen, noch so verstanden werden, dass der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers allein in dessen Interesse tätig wird. So liegt es im Streitfall. In dem Berechnungsbeispiel der Beklagten mehr zu sehen als eine solche Tätigkeit, hatten die Kläger keinen Anlass.

2. Auf die Frage, ob der Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung zur Last fällt, kam es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Im Prinzip hätte der Senat insoweit jedoch zur Bestätigung des landgerichtlichen Urteils tendiert. Hinsichtlich des S-Bahn-Anschlusses ist den Klägern nichts Falsches vorgetragen worden. Der Vortrag der Kläger zur Sonderabschreibung war zu unpräzise. Der Vorwurf, den Klägern seien alte Prospekte überlassen worden, ist dadurch ausgeräumt, dass den Klägern jedenfalls auch die neuesten Prospektauflagen zur Verfügung gestanden hatten. Die Abweichung zwischen Berechnungsbeispiel und tatsächlicher Finanzierung kannten die Kläger. Wäre es ihnen auf ein Berechnungsbeispiel angekommen, das die tatsächlich unterzeichneten Kreditverträge einbezog, hätten sie als Erwachsene, gebildete und nicht geschäftsunerfahrene Personen von der Unterzeichnung der Kreditverträge zunächst Abstand nehmen und eine neue Berechnung erfordern müssen. Soweit die Kläger eine zu hohe Innenprovision bemängeln, würde sich auch daraus nichts für sie Günstiges ergeben können, denn es fehlt an der den Klägern obliegenden hinreichend konkreten Darlegung der die vermeintliche Pflichtverletzung ausmachenden Tatsachen. Die Kläger haben nichts dafür dargetan, um welchen Prozentsatz die von ihnen behauptete Innenprovision von 20 % die unvermeidlichen, normalen Vertriebskosten des Erstellers einer Vielzahl von Eigentumswohnungen überschritten haben soll. Dies aber hätte ihnen oblegen, um darzutun, dass die Nichterwähnung einer Innenprovision sich ihnen gegenüber als Pflichtverletzung darstellt.

3. Im Übrigen hätte die Berufung hinsichtlich des bezifferten Antrages in Höhe von 120.000 DM in keinem Falle Erfolg haben können. Die Aufstellung in der Anlage K 21, aus der die Kläger ihren bezifferten Schaden herleiten, enthält den Betrag von 120.000 DM in Höhe des Eigenkapitals zweimal, nämlich in der Spalte Ausgaben in den Zeilen 1 und 2. Unzweifelhaft ist jedoch, dass die Kläger mehr als 306.358 DM für die Wohnung nicht gezahlt haben, insbesondere den Eigenkapitalbetrag, der schon in der ersten Zeile steht, nicht noch einmal zusätzlich zu dem Gesamtüberweisungsbetrag, der in der zweiten Zeile enthalten ist, an die ####### ausgekehrt haben und insbesondere auch nicht etwa einen Betrag von gut 426.000 DM insgesamt an die ####### haben gelangen lassen.

Dass die Klägervertreter trotz des Hinweises der Berichterstatterin hierauf vor dem Termin in der Berufungsverhandlung vor dem Senat den vollen Antrag gestellt haben, wird interner Klärung vorbehalten bleiben müsse.

4. Die Berufung der Kläger hat auch keinen Erfolg, soweit sie den Beklagten zu 2 in Anspruch nehmen.

a) Zwischen dem Beklagten zu 2 und den Klägern ist ein Anlageberatungsvertrag nicht zustande gekommen. Der Beklagte zu 2 war und ist unstreitig Handelsvertreter für den #######, der am hiesigen Verfahren nicht beteiligt ist. Der Beklagte zu 2 hatte die Kläger als Handelsvertreter des ####### für diesen auch bereits mehrfach, wie die Kläger selbst einräumen, beraten. Ein derartiges Auftreten führt nicht zu einer vertraglichen Bindung zwischen dem Handelsvertreter eines Finanzdienstleisters und den Kunden unmittelbar. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass große Finanzdienstleistungsunternehmen wie der #######, #######, oder dessen Schwesterunternehmen, die Beklagte zu 1, die sich die Anlageberatung von Interessenten zur Aufgabe gemacht haben und durch Handelsvertreter tätig werden, selbst zu den Anlegern in ein Anlageberatungsverhältnis vertraglicher Art treten (Senatsurteil 11 U 128/96 u. a. Gleichlautende v. 28. Oktober 1999; Revisionen insoweit vom BGH durch Beschluss vom 25. Januar 2001 nicht ausgenommen, OLG-Report Celle 2001, S. 122 ff.). Diese Beurteilung gilt auch für den Streitfall. Die Anlageinteressenten haben im Regelfall kein Interesse an einer vertraglichen Bindung zu dem Handelsvertreter selbst, weil sie regelmäßig dessen Fachkunde und Laufbahn sowie Bildungsstand nicht beurteilen können; ihnen kommt es vielmehr auf die Kompetenz und Fachkunde des jeweiligen Anbieters mit Marktbedeutung an. Insofern steht der einzelne Handelsvertreter nicht anders als ein Angestellter stehen würde. Bei einem Angestellten wäre es aber unzweifelhaft, dass neben der vertraglichen Beziehung zwischen Interessent und Prinzipal, die der Angestellte zustande bringt, keine vertragliche Bindung zum Angestellten, der seinen Prinzipal vertritt, entsteht. Nicht anders liegt es auch beim Beklagten zu 2.

b) Die Kläger können den Beklagten zu 2 auch nicht mit Erfolg aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen, weil der Beklagte zu 2 das Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen und im Rahmen dieser Vertrauensbeziehung eine fehlerhafte Anlageberatung vorgenommen hätte. Eine derartige Vertrauenshaftung wird in der Rechtsprechung dann bejaht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anlageinteressenten und dem in Anspruch genommenen Vertreter darauf beruht, dass der Vertreter in irgendeiner Weise das auf das konkrete Anlagegeschäft bezogene Vertrauen der Anleger in berechtigter Weise auf sich zieht, sei es dadurch, dass der Vertreter besonderen Einfluss auf die Geschäfte des Anlageunternehmens vorgibt oder dass der Vertreter besondere Sachkunde, insbesondere Sachkunde kraft Berufes für sich in Anspruch nimmt, sei es als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder in ähnlicher Funktion. Dergleichen hat der Beklagte zu 2 nicht für sich in Anspruch genommen. Wenn die Kläger meinen, eine Vertrauensbeziehung habe im Streitfall deshalb bestanden, weil der Beklagte zu 2 Schulkamerad ihrer Tochter gewesen sei, so stellt dies eine hinreichende Haftungsgrundlage für eine Vertrauenshaftung nicht dar. Der Kontakt der Tochter der Kläger zum Beklagten zu 2 aus Schulzeiten hat keinen sachlichen, eine Vertrauenshaftung des Beklagten zu 2 auslösenden Bezug zu irgendwelchen Anlagegeschäften, insbesondere nicht zu dem hier streitgegenständlichen Immobiliengeschäft. Die Kläger konnten aus dem Ursprungskontakt nicht darauf schließen, dass der Beklagte zu 2 bezüglich Immobiliengeschäften über besondere Sachkunde verfügte und machen auch nicht geltend, dass der Beklagte zu 2 insoweit etwa besondere Kenntnisse herausgekehrt habe. Allein eine persönliche Bindung Kraft mehrjährigen freundschaftlichen Kontaktes reicht aber zur Auslösung einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht aus.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit; die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Auch die Parteien haben insoweit nichts vorgetragen, das zu anderer Beurteilung Anlass gegeben hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück