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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 11 W 14/03
Rechtsgebiete: ArbGG, HGB


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
HGB § 84 Abs. 2
Zur Rechtswegabgrenzung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Prinzipal und Handelsvertreter.
11 W 14/03

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 12. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19. Februar 2003 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 5. Februar 2003 einschließlich des hierzu ergangenen Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Februar 2003 aufgehoben.

Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2000 €:

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, das als 'Handelsvertretervertrag' überschrieben war, auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, er sei als Arbeitnehmer anzusehen gewesen; der Rechtsstreit gehöre vor die Arbeitsgerichte.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an die Arbeitsgerichte verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Der in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbehelf der Klägerin hat Erfolg.

1. Für die Frage, in welchem Rechtsweg über einen Rechtsstreit zu entscheiden ist, kommt es allein auf den Klägervortrag ggfs. unter Hinzunahme des unstreitigen Parteivortrages an (vgl. BGHZ 133, 240 ff.; ferner BGH v. 3. April 1998, NJW 1998, 2057 f.).

Für Rechtsstreitigkeiten, die der Prinzipal gegen seinen früheren Handelsvertreter führen will, führt dies zur Zuweisung des Rechtsstreits zu den Arbeitsgerichten nur, wenn entweder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG gegeben sind, was im Streitfall nicht in Rede steht, oder aus dem Vortrag der klagenden Partei folgt, dass der Inanspruchgenommene Arbeitnehmerstatus hatte, d. h. nicht selbständig war und mithin nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, 84 Abs. 2 HGB).

2. Soweit das Landgericht für eine abhängige Tätigkeit des Beklagten als maßgeblich angesehen hat, dass die Klägerin dem Beklagten vorgegeben habe, in welchem Bezirk er habe akquirieren sollen, trägt diese Erwägung nicht. Diese Vorgabe stellt kein Indiz für fremdbestimmte Tätigkeit des Beklagten dar, sondern die notwendige Vorgabe der Klägerin aus ihrer eigenen Geschäftspolitik, nämlich die Mitteilung, für welche regionalen Karten eine Neuauflage, die allein eine neue Verdienstmöglichkeit für den Beklagten bot, überhaupt ins Auge gefasst war.

Soweit das Landgericht weiter darauf abstellt, dass der Beklagte der Klägerin im Falle seiner Erkrankung jeweils eine Krankschreibung habe zukommen lassen, trägt auch diese Erwägung nicht. Insoweit vermag die landgerichtliche Entscheidung weder auf das Vorbringen der Klägerin noch auf unstreitigen Parteivortrag zurückzugreifen. Hinzukommt, dass nicht einmal der Beklagte mit Substanz vorträgt, wann und bei welcher Erkrankungsdauer er so vorgegangen sein will, noch belegt, dass er aufgrund von Vorgaben der Klägerin - was allein die Verfahrensweise in den Bereich der Fremdbestimmtheit rücken könnte - so verfahren sei.

3. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Art und Weise der Tätigkeit des Beklagten.

Diese stellte sich gerade nicht als in besonderer Weise fremdbestimmt dar, nachdem es dem Beklagten freistand, seine Touren in den vorgegebenen Bezirken selbst zu planen und frei zu gestalten, und es ihm weiter freistand, seine Arbeitszeiten zu bestimmen, d. h. unkontrolliert festzulegen, zu welchen Zeiten es ihm am günstigsten und passendsten erschien, die einzelnen ins Auge gefassten Neu- und Altkunden aufzusuchen.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin ihm nicht feste Preise für einzelne Anzeigen bestimmter Größen, sondern sogar insoweit Gestaltungsspielraum im Rahmen einer Sollvorgabe für den gesamten Anzeigenraum überließ, deutet auf eine selbstbestimmte Tätigkeit hin.

Dieser Beurteilung stehen die dem Beklagten als wöchentliche Pflichten auferlegten Berichts- und Abrechnungspflichten nicht durchgreifend entgegen. Eine regelmäßige Berichtspflicht wohnt dem Handelsvertretervertrag als charakteristisch inne; sie ist als wöchentliche Pflicht nicht überzogen einengend ausgestaltet (vgl. BAG 5 AZR 566/98 v. 15. Dezember 1999). Die Verpflichtung zur Abrechnung deutet darauf hin, dass die Klägerin dem Beklagten Inkassovollmacht gewährt hatte, was ebenfalls eher für die Bedeutung seiner Tätigkeit und damit seine selbstbestimmte Aufgabenerfüllung spricht; das Verlangen nach wöchentlicher Abrechnung ist keinesfalls überzogen.

Soweit das Landgericht aus § 2 des Vertrages ein Verbot anderweitiger Tätigkeit zum Nachteil des Beklagten ableiten will, verkennt es, dass sich der Inhalt der Vertragsbestimmung im Zusammenhang gelesen nur auf Wettbewerbsunternehmen bezieht; die Übernahme anderer Handelsvertretungen im nicht wettbewerblichen Bereich, z. B. für Gastronomieausstattungen, wäre damit wohl nicht untersagt gewesen. Somit verblieb dem Beklagten selbst in diesem Bereich kaufmännische Freiheit.

III.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, nachdem die Entscheidung nicht im Gegensatz zu höchstrichterlichen Entscheidungen aus jüngerer Zeit steht.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens erfolgte in Anlehnung an BGH NJW 1998, 2057 f. auf etwa 1/5 des Streitwerts der Hauptsache.

Ende der Entscheidung

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