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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 11 W 38/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567
ZPO § 127
Für die Verpflichtung des Gerichts, seine eigene Entscheidung auf Grund von Gegenvorstellungen zu korrigieren, muss es aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben.
11 W 38/02

Beschluss

In der Beschwerdesache der

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 28. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Der als Gegenvorstellungen zu wertende Vortrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 5. März 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 17. September 2002 zu ändern.

Gründe:

Mit Beschluss des Senats vom 17. September 2002 ist die damalige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Juli 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover, mit der der Antragstellerin Prozesskostenhilfe versagt worden war, als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist der Antragstellerin unter dem 23. September 2002 übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 05. März 2003, der an den Vorsitzenden des 11. Senats gerichtet und am 12. März 2003 eingegangen ist, hat die Antragstellerin um eine Überprüfung des Beschlusses des Senats vom 17. September 2002 gebeten.

Der Senat fasst die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 05. März 2003 als Gegenvorstellungen zum Senatsbeschluss vom 17. September 2002 auf.

Die Gegenvorstellungen der Klägerin sind unzulässig. Nach der Neuregelung durch das Zivilprozessreformgesetz ist nach der Rechtsprechung ein Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht mehr gegeben (BGHZ 150, 133ff.; OLG Celle, OLG-Report 2002, 304ff.). Vielmehr ist in einem solchen Fall die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf eine begründete Gegenvorstellung zu korrigieren. Allerdings muss aus Gründen der Rechtssicherheit für derartige Gegenvorstellungen eine zeitliche Grenze gegeben sein (BGH, aaO.). Der Senat teilt diese Ansicht.

Es erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit sachgerecht im Verfahren der Beschwerde gegen Prozesskostenhilfebeschlüsse die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Gegenvorstellungen entsprechend anzuwenden. Dies jedenfalls dann, wenn mit den Gegenvorstellungen keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, die nicht schon im Beschwerdeverfahren oder innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Beschwerdeentscheidung hätten vorgetragen werden können.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin enthält keinen Vortrag, der nicht schon im Beschwerdeverfahren hätte gehalten werden können. Die Antragstellerin wiederholt vielmehr im wesentlichen nur ihre bisherige Argumentation.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist daher unzulässig.

Ende der Entscheidung

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